{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-13","aktenzeichen":"4 StR 245/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—— ln —\nm — m\n\nBE —— na\n- —— — eu Ten\n>\n\n2299 079 1\n\nIm Nauen äüaes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunteınchmer Josef R ip zu: \"Hp \"GERD:\ngeboren an END 1925 in IM,\n\nwegen Vergehens nach § 257 Abs 1 StGB u.a.\n\ni\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichishofs in der i\n\nSitzung vom 13. Novswber 1952, an der teilgenommen 1\nhaben:\nL\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nTLundesrichter Dr, Hülle\nbundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, |\n\n..\nRT\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbesmier der Geschhfisstelle,\nfür Recht erkanit: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes bandgerichts in Dortmund vom 18. Jamuar 1952 mit |\n\nden zugrunde liegenden Festsiellungen zufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmiötels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen. u\n\nVon Rechts wegen . J\n\nun sm tee) Ei te Briten Denen ee\n\nu,\n\nine\n\nvor\n...... IN,\n\n. .\nser\n\nrn 20\n\n3\n\nww.\n‘\n\nDie Revision des wegen Vergehers gegen § 257 Abs 1\nStGB in Verbindung mit § 392 Abs 2 RAbgO zu 500.- TAI\nteldstrafe verurteilten Angeklagten rügt Verletzung der\nAufklärungspflicht und rechtsirrige Anwendung des Strafrechts. Die Sachbeschwerde hat Erfolg» .\n\n1. Eine Verletzung der Pflicht, von Amts wegen alle\nerheblichen Tatsachen zu ermitteln, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Revision meint, die Strafkamıier habe die Steueraktedes Kaufmanns Wiiheln REM herbeizieheni rüssen um au?-\nzuklären, welche Steuerbeträge dieser hinverzogen habe\nund um welche 3teuerarien es sich randelte; aus diesen\nAkten ergebe sich weiter, dass Wilhelm Fi noch andere,\nversteverte Einkünfte gehabt habe.\n\nDaraus, dass Wilhelm Fb die hohe Summe Ton\n7.555,20 Ik im Schrank seires Schiafzimmers aufbeyahrie,\ndass.er den Stewerfahndungsbeamten einen grössen Teil\ndes von diesen entdeckten Geldes entriss, damit in lebensgeführlicher Weise durch das geschl össene Fenster\nsprang, e5 durch den kngeklagten fortschaffen liess\nuna sodann den Fahndungsbeamten gegenüber ‚jede Auskunft über\nden Verbleib des Geldes verweigerte, -' hat’ die Strafkammer den möglichen Schluss gezogen, dass er dieses Geld\naus den von ihm zugegebenen steuerunehrlichen Kohlengeschäften erworben hatte. Demgegenüber konnte es für\ndas Gericht nicht mehr erheblich sein, od Wilhelm oo ]\n@® anderweite Einkünfte versteuert hatte, Die Art der\n\n.\n.\n.\nun wie re\n\n...n\n\nvon ihm verletzten Sieuerfflicht (Uusatzsceuer, zinkomzeng;\ner und Gewerbesteuer) hat das Gericht au? Crund der Unter.\nwerfungsrerhandlung vom 18, Juli 1951 fesigestellt; sie\nbedurfte demgemäss keiner weiteren Aufklärung, Auf die\nHöhe der tatsächlich ninterzogsnen Steuerbeträge kam\n\nes nicht an, zuma: dis Sirafkammer die durch die Fahn-Aungsbermten beschlagnahute Summe von 7.555 ,20 IM nicht\nals hinterzogene Steuern, sondern als Erwerb aus den scever.\n\nunehrlichen Kohlengeschäften anspricht.\n\n2. Der Angeklagte hat das Geld, das ihm sein Bruder\nnach dem Sprung durch das Fenster mit den Worten \"Hau\nab!\" übergeben hatte, nachdem er über Gärten und. Gräben zu seiner Wohnung gelaufen war, im Schlafzimmer in\nder Federung eines Polstersessels versteckt, Fierauf\nbegab er sich in die Wohnung seines Bruders. Die Frage\nder Stenerfahndungsbsemten, die er Gort antra?, und die\nsich ihm gegenüber als solche eusgewiesen hatien, ob er\ndas von seinem Bruder fortgebrachte Geld verstecki habe,\nverneinte er, Schliesslich versuchte er, den iku In\nseine Wohnung begleitenden Fahndungsbeamten über die Eöhe des versteckten 3Betrags zu täuschen, indem er zunächst\nnur einen Teil herausgab. Alles das tat er in der Absich!;\ndas Geld für seinen Bruder sicherzustellen,\n\nDer Revision ist in sachlichrechtlicher Hinsicht\nzuzugeben, dass der im Kleiderschrenk aufbewahrte Geldbetrag von 7.555,20 DM nicht als Vorteil aus den Steuervergehen angesehen werden kann; denn da der lrwerb dieses aus steuerunehrlichen Kohlengeschäften herrübrenden\nBetrages die Steuerpflicht erst begründete, kann er nicht\ndurch die Steuervergehen erlangt worden sein.\n\nHieraus ergibt sich bereits, dass der Angeklagte den äusseren Tatbestand der sachlichen Begünstigung nicht erfülit\nhat; denn als Begünstigung zur Sicherung der Vorteile einer\nStraftat kommt nur ein solcher Beistend in Frage, der den\nVortäter gegen die Entziehung eines durch die Straftat erlangten Vorteiles sichern soii (RG IJW 1936, 3200 Er Zi).\n\nWar aber - wie dargelegt — der weldbeirag, den der Angeklagte für seinen Priuder sicherstellen wollte, nicht der aus\nden Steuerstraftaten erzielte Vorteil, so handelte es sich\nallenfalls um eine - den Tatbestand der Sachbegünstigung\nnicht erfüllende — Sicherung des wirischsftlichen ärfoiges\noder um eine, nach § 257 Abs 2 StGB straflose, persönliche\nBegünstigung des Bruders.\n\nDer Schuldspruch wegen Begünstigung von Steuervergehen\nkann hiernach nicht bestehen bleiben. Möglicherweise hat der\nAngeklagte sich aber der Beihilfe schuldig gemacht, weiı die\nSteuervergenen des Bruders nicht tatsächlich beendet, sondern\nnoch in der Ausführung begriffen waren. In dieser Richtung\nwird die S\\rafkammer den Sachverhalt unter Beachtung von\n§ 265 StPO weiter erörtern mücsen.\n\nGroß Krmr.s Engels\n\nHülle Dr. Augustin\n\n- s\nU I yy We 20275","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-245-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-13/4-str-245-52","retrieved":"2026-10-24 16:33:45.368461+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-11-13/4-str-245-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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