{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-06","aktenzeichen":"4 StR 842/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A StR 842/51\n\nZn\n\nle\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Günter Vorreuter aus lage (Lippe),\ngeboren am 7. Januar 1910 in Swakopmund (Südwestafrika),\n\nden Kaufmann Hartwig Vorreuter aus Lage (Lippe);\ngeboren am 9. September 1914 in Swakopmund (Südwestafrika);\nwegen Konkursvergehens U.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals ‚Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\n‚Bundesanwait Martin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär Schneider\nal S Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 2. August 1951 aufgehoben,\nund zwar, soweit der ‚Angeklagte Günter Vorreuter wegen\nPfandbruchs verurteilt worden ist, unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen, im Übrigen unter. Aufhekung der zugrundeliegenden Feststellungen. In diesen Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen. 5\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\nGründe?\n\nnn naar Me er Ve mr ma ann meh\n\nDie Angeklagten sind unter Freisprechung im übrigen\nwegen Vergehens gegen § 240 Nr 3 KO, wegen Pfandbruchs\n\n(§ 137: StGB) und wegen versuchten Betrugs zu Gesamtstrafen verurteilt worden, und zwar Günter Vorreuter zu neun\nMonaten und Hartwig Vorreuter zu sieben Monaten Gefängnis.\n\nBeide Angeklagten haben das Urteil unbeschränkt angefochten. Sie rügen Verstösse gegen Verfahrensv rorschriften\n(§ 8 244, 245, 267 StPO) sowie die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Beide Rechtsmittel haben im wesentlichen grfolg.\n\nDie Verfahrensrügen können im Zusammenhang mit der\nSachrüge behandelt werden.\n\nI. Zum Schuldspruchs\n\n1. Das Xonkursvergehen:\n\nDer Tatbestand des § 240 Nr 3 X0 ist vom Landgericht\nbei: beiden Beschwerdeführern:.. an sich rechtlich: einwandfrei\ndarge] egt „worden...\n\na Amar abe weni nhichen deren Führung den\nAngeklagten gesetzlich oblag, seien so unordentlich geführt\nworden, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand\ngewährten, wird durch die getroffenen tatsächlichen Fest-Stellungen getragen. Diese sind - entgegen der Ansicht\nder Revision - frei von unlösbaren Widersprüchen; sie\nlassen keinen Verstoss gegen Denkgesetze erkennen.\n\nRechtlich einwandfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, dass beide Angeklagten für die Mängel der Buch-\n\nführung strafrechtlich verantwortlich sind, da sie diese\neinem Lehrling übertragen hatten, der angesichts seiner\nungenügend den Vorbil dung und Erfahrung scwie im Hinblick\nauf den Umfang des Unternehmens seiner ufgabe erkennbar nicht gewachsen war und da sie schuldhaft ihrer\nÜb erwachungspfl icht In durchaus unzureichender Wei\n.nachkamen. Das Vorbringen der Revision richtet sich insoweii im wesentlichen gegen die tatsächlichen Fesisteljungen ‚der 34 srafkamnmer, an die der Senat nach den Gesetz\ngebunden ist (§ 337 StPO).\n\nBedenken bestehen hier lediglich insofern, als\ndas Landgericht bei der mangelhaften Buchführung\n- abgesehen von einem Punkt - die Tatzeit, die für die\nStellungnahme zur Frage der Straffreiheit von Bedeutung\nist, nicht klargestellt hat (vgl Abschn III).\n\n2. Der Pfandbruch:\n\nInsoweit begegnet die Verurteilung bei dem Angekiagien\nGünter Vorreuter keinem rechtlichen Bedenken. Dieser\nBeschwerdeführer hat nach den Feststellungen des Tatrichters selbst \"den Auftrag erteilt\" bezw. \"angeordnet\";\ndass die drei vom Gerichtsvollzieher ordnungsmässig gepfändeten Ackerwagen durch den Angestellten Meinsen veräussert wurden, |\n\nDagegen wird die Annahme. der Wittäterschaft des Angeklagten Hartwig Vorreuter durch die knappe Feststellung:\n\ner habe den Verkauf der Ackerwagen \"gebilligt\", nicht getragen, Es-ist nicht klargestellt, ob Hartwig Vorreuter\n‚die Tat. seines Bruders bereits vorher oder erst nachträglich gebilligt hat; sein späteres Einverständnis\nwürde die Anwendung des § 47:.8tGB nicht rechtfertigen.\nAber selbst wenn mau unterstellt, dass. Hartwig Vorreuter\nden Verkauf. der Ackerwagen vorher gebilligt hat, bleibt\nzweifelhaft, ob er mit dieser Massnahme seines Bruders\nnur innerlich einverstanden war oder ob und gegebenenfalls in welcher Weise. er seine Zustimmung erkennbar\nzum Ausdruck gebracht hat. Erst auf der Grundlage erschöpfender Feststellungen zu diesen Fragen wäre eine\nzuverlässige Entscheidung darüber möglich, ob Hartwig\nVorreuter seinen Bruder im Tatwillen bestärkt und die\nTat als seine, eigene gewollt, hat, Das Landgericht hat\nzwar am Schlusse des Urteils bei der zusammenfassenden\nrechtlichen. Wirdigung aller festgesteilten Verfehlungen\nausgeführt: Die Angeklagten hätten gemeinschaftlich\n‚gehandelt, beide hätten die Straftaten gewollt; Hartwig Vorreuter habe auch die seines Bruders \"als eigene\ngebilligt\"; es genüge, dass ‚der eine an der Ausführung\n. der Tat. des andern in. ‚irgendeiner Weise, sei es auch\nnur geistig, - durch Bestärken. im Tatwillen -, mitgewirkt hat. Diese rechtlichen kusführungen entsprechen\nan sich der herrschenden Rechtsprechüng. Die zum Pfandbruch getroffenen besonderen I Feststellungen der Strafkammer lassen jedoch jede tatsächliche Darlegung vermissen, wann und in welchen Sinn die beiden Bes chwerdeführer über den Verkauf der ärei Ackerwagen miveina ander\nverhandelt haben. Der Senat trägt Bedenken, den formelhaften zusammenfassenden rechtlichen Ausführungen des\nLandgerichts. die erforde rliche Ergänzung der tatsäch-\n\niichen Feststellungen zu entnehmen, Die Urteilsgründe\nbi\ndafür, dass die Strafkammer ohne Rechtsirrtun nach der\n\nten -— auch im Zusammenhang betrachtet — keine Gewähr\n\n[O)\n\näusseren und.der inneren Tatseite die volle .richterliche\nÜberzeugung davon gewonnen hat, dass Hartwig Vorreuter\nzum. Verkauf .der drei Ackerwagen einen Tatbeitrag im Sinne\n‚des § 47. StGB. geleistet hat. Sie enthalten Keinen tatsächli-\n‚chen Anhaltspunkt dafür, dass Hartwig Vorreuter von dem\nVorhaben seines Bruders überhaupt vor dem Verkauf Kenntnis erlangt hat. Sie lassen Raum für die Annahme, dass\ndieser Beschwerdeführer mit der Veräusserung der drei |\nWagen nur. innerlich einverstanden war, ohne seinem mit-\n‚angeklagten Bruder ausdrücklich oder sinngemäss sein Einverständnis zu erklären. Es ist nicht einmal zuverlässig\nauszuschliessen, dass Hartwig Vorreuter von jener Massnahme seines Bruders überhaupt erst nachträglich Kenntnis erlangt hat. In den’ Strafzumessungsgründen weist.\nder Tatrichter darauf hin, dass den Angeklagten Günter\n Verreuter \"ais den erfahreneren und am entscheidensten\nan den strafbaren Handlungen Beteiligten -ein höherer\nGrad von Verschulden\"! treffe; aber auch dieser Bemerkung\nkann nichts Näheres über den. Tatbeitrag des Angeklagten\n\n»\n\nHartwig Vorreuter entnommen werden.\n\n3. Der versuchte Betrug:\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die Wellbiechhalle, die bereits der Firma Siegener A.C. wegen einer\nForderung von 10.775 DM sicherungsweise übereignet war;\n\nIr\n\n8 -\n\n‚gründe enthalten jedoch keine Darlegung nach der Richtung; dass sich der Vorsatz der Angeklagten auf den\nEintritt eines Vernögensschadens erstreckt habe, Auch\ndem Hinweis der Revision auf das spätere Angebot anderweitiger Sicherstellung (vgl unten) kann nicht das Trforderliche entnommen werden.\n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt auch\nweder rollendet e noch versuchte Unterschlagung vor,\nda sich die Angeklagten, wie der Tatrichter hervorhebt, dessen bewusst waren, dass die mehrmalige Übereignung desseiben Gegenstan® nicht rechtsgültig ist\n(RG Gers' Bd 99, 418, 422; RGHRR 1928 Nr 1527; 1939\nNr 60; 1941 Nr 6695 BGHSt 1, 262, 264 f).\n\nBezüglich des Angeklagten Hartwig Vorreuter hat\nüberdies auch hier das zum Pfandbruch (Ziff 2) Ausge-Zührte zu gelten. Die allgemeine Bemerkung, dieser Angeklagte sei \"über den ganzen Hergang unterrichtet\" gewesen\nund habe ihn \"gebilligt\", lässt. es wiederum zweifelhaft\nerscheinen, ob die erneute Sicherungsübereignung der\nWellblechhalle bereits vorher cder erst nachträglich\nzur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangie und ob er\nale Nassnahme seines Bruders nur innerlich billigie\noder sein Einverstä indnis zum Ausdruck brachte und hier-.\ndurch zur erneuten Sicherungsübereien rung mitwirkte. Auch\nhier werden die Zweifel, die sich angesichts der Unzulänglichkeit der tatsächlichen Feststellungen aufdrängen,\nnicht durch die zusammenfassenden Ausführungen beseitigt,\ndie das Landgericht am Schluss des Urteils bei der gemein-\n\nsamen rechtiichen Würdigung gemacht hat.\n\nDa In diesem Fall bereits sachlichrechtliche Arwägungen zur Aufhebung des Urteils führen, kann es dahingestellt bleiben, ob—- für sich betrachtet - Ale Verfahrens-\n‚ rüge durchgreifen würde, das Landgericht hätte nicht\nohne Vernehmung des Zeugen. Schricker, des Inhabers der\nPirma Gebr. Holzapfel & Co., zur Verurteilung wegen versuchten Betrugs gel langen üürfen. Dieser Zeuge, der im\npelizeilichen Ermiti blungsverfahren vernommen worden war,\n\n„st in der.Anklageschrift als. Zeuge aufgeführt; der Vorsitzende der ‚Strafkammer hatte ‚seine La adung angeordnet;\nInfolge einer Erkrankung war der Zeuge am Erscheinen in\nder ‚Sauptverhandlung ı verhindert; in dieser wurde ausweislich. der: Sitzungsniederschrift weder von. den Angeklagten\nnoch vom Verteidiger ein Antrag auf Vernehmung des Zeugen\nSchricker gestellt. Das Landgericht wird Gelegenheit\nhaben, darüber Entschliessung zu Tassen (vel § 244 Abs 2\nStPO), ob in der neuen Verhandlung der Zeuge Schricker\nzur Aufklärung des Verlaufs der Besprechungen anlässlich der Sicherungsübereignung an die Firma Gebr. Holzapfel & Co. zu vernehmen ist. Das von der Revision gel-\n\nvend gemachte spätere Angebot weiterer Sicherstellung\nwürde. allerdings für die Schuldfrage nur unter bestimmten\nVoraussetzungen: von Bedeutung sein; ein Rücktritt vom\nVersuch gemäss d 46 Nr 1 StGB. scheidet 2eus, sofern der\nTäter seinerseits alles zur ‚Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan hat ( RGSt 57, 278 f; 68, 82 ff);\nein Rücktritt gemäss § 46 Ir 2 StGB kommt nicht in Betracht,\nwenn die Handlung vom Getäuschten bereits entdeckt war -\n(Rest 66, 61).\n\n- 10 -\n\nIl, Zum Strafausspruch;:\n\nDas Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt,\ndass die Angeklagten \"durch grobe Leichfertigkeit und\nvorsätzliche Handlungen ihre Gläubiger un erhebliche\nBeträge geschädigt\" haben. Zu Unrecht beanstandet die\nRevision, dass die Stirafkammer in unzulässiger Weise\nMerkmale, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehö-\n‚ren, zum. Nachteil der Beschwerdeführer bei der Strafzumessung besonders in die Wagschale geworfen habe. Das\n. Schwergewicht der vom Tatrichter angestellten zusammenfassenden Erwägung liegt offensichtlich bei der Er-\n‚heblichkeit der Schädigung. Dieser Gesichtspunkt ist\nohne Rechtsirrtum von Landgericht in den Strafzumessungs-\n\ngründen ;zwingunsten der Angeklagten verwertet worden.\n\nGegen Hartwig Vorreuter hat die Strafkamner wegen\ndes Konkursvergehens auf eine Gefängnisstrafe von zwei\nMonaten erkannt, ohne zur Anwendbarkeit des 8 27 b StGB\nStellung zu nehmen. Das Landgericht wird diese Trage,\ndie auch bei der Prüfung der- Straffreiheit (vgl Abschn III)\nvon Bedeutung ist, zu klären haben. |\n\nIII. Zur Frage der Straffreiheits\n\nun en\n\nns\n\nNach dem unter 1 3 Dargelegten ist die Verurteilung\nwegen versuchten Betrugs bereits wegen sachlichrechtlicher\nBedenken aufzuheben. Dasselbe gilt für die Verurteilung\n\ndes Angeklagten Hartwig Vorreuter wegen des Pfandbruchs,\n\nder im August 1949 begangen worden ist und wegen dessen\n\ndas Landgericht bei Günter Vorreuter auf fünf Monate und bei\n'Hartwig Vorreuter auf vier Monate Gefängnis als Binzelstrafen\nerkannt hat: u | |\n\nDie Beurteilung der Frage, ob.und inwieweit das\nGesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. .Dezember 1949 anzuwenden ist, hängt davon ab, auf welche\nZeit die einzelnen Akte unordentlicher Buchführung entfallen, .wegen.deren äas Landgericht Günter Vorreuter\nzu. Arei Monaten und Hartwig Vorreuter zu zwei Monaten\nGefängnis. als Einzelstrafen verurteilt hat. Der Tatrichter\n\nstellt lediglich klar, dass bei der Unstimmigkeit bezüglich der\n8583.DM als Latzeit. der November 1948 zu gelten hat. Bei\nallen ‚Übrigen Posten i1ässt das Urteil eine Feststellung\nder Begehungszeit vermissen. Auch die Akten, deren Inhalt\nder Senat bei der Stellungnahme: zur. Straffreiheit berücksichtigen darf, da es sich um ein von Amts wegen zu\nprüfendes Verfahrenshindernis handelt, geben keinen erschöpfenden Aufschluss. Sie lassen namentlich nicht\nerkennen, auf welche Zeit die Buchungsfehler entfailen, die dem Kassenfehlbetrag von 4250 DM zu Erunde liegen. Der Sachverhalt bedarf sonach in zeitlicher Hinsicht\nder Auf klärung durch den Tatrichter.\n\nDa die Begehungszeit zur‘ Schuläfrage gehört und\nvom übrigen Schuldspruch nicht getrennt werden kann,\nist die an sich einwandfreie Verurteilung wegen Konkursvergehens in vollem Unfane aufzuheben (RGSt 69,\n318, 320); eine Zurückverweisung lediglich zur Nachholung der Feststellung der Tatzeit ist unmöglich.\n\nBei ned nen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nfolgendes zu beachten haben: Die Zahlungseinstellung\n\nbezw. die Konkurseröffnung ist eine Bedingung der Strafbarkeit. Erst wenn eine dies er Bedingungen eingetreten ist;\n\nIt\n\nkann davon gesprochen werden, dass die Tat im Sinne des\nstraffreiheitsgesetzes \"begangen\" ist. Massgebend ist\n‚hierbei die früher liegende Strafbarkeitsbedingung, also\ndie Zahlungseinstellung; ihr Zeitpunkt wird möglichst ge-\n.nau festzustellen sein. Im angefochtenen Urteil findet\nsich lediglich in anderen Zusammenhang die Bemerkung,\ndass die Gemeinschuldnerin nach der Ansicht des Gerichtsvollziehers Anfang September 1949 die Zahlungen eingestellt habe. Darin liegt keine ausreichende Feststellung, denn es ist nicht ersichtlich, ob sich das Landgericht die Meinung des Gerichtsvollziehers zu eigen\ngemacht hat. Eine Klarstellung ist unerlässlich, zumal\nda der von der Strafkammer genannte Zeitpunkt nur in\ngeringem Abstand vom Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15. September 1949) liegt. |\n\nZu berücksichtigen sind anderseits auch etwaige -\nKonkurshandlungen, die der Zehlungseinstellung bezw.\nder Konkurseröffnung nachfolgten (RGSt 65, 416 .f; BGH\n4 StR 192/51 vom 23. November 1951).\n\nSoweit sich in der neuen Hauptverhandlung nicht\ngenau feststellen lässt, ob eine Einzelhandlung vor\noder nach dem Stichtag begangen worden ist, muss die\ndem Angeklagten ungünstigere Tatzeit angenommen werden. Die Niederschlagung kann nach der. ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs als ein ausserordentlicher Eingriff in den regelmässigen Gang der Strafrechtspflege nur dann festge--\nstellt werden, wenn ihre Voraussetzungen voll nachgewiesen sind; dass diese möglicherweise vorliegen, genügt nicht (vgl z.B. RGSt 53, 324; 56, 49 f; 66, 76, 78;\n\n- 13 -\n\n71, 259,.263; BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juni 195135\n2 StR 316/51 vom 20. November 1951).\n\nGegebenenfalls wird die neue Hauptverhandlung zu\ndem Ergebnis führen, dass das'’Konkursvergehen teilweise\nvor und teilweise nach dem Stichtag des Straffreiheits-\n\ngesetzes begangen ist. Für diesen Fall weist der Senat\n\n=h\n\nauf folgendes hin:\nBei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich einer\n‚ausschliesslich vor dem Stichtag begangenen Straftat\nNiederschlagung eingetreten ist, sinä auch die vor\ndiesem Tag liegenden Einzelhandlungen einer ausserdem\nverübten Lortgesetzten Tat in Betracht zu ziehen. Die\nFrage der Straffreiheit ist von Zeitpunkt des Stichtags\naus zu beurteilen. Es ist zu prüfen, welche Gesamtstrafe\nder Täter bis dahin verwirkt haben würde, wenn die fortgesetzte Tat bis zum 14. September 1949 ihren Abschluss\ngefunden hätte. 0\n\nNur diese‘rechtliche Beurteilung entspricht dem\nSinn des Straffreiheitsgesetzes. Der Hlederschlagung\n‘sollte derjenige Täter teilhaftig werden, der durch die\nGesamtheit seiner Verfehlungen bis zum Stichtag nicht\nmehr als sechs Monate Gefängnis verwirkt hatte. Dieser im\nStraffreiheitsgesetz klar zum Ausdruck gelangte Wille\ndes Gesetzgebers ist entscheidend. Ihm wirä der Richter\n'aber nur dann gerecht, wenn er such die bis zum Stichtag verübten Einzelhanälungen der fortgesetzten Tat in\nBetracht zieht. | | |\n\nIt\n\n\"Begangen\" wird eine fortgesetzte Tat in diesen\nSinne nicht etwa erst mit ihrer letzten Einzeihandlung,\nsondern durch sämtliche Einzelakte. Der Tatbestand wird\nmit allen seinen gesetzlichen Merkmalen durch jede Einzelhandlung vollendet, wenn auch die fortgesetzte Tat erst\ndurch den letzten Binzelakt beendet wird, Nur diese\nWürdigung entspricht der natürlichen Betrachtung. Die\ngegenteilige Ansicht, nach der die fortgesetzte Tat\nvor der letzten Einzelhandlung überhaupt noch nicht ins\nLeben getreten sein soll, geht von einen Sachverhalt aus,\nder dem wirklichen Geschehensablauf widerspricht. Sie\nbehandelt sen Täter so, wle wenn er sich durch die vor\ndem Stichtag verübten Einzeihandlungen der fortgesetzten\nTat dberhaußt, noch nicht schuldig gemacht hätte, und entfernt sich damit um einer rechtsgrundsätzlichen Erwägung\nwillen von der unbefangenen Betrachtung feststehender\n\nLebensvorgänge.\n\nDie Folgen, zu denen jene gegenteilige Ansicht führt,\n‚erscheinen dem erkennenden Senat nicht vertretbar. Es würde z.B. von zwei Angeklagten, die gemeinschaftlich bis\nzum Stichtag eine mit sechs Monaten Gefängnis zu ahndende Einzeltat und ausserden ein fortgesetztes Vergehen begangen haben, dem einen zugute kommen, wenn ihm ausserdem\n\neine nach dem Stichtag liegende, Einzelhandlung des fortgesetzten Vergehens zur Last fiele; ihm würde, da die\nfortgesetzte Tat als nach dem Stichtag begangen anzusehen\nwäre, bezügl ich der Einzeltat Straf freiheit zuteil, während dem in geringerem Masse schuldigen Mitangeklagten,\nder sich nach dem Stichtag keiner weiteren Einzelhandlung schuldig gemacht hat, die Straffreiheit versagt\nblichbe, Dieses Ergebnis, das übrig sens nicht auf ver-i\n\n- 43 -\n\neinzelte Ausnahmefälle beschränkv bleiben würde, kann\nnicht dem Willen des Gesetzes entsprechen, Aufgabe der\nRechtsprech tung ist es aber, gesetzlichen Vorschriften .'\neine Auslegung zu geben, die zu einen dem Rechtsgefühl.\nentsprechenden Ergebnis führt. Demgegenüber darf nicht\ndie Erwägung durchgreifen, dass ein Straffreiheitsgesetz seinem Wesen nach als ein ausserordentlicher Ein-\n\nff in die Strafrechispflege Unbilligkeiten mit sich\nringe, nit denen sich der Richter abzufinden habe.\n\"Beil der. gegenteiligen Ansicht. wird vor allem übersehen, dass Straffreiheitsg Sesetze gerade Geshalb, weil\nsie eine Ausnahme vom regelmässigen Verfahrensgang vorsehen,\nnach der si tändigen Rechtsprechung grundsätzlich eng auszulegen sind. (RGSt 72, A ff; 75, 219 £ ?; RG DJ 1941, 600).\nWollte man der Gegenmeinung folgen, so würde das zu dem\nErgebnis führen, dass das Straffreiheitsgesetz entsprechend\nauf Fälle angewendet würde, bei denen nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes gerade keine unbedingte\nStraffreiheit eintret sen sollte.\n\nDie vom erkennenden Senat vertretene Ansicht führt\nauch in der Rechtsanwendung nicht zu irgendwelchen\nSchwierigkeiten. Es ist für den Richter ohne weiteres\nübersehbar,, ob die Voraussetzungen für die Straffrei-.\nheit vorliegen, da- er lediglich Vorgänge aus der Zeit\nvor dem Stichtag in Erwägung zu ziehen has,\n\nDie einzige Besonderheit der dargestellten Lösung\nbesteht darin, dass die fortgesetzta. Tat, die bei ihrer\neigenen Aburteilung als eine rechtliche Einheit zu werten\n\nSt\n\nist (vgl unten), nicht in ihren vollen Umfarg, sondern\n\nnur zu einem Teil, und dass demgemäss auch nicht die\ntatsächlich ausgeworfene, sondern eine gedachte Einzelstrafe in Betracht gezogen wird, die für die bis zum\nStichtag begangenen Verfehlungen angemessen geviesen wäre.\nJedoch liegt darin nichts der Aufgabe des Richters Fremdes.\nDieser hat gerade im Bereiche der Straffreiheitsgesetze\nhäufig die Erwägung anzustellen, welche Strafe angemessen wäre, falls dem Angeklagten die vorgeworfene,\n\naber tatbestandlich noch unaufgeklärte Verfehlung nachgewiesen werden. könnte; auch diese Frage entscheidet er\nnicht auf .der Grundlage feststehender Tatsachen, sondern\n\nim Wege eines: Denkvorgangs, einer Unterstellung.\n\nDer hier vertretenen Ansicht steht keineswegs der\nvon der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz entgegen,\nnach dem eine fortgesetzte Tat, für sich betrachtet, erst\nmit der letzten Einzelhandlung ais abschliessend begangen zu gelten hat, so dass bei ihr die Straffreiheit\n“auch für die vor dem Stichtag Jiegenden Einzelhandlungen\nentfällt. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Zu einer\nTrennung der fortgesetzten Tat, die für ihre eigene Würdigung als rechtliche Einheit ins Auge zu fassen ist,\nbesteht in derartigen Fällen um so weniger Veranlassung,\nals, wie erwähnt, Straffreiheitsgesetze eng auszulegen\nsinds | |\n\n‚Entsprechendes gilt für die Grundsätze, dass den\nEinzelhandlungen einer fortgesetziten Tat für die Frage\nder Bandenmässigkeit im Sinne des § 243 Nr 6 (RGSt 66,\n236, 238) und für die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 2 StG\n\n?\n\n- 17 -\n\n(BGHSt 1, 313) nicht die Bedeutung selbständiger Straftaten zukommt, sowie für die Necht sprechung zum Beginn der\n\nVerfolgungsverjährung (§ 67 StGB), zur nachträglichen Bil-\n\ndung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB) und zur Bestrafung der\nfortgesetziven Tat bei inzwische en eingetretenen Wandel der\n\nGesetzgebung. Nichts zwingt dazu, die für jene Rechtsgebiete\n\nentwickelten Grundsät ze auf die hier zu entscheidende\nTrage zu übertragen.\n\nKeinesfalls kann der zur Begründung der Gegenmeinung\ngegebene Hinweis auf § 2 Abs 1 StCB aF und auf Art 103\nAbs 2 GG durchgreifen, da die vor dem Inkrafttreten\neines strafgesetzes liegenden Einzelhandlungen bei der\nstrafrechtlichen Würdigung überhaupt suszuscheiden sind\n(Rost 62, 1, 3 u.d.d.angef. Entsch.).\n\nAuch die Fassung des § 4 Abs 1 und 4 Strfr@, steht\nder hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen, Bei\nErlass dieser Vorschriften hatte der Gesetzgeber: ersichtlich nur den Regelfall i im Auge, dass mehrere selbständi-\n\nge Straftaten ausschliesslich vor dem Stichtag begangen\n\nworden sind, nicht aber den besondersartigen, hier zur\nEntscheidung stehenden Fall, der aus dem Geiste des Straf-Treiheitsgesetzes heraus im Wege der Auslegung zu beurteilen ist.\n\nJE\n\nDie dargelegte Ansicht des erkennenden Senats\nist auch vom Reichsgericht vertreten worden {RG DRZ\n1935 Rechtspr S 634 Nr 623; vgl RG JW 1938, 1886, 26).\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich der\nRechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (1 SER\n412/51 vom‘9, Oktober 1951, 1 StR 531/51 vom 19. Februar 1952); diese Entscheidungen sind, wie der l. Senat\nauf Anfrage bestät] gt hat, dahin zu verstehen, dass in\nderartigen Fällen nur die bis zum Stichtag des Straffreiheit tsgesetzes begangenen Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat in Betracht zu ziehen sind. Die erwähnte\nEntscheidung des 1. Strafsenats vom. 9. Oktober 1951,\nder sich der erkennende Senat anschliesst, ist vor denen vom 20, November 1951 - 2 StR 316/51- (NIW 1952, 633,\n26) und vom 22. November 1951 _-3 StR 824/51 - ergangen.\nDie Entscheidungen 2 StR 13/51 vom 20, Februar 1951 und\n3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951 betreffen nicht die hier in\nBetracht kommende Trages-\n\nOb Straffreiheit eingetreten ist, kann in der vorliegenden Stra fsache erst dann abschliessend beurteilt\nwerden, wenn. die einzelnen Begehungszeiten bei dem\nKonkursvergehen, die Teilnahme des Angeklagten Hartwig\nVorreuter am Pfandbruch und die Frage, ob die Beschwerdeführer in dem Betrugsfall -überführt werden können, recht-\n\nlich einwandfrei. geklärt ist.\n\nDas angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben.\n\nSoweit der Angeklagte Günter Vorreuter wegen Pfandbruchs\n\nEN\n\n- 19 =\n\nverurteilt worden ist, können die zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrecht erhalten\nwerden (RG. DStR 1959, 287 f u.d.d.. anger. weiteren Entsch.),\nIm übrigen ist. dagegen die Aufhebung auf die zugrunde\nliegenden Feststellungen zu erstrecken,\n\nGroß Hörchner Bundesrichter Dr. Engels\n\n‚ : en = : ist erkrankt, ortsabwesend\n\n= und an der Tnterschriftsleistung verhindert.\n\n. nn u - 2. Groß\n\nHülle Dr. Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-842-51","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-06/4-str-842-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:44.881507+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-11-06/4-str-842-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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