{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"2 StR 261/52","doktyp":null,"leitsatz":"Zum Begriff der heimtückischen Tötung.\n\nDie Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen\ngegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder mit\nHilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein Schutzbereiter\n‚Dritter nicht durch das tückische Verkalten des\nTäters in Sicherheit gewiegt worden wäre.","text_plain":"er Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlungi\n\nen nn nn dur um rs u\nv\n\nGesetz: SsteB § 211\n\nRechtssatz: Zum Begriff der heimtückischen Tötung.\n\nDie Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen\ngegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder mit\nHilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein Schutzbereiter\n‚Dritter nicht durch das tückische Verkalten des\nTäters in Sicherheit gewiegt worden wäre.\n\nAktenzeichen: 2 StR 261/52\nUrteil des BGH vom 4. November 1952 SchwG Hamburg\n\nF .\n\n7 Ras\n\ner\n\n. ve\nm\n\n208\n\n. ” r\nERLEN\n\n> .\nNe nt\nan\n\n2\n\nPr Ye,\n\n2_S:R, 261/52\n\nu\n\nm Namen des Y.ıiıkes\n\nn der Strafsarhe\n\n| gegen\n1.) die landwirtschaftliche Arısi in Annemarie Frieda Irma\nS \"Zeboren an Em\n1929 in os ZeZt. in Untersuchungsaft,\n2.) den Elektriker Hei rar aus H\nBB: geboren am inD 2.3t. in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptvsrhandlung vom 28. (ktober 1952 in der ‘Sitzung vom 4.\nNovember 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner .,\nBundesrichter Dr. Iudwig\n\nBundesrichter Dr, rtlieb\nals beisitzende Righter,\n\nErster Staatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter rad\nais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n;\n\nfür Recht. erkaunts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nSchuurgerichts Hamburg vom 13. November 1951 dahin abgeändert, daß die Angeklagten der vorsätzlichen gemeinschaftlich begangenen Tötung schuldig sind, und im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wirä zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\nüber den Strafausspruch und die Kosten der Rschismittei an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\nrk\n\n3\n\nen ae tr un Gmunden Amp ap mm aan are Haan u!\n\nI. Der 20-jährige Angeklagte WW und seine Verlobte,\ndie 19 Jahre alte Angeklagte $ GEB ren an einem Tage um den 20. Mai 1948 von Pian bei Fürstenberg (Ustzone) aufgebrochen, um in die Kritische Zone zu wandern. Sie\ntrugen das damals 1 Jahr und 10 Monate alte uneheliche Kind\nder SEE, Güntner-Väo SEE, mit sich. Einige Tage\nzuvor hatte WM zur Sl zeiussert, er wolle mal sehen,\nob sie das Kind nicht irgendwie unterwegs loswerden könnten.\nBestimmte Vorstellungen über die Art des Loswerdens hatte er\ndabei nicht, doch dachte er dabei an die Beseitigung des Kindes durch Tötung. Die SB nahm diesen Gedanken hin, obwohl sie wußte, daß damit das Umbringen des Kindes gemeint\nwar, und widersprach nicht; sie unternahm auch nichts, um\nihr Kind zu schützen oder zu retten. Sie machte sich selbst\nmit dem Gedanken vertraut, daß das Kind im Wege sein würde,\nwenn sie ihre Wanderung in die britische Zone anträten.\n\nIn der Nähe eines Waldsees abseits der Ortschaft\nHimmelspfort kam dem We der Gedanke, das Kind im See\nzu ertränken. Auf seine Äußerung, dies sei eine günstige Gelegenheit, das Kind loszuwerden, erklärte die SW,\ner solle. es so machen, daß es. keiner sähe, VW unterließ\njedoch die Ertränkung des Kindes, weil er fürchtete, von\nnahegelegenen Häusern aus beobachtet zu werden.\n\nZu . Sr. 2 ‘\nY Lug: 2\n25 2 +% “\n\nWachden sie eine weitere Stunde gegangen varen, sah\nWB in der Nähe des Konzentrationslagers Ravensbrück durch\ndie Bäume des Waldes einen größeren See Aurchschimmern. Er\ndeutete auf den See und sagte zur SEM: hier ist eine\ngünstige Stelle, nimm Abschied von dem Jungen, ich bringe\nihn dann weg. Er reichte ihr das Kind von seinem Arm aus\nhinüber, sie küßte den Jungen, drückte ihn an sich und fing\n\n>\n\nan zu weinen. Dann nahm \\B das Kind wieder fest auf sei-\n» nen Arm und ging durch das Gebüsch den Abhang zum See hän-\n. unter. Nachdem er sich umgeblickt hatte, ob niemand zu se-\n: hen war, schlevderte er das Kind von seinem Arm möglichst\nweit hinaus ins freie Wasser des Sees. um die Gewißheit zu\nhaben, daß das Kind ertrinke. Der Junge flog 2 bis 3 m durch\ndie Luft, kreischte vor dem Aufprall auf das Wasser einmal\n7 laut auf und versank. Die SD sa währenddem auf dem\n\" Wege und weinte, vor allem weil sie durch den Schrei des\n4‘ Kindes innerlich stark berührt worden war.\n\n“ Das Schwurgericht hat beide Angeklagte gemäß § 211 StGB\nIH als Mörder verurteilt, WED zu lebenslangen Zuchthaus, SED\n\\ @ unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51\nx Abs 2 StGB zu 19 Jahren Zuchthaus; beiden Angeklagten sind die\nf: bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, dem Weg auf Lebenszeit,\n\nder Angeklagten EEE auf äie Dauer von 1C Jahren.\n\nMit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung ,\ndes sachlichen Rechts, der Angeklagte ig» insbesondere rechts-, 4\nirrige Anwendung des § 211 statt 212 StGB; außerdem macht die R\nSCHERE @ ie verle tzung der §§ 261, 267 StPO geltend. Diese\nprozeßualen Rügen der Angeklagten: SCHE sind nach der Art\nihrer Begründung durchweg unzulässige Angriffe auf die für das\nRevisionsgericht bindenden. Tatsachenfeststellungen und die Bevedi\nwürdigung. Die sachlichrechtliche Beanstandung des Urteils hat\n\"jedoch teilweisen Erfolg. \"\nII. Die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagten hätten\nvorsätzlich und gemeinschaftlich einen Menschen ge tötet, begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Die Verurteilung der Angeklagten gemäß § 211 als Mörder kann Jedoch nicht\naufrecht erhaiten ‚werden.\n\n. se\nPr\n\n79\n\nDas Schwurgericht nimmt an, die Angeklagten hätten\nheimtückisch einen Menschen getötet. Dabei geht es an sich\nzutreffend davon aus, heimtückisch Söte, ver unter bevußter Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers handle, Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, daß die Arg- und Wehrlosigkeit vorher bewußt herbeigeführt wird, vgl BGH Urt v 27. Juli 1951, 1 StR 3/51 und\nUrteil v 22. Mai 1951, 1 StR 191/51.\n\nNach Auffassung des Schwurgerichts ist die Tötung eines kleinen Kindes von nahezu. 2 Jahren heimtückisch, wenn\ndie Täter unter besonderer Ausnützung der Arglosigkeit und\n\nVertrauensseligkeit des Kindes dieses in eine besonders ge- |\nfährliche Lage und Umgebung verbringen, um es hier ungehin- °\n\ndert umzubringen. Im vorliegenden Fall habe das Kind in seiner instinktmäßigen Arglosigkeit gegenüber seiner Mutter\n\nund ihrem Verlobten nichts Böses geahnt und sei von ihnen in\neine höchst gefährliche Lage gebracht worden, als sie den\nWeg durch den Wald einschlugen mit dem Gedanken, sich des\nKindes zu 'entledigen. Die Annahme des Schwurgerichts, eine\nderartige Tötung sei heimtückisch, unterliegt jedoch durchgreifenden Bedenken, een fie ‚\n\nDie Besonderheit des \"Fallea liegt derin, gaß es sich\num’ die Tötung eines 1 Jahr und 10 Monate alten ZXindes handelt, das in seiner natürlichen Arg- und \\iehrlosigkeit bei\neiriem Angriff auf sein Leben nichts dagegen unternehmen\nkann. Der OGH Köln hat in der Entscheidung Bd 1 5 90 ausgesprichen: der Umstand, daß ein Kind wegen seines geringen\n\n' Alters wehrlos dem Angriff auf sein Leben ausgesetzt sei,\n\nsei für sich allein nicht geeignet, die Tötung als heim--\ntückisch zu beurteilen, sonst müßte jede Tötung eines Kleinkindes heimtückisch genannt werden. Die Ausnutzung der \\.ehr-\n\nnn\n\n}\n\ni\n\nET an FE neh BEL TEE BET A\n.. N .\nB o ‘ .\n\nu en\ns\n\n. ..\n\n.. Ka\n\nPose Ze\n\nN\nPe 22\n\n“\n\nlosigkeit setze vielmehr voraus, daß der Täter irgend.\nwie List, Falschheit und Berechnung aufiende, um an das\ncpfer heranzukommen. Diesem Grundgedanken ist beizutreten, Auf ihm beruht auch die bisherige Rechtsprechung\ndes BGH zur Frage der heimtückischen Tötung, insbesondere von kleinen Kindern. So ist in dem Urteil vom 27. Jui 1951, 1 StR 3/51, ausgesprochen,es genüge zwar, daß\nder Täter eine bestehende Arg- und Wehrlosigkeit ausnütze;\nVoraussetzung sei aber, daß das Opfer überhaupt fähig sei,\neinem anderen Vertrauen entgegenzubringen; dies wird für\nein einige Monate altes Kind verneint. Nach dem Urteil vom\n26. Juni 1951, 1 StR 237/51 ist die Tötung eines kleinen\n(3 Monate alten) Kindes heimtückisch, wenn der Täter sich\nin das Vertrauen der Aufsichtsperson, der die Sorge für\ndas leibliche Tiohl des Kindes zusteht, einschleicht und\nsie durch berechnende Hinterhältigkeit und Falschheit in\neinen Zustand der. Arglosigkeit wiegt, aus dem heraus sie\ndas Kind dem tötlichen Zugriffe preisgibt. Es sei nicht\nentscheidend, daß die Heimtücke gerade dem Opfer gegenüber\ngeübt werde. En |\nu n : gli: Aue “. .\nDarin allein, daß der Täter ein kleines Kind an einen\nOrt verbringt, der die Ausführung der Tat ohne Störung und\nBeobachtung durch Dritte ermöglicht, kann eine Ausnutzung\n\nder Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht erblickt wer-\n\nden, sofern nicht die Verbringung selbst durch List und Tücke\n\nermöglicht worden ist. Die Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder\nmit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten\nkönnte, falls er oder ein schützender Dritter nicht äurch\ndas tückische Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt\n\nworden wäre. Diese Einschränkungen ergeben sich aus der gesetzlichen Abgrenzung zwischen Totschlag und Kord und aus\n\n33\n\n-6 -\n\ndem Grundgedanken der höheren Strafwürdigkeit, auf welchem\ndie Bestimmung des § 211 beruht. Diese Bestimmung wili als\nheimtückische Tötung eine besondere Ausführungsarti der Tötung treffen, welche durch den Aufwand tückischer Mittel\n\nbei der Tötung als besonders verwerflich gekennzeichnet ist.\nUm eine Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit durch solche\nMittel annehmen zu können, muß also vorausgesetzt werden,\ndaß das Opfer selbst oder hilfsbereite Dritte sonst dem Angriffe entgegentreten könnten.\n\nv ©.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts ist die\nverbringung des Kindes an den Ort der Tat nicht durch heimtückische Mittel gegenüber dem Kinde oder hilfsbereiten\nDritten ermöglicht worden. Die tatsächliche Annahme des\nSchwurgerichts, das Kind sei \"instinktmäßig\" arglos gewesen, reicht nicht aus, um eine Ausnutzung der Arglosigkeit zu begründen; das Kind ist nicht infolge Arglosigkeit. sondern von Natur aus wehrlos gewesen. Das Merkmal\nder Heimtücke i.S. des § 211 ist vom Schwurgericht daher\nzu Unrecht angenommen. ‚Die ‚Ablehnung niederer Beweggründe\ni.8. des § 211 StGB ist ausreichend begründet.\n\n* . 3\" %\nx“ gi VE 3\ni et Tr\n\nNach den Feststellungen sind die Angeklagten der vorsätzlich und gemeinschaftlich begangenen Tötung i.S. von\n§§ 212, 47, bei der Angeklagten SMlllliliwin Verbindung mis\n§ 51 Abs 2 StGB, schuldig. Der Senat ist in der Lage, den\nSchuldspruch von hier aus gemäß § 354 StFÜ zu berichtigen.\nIm Strafausspruch war das Urteil aufzuheben und die Sache\n\nX eh\ny IR\n\n. s ’\nFE : ur . .\n? DS . x\n. x\n. . “on.\n. DER vun)\nBR\\ . “\n\nzu anderweiter Verhandlung und Entscheidung über die\n.Strafe an die Vorinstanz zurückzuverveisen.\n\nDr. Mc:ericke “ Dr. Dotterweich Werner\nDr. Ludwig j Dr. Grtlieb z\nR\n.?\n. , 4\n* y - n\n4 r\n% ,","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/2-str-261-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/2-str-261-52","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.362748+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-11-04/2-str-261-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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