{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-11-04","aktenzeichen":"1 StR 511/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 511/52\n\nIm Nanen\n\n2320 082 7,\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jan :s EEE ‚ zuletzt ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am I) 1919 in gm.\n\nKrs. PB /?o1en, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes in zwei Fällen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident xichter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Peetz\nMantel\nGlanzmann\nDr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts München II vom,\n11. Juni 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\na.\n\n4.\n\nME re\"\n\nte\nwe\n\nTeonedcncten aurede von\n\nSi“\n\n: FIRE PPE DEE\n2 ART A A\n\n1.) Die nur zur Verurteilung wegen Kords in zwei Fällen\nmit einer Begründung (§ 344 StPO) versehene Revision des\nAngeklagten rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu\nbeiden Fällen die Verletzung der Aufklärungspflicht nach\n\n§ 244 Abs 2 (nicht § 245 Abs 2, wie in der schriftlichen\nRevisionsbegründung angeführt ist) StPO. Das Schwurgericht habe nicht alle Mittei ausgeschöpft, um die undurchsichtige und undefinierbare Persönlichkeit des zum slawisch-ostischen Typ gehörenden Angeklagten in dem für die\nBeurteilung seiner Willensrichtung und -bildung bei den\nbeiden Taten und der sittlichen Bewertung seiner Person\nerforderlichen Nasse zu erforschen; hicrzu hätte es der\nBeobachtung des Angeklagten durch einen Psychologen oder\neinen Psychiater oder der Einholung eines graphologischen\nGutachtens bedurft, Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht hat zur Frage der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Angeklagten den Landgerichtsarzt\n\nDr. Arnold als Sachverständigen gehört und sich, auch auf\nGrund des eigenen Eindrucks, den es in der zwei Tage deuernden Hauptverhandlung von dem Angeklagten empfing, dem Gutachten des Sachverständigen in vollem Umfange angeschlossen.\nEs fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Sachverständige nicht\ndie zur Beurteilung der Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten erforderliche Sachkunde besessen hebe und die\nRichter des Schwurgerichts nicht in der Lage gewiesen\n\nseien, sich, von der Frage der Zurechnungsfähigkeit abgesehen, auf Grund der eigenen Ienschenkenntnis und Erfahrung von der Persönlichkeit des Angeklagten ein zutreffendes Bild zu verschaffen. Das Schwurgerichi hat\n\nPar SER\n\nnn ve\n\nune fu ecn\n\nun\n\nID Te\n\nPan 3\nPa\n\nrn\n\ndeshalb rechtlich bedenkenfrei das von der Persönlichkeit\ndes Angeklagten gewonnene Bild neben den äusseren Tatumständen und sonstigen Belastungstatencken als unterstützendes Beweisanzeichen für den inneren Tatbectand des llordes,\nim Falle A auch für seine Täterschaft, verwertet,\n\nZum Fall beanstandet die Revision ferner,\ndass das Schwurgericht nicht aufgeklärt habe, auf welche\nWeise sich der des gemeinsanen lordes nicht schuldig befundene frühere liitangeklagte Sch die Blutspritzer im\nGesicht zugezogen hcbe. Abgecchen davon, dass das Urteil\nvon Blutwischern spricht, vercagt die Rüge schon deshalb,\nweil die Revision entgegen der zwingenden Vorschrift des\n\n.§ 344 Abs 2 Satz 2 St?O nicht die Beweismittel bezeichnet\n\nhat, deren sich das Schwurgericht noch weiter hätte bedienen können und sollen,\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist eng mit den unbegründeten Verfahrensrügen verknüpft. Was sie als Verstoss gegen die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze (S 6 u 7 der Begründungsschrift), als Widerspruch (S 8) oder sonst rügt, sind\nin Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die sachlichrecktliche Prüfung des Schuldspruchs\nlässt nach keiner Richtung einen RechtcTehler erkennen.\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte im Falle Ki zunächst gereinzchaftlich mit anderen einen versuchten schweren Diebstahl, im Falle\ndu zunächst gemeinsam mit einen anderen einen vollendeten schweren Diebstahl verübt und hat sodann in beiden Fällen mit Tütungsvorsatz und in der Absicht, die von\nihm versuchten und vollendeten Diebstählshendlungen zu verdecken, einen Menschen getötet. Denit sind in beiden Fällen\n\ndie äussren und inneren Merkmale des liordes nach § 211 Abs 2\n\nHalbsatz 2 StGB bedenkenfrei dargetan.\n\nDi.e Verhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe entspricht der zwingenden Strafbestimmung in § 211 Abs 1\nStGB in Verb. mit Art 102 GG.\n\nKeinen Bedenken begegnet auch die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte; über ihre Zulässigkeit auch gegenüber Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit vgl\ndas Urteil des erkennenden Senats 1 StR 594,51 vom 4. Dezember 1951 (NJW 1952, 234).\n\nDie Revision war hiernach als unbegründet mit der\nKostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz_ Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-511-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-511-52","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.341402+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-11-04/1-str-511-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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