{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-28","aktenzeichen":"2 StR 435/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zieht der Vorsitzende bei der Entscheidung über die\nBeiordnung eines Verteidigers nicht alle Gesichtspunkte in Erwägung, aus denen nach § 140 Abs 2 StPO\ndie Beiordnung geboten sein kann, so übt er sein\nErmessen nicht sorgfältig aus (im Anschluss an RGSt\n\n68, 35; 74, 304; BGH Urt von 10.4.52 5 StR 52/52).","text_plain":"ae\nr\nec\nFR\n§ 2511 097 27”\nFür das Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n.—— |.\n\nGesetz: StPO § 140 Abs 2\n\nRechtssatz: Zieht der Vorsitzende bei der Entscheidung über die\nBeiordnung eines Verteidigers nicht alle Gesichtspunkte in Erwägung, aus denen nach § 140 Abs 2 StPO\ndie Beiordnung geboten sein kann, so übt er sein\nErmessen nicht sorgfältig aus (im Anschluss an RGSt\n\n68, 35; 74, 304; BGH Urt von 10.4.52 5 StR 52/52).\n\nAktenzeichen: 2 StR 435/52\nUrteil vom 28. Oktober 1952 IG Hamburg\n\n77\n\n& Fan\nFr WR\n«\n\n9\n\nAR\n\n.\n. no.\nun er ”\nDaB\nfa 2722\n\n.\nPR Fand\n\n. “ .\nring\n\n.\nee\n\nx.\"\n\n‚\n‘\n%\n.—.\n\nRi\n£\nee\n\n“\n2%\n\nBER\n\nve,\nen\nei 3\n\nvw.\n\nER\n\nRK\n.\nEZ\n\n2 StR 435/52 24\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Arnold Gustav August F EED zus tm\ngeboren am GEB 1904 in DEE,\n\nz.Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 11. März 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nN\n5\nn\nBei\nbar}\n\n.\n.\newNM on.\n\nER 2\n\n*\n.\nww...\n\nDE\nwo: . .\n+ eur os u . . “ “. .\nLT EEE ÄEE n\nUT ER RETTET ERENTO SEES EEGEEETETDEDEOFEEEEREESCEEEEENETEHDOTTRORREEETELHIECHE AGD \"RR TSTER N SBRE, ce 7 -\n\ntin\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als rückfälligen Betrüger unter Freisprechung im übrigen wegen vollendeten Betrugs in 5 Fällen und wegen versuchten Betrugs\nin 1 Falle zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen und Ehrverlust verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des § 140 Abs 2 StPO und\n- ohne nähere Ausführungen - fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nMit der Behauptung, das Gericht sei, ohne sich um\nseinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zu künmern, in die Hauptverhandlung eingetreten, kann der Angeklagte nicht gehört werden Denn nach der massgebenden\n(§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift hat er keinen solchen\nAntrag gestellt.\n\nDagegen ist die Rüge, \"bei der Schwierigkeit der Betrugsfälle\" habe nach § 140 Abs 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, begründet. Nach den vom Senat\neingeholten dienstlichen Äusserungen hat der Angeklagte,\nals zur Hauptverhandlung sein Wahlverteidiger Rechtsanwalt\nDr. RB richt erschienen war, hierauf mit dem Bemerken\nhingewiesen, dass er nicht ohne Verteidiger verhandeln\nmöchte. Darauf eröffnete ihm der Vorsitzende, dass trotzdem gegen ihn verhandelt werden könne, da \"ein Fall der\nnotwendigen Verteidigung nicht gegeben und er auch in der\nLage sei, sich selber zu verteidigen\". Demnach hat der\nVorsitzende bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten\nvon Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen sei, anscheinend nur erwogen, ob einer der Fälle des § 140 Abs 1 St?O\nvorlag oder ob ein in der Person des Angeklagten gelegener\n\n» . nen\ner %\nı 8%. %, sine a » % ht...\n\n« ur\nBR. een RT EEE EEE SAAMFERERERTRSE Er TERRA EHTEFEIEEN\n\nERS\nu “\n1% GER Ze\n\n.\ns\n“\nende\nu,‘ 0 un IR.\n’ ww [2 Zu ar X no‘\n\nx s\nDas ey8\n. ..\n. Pe\n..\n\n2\n#8 s\nRi\n\n.\n. 7 Fu\n\nnr 1\n\n>\n“\n...\n\nLa\n\nButter 4\n\n%\nsn\n\n“.. ww.\n\nur\n\n- 3 -\n\nGrund die Beiordnung eines Verteidigers angebracht erin scheinen liess. Nach § 140 Abs 2 StPO hat aber der Vorsitzende einen Verteidiger —- auf Antrag oder von Amts\nwegen -— schon dann zu bestellen, wenn wegen der Schwere\n! der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder j\nRechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Zieht der Vorsitzende bei der in sein pflicht-\n\n& gemässes richterliches Ermessen gestellten Entscheidung\nüber die Beiordnung eines Verteidigers die Schwere der Tat\noder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage nicht in\nErwägung, obwohl die Umstände des Falles hiezu drängen,\n\nso übt er sein Ermessen nicht sorgfältig aus. Seine Entscheidung unterliegt dann der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl RGSt 68, 35, 36 zu § 141 StPO aP;\n\n74, 304; BGH Urt vom 10. April 1952 5 StR 52/52).\n\n&\n\"\nDR >\n\nHR\n\nwen ge\n\n”\n-\n\n.... re oo.\nee ET .\n+ . .\n” . .\n\nAuf dem Fehler, der hienach dem Vorsitzenden unterlaufen ist, kann das Urteil beruhen. Denn hätte der Vorsitzende alle Gesichtspunkte ins Auge gefasst, aus denen\nnach § 140 Abs 2 StPO die Beiordnung eines Verteidigers\ngeboten sein kann, so hätte er in dem Heiratsbetrug zum\nNachteil der Frau I angesichts des Umfangs des\nentstandenen Schadens (35 000.- bis 40 000.- DM) und der\nHöhe der zu erwartenden Strafe möglicherweise eine schwere Tat gefunden. Dann hätte er aber dem Angeklagten von\n\nErg %\n23%, ®\nWR\n\nPar 2 el PN\nr\n\nHR.\n2\n\nAmts wegen einen Verteidiger bestellen müssen. Wie das\nUrteil ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen\nVerteidiger gehabt hätte, entzieht sich der Beurteilung. ®\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb\n\nRi\n>\n>\nN\n\n» $ :\n\n2 FT\nx .\nR 1\n\ntee\n\ne\n\nAr NEE\n\n‘\n\nun\n\n.\n.. ne, Y d\nAN EN . 3\nser a tn, ler TR\n\nFE” ”\n.\n\n.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/2-str-435-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/2-str-435-52","retrieved":"2026-08-21 23:11:26.719664+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-10-28/2-str-435-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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