{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-10-28","aktenzeichen":"1 StR 450/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2520 009\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n| ne nn nn\n\n1, Gesetz:\n\nRechtssatz:;\n\n2, Gese:z:\n\nRechtrssatze\n\nAktenzeichen;\n\nUrteii vom 28,\n\nStGB § 154\n\na)\n\n6)\n\nFelsches Schvören vor Gericht ist nur\n\ndann als Keineid strafbar, wenn der Eid\n\nin einem gerichtlichen Verfahren geschworen wurde, in welchem ein Eid dieser Arı\nvon den Gesetzen überhaupt zugelassen ist,\nStellt sich der Täter die Zuständigke!t des\nar Sinne irrtümlich vor, so kann\n\ner wegen versuchten Meineids strafbar sein.\n\nWürtt,-bad.Gesetz Nr 951 zur Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16. August 1949 (RegBi\n\nSs 187) § 495 StGB § 263.\n\nDas Vergehen nach § 49 des Gesetzes Nr 95\nkann mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen.\n\n1 StR 450/52\n\nOktober 1952 - 16 - Heilbronn\n\n2_StR 450/52\n\n—— moon\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Händler aus :\ngeboren am in ;\n\n2.) die Hausfrau Bleonore L orene\nie aus H ‚, geboren am 1925\n\nin ,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. BD\n\nals Vertreter der Bundesanwal tschaft,\n\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeanter- der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Ürteil des Landgerichts in Heilbronn vom 7. Juni 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das DLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechis wegen\n\nGrü nd e:\n\nDie Angeklagten wurden, weil sie Zigeuner sind, ‚von\nMärz 1944 bis April 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern gefangen gehalten. Von 1947 an stellten sie wiederholt Anträge auf (Wiedergutmachung ihres Schadens. Dabei\ngaben sie, wie der Tatrichter überzeugt ist, bewusst der\nWahrheit zuwider an, sie hätten sich von März 1943 bis\nApril 1945, also über zwei Jahre, im Konzentrationslager\nbefunden. Dasselbe sagten sie vor dem Amtsgericht Heilbronn\naus, als sie dort \"für den öffentlichen Anwalt für die\nWiedergutmackung in Feilbronn!\" eidlich vernommen wurden,\nund zwar der Ehemann am 23. März 1949, die Ehefrau am\n12. September:1949.; Die Wiedergutmachungsbehörde bewilligte\nihnen von 1947-an mehrere \"Beihilfen und stelite im Jahre\n1950 ihre Haftentschädigungsansprüche endgültig fest. Dem\nEhemann wurde für 25 volle Monate eine Entschädigung von\n3750 Di, der ühefrau für 24 volle Monate eine Enischädigung\non\" 3600 IM zuerkannt.’ Je die Hälfte dieser Beträge wurde\nden Angeklagten ausbezahlt.\"\n‚Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids\n(§ 154 StGB) in Tateinheit mit forigesetztem \"Wiedergutmachungsbetrug\" (§ 11 des württ.-bad.Gesetzes Nr 169 über\n‚die Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung vom 9. Juli 1947, RegBl’S 74, und § 49 des württ.-\nbad. Gesetzes. Nr 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - Entschädigun&sgesetz - vom 16. August 1949,\nRegBl 187) zw Gefängnis -und’'zü Nebenstrafen verurteilt.\n\n69\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben zrolg\n\n- 3 -\n\nIo Soweit allerdings die Nevisionen gegen den festgestellten Sachverhalt angehen, sind sie nicht begründet.\nDie Beveiswürdigung des Landgerichts hält si:h in ailen\nStücken im Rehmen des § 26 StPO. Grundiss sinä - vcrbehaltlich der Ausführungen unter II 5 - auch die Angriffe\ngegen Strafzumessung; die von den Revisionen hervergehobenen Umstände hat das Urteil bereits berücksichtigt.\nEine Anwendung des Straffreiheitsgeseizes vom 31. Dezember\n1949 konnte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil\nsich die fortgesetzten Straftaten der beiden Angeklagten\nüber den i4. September 1949 hinaus erstreckt haben. Das\ntrifft auch auf die Tat der Ehefrau zu, weii ihre Täuschungshandlungen, wenn sie auch vor dem genannten Tage\nliegen, doch erst später zum Erfolge geführt haben; auch\ndiese Tat ist daher im Sinne des § 5 des Straffreiheitsgesetzes erst nach dem Stichtage begangen (Urt des Senats\nvom 24. Juni 1952 - i StR 153/52 -).\n\n.:II. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Meineids\n\nmuss aber auf die Sachrüge deshalb aufgehoben werden, weii\nsicn dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass das Amtsgericht\nHeilbronn zur Abnahme der von den Angeklagien geleisteten\nEide zuständig war.\n\nZi Zwar ist nach dem Wortlaut des $ i54 StGB das vor-\n\nsätzlich falsche Schwören vor Gericht schiechthin unter\n\nStrafe gestellt. Die Vorschrift bedarf aber insoweit einer einschränkenden Auslegung: der 2id muss in einem gerichzlichen Verfahren geschworen worden sein, in welchem\nein id dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen\nist. In diesem Sinne muss das Gericht zur Abnahme des Ei-\n\n\"des zuständig gewesen sein. Denn es kann nicht angenommen\n'werden. dass das Strafgesetz die Reinheit eines Schwures\nsichern will, den die Rechtsordnung überhaupt nicht kennt,\n'für den sie deshalb auch richt die rechtsstaatlichen Sicherungen der Eidesabnahme gescha®fen hat. wie sie die verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt haben, Für diese\nAuslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren jetzige Fassung auf der Verordnung cm 20. Januar i944- (RGBI I, 41) beruht. Sie ist an die Stelle der\nfrüheren 8§ 153 und 154 getreten, die beide die Gerichte\nals eidesabnekmende Stellen nicht besonders erwähnten. Dagegen war in dem früheren § 154, der das faische Zeugnis\nund das falsche Gutachten behandelte, ausdrückiich voraus-\n-gesetzt, dass der Eid vor’einer zur Abnahme von “iden zuständigen Behörde geleistet war. In § 153, der den faischen\nEid der Partei betraf, kam das Merkmal der Zuständigkeit\ndarin zum Ausdruck, dass es sich um einen zugeschobenen,\nzurückgeschobenen oder auferlegten Eid handeln musste\n\n\" (Rüst 3, 70, 735 29, 337; 343) EB fehlt an jedem Anhalt\ndafür, dass die Neufassung, die sich den Zweck gesetzt\nhatte, den Inhalt ‘der bisherigen §§ 153, 154 gedrängt\nzusammenzufassen und ihn’ der inzwischen geänderten Zivilprozessordnung anzupassen, und die hierfür eine überaus kurze, vermeintlich volkstümliche Wortfassung benutzte, etwas so Grundsätzliches gegenüber der bisherigen,\nseit Jahrzehnten bestehenden Gesetzeslage hätte ändern\nwollen. ni\n\n2.” Was den Eid des angeklagten Ehemannes anlangi, so ist\ndie Frage,'ob das Alltsgericht zu seiner Abnahme zuständig\n\"in dem dargelegten Sinne war, nach dem Sonderfondsgesetz\n\nvom 9. Juli 1947 zu beurteilen. Danach lag die Entschei.-\ndung üner die Leistungsamträge der Geschädigien ebenso wie\ndie für die Entscheidung erforderliche Beweiserhebung den\nLendesbezirksstellen für die Wiedergutmachung ob. Nach § 5\ndes Gesetzes durften diese Behörden \"in Zweifelsfäiler\" d!e\nAmtshilfe der Amtsgerichte in Anspruch nehmen, um Zeugen\neidlich vernehmen zu lassen‘\n\nBedenken gegen die Zuständigkeit des Amtsgerichts\nergenen sich schon daraus, dass es den Angeklagten \"für\nden öffentlichen Anwait\" eidlich vernommen hat. Diese Feststeilung scheirt zu Desagen. dass der Öfferiliche Anwaiv\ndie e’dliche Vernehmung bei dem Gericht beantragt hatte.\nEin soiches Antragsrecht stand ihm nicht zu. Die Einrichtung der öffentlichen Anwälte für die Wiedergutmachung\nwurde in Württemberg-Baden durch die Verordnung Nr 162\nüber den Aufbau der Wiedergutmachungsbehörden vom 14. Juni |\n1947 RegBi S 57) geschaffen, Danach sind die Öffentlichen\nAnwälte haupt- oder nebenamtliche Staatsbedienstete, deren\nAufgabe darin besteht; die Verfolgten zu betreuen. inspesondere unentgeltlich ihre Ansprüche auf Entschädigung\nund Beihilfen sowie ihre Vorzugsrechte bei den zuständigen\nStellen zu vertreten (§ 2 aa0). Sie sind aiso Vertreter\nder Verfolgten und: werden in deren Namen und Auftrag iätig; die Verfolgten können sich ihrer lilfe bedienen, ihre\nAnsprüche aber auch selbst wahrnehmen oder sonst jemanden,\netwa einen Rechtsanwalt, damit beauftragen. Den öffentlichen\nAnwälten ist nirgends die Befugnis zuerkannt, aus eigenem\nRecht oder namens der Wiedergutmachungsbehörde bei Gericht\ndie Erhebung von Beweisen, insbesondere die Vernehmung der\nvon ihnen vertretenen Personen, gar unter Eid, zu beantragen.\n\nWenn hier der öffentliche Anwalt bei dem Amtsgericht äie\neidliche Vernehmung des von ihm vertretenen Angeklagten\nneantragt hat, so liegt es nicht anders, ais hätte der\nAngeklagte den Antrag selbst gestellt. Zin solches Antragsrecht des Verfolgten ist ebenfalls nicht vorgesehen,\nund. es muss deshalb in diesem Falle angenommen werden, dass\ndie Vernehmung, des Angeklagten in einem Verfahren stattfand,\ndas das Gesetz nicht kennt; dann aber war das Gericht auch\n\nnicht zuständig. dem Angeklagten einen Eid abzunehmen.\n\nlöglicheryeise ist die Feststellung des Urteils dahin\n..zu,verstehen,.. dass der öffentliche Anwalt sich wegen eid-\nıicher Vernehnung des Angeklagten an die Landesbezirksstelie\ngewandt und dass dann diese bei dem Amtsgericht den enisprechenden Antrag gestellt hat. Ein soiches Verfahren war\nebenfalls nicht zulässig. 8 > des Sonderfondsgesetzes lässt\nnur die eidliche, Vernehmung von Zeugen zu, nicht aber die\nder antragstellenden, Verfolgten. Das Amtsgericht war also\nkeinesfalls zuständig, den ‚Angeklagten als Antragsteller\nseines Tiedergutmachungsverfahrens, aiso als Partei, zu vereidigen,\n\nDies verkennt auch die Strafkammer nicht. Sie ist jedoch\nder.Ansicht, der Angeklagte sei auch Zeuge gewesen. Er habe\nnämlich bei seiner eidlichen Vernehmung auch über die Lagerhaft seiner (jetzigen) Ehefrau Aussagen gemacht. Auch diese\nseien bewusst unwahr geviesen. ‚Dafür sei er wegen Keineids\n\nzu bestrafen. j\n\nGegen diese Ansicht bestehen rechtliche Bedenken. Ob\nder Angeklagte Zeuge oder Partei war, ist nich“ allein aus\n\ndem Inhalt; seiner Aussage zu bestimmen, sondern aus seiner\nStellung in dem Verfahren, in dem er vernommen und vereidigt wurde. In dieser Hinsicht enthäit das Urteii nichts,\naus dem sich ergäbe, dass der Angeklagte Zeuge war, und dementsprechend auch keine Ausführungen darüber, was sich der\nAngeklagte in dieser Hinsicht yorstel:te. Der Sachverhait\nbedarf daher weiterer Aufklärung. Dafür, ob der Angeklag-\n+e nur als Partei seines eigenen Wiedergutmachungsverfahrens\nvor Gericht stand oder auch als Zeuge im Verfahren der NMiiengeklagten, die anscheinend schon damals als seine Ehefrau angesehen wurde, lassen sich möglicherweise dem Antrag\nder Landesbezirksstelle (sofern er überhaupt gestellt war)\nAnhaltspunkte entnehmen. Auch die Auffassung des vernehnenden Richters, die pei der Vernehmung hervorgetreten se!n\nkann, kann dafür von Bedeutung sein; so kann es gegen die\nZeugeneigenschaft des Angeklagten sprechen, dass der Richter ihn nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten oder auch des {vermeintlichen) Ehegatten hingewiesen hat. Stand der Angeklagte nur als Partei seines eigenen Verfahrens vor Gericht, so wurde er nicht dadurch zum\nZeugen, dass er bei Gelegenheit seiner Vernehmung auch Angaben über das Schicksal seiner Frau machte.\n\nNach alledem kann die Verurteilung des angeklagter.\nEhemanns wegen Meineids nicht aufrecht erhalten werden.\n\n3. Die angeklagte Ehefrau hat vor Gericht nur über ihre\neigene Konzentrationslagerhaft eidlich ausgesagt. Sie war\nalso unzweifelhaft nur Partei, nicht Zeugin. Zur Zeit ihrer\nVernehmung hatte sich die Rechtslage insofern geändert, als\ninzwischen - am 1. September 1949, RegBl S 187 - das württ.-\n\nı\n\n.\n\nhad.äntschädigungsgesetz vom 16. August 1949 verkündet\nworden war; nach seinem § 53 ist das Gesetz rückwirkend\n\nvom l. April 1949 in Kraft getreten. Nach § 7 des Gesetzes\nkann das Lend von den \\ Wiedergutmachungsberechtigten verlengen, dass er die Richtigkeit seiner Angaben durch Eid\nbekräftige. Der Vorderrichter,ist der Ansicht, dass hiernach gegen die Gültigkeit des von der Angeklagten geleiste-\n“ten Eides keine Bedenken bestünden. Dem kann aus mehrfachen\nGründen nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Einmai\nstelit das Urteil wiederum fest, die Vernehmung der Angeklagten\nsei \"für den Öffentlichen Anwalt\" durchgeführt; worden. Wenn\ndamit gesagt sein soll, der öffentliche Anwalt hape die Vernehmung beim Amtsgericht beantragt, so fehlte es auch hier\nan einen Verfahren, in dem die, eidliche Vernehmung zulässig gewesen wäre. Denn an der Stellung des öffentlichen Anwalts als eines Vertreters des Wiedergutmachungsberechtigten\nhat das Entschädigungsgesetz vom 16. August 1949 nichts ge--\nändert. \"ürde dem Gericht aber ein Antrag der Wiederguimachüligsbehörde vorgelegen haben, so würde zu beachten sein,\ndass die in 87 \"aa0 vorgesenene eiäliche Vernehmung nicht\nder Verfolgung der Ansprüche des Geschädigten gegen den\nStaat dient, ‚vielmehr in Folgenden Zusammenhang steht: Dem\n\"Geschädigten ist zur Wiedergutmachung verpflichtet, wer\nnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für den Scha-\n“den verantwortlich ist (vgl § 5 des Entschädigungsgesetzes).\nUnbeschädet dieser Ansprüche gewährt jedoch das Land den\nGeschädigten innerhalb gewisser Grenzen Wiedergutmachung\n\n(§ 6). Dafür gehen die Ansprüche des Geschädigten gegen den\nWiedergutmachungspflichtigen in Höhe der Leistungen des\nLahdes kraft Gesetzes auf dieses über (§ 7 Abs 4), Zur Ermittlung des Pflichtigen hat der Berechtigte dem Land alie\n\nihm bekannten Anhaltspunkte anzugeben (§ 7 Abs 1 Satz 2).und\ndie Richtigkeit dieser Angaben hat er nach § 7 Abs i Satz 3\neuf Verlangen des Lendes durch Zid zu bekräftigen. Die im\nGesetz vorgesehene eidliche Vernehmung bezieht sich also\nnur hierauf;sie soll dem Land die Verfolgung der Ansprüche\ngegen den Schädiger ermöglichen, nicht aber ist sie als\nBeweismittel gedacht für die Ansprüche, die der Geschädigte\ngegen das Land erhebt, Als Beweismittel für diese Ansprüche\nsieht das Entechädigungsgesetz nirgends äie eidliche Vernehrnung des Antragstellers vor. Das Urteil enthäit keine\nFeststellung; dass die eidliche Vernehmung der Angeklagten\nin einem auf Ermittlung des Schädigers apzielenden Verfahren stattgefunden hat; was das Landgericht aus dem Inhalt: der Vernehnung mitteilt, spricht dagegen. Schliessiich bestimmt das Entschädigungsgesetz an keiner Stelle,\nwer zur Abnahme des in § 7 Abs 1 Saiz 3 vorgesehenen Zides\nzuständig sein soll. Insbesondere ist sie nicht den Amisgerichten übertragen. Von selbst versteht sich die Zustän-\n\n. digkeit der Amtsgerichte nicht. Über.das Verfahren, das für\ndie Wiedergutmechungsansprüche des Geschädigten gegen das\nLand gilt, hat erst die zuständigkeits- und Verfahrensord--\nnung vom 8. Mai 1950 (RegBl S 33) Näheres bestimmt. Die Vercerdnung enthält auch Vorschriften über das Beweisrecht und\nsieht in § 14 vor, dass die für die Tiedergutmachung zuständigen Eehörden zur Vorbereitung ihres Bescheides in besonderen Fällen die eidliche oder uneidliche Vernehmung von\nAntragstellern durch die Amtsgerichte beantragen können,\nDiese Verordnung muss jedoch hier ausser Betracht bleiben,\nveil sie erst nach der eidlichen YVernehmung der Angeklagten ergangen und in Kraft getreten ist. Soweit im übrigen\n\nB2stimmungen auf diesem Gebiet sich rückwirkende Kraft beigelegt haben, kann: sie nicht zur Begründung der Strafbarkeit\n‘herangezogen werden.\n\nAus aliedem:ergibt sich, dass auch die Verurteilung der\nangekiagten Ehefrau wegen Meineids. nicht zu halten ist.\n:.&. Der festgestellte Sachrerhait lässt indes annehmen,\ndass die Angeklagıen ihren vorsätzlich falschen Bid in der\nVnrstellung geschworen haben, sie ständen vor einem zuständigen Gericht: Sofern ‚sich diese Zuständigkeit auch in der\nneuen Verhandlung nicht erweisen lassen, im übriger aber\nderselbe Sachverha:t vie bisher festgestelit werden soil‘e,\nerhept sich deshalb die Frage, ob die Angeklagten des versuchten Meineids schuldig sind. Diese Frage ist in Übereinstirrıung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichis zü\nbejahen (RGSt 60, 25; 65, 206; 72, 30).\n\n\"Die: Zuständigkeit’ des Gerichts’ in dem unter II’1 dargelegten Sinne ist nicht etwa nur: eine äussere Bedingung\nder Örrafbarkeit, die ausserhalb des gesetziichen Straftatbestandes stünde. Wäre sie das, so erforderte die Bestrafung wegen Heineids keinen die Zuständigkeit umfassenden Vorsatz des Täters, und umgekehrt würde eine Bestrafung\n.wegen Versuchs nicht möglich sein, wenn der vorsätzlich\nfalsch Schvörende irrtümlicherweise die Zuständigkeit angenommen hätte. Insoweit tritt der Senat den zu § 156 StGB\nergangenen Entscheidungen: OGHSt 2, 82 (85) und BGHSt 1, 25\nauch für § 154 bei. Nicht anzuschliessen vermag sich äer\nSenat der im Schrifttüm vertretenen Auffassung, dass die\nZuständigkeit der den Eid abnehmenden Stelle ein ausser-\n\n- 11 -\n\nhain des: Tatbestandes stehendes reines \"Rechtspfiichimerkmal\" darstelle, und dass demzufolge eine irrige Verneinung\nder Zuständigkeit durch den Täter nach den Grundsätzen über\nden Verbotsirrtum zu beurteilen sei, eine irrtümiiche Bejahung dagegen die Tat als ein strafloses \\Wahnverbrechen\nerscheinen lasse (TTelzel, JZ 1952, 133). Es ist zwar richtig, dass die Zuständigkeit der Behörde für den Vernommenen die Pflicht begründet, unter Eid die Wahrheit zu sagen. Aner welches Verhalten rechtlich geboten oder verbo-\n.ten ist, ergibt sich - sofern nicht pesondere Rechtfer-\n\n- tigungsgründe vorliegen -- grundsätzlich eben aus den Nerkmalen. die in den einzelnen Strafgesetzen aufgeführt sind,\nDiese lerkmale sind im Sinne des § 59 StGB die zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Tatumstände, und es macht davei\nkeinen Unterschied, ob sie rein tatsächlicher oder wie hier\nrechtlicher Art, sind. Die hier. abgelehnte Ansicht müssie\nfolgerichtig dazu kommen, etwa beim Diebstahl. oder bei der\nUnterschlagung das dem Bereich des Rechtlichen zugehörige\nMerkmal der Fremdheit der Sache, an der der Täter sich\nvergeht, auch nur als ein reines, vom Vorsatz nicht zu unfassendes \"Rechtspflichtmerkmal\" anzusehen. Dieses örgebnis\nist unannehmbar und wird auch nirgends vertreten. Mit dem\nReichsgericht ist daher daran festzuhalten, dass die Zuständigkeit ‘der Behörde in § 154 StGB ein zum gesetziichen Tatbestande gehöriger Tatumstand ist. Deshalb ist der Täter,\nder dieses Merkmal irrig als gegeben ansieht, wegen versuchten \"eineids zu bestrafen, sofern die übrigen VYoraussetzungen des § 154 StGB gegeben sind.\n\n‘Hinsichtlich der Frage, wie die Vorstellung des Täters\n\nüber. die Zuständigkeit. der-den Zid abnehmenden ®telle beschaf-\n\nı\n\n‘ fer. sein muss, wenn'er bestraft werden soli. hat zum $ i56\n'StGB die oben angeführte Entscheidung BGISt i, i3 angenon-\n\"men, es sei nicht mehr und nicht weniger erforderlich, ais\ndass er sich \"Tatsachen vorstelle, die den Inhait des Begeriffs der zuständigen Behörde ausmachen\"; nur unter dieser\nVoraussetzung könne eine vor einer unzuständigen Stelie abge-Bebene eidesstattliche Versicherung als versuchtes Vergehen nach § 156 StGB strafbar sein. Trifft diese Auffassung\nzu, so hätte umgekehrt ein Täter, der vor einer zustänäigen\nBehörde eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung\nabgegeben hat, den Tatbestand ‘des N 156 schon dann vorsätzlich verwirklicht, wenn er jefie Tatsachen kannie, jedoch\n\nvon der Unzuständigkeit der Behörde überzeugt war, Dieser\nAuffassung könnte der Senat nicht beitreten. Sie iräg; nicht\ndem Wesen soicher Tatbestandsmerkmaile genügend Rechnung, Ge\nwie das hier in’ Rede stehende nicht tatsächlicher, beschreipender Art, sondern rechtlicher und daher wertender Art sind,\nIn den ietzstgenannten Fällen bedeutet bei dem Täter das Kennen von Tatsachen, die der Rechtskundige, letztlich der Nich-\n\nter, ‘in nestimmter Weise rechtlich wertet, noch nicht ein\n\n\" Keen des Tatumstandes 'im Sinn des’ § 59 StGB. Weii vieimehr\n“von Vorsatz nur danfi die Rede seih kann, wenn sich das äussere Bild der Tat im Inneren des Täters vollständig wiederspiegelt, so gehört zum Vorsatz in Fällen jener Art die dem\nGesetz entsprechende Wertung, 'd;h. eine \"Paralleiwertung in\nder Laiensphäre des Täters\" (Mezger, Strafrecht 5. Aufi S\n528; 32 1951, 179). Pehlt sic} so kann der Täter nach $: 59\nnicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden; ist sie ungelehrt gegeben, ohne dass jedoch das Gesetz den Sachrerhalt ebenso wertet, so steht einer Bestrafung wegen Versuchs\n\nnichts entgegen, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen\n\n- 13 -\n\ngegeben sind. Das ist bei Tatbestandsmerkmaien rechtlicher\nNatur, wie diese in anderen Strafgesetzen vorkommen, wie\nbei der Tremdheit der Sache im Diebstahls- und Unterschlagungstatbestand, unbestritten und unbestreitbar. Weder in\nder Rechtsprechung noch im Schrifttum ist bisher gelehrt\nworden, ein auf die Tremdheit der Sache sich beziehender\nVorsatz sei schon darin zu finden, dass der Täter die Tatsachen kenne, aus denen sich nach dem Gesetz, nicht aber\nnach seiner die Tatsachen unrichtig wertenden Vorstellung\ndas fremde zigentum ergibt, und umgekehrt ist bisher der\nVorsatz nirgends bezweifelt worden, wenn der Täter zwar\nweiss, dass die Sache einem anderen gehört, aber keine Vorstellung von den Tatsachen hat, aus denen das rechtlich\nfolgt. Hieren ist festzuhalten. Nach alledem werden die\nbeiden Angeklagten wegen versuchten Meineids zu bestrafen\nsein, 'venn sie irrig glaubten, vor dem zuständigen Gerichte\nzu schwören,. und wenn auch die weiteren Voraussetzungen des\nzersuchten keineids erfüllt sind.\n\nDieser Auslegung des § 154 steht die Entscheidung Ecr'st\n1, 13, die sich nur auf § 156 bezieht, nicht im Wege. Der\nSenat, der jene zntscheidung erlassen hat, besteht übrigens\nnicht mehr.\n\n>: Auf die weiteren sachlich- und verfahrensrechtiichen\nEinwendungen, die die Revisionen gegen die Verurveilung\nwegen Meineids erhoben haben, braucht bei. dieser Sachlage\nnicht mehr eingegangen zu werden. Zu bemerken ist nur, dass\ndie Begründung, mit der die Strafkammer dem angeklagien Ehenann, den sie als Zeugen angesehen hat, die Strafmilderung\nnach § 157 StGB versagt, nicht. unbedenklich ist. Die Straf-\n\n4\n\nkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nicht\naus „urcht vor Strafe gehandelt, darauf, dass er in dieser\nBeziehung: nichts vorgebracht habe, Da der Angeklagte aber\neinen lieineid bestritten hatte, konnie er. ohne sich mit dieser Verteidigung in Widerspruch zu setzen, nicht zugleich\ngeltend machen, er habe aus Turcht vor Strafe falsch geschworen. Sollte die neue Verhandlung zu den Ergebnis führen, dass der angeklagte Shemann eines Zeugenmeineids schuldig ist, so wird sich das Gericht unabhängig von seiner Zinlassung eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob er aus\nTurcht vor Strafe, insbesondere wegen des schon verübten\nYiedergutimachungsbetruges. gehandelt hat. Soweit die Angeklagten wegen vollendeten oder versuchten Parteimeineläs\nstrafpar sein sollten, ist § 157 aus Rechtsgründen nicht\nanwendbar (BGE vom 17. August 1951 - 1 StR 325/51. NJW 1951,\n809)» on . BE\n\nrn en a an rn an an u mn m a a an run mr\n\n.EII.. Wiedergutmachungsbeirug. . -\n\nt\nu\n1\n'\n\nden wissentlich falschen Angaben, die der angekiag;e\nZhemarn in seinen verschiedenen Beihilfeanträgen vom 29.Apri..\n1947 bis zum Aprii 1949 sowie bei seiner eidlichen Vernehmung\nvom 23. März 1949 gemacht hat, findet das Landgericht Verge-\n‚nen gegen § 11 des Sonderfondsgesetzes vom 9. Juli 1947, in\nden unwahren Behauptungen, die. er in seiner Klage bei der\nEntschädigungskammer am 3. Oktober 1949 aufgestellt hat,\n\nein Vergehen nach § 49 des Intschädigungsgesetzes vom 16. August 1949, Darin zeigt sich‘nur insofern ein Rechtsfehier,\nais § 11 des Sonderfondsgesetzes vom 9. Juli 1947 nichv angewendet werden 'konnte auf Taten. die.schon vor seinem Inkrafttreten, d.h. vor dem 2, September 1947, begangen waren.\n\n- 15 -\n\nDiese Taten erfüllen aber den Tatbestand des § 6 des württ.-\nhad. Gesetzes Nr 133 über die Bildung und vorläufige Verwendung eines Sonderfonds zum Zwecke der Wiedergutmachung\nvom 13. Juni: 1946, das mit seiner Verkündung am 28. Novenber 1946 in Kraft. getreten und duröh das spätere Sonderfondsgesetz vom 9. Juli 1947 aufgehoben worden ist. Der\nRechtsfehier hat sich aber nicht zum Nachteii des Angeklagten\nausgewirkt, weil.§ 6 des Gesetzes vom 15. Juni 1946 mit $ i:\ndes Gesetzes vom -9.- Juli 1947 im wesentlichen übereinstirmt\nund insbesondere. die ‚Strafdrohungen beider Gesetze völlig\ngleich sind. Aus § 2 a Abs 2 StGB kann sich daher nichts\nzugunsten des Angeklagten ergeben. Das Sonderfondsgesetz\n\nvom 9. Jaii 1947 ist bis jetzt nicht aufgehoben.\n\n. Auf die falschen Angaben der angeklägten Ehefrau\nin ihren Wiedergutmachungsamträgen vom 15. Januar 1948 und\nvom 22. März 1949 hat das Landgericht richtig den § 1i des\nSonderfondsgesetzes von 9. Juli 1947, auf ihre unwahren £rklärungen in der eidlichen Vernehmung vom 12. September 1949\n‚richtig den § 49 des Entschädigungsgesetzes vom i6. August\n1949 angewandt. :\n\nOhne Belang ist es für den Tatbestand der erwähnten\nStrafbestimmungen. ob die Angeklagten die ihnen ausbezahlten\nLeistungen, insbesondere die Beihilfen, auch dann erhalten\nhaben würden, wenn sie ihre Lagerhaft richtig angegeben\nhätten. Eine .‚Rechtswidrigkeit der erstrebten Leistung ge-\n‚hört nicht zu den Merkmalen dieser Strafbestimmungen. Keine\ndurchgreifenden Bedenken bestehen auch gegen die Annahme,\ndass die Zuwiderhandlungen der beiden Angeklagten je eine\nfortgesetzte Handlung bilden. .\n\n|\n\n- 16 -\n\n2. Da diese fortgesetzten Handlungen aber nach der Annahme\ndes Urteils jeweils mit den unter II erörterten Keineidsverbrechen rechtlich zusammentrei2en, müssen die gegen die\nVerurteilung wegen leineids bestehenden Bedenken zur Aufhebung der gesamten Verurteilung der beiden Angeklagten\nführen. Einsichtlich des gogenannten Wiedergutmachungspetrugs wird das Landgericht in der neuen Verhandlung folgendes\nzu beachten haben:\n\na) Sovreit Gie Angeklagten den Staat durch den Empfang\nvon Leistungen geschädigt.haben, auf die sie keinen Anspruch\nhavten, kann der \\iiedergutmachungspetrug zugleich /§ 73 StGB)\ndie „erkmale des gewöhnlichen Betrugs nach § 263 StGB aufweisen; soweit sie solche Leistungen ohne Erfolg angestrebt haben, kann versuchter Betrug nach §§ 263, 45 StGB gegeben\nsein. Gesetzeseinheit zwischen § 263 StGB und den obenangeführten Vorschriften der Wiedergutmachungsgesetze besteht\nnicht, weil diese Strafvorschriften anders ais § 263 StGB\nkeine Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteiis\nvoraussetzen (EGH vom 18. Juli 1952 - 1 StR 860/51 - zu § 8i\ndes badischen Entschädigungsgesetzes vom 25. Mai 1950).\n\nb) Soweit das Lenägericht bei der Bemessung der Strafen\ndie Föhe des dem Staate zugefügten Schadens in Rechnung\nstelit, dürfen Beträge, auf die die Angeklagten auch bei\nwahren Angaben Anspruch gelabt hätten, sich nicht zu ihren\nUngunsten auswirken. Die Vorschrift des § 48 des Entschädigungsgesetzes von 16. August 1949, nach der eine Wiedergutmachung versagt werden kann, wenn der Berechtigte falsche\n\n°-]\n\nAngaben. gemacht hat, kann in - diesem Zusammenhang nicht\nzu Ungunsien der Angeklagten ‘herangezogen werden.\n\n.\n\nPichter . Dr. Peetz j Dr. Geier\n\n“> . &\n. Glanzmann .... Jagusch\n\n[213\n\nme.\" ‚sh.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/1-str-450-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/1-str-450-52","retrieved":"2026-08-21 23:05:59.467172+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-10-28/1-str-450-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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