{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-14","aktenzeichen":"2 StR 438/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oO\n\n. 438/51 2311 064\n\nInWanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren am\n\nden Provisionsvertreter Johann O aus TED\nGE :313 in £ ussland.\n\nwegen Körperverletzung u.2.\n\nhat der 2. Strafsena5 des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 14. Oktcber 1952, an der teilgencwmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. iioericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr. Dotterweich\nDundesrichter Werner\nDundesrichter Dr, Sauer\nEundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter.\nErster Staatsanvalt >\nals Vertreter der Bundesan:altschaft,\nJustizangestellter ı 05 ‘der Verliandlung,\nJustizangestellter bei der Verkündung\n\nals ürkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angel:ilagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 17. Jenuar 1951. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen geführlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die\nStaatsgewalt und wegen Anstiftung zur Körrerver.etzung\nin Teteinheit mit Anstiftung zum Widerstand gegen die\nStaatsgewalt verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund äntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angekiegte wurde an 6. September 1949 bei einer\nSchmuggelfehrt zit den (itangellagten DEP und Sm von\nzwei Zollbeamten aufgegriflen. Während einer ilarschvause auf\ndem „ege zur Zollstation sprang er den Zolibeanten s’ais an\nund versetzte ikm mit dem Knie einen Stoss, dass er die Strassenböschung hinunter fiel. Im Laufe des sich anschliessenden\nHandgemenges schlug er mit einem Schlüsselbund auf den Eeamten ein und brechte ihm stark blutende Verietzunsen im Gesicht\nund am Kopf bei. Dabei rief er wiederholt dem -iitangeklagten\nDEE zu: \"Du Teisling. hau doch los\", BEE griff hierauf\nmit Faustschlägen den Zollbeamten Burger an, liess aber von\nihm at, als dieser seinen Gummiknüppei gebrauchte. Bun Kan\nsodann „iD zu liilfe; beide Überwältigten nach kurzer Zeit den\nAngeklagten, Der Schmuggler SW veteiligte sich an den Tütlichkeiten nicht,\n\nDie Strafkammer verurteilte OD vecen gefährlicher\nKörperverletzung in Jateinheit mit “iiderstand gegen lie Steatsgewalt, ferner wegen Anstiftung zur Körperverletzung in Tateinheit nit Anstiltung zun Widerstand gegen die Staatsgewialt und\nbildete. mit den wegen weiterer T-ten ausgesnrochenen Strafen\neine Gesamtstrafe, \"\n\nDie Revision des Angeklagten beschränkt sich zulässigerweise auf die jerurteilung wegen der angeführten Handlungen.\nSie rügt Verletzung des % 267 St?O und des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDer Einwand der Revision, der Angekla;te habe sich selbst\nbefreien wollen und könne hiewegen nicht verurteilt werden,\n\n..\nur\n\n€\n\nwe\n\nm.\n\nyo\n\n2 antun\n\nkac SEE A 75\n\neos «\n\nx\nar\n\nx . .\nPRESENT a En Ne a % .\n\n.“ . s\nPN 2\nee x Da Braakaid\n\nw. b\n\npm\n\n. doch die Annahme, dass der Angeklagte den WB durch eine E\n‚weitere selbständige Handlung zu einem solchen Vergehen ange- FF.\n\ngeklagte den einen und Fililßien anderen Decriten angegriffen\n\n- 3.\n\ngreift nicht durch, Selbstbefreiung ist zwar, abgesehen von der F\nGefangenenneuterei, wie nuch die Seibstbegünstigung nicht strag.| u\nbar. Die Straflosigkeit findet jedoch ihre Grenze. derin, dass\nzur Selbstbefreiung nicht andere, für sich bestehende Stref.. RS,\ntaten begangen werden dürfen (RGSt 60, 346). |\n\nDass die Strafke mer den äusseren und inneren Tatbestand\nder §§ 223 a, 113 StGB bejaht hat. lässt lieinen Rechtsfehler\nzu Ungunsten des Angeillagten ersehen, Dedenken begegnet je-\n\nstiftset habe.\n\nvie Strafkauner sieht das Tatbestandsmerknal der gefährlichen Körperverletzung darin, dass der Angeklagte mit zwei E\nSchlüsseln auf den Zollbeamten eingeschlagen hat. Sie hat aber -\nnicht geprüft, ob die \\örpervaerletzung nicht auch gemein- F\nschaftlich begangen ist und OD una DEE als ilittäter gehandelt haben. Hach den Feststellungen hat Den\nauf die Aufforderung des Angeklagten hin den zweiten Zollbe- .\namten angegriffen, um eine gemeinsame Befreiung zu ermöglichen. .. \\\nDies legt aber die Annahme einer ilittäterschaft nahe. üs ist , FR\ndabei nicht erforderlich, dass die Täter sich vorher über die\nArt ihres Vorgehens verständigen; es genügt, wenn der eine E\nwittäter später eingreift und sodann im bewussten und gewollten\nZusammenwirken mit dem Anderen die :iisshandlung und den An- E\ngriff fortsetzt (RGSt 59, 107, 110). Lin gemeinschaftliches\nHandeln wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der An-\n\nPr\nie\n\nund geschlagen hat (T6GSt 5, 306). Liegt aber :l!itiäterschaft\n\nvor, würde sie die Anstiftung des MW zur Teilnahme an\nder von dem Angeklagten selbst begangenen Tat aufzehren\n\n{RGSt 72, 75)»\n\nDas Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben und musste, soweit es angegril?en ist, und in Gesamtstrafausspruch\naufgehoben werden,\n\nzei der neuen Verhandlung wird aber die Strafkarmer\nunter Berüicksichtigung des 5 358 Abs 2 3t.’0 zu prüfen haben,\nob nicht der Tatbestand der Gefangenenmeuterei nach § 122 StGB\nvorliegt. Die Leanuten des Zollfrenzschutzes, jetzt des Zollgrenzdienstes, sinä Zilisbeanmte der Staatsanwaltschaft im\nSinne des § 152 GVG und § 163 StPO (§ 23 A0, § 41 Zollgesetz\nvom 20. iärz 1939; AV des RHi von 25. Juli 1934 NStBL 1934\nS 868, RZDBl 34, 468). Wach dem Urteil haben die Zolibeanten den Angeklagten und seine Kameraden aufgesriffen, Yährend der Harschpause auf dem leg zur Zollstation griff er\nund DEEP iie Beamten an. Es liegt nehe, dass die Beamten\ndie aufgegriffenen Schmurgler vorläufig riech § 127 StPO\nfestgenommen hatten. ar dies der Fall ‚ waren der Angeklagte\nund BEE Gefangene ir. Sinne des § 122 StGB, da ihnen in\n\"gesetzlich zulässiger Form ihre persünliche Freiheit entzogen\nwar und sie sich in der Gewalt der zuständigen Beamten befanden (RGSt 12, 162; 73, 347). Kine Zusaumenrottung würde\nvorliegen, da der Angelilagte und IWW räumlich zusammengetreten sind in der erkennbaren Absicht, ge: neinschaftlich\nungesetzliche Hendlungen zu begehen, nämlich die Aufsichtspersonen anzugreifen. Der Annahne einer Zusammenro ttung\nwürde nicht entgegenstehen, ‚.dess nur der Angeklagte und\n\nww\n\n= “ ..\n\nNE:\nen\n\n. .\n\noo.\n\n. F .:\nSpt re rennen“\n\neng.\nGER Z 220\n\nA. IX\n\nwin\n\ngod\nBR\n\n96,\n\n1% .”\nshe .\nBr ,.\n\numge\n\n!\nen\nPoyssemeven - r\n\nPole Ze © ERBE DR\n\nYa De\n\nBohlen sich zusarmengeschlossen haben und dass sie durch\ndie vorläufige Festnahme bereits örtlich vereinigt waren\n(RGS+ 2, 805 53, 305). Kine Zusa: menrottung würde such\nnicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte zuerst\nallein einen Deamten angefallen und auf seine Aufforderung\nhin TEE erst spiter eingegriffen het, da nun beide mit\nvereinten üräften gegen Gie Leanten vorgeganfen sind. Hatten die Deamten die Schmuggler vorläufig festgenommen,\nwaren sie. auch nit ihrer Aufsicht beauftragt (RGSt 8. 313;\n54, 313).\n\nBejaht die Strafkanmner die iusseren Trtbestandsmerkmale des $ i22 Abs 1 »vtGDB, wird sie weiter noch prüfen\nmüssen, ob der innere Tatbestand voriiegt und unter Unständen der ärschwerungssrund des äbs 5 Gegeben ist. Bei Annalme\neiner Gefangenenneuterei würde 3 113 StGD wegen Gesetzes--\nkonkurrenz ausscheiden. dagegen !!eteinheit mit Körperverletzung möglich sein.\n\nSollte die Strafkammer eine Gefangenenmeuterei verneinen und den Angeklagten wieder wegen “Widerstand gegen die\nStaatsgewalt in Tateinheit wit geführlicher Xörperverletzung\nverurteilen, wird sie bei der Strafzumessung prüfen müssen,\nob .ıildernde Umstände nach § 228 StGB zuzubilligen sind. Zutreffend hat sie die Strafe aus § 223 a StGB entnommen, da\ndieser gegenüber § 113 StGB die schwerere Strafe vorsieht,\nLiegen jedoch die Voraussetzungen des § 228 StGB vor, Endert sich der Strafrahmen. Da der Verteidiger des Angeklagten \"mildeste Destrafung\" beantragte, hätten, wie die Revision\nzutreffend rügt, die Urteilsgründe nach § 267 Abs 3 St?O sich /\ndarüber aussprechen müssen, ob die Strafkarmer mildernde ün- £\nstände nach § 228 StGB bejahen oder verneinen wollte (RGSt 45,\n331). zeinen Anhaltspunkt gibt entgegen dem Devisionsvorbringen das Urteil dafür. dass die ÜUtraikenmer unzulässigerieise ei\nTatbestandsnmerimal strafschärfend ver::endet hat,\n\nsine »instellunz des Verfahrens auf Grund des Straffrei-\n\"heitsgesetzes könnte nur für die vor dem 15. September 1949\nbegangenen Taten in Detracht kommen, Die später liegenden |\nStraftaten müssen ausscheiden. Die Strafkemmer hat das Verfahren hinsichtlich der in der Zeit von Ende jäärz 1949 bis = lh\nAnfang Septeriber 1949 vegangenen, Tortiesetzten verbotenen if\nAusfuhr von Vermögensverten auf Grund des Straffreiheitsge- I\nsetzes eingestellt. Öle het dabei nicht berücksichtigt, dass |\nmit der Strafe wiesen der jetzt noch rbzuurteilenden Taten\neine Gesamtstrale hätte gebildet werden nlüssen und diese Gesamtstrefe nach % 2, 4 Straffreiheitsgesetz massgebend gewesen würe. Das Urteil ist jedoch hinsichtlich der Zinstellung nicht angefochten. Is ist insoweit rachtskrüftig; dies\nschliesst die örneuerung der Strafverfolgung aus (TGI 4 StR 2\n280/51). Die Straikeiner wird daher bei der neuen Verhend- '\nJung nur prüfen können, ob die jetzt noch abzuurteilenden f\nTaten keine .„trafe oder GesamtstreiTe von mehr als sechs ılonaten fordern und hienach das Straffreiheitsgesetz anwendbar\n\nu\"\nIR en\n\nist.\nDr. i.oericke Dr. Dotterveich Werner\n\nDr. Sauer Dr. Ludwig","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/2-str-438-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/2-str-438-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:21.558729+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-10-14/2-str-438-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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