{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-10-07","aktenzeichen":"2 StR 48/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 48/50 § 2306 016\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nD m aus TED dort geboren am ED :8>2;\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1952, an der teilgencrmen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. ZLudvig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt 0000)\n\nals Vertreter der DBundesanwaltschaft,\n\nTuotizangestertter GEM ..* 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des _\nSchwurgerichts II im Hamburg vom 12. Mai 1950 mit ‚gen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n- BER\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nz Yon\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nricht -Strafkammer- zurüciverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n.\n.\nN\nni ex\nSog !\nFR)\n.\n\nI: Der Angeklagte hat Ende April 1933 den mit ihm befreundeten Ernst ZB Hei der Kriminalpolizei Ilan-\n\nburg wegen KPD-Fropaganda angezeigt. ZUEEMW. der\n\nllitglied der KPD war und wie der \\ngeklagte dem Guttempler-Orden angehörte, hatte in einer Ordensversarmlung die verbotene \"Volkszeitung\" vertrieben. 4 bis 5 Wochen darnach\nverhaftete ihn die Gestapo und verbrachte ihn in das Stadthaus. Dort schlugen ihm bei der Vernehrung Gestapobeamte\n\nseine oberen Zähne ein. Auch bei späteren Vernehmungen \\\ndurch Gestapobeante wurde er erneut misshandelt. Ende Dezember 1953 ist ZUED der sich in der Zwischenzeit\n14 Tage auf freiem Fuss befunden hatte und darnach wieder\n\nin Untersuchungshaft genornen worden war, auf Grund der\nAussage des Angelllagten von Oberlandesgericht Hamburg Wwe- Br\ngen Vorbereitung zum Nochverrat zu einen Jahr drei Lionaten i\nGefängnis verurteilt worden; auf dıe Strafe wurden ihm vier en\n\nBe sg\n\nI:cnate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbre-. rn\nchens gegen die Ioenschlichkeit zu. einen Jahr \"drei lonaten n ”\nGefängnis verurteilt. Seine ‚Re evision, ‘die Verletzung ‚der , “\nAufklärungspflicht und ‚fehlerhafte Anwendung des KRG Nr 10 Br:\n\nrügt, muss zur Aufhebung und Zurückverveisung führen);\n\n’ ‘ ‘\n\nbj\n\nx”\nII. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben ver- x\nden, weil die deutschen ‚Gerichte seit dem 1. September j\n1951 das KRG ür 10 nicht mehr anvienden dürfen. Nur nach”\ndiesem Gesetz, nicht auch nach den deutschen Strafrecht\nist aber der ‚ngeklagte angeklagt und verurteilt worden ,,\nDer Senat kann daher weder die ergangene Verurteilung\nnachprüfen noch -wegen des Verbots des § 265 StPO- die\nSchuldfrage selbst abschliessend Curch Inwendung des\n\nnuN\nss\n\nx\nBD\n_ _ r\n\nRu\n\n- 3 -\n\ndeutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden. Die Sache war daher in vollem Umfang\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung nach dem deutschen Strafgesetz an den Tatrichter und zwar an die jetzt\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nIII. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hıngewiesen: Nach deutschem Strafrecht kann sich der Angeklagte\nnach den bisherigen Feststellungen der möglicherweise\nschweren Körperverletzung (§ 224 StGB) - als Gehilfe oder\nTäter - sowie der Beihilfe zur Aussagenerpressung (§ 343,\n49 StGB) schuldig gemacht haben, Auch (schwere) Treiheitsberaubung (§ 239 SLGB) kommt in Frage, sofern die Gestapo\nden EEE entzesen aem § 128 StPO nicht unverzüglich\nnach der Festnahme dem Richter vorgeführt haben sollte.\n\n1.) a) Dıe für die kisshandlungen verantwortlichen Gestapobeanten haben an ZU Aussageerpressung (§ 343\nStGB) in Tateinheit mit möglicherweise schwerer Körperverletzung ım Amt (§ 340 Abs 2 StGB) begangen; der Verlust\nmehrerer Vorderzähne kann als eine erhebliche dauernde\nEntstellung des Verletzten angesehen werden (RG DJ 38,\n427). Diese Verbrechen hat der Angeklagte durch die Anzeige verursacht. Wie in dem zur Veröffentlichung bestinmten\nUrteil des Senats vom 10. Juni 1952 - 2 StR 38/50 - ausgeführt ist, kann sıch der Angeklagte zu seiner Reohtferkigung nicht auf die jedem Staatsbürger zustehende Befugnis\nberufen, eine strafbare Handlung zur Kenntnis der straf!\n\n288, A\n\nverfolgungsbehörden zu bringen. Zwar führte seine Anzeige\nzu einem ordnungsmässigen gerichtlichen Strafverfahren Be-Be ZEN 536\n\ngen den Ängezeigten wegen Vorbereitung zum lIochverrat. Vor\n\nEinleitung und anscheinend auch noch während des Laufs .\nEEE Ge\n\nBE,\n\nET\nr\n\nu zn\n\nFR\nte\n\ndes gerichtlichen Verfahrens hat jedoch die Gestapo gegen AED Zwangsmittel zur Erpressung eines Geständnisses angewendet, also an ihm mit Zuchthaus bedrohte\nVerbrechen verübt. Zu diesen Verbrechen unmittelbar oder\nmittelbar beizutragen, war jedermann verboten.\n\nb) Wie auch sonst bei der Aburteilung Soß.\nDenuntiationsverbrechen nach deutschem Strafrecht wırd in\nder neuen Hauptverhandlung sorgfältig zu prüfen sein, ob\nder Angeklagte auch den inneren Tatbestand der in Betracht\nkommenden Strafgesetze erfüllt hat. Dabei wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch die Ausführungen der Revisionsrechtfertigung hiezu zu berücksichtigen. Wegen der\nhiebei zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkte wird auf\ndas genannte Urteil des Senats 2 StR 38/50 verwiesen, Hienach setzt eine Verurteilung des Angeklagten nach den\n88 224 (223 a) StGB - §§ 343, 49 StGB - voraus, dass er\nsich die liisshandlungen des 20 äurch die Gestapobeamten - zum Zwecke der Geständniserpressung - mindestens,\nals mögliche !olge seiner Anzeige vorgestellt und sie- für\nden Fall ihres Lintritts gewollt hat. HK EE\n\nES\n\n. Er\nx » ae % Er\nc) Keinen Anhalt ergeben die bisherigen Feststellun-\n\ngen in der Richtung, dass die Anzeige. die der Angektäßte.\n\ngegen ZEN vei der Kriminalpolizei wegen des vers k\ntriebs der \"Volkszeitung\" in der Ordensversanmlung erstat- \"®\n\ntete, zugleich eine Anzeige gemäss § 139 StGB ar gewesen ° Be\nist, der Angeklagte damals also die Polizeibehörde - und\nzwar ebenfalls der Yahrheit entsprechend - gleichzeitig\nvon dem Vorhaben des MED unterrichtet hat, die * os\n\"Volkszeitung\" auch weiterhin zu vertreiben. wie dieser\nSachverhalt zu beurteilen wäre, brauchte der Senat daher\n\nPr\n\nnicht zu untersuchen. ng\nBe\n\n-5-\n\n2.) Soweit die Anzeıge dazu geführt hat, dass ZU\nGEB von. Oberlandesgericht Hamburg wegen Vorbereitung zum\nHochverrat zu der -— vollstreckten - Strafe von einem Jahr\ndrei lionaten Gefängnis unter Anrechnung von vier lionaten\nUntersuchungshaft verurteilt worden ist, gibt der vorliegende Sachverhalt zu Hinweisen für die neue Hauptverhandlung keinen Anlass, Der Auffassung des Schwurgerichts, die\ngegen ME damals verhängte Strafe habe \"in keinem\nVerhältnis zu der ıhm vorgewerfenen Tat\" gestanden. kann\nnicht gefolgt werden. Die liindeststrafe für das Verbrechen\nder Vorbereitung zum llochverrat (§ § 6 StGB aT) betrug,\nauch bei Zubilligung mildernder Umstände, nach dem zur\nTatzeit geltenden Recht ebenso wie heute (§ § 1 StGB) ein\nJahr Gefängnis. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür,\ndass die Anwendung des § § 6 StGB af auf die Tat des za\nGERD zezen anerkannte Grundsätze der Gesetzesausl egung\nverstossen hat, Nach den Teststellungen ist Zimmermann als\nStrafgefangener auch keinen Lisshandlungen ausgesetzt gewesen. Er wurde ferner nach Strafverbüssung ordnungsmässig\nentlassen, ohne im Anschluss daran in Polizeihaft genommen\n\nEu\n\nzu werden. ee Ex ve\n> ne rm\nDr. Dotterweich Werner Dr. Sauer u\nDr. Ludwig Dr. Ortlieb ö\nx Pe\nx BUN\nBEE\n\ne\nya\n=\n\nu\n\n“.\n>\npi RE\n\n“£\n\nwr\n“\n\nPOP > -9GsE ee OR :\"\n\n6\n\nu Basdincnt “","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-07/2-str-48-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-07/2-str-48-50","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.234967+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-10-07/2-str-48-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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