{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"2 StR 85/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 35/52 2311 021 | SS\n\nIna vnanen doc volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nı) de mann Jcsef = MS HD, zenoren an\n1907 inH\n\n2 ) den Spediteur. antahı L EEE aus FW,\ngeboren aa 1915 in r\n\nwegen Konkursverbrechens u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtrhofs in der\nSitzung vom 23. September 1952. an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr. koericke\nals Vorsitzender,\nZ3undesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter \\erner\nBundesrichter Dr Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Dr. WW in üer Verinandlung,\nErster Staatsanwalt ED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revison der Staateanwalschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Bonn\n\nvom 19. April 1951, soweit es den Ange-\n\nklagten Li betrifft, im Strafaus--\nspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu 23 Tagen Gefängnis verurteilt\nwir\n\n2.) Die Revisionen der Angeklagten Jose? ]\nund ICE erden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Den Angeklagten LEE werden\n\nferner die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nEN Ve nt ne en\n\n“\nwer\n\nYı\n\nnn nn nn nn\n\nDas Landgericht hat verurteilt: Den Angeklagten Tasef\n| wegen eines Verbrechens gegen % 239 ıbs 1 Yr 1 KO und\nwegen eines Vergehens der Unterschlagung zu der Gesamtstrafe\nvon acht kHonaten Gefügnis, den Angeklagten LEE wegen\nBeihille zu dem Verbrechen nach § 239 Abs 1 Ir 1 KO zu zwei\nWochen Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts Die\nStaatssnwaltschaft hat nur bezüglich des ängeklagten IB\nGEB 3evision eingelegt und sie auf das Strafmass beschränkt. Nur ihre Revision ist begründet.\n\nI Zur Revision des Angeklagten Josef gg»\n\n1.) Verfahrensrügen.\n\na) Die Revision rügt zunächst als Verstoss gegen § 249\nStPO, dass das Landgericht den Sachverhalt \"unter 3erücksichtigung der beigezogenen Yonkursakten des Amtsgerichts\nin Königswinter - AZ 4 ü 2/50 -\" festgestellt hat, obwohl\nsie nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien.\nDie Rüge geht fehl. Der allgemein gehaltene Vermerk der\nSitzungsniederschrift: \"Die Akte 4 I 2/50 AG Königswinter\nwurde zum Gegenstand der Haupiverhandlung gemacht\" bietet\nallerdings keinen Anhalt dafür, dass die in dem angefochtenen Urteil angeführten Stellen der Tonkursakten verlesen\nworden sind. Der Vermerk rechtfertigt aber die Annahme,\ndass der Vorsitzende diese Aktenstellen, statt sie wörtlich zu verlesen, in anderer Weise, insbesondere durch Vorhalt.an den Angeklagten oder den als Zeugen vernommenen\nKonkursverwalter RD, festgestellt und bekanntgegeben\nhat. Dies war verfahrensrechtlich zulässig, da keiner der\nProzessbeteiligten die Verlesung beantragt hat (BGHSt 1,\n\n95, 96).\n\na seines\n\n‚findung verstiess\n; beteiligten gegen die Grundsätze der Ummitte: barkei E\nMündlichkeit. Das Urteil berunt jedoch nicht auf de\n\n stoss.. Nach den Urteilsgründen hat s ich der Beric\n\nei u am 21. Dezember 1949 im Auftra ag des Angeklagten\nund seines Bruders. diesen ers tattete, ‚mit der damalige\n\nwirtschaftlichen. Lage ihres Unternehmens befasst und zu-\n\nsaunmenfassend festgestellt, dass \"die Firma, praktisch -\nzahlungsunfähig\" sei; am 28. Dezember 1949 ist das Gut-\n\nachten dem Angeklagten zugegangen, worauf er sich mit ‚dem\n\"Wirtschaftsprüfer öOAOH& dem spätere 2 vorläufigen Ver-\n\nCr\n\ngleichs- und konkursverwalter, in Verbindung setzte. ]lienach hat das Landgericht das Gutachten nur für die Peststellung herangezogen, dass die von dem Angektiagten und\nseinem Jruder betriebene Firma Josef SD & Co., Konservenfebrik, Ic: schon vor ücı 4 Januar 1950, an\n\nwelchen lage die Gesellschafter unter Zrklärung ihrer zahlungs-\n\nunfüähigkeit die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragten, die Aalllungen eingestellt hatte. Auf den Zeitpunkt der\nZahlungseinstellurg kommt es jedoch, wie noch auszuführen\nsein wird, nicht ar. Weitere Festntellunger zur Schuldfrage.\ninsbesondere zu dem lierkmal der Benachteiligungsabsicht,\noder zur Straffrage sind auf den Bericht ersichtlich nicht\ngestützt worden.\n\nc) Als mangelnde Aufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) rügt die\nRevision. dass das Landgericht es im Falle 2 - Verschiebung\nvon 2 Sack Zucker - unterlassen habe, die Betriebsbücher.\ninsbesondere das Inventar vom 31 Dezember 1949, darauf einzusehen, ob in ihnen noch Zuckerbostände verzeichnet waren.\nAuch diese Rüge geht fehl. Der Angeklagte selbst hat einen\ndahin gehenden Beweisamtrag nach der massgeblichen (§ 274\nStPO) Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Von sich aus\nhatte daher das Landgericht die Betriebsbücher nur beizuziehen, wenn sie nach den sonstigen, in der Hauptverhandlung\nzu Tage getretenen, Umständen als taugliches Beweismittel\ngegenüber den Aussagen des Nachtwächters Sr in Betracht\nkommen konnten. Solche Umstände sind nicht ersichtlich,\nnachdem keiner der als Zeugen vernommenen Arbeiter, auch\nder Lagerverwalter Sc nicht, bekunden konnte, dass ın\nden ersten Tagen des Januar 1950 kein Restbestand an Zucker\nin Lager mehr vorhanden war.\n\n2.} Die Sachbeschwerde hat ebenfalis keinen Erfolg.\n\nDas _Konkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 FO,\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Verurteilung aus\ndieser Strafvorschrift gehen fehl.\n\na) Der Einwand, eine Aahlunpseinstellung sel nicht hinreichend festgestellt, geht schon deshalb ins Leere, weil\nüber das Vermögen der Firma IWW & Co. am 27. Februar 1950\nunter Ablehnung des von den Gesellschaftern eingereichten\nAntrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens das Anschlusskonkursverfahren rechtskräftig eröffnet worden ist. Ob die\nBankrotthandlung der Konkurseröffnung oder der Zahlungseinstellung zeitlich vorausgeht oder nachlolgt, ist gleichgültig, sofern nur ein tatsächlicher äusserer Zusammenhang\nzwischen der ‚Jassnahme und der Zahlungseinstllung oder Konkurseröffnung besteht (RGSt 14, 21; 55, 30; BGESt 1, 186,\n191). Ein solcher Zusammenhang war nach den Feststellungen\nzweifels?rei gegeben\n\nb) Das Tatbestanäsmerkmal des Beiseiteschaffens ist\nebenfalls erfüllt. \"\n\naa) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte 15 Maschinen und eine grosse Menge von Konserven von lionne? nach\nKöln in das keinem Aussenstehenden bekannte Lager des Spediteurs von der Hegp weggeschafft (Tall 1). Dass der Konkursverwalter, von Angestellten des Angeklagten auf das Lager in Köln aufmerksam gemacht, die Tiaschinen und einakleinen Teil der Konserven später nach llonnef zsurückgeschafft\nhat, ist entgegen der ileinung der xcvision unerheblich. Denn\ndas Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Ir 1 KO wer bereits mit der\nräumlichen Entfernung der liaschinen aus der Pabrik in Honnef\n\nvollendet.\n\nES\n\nZu Unrecht meint die ıkevision ferner, ein Beiseite-.\nschaffen entfalle deshalb, weil der Angeklagte den ürläs,\nden er aus dem Verkauf des grössten Teils der Konserven\n‘ über das Kölner Lager sowie aus der Veräusserung der beiden Autoreifen (Fall 3) erzielte, nach den Feststellungen s\n\"für sich persönlich\", slos - so folgert die Revision - Ä Rs\nfür seinen Lebensunterhalt, verbraucht hat. \\llerdings\nstellen nach Zahlungseinstellung vorgenommene liotverkäufs,\ndie der Beschaffung des dringeusten Lebensunterhalts dienen, kein \"Beiseiteschaffen\" im Sinne des § 2%9 Abs I Nr 1\nKO dar (BGH Urteil vom 10. April 1952, 5 Str 52/52). Tach\nden Feststellungen hat der Angeklagte aus den Verkäufen\njedoch eine Einnahme von 2.350 DU erzielt und für sich verwendet. Hienach hat es sich auch bei dem Verkarf der Autoreifen nicht um einen Notverkauf zur Beschaffung des notwendigsten Unterhalts gehandelt.\n\nWenn die Revision weiter vorbringt, die Veräusserung\nder Konserven sei nöglicherweise im Rahmen einer ordnungswässigen Wirtschaft geschehen,, so übersieht sie, dass der\nAngeklagte diese Vermögensstücke bereits mit ihrer Wegschaffung aus der Fabrik in das nur ihm bekannte Kölner Versteck\nräumlich beiseite geschafft hat. Eine solche llassnahme hat\nmit einer ordnungsmässigen Wirtechaft nichts zu tun.\n\nbb) Im Falle 2 - Verschiebung des Zuckers - vermisst\ndie Revision die Feststellung, wohin der Zucker gebracht\nwurde. Dieser Feststellung bedurfte es nicht. Nach den widerspruchsfreien Feststellungen hat der Angeklagte LP\nin Begleitung des Angeklagten I’ den Zucker aus dem Lager\nin Honnef bis vor das Fabriktor hinausgetragen; der Zucker\nwurde weder dem Betrieb, noch dem vorläufigen Vergleichs-\n\nverwalter wieder zugeführt. Hienach ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte U habe auch den Zucker räumlich\nbeiseite geschafft, hinreichend belegt\n\nZu einer Prüfung dahin.ob der Zucker zu der ühefrau\nICHEEEEEED, Sie in Betrieb angestellt ver, zur Abgeltung ihrer Lohnansprüche geschafft wurde, gab der Sechverhalt keinen Anlass. Der Angeklagte hat dies selbst nicht vortragen\nlassen. Das Landgericht brauchte sich daher mit dieser L’öglichkeit nicht zu befaseen,\n\nc) Auch das Merkmal der Absicht der Gi.wbigerbenachteiligung ist rechtlich fehlerfrei festgestellt Tiach den hiezu getroffenen Feststellungen. die frei von Widerspruch sind\nund sich entgegen den Vorbringen der Revision mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und seiner psychopathischen Veranlagung auch in dieser: Zusammenhang auseinandersetzen (U.A. S 14), hat der Angeklagte nicht nur gewusst,\ndass er mit seinen liassnahmen seine Gläubiger, die ein Recht\nauf Befriedigung hatten, benachtceiligen werde, sondern hat\ngerade Jiesen Erfolg herbeiführen wollen. Was die Revision\nhiezu vorträgt, wendet sich zun einen Teil gegen den unangreifbar festgestellten Sechverhalt, zum anderen Teil ist\nder Begriff der Benachteiligungsabsicht verkannt. Die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht der vom Schuldner verfolgte Endzweck zu sein (RGSt 39, 139; BGH Urteil vom 10. August 1951 4 StR 202/51); § 239 KO iot sogar dann anwendbar,\nwenn dem Gemeinschuläner dio künftige Gesundung seines Geschäfts und die spütere 3efriedisung der Gläubiger vorgeschwebt hat (RGIW 34, 15C0). Es korrıt daher auch nicht darauf\nan, ob die Verminderung der Konkursmrese nach der Vorstellung\ndes Angeklagten durch die von ihn geplante spätere !ortfüh-\n\nif1\n\n-8 —\n\nrung des Betriebs \"aufgewogen! werden sollte Neu und da--\nher unzulässig (§ 337 StPO) ist schliesslich das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die I:aschinen nach\nKöln gebracht, um sie vor den Zugriff einzelner Gläubiger\nzu sichern. ach den für das nevision«gericht bindenden\nFeststellungen des Landgerichis ging er darauf aus, die\nLWaschinen wie die Konserven \"dem Zugriff seiner Gläubiger\",\nalso der Gesamtheit der Gläubiger, zu entziehen. ıtwas\nanderes hat naclı den Urteilsausführungen auch die Ehefrau\n\nLu nicht bekundet.\n\nd) Rechtlichen Bedenken begegnet das angefochtene Urteil lediglich insofern, als es die mehreren Verstösse gegen § 239 Abs 1 Iir’1 KO zu einer Yinheit zusammenfasst.\nDiese rechtliche Beurteilung entspricht zwer der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die aber der Bundesgerichtshof (BG!!St 1, 186, 190) aufgegeben hat. Der\nAngeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er nur\nwegen eines Konkursverbrechuns verurteilt ist\n\nDie Unterschlagung.\n\nEine Unterschlagung (§ 246 StGB) hat das Landgericht\ndarin gefunden, dass der Angeklagte in der Zeit von Uitte\nDezember 1949 bis zum 9. Januar 1950 6600 kg Kirabellen,\ndie er den Rheinischen Blechwarenwerken in Weissentlurn\nzur Sicherung übereignet hatte, unberechtigterweise veräussert und den Ürlöss für sich verwandt hat.\n\nAlle angriffe, die die Revision hiegegen erhebt, sind\nunbegründet. i\na) Die von der Revision vermisste Feststellung, dass\n\nder Angeklagte über die Ware verfügt hat, findet sich ausdrücklich in der Tatschilderung (U.A. S 7). Wähere Fest-\n\n=\n4\n\nel\n‘\n\nwu.y:\nr\n\n4\n\nno.\n\nDue Tuer\ns\n\n..\n-\n\n§ 1 des Vertrags sofort in das BEigentun der 3lechwaren-\n\nDr\n. „rt... ...\nKae SE Are re\nx + x\n\ner ”-\n. [3\n.\n\n-9- ME\n\nstellungen, wie im cinzeinen die Veräusserung vor sich\nging, brauchte das Landgericht nicht zu treffen.\n\nb) Die Rechtsbedenken, die die Revision gegen die qül- |\ntigkeit des Sicherungsübereignungsvertregs erhebt, greifen\nnicht durch. Die Revision meint zu Unrecht, dass der Vertrag mangels Bestimcheit der übereigneten und zu übereignenden Gegenstände richtig sei. Die Konserven, die nach\n\nwerke übergeken sollten, sind in der ls 3estendteil des\nVertrags geltenden Lagerliste nach Art und ilenge angeführt.\nDer Vertrag bezeichnet den Gegenstand der Sicherungsübereignung auch insoweit bestimmt, als dic Konserven, die die I\nFirma MD & Co. nach § 4 des Vertrags künftig als Ersatz- ie\nstücke in das Lager einzubringen hatte, den Blechwarenwer- E Y\nken übereignet werden sollten - vgl RGZ 132, 183, 188, worin = A\ndas Reichsgericht seinen strengeren in RGZ 113, 57, auf E. e\nwelche Entscheidung sich die Revision beruft, vertretenen -\nStandpunkt aufgegeben hat - .\n\nEbensowenig ist die in § 6 des Vertrages vereinbarte\nAbtretung der Forderungen, die die Firma IB & Co. aus \\\nder Veräusserung von Konserven aus dem Lager der Blechwaren- '%\nwerke künftig erzielte, nach bürgerlichen Recht nichtig.\n\n“ad\n\nDie abgetretenen Forderungen sind entgegen der Ansicht der N:\nRevision nach Gegenstand und Umfang in jedem Falle bestimn- '%\nber (vgl R6Z 136, 100,- 102 ff); eine Vermischung oder Verarbeitung von Vorräten aus derı Lager der Blechwarenwerke RE\nmit anderen Konserven vor ihrer Ver&usserung entfiel nach h\n\nder Sachlage.\nc) Zutreffend hat das Landgericht angenomıen, dass der\nAngeklagte die 6600 Glas Hirabellen, dic bei der Bestands- -E\n\n28 %\n\nte\n\n4\n\n- 10.\n\naufnahme an 9. Januar 1950 nach Abzug der inzwischen von\neinem anderen Gläubiger gepfändeten 5000 Glas fehlten,\nunrechtmässig veräussert hat. Die Auslegung, die es den\n\n3% 5 und 6 des Vertrages gibt, verstösst nicht nur nicht\ngegen die Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsgrunäsätze.\nsondern muss als einzig mögliche bezeichnet werden. Yach dem\nSinn und Zweck des Vertrags sollten die Blechwarenwerke\ndoppelt gesichert werden. Die Bestimmung des g'6, wonach\nbei einer Veräusserung von Beständen aus dem Lager der\nBlechwarenwerke die daraus entstehenden Forderungen gegen\ndie Abnehmer den Blechwarenverken abgetreten sein sollten,\n\nberührt daher den § 5 nicht. Nach dieser Vertragsbestimmung -\n\nwer die Firma NED & Co. zur intnahme von den Blechwarenwerken übereigneten Beständen jedoch nur \"im Rahmen eines\noränungsmässigen Geschäftsverkehrs\" und unter der weiteren\nVoraussetzung ermächtigt, dass sie das lager der Blechwarenwerke \"Zug um Zug\" bis zur \"Deckungsgrenze\" auffüllte.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte mit dem Sinn\ndes Sicherungsübereignungsvertrags wohl vertraut und hat\ngewusst, dass er über die den Blechwarenvwerken übereigneten\nKonserven nur verfügen durfte, wenn er bei einer Entnahme\ndas Lager Zug um Zug, also sofort, mit eigenen, in seinem\nBetrieb hergestellten Konserven auffüllte. Hienach ist auch\nder innere Tatbestand des § 246 StGB erfülit.\n\n3.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nsind offensichtlich unbegründet. Der Satz des angefochtenen\nUrteils, der Angeklagte habe seine Gläubiger um ganz erhebliche Beträge geschädigt, hat ersichtlich die durch seine\nStraftaten entstandenen Schäden im Auge. Das Landgericht\ndurfte auch strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte, wie festgestellt ist, keine Hemmungen hatte, bis\n\nx\n#\n\nfr\n\n- . *\n.\nA L5\nRZ Em,\n\nTen Pair,\nu\n\nEt\n\nAre.\n\nnd\ne23\n\n»\n.\n\n- 11 -\nzum völligen Zusammenbruch des Unternehmens sehr hohe -\nPriyatausgaben zu machen. Bei der Feststellung und Be-\n\nweriung von Strafzumessungstatsachen ist das Gericht {\ndurch den Anklagegrundsatz nicht beschränkt (BGH Urteil f\nvom 12. Juli 1951 4 StR 339/51). R\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Tg.\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nSie bekämpft ausschliesslich den vom Landgericht im\nFalle 2 -Verschiebung des Zuckers- festgesteliten Sachverhalt. Gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung\nverstossen die Feststellungen entgegen dem Vorbringen der\nRevision nicht. Die Rüge, das Landgericht habe es an der\nnotwendigen Aufklärung fehlen lassen, ist entgegen dem\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt. Weder ist angegeben, welche Tatsachen noch aufzuklären viaren, noch, welche\nBeweismittel der Tatrichter hiezu hätte benutzen sollen.\n\nDie Anwendung der §§ 239 Abs 1 Nr 1 KO, 49 StGB auf\nden festgestellten Sechverhalt weist keinen dem Angeklagten\nnachteiligen Rechtsfehler auf. Nach den Teststellungen hat\ner auch gewusst, dass Josef LP den Zucker dem Zugriff\nseiner Gläubiger entziehen wollte.\n\nIII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n* Die Revision ist offensichtlich begrtindet.\n\nDie Mindeststrafe für ein Verbrechen nach § 259 KO\nbeträgt bei Zubilligung mildernder Unstände, die das Lendgericht ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet, drei Honate Gefängnis (§ 239 Abs 2 KO). Gegen den Geliilfen kann\ndie lindeststrafe zwar errässigt werden, aber nur bis auf\nein Viertel (§ 5 49, 44 Abs 4 StGB). it der Verhängung\neiner Gefängnisstrafe von zwei \\ochen gegen den Angeklagien\n\nE05\n\nEA\n\n- 12 -\n\nTEE. nat das Landgericht deher das gesetzliche Mindestmass unterschritten.\n\nEiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht\nzur anderweiten Straffestsetzung bedurfte es jedoch nicht.\nDenn in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts\nerachtet der Senat die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen (§ 354 StPO). Sie betrügt 27 Tage Gefängnis (RGSt 46.\n304).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\n— nn nn\n\nvr\n\n2\n\n-\n> fen ze un Van\n\nu.\ncc ud\nPs\n\n..\nFR en 7\n\n«\n\nurn 3\nPe Fr Zac\n\n.\nwer\n\na\n\n..\n0\"\n..\n\nDR\n\nDa}\n“es\nUa,\n. s\nen\n\nx.\n\ney\nes\n\n.\n3\nehe\n\ner\n.. udn Fa\nrap en ®\n\n4\n$\nSE\n\nek\n5\nIy\n3\n“,\net;\n\nt\nj\nE\n\nN\n\nN\n\nnn\nfer‘","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-85-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-85-52","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.232821+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-09-23/2-str-85-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1952-09-23","dockets":["2 StR 85/52"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.09.1952 – 2 StR 85/52","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/2-str-85-52","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.) Auf die Revison der Staateanwalschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Bonn\n\nvom 19. April 1951, soweit es den Ange-\n\nklagten Li betrifft, im Strafaus--\nspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu 23 Tagen Gefängnis verurteilt\nwir\n\n2.) Die Revisionen der Angeklagten Jose? ]\nund ICE erden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Den Angeklagten LEE werden\n\nferner die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft auferlegt.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/246","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"246","label":"§ 246 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/249","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"249","label":"§ 249 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/274","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"274","label":"§ 274 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:11:24.232821+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}