{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"4 StR 86/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2296 076\n\nAsıR 86/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndie Ehefrau Adelheid L WB zer. Dil aus\nCE, sort geboren am ip 1914,\n\nwegen Hehlerei \" R\n\nK7\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Septerber 1952, an der teilganommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Tr. Engels\nBundesrichter Tr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt}\n\nAuf die hevision der Angeklagten wird das Urteil der\ngrossen Strafkammer des Landgerichts Künster beim\nAmtsgericht in Bocholt vom 18. Oktober 1951, soweit\ndie Beschwerdeführerin wegen Hehlerei beim Ankauf\nder Fleischwaren verurteilt worden ist, mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen, sowie in\ndem gesamten, sie betreffenden Strafausspruch aufgehoben. In diesen Umfang wird die bache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten\ndes kechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende lievision wird verworfen.\n\nVon LTLechts wegen\n\n..\nPR\n\nm...\n\n« no . [73 “\nBL a\n\nin\n\nLu\n\nx\nZr\nRR:\n\nFL +\nEur Fre\nDR 3 Aa\nK a «\nNZ ur\n\n—— =— m\n\nGrände:\n\nDie Angeklagte ist Inhaberin einer Trinkhalle. Sie\nkaufte von dem vielfach vorbestraften Bergmann Sp, der\nbei ihr verkehrte, ein Damenfahrrad und später einmal\nFleischwaren; beides hatte SW gestohlen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei in\nzuei Fällen {§§ 259, 74 StGB) anstelle einer an sich vervirkten Gefängnisstrafe von je zwei Wochen zu einer Geldstrafe von je 70 DU verurteilt; die Sachbeschwerde der\nAnreklagten ist zum Teil begründet.\n\nDas Landgericht ist in beiden Fällen zu der Beweisannahme gelangt, dass die Umstände des Ankaufs auf eine\nstrafbare Vortat hindeuteten und dergestalt waren, dass\nsie auch der Beschwerdeführerin die Überzeugung von der\nstrafbaren Herkunft der Sachen geradezu aufdrängten. Für\ndas fast neuwertige Damenfahrrad, dessen Anschaffungswert\ndas Urteil mit 190 DI angibt, bezahlte sie nur 50 Dil. Allein schon wegen dieses Schleuderpreises in Verbindung\nmit der der Angeklagten bekannten Tatsache, dass SC»\nin Verhältnissen lebte, die es ihm nicht erlaubten, auf\nden vollen Gegenwert eines fast neuen Fahrrades zu verzichten, musste nach der tatrichterlichen Überzeugung die\nÄnceklagte annehmen, dass SW das Fahrrad nicht ehrlich\nerviorben haben könne. Dieser mögliche Schluss begegnet\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; er trägt\n\nnach der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB den Schuld-\n\nspruch, so dass es auf die Rilfserwägung nicht mehr ankommt, ob SM das Fahrrad seiner mit ihm in Scheidung\nlebenden Lhefrau hätte veräussern dürfen; damit hat er\n\n- 3 -\n\n.\n.\n8 *\nR\n\\ ur} N . \" x\nPr 17 Bye DR 273\n\nnt . ‘\n5\n\nadın\n\nERST: Ev\n\n.\nson\nPal\n\n$\nse\n\n.\n.\n.\n« FOR\nen ©\n> [1\n\n,\n..\nSuse\n\n* “en\n\nu\n\nwu\n\ns\nnn!\n\n—— Tun en\n0\n\n7\n\nden Verkauf nach Angaben der Beschwerdeführerin zu bemänteln ersucht. Was die lievision sonst noch vorträgt, liegt\nauf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für den Senat unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\nRechtlichen Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch\nim zweiten Falle: hier kaufte die Angeklagte für 20,-DH\nvon ihrem Kunden \"drei Dauerwürste (ca 1.200 gr) und 3 kg\nSpeck\", die SB für Gelegenheitsarbeiten auf dem Lande\nerhalten haben wollte. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass\nZ3suern solche Aushilfen nicht mehr mit eigenen Lrzeugnissen\nzu vergüten pflegen, besteht nicht;' die Lrklärung des\nSEM brauchte daher noch keinen Verdacht zu erregen. Die\n\\Ionge konnte Bedenken aufkommen lassen, wenn sie in keinem\nrcrhten Verhältnis zu der Arbeit stand, die der Veräusserer\nauf dem Lande geleistet haben wollte; darüber ist dem Urteil jedoch nichts zu entnehmen. Wenn schliesslich der\nPreis auffällig unter dem kert der laren gelegen haben soll,\nso hätte die Strafkammer den annähernden Verkaufspreis\nfür Waren dieser Art und Güte ermitteln müssen; der Senat\nkann ihn auch nicht dem Zusammenhang entnehmen, da nicht\nzweifelsfrei zu erkennen ist, ob jede der drei Würste oder\nob alle drei zusammen 1200 gr gewogen haben.\n\nNicht frei von Bedenken ist auch die Strafzumessung.\nvas Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, \"dass\nSED die Diebstähle in diesem Umfange niemals begangen\nhätte, wenn er nicht immer wieder Abnehmer für das Diebesgut gefunden hätte\", Es ist nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass der Tatrichter den gesetzgeberischen\n\n- 4 -\n\nSs.\n——\n\n_— Ta\n\nZvreck des § 259 StCB als solchen zum Nachteil der Beschwerdeführerin bewertet hat.\n\nGroß\n\nDr. Tülle\n\nBundesrichter Dr.Hörchner ist\nbeurlaubt, ortsabwesend und\ndaher an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nGraß\n\nDr, Augustin\n\n28\n\nEngels\n\nM\n\n27\nN\n\n>\ner\n“\n\n=\n\ner wer\nLe Ze\n—\n\nu. 0%\n\nBEZ\nau\n\nvar\ns\nK3 ’ . 0,\nWe\n\nng,\nE\n\nPO\nE E77\n\n%\n\nZr\na RER\n\n,\net ee.\n\n.er\n?","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-86-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-86-52","retrieved":"2026-10-24 16:34:49.067973+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-09-18/4-str-86-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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