{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"3 StR 239/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Xaızıen des Yolixes\n\nIn der Strafsaäche gegen .\n\nden Großkaufmann Paui rR EB sus EN u\nN dort geboren em EB 19':. zur Zeit ;\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a\" oo\nhat der 5. Strafsenat Jes Burä ser: 2h5shofs in der\nSitzung von 18. September 1952, an dar vweilgengmmien\n\nhaber;\n\n‘\n\nBundesriehter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Er.Bus>h\nBundesrichter Scharpenseel BE\n\nBundesrichter Dr. Baldus et\nals beisitzende Richter, BE\n\n> .\n\nLandgeri ohtsrat ee) REE u\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft, N\n\nJustizangestellterals Urkundsbeanter er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Luppertal vom 5. Tezember 1951 iu im\nFalle TB en\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange- BE\n\nklagte des Betruges schuldig ist, a\nb) im Strafausspruch aufgekoben. En\nFerner wird das Urteil im Gesamtstrafausspruch auf-\n\n. gehoben. . Sa\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen, et\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die kosten\ndes Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nN MD\na\nDe\n\no\n\nVen iechts wegen\n\n3?\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist _ unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrers in je einem Falie - wegen besonders\nschweren Betruges in Tatsinkeit mit besonders schwerer\nUntreue in einem Falle urd wegen Betruges in weiteren zehn\nFällen zu einer Gesamtstrafe on fünf Jahren zuchikaus\nund zu 10 000 fü Geldstrafe verurteilt worden. Ferner ist\nauf Äberkennung der bürgerlichen Ührrerrerkte für üle Dauer\nvon 5 Jahren und auf Untersagung der Betätigung.im Kaufmannsberufe ausser in der Stellung seines Angestellten für\ndieselbe ffauer erkannt worden.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte, soweit\ner verurteilt ist, unter Erkebung der Sechbeschwerde mit\n\nder KHevision.\n\nDas Rechtsmittel ist nur im Falle EB begründet,\nim übrigen dagegen okne Erfolg.\n\nlit Kesht hat das Landgericht das Vorgehen des änge-\n\nklagten als Betrug im Sirne des © 265 StGB angesehen, Nach\nden Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte den Tatbestand des Betruges erfüllt, indem er den kKommissionsvertrag vom 5. Juni 1950 mit der T@EB in der Absicht schloss,\nihn nicht einzuhalien, sondern die auf Grund des Vertrages\nüberlassene \\iare anderweitig für sich zu verwerter. über das\nVorhandensein dieser Absicht hat er den Geschäftsführer\nder TB bei Abschluss des Vertrages gewäuscht und diesen\ninfolge der Täuschung zur Herausgabe von 15 t Keakac an ihn\nveranlasst. Dadurch, dass eralsdann den kakao verkaufte und\n\n0\n\nden dabei erzieiten Erlös nicht abführte, ist der Tg\nein Schaden von weis über i00 CCG Ti entstanden. Dass\nder Angeklagte vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt\n\nnem\n\nJ4.\n\nhat, sich durch die Zueignung der are sinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat das Landgericht\ngieichfails dargeten.\n\nInsoweiS hat auch die Revision keine Einwendungen\ngegen das Urteii erhoben. Zu bemerken ist jedoch, dass\ndas Landgericht in rechtsirriger Weise als den der Tg\ndurch das betrügerische Vorgehen des Angeklagten erwacksenen Schaden neben dem Wert der Ware als soichem auch diejenigen Kosten angesehen hat, die der TB spärer äurch\ndie Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Angeklagten erwachsen sind. Ter Vermögensschaden im Sinne des § 263\nStEB muss die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung\nsein. Der mittelbare Schaden, den der Geschädigte dadurch\nerleidet, dass er infolge der Vermögensbeschädigung weitere Handlungen vornimmt, wird nicht von dem Begriff des\nVermögensschadens umfasst, wie § 263 StG5 ihn versieki. |\nHierzu gehören daher die Kosten der Rechtsverfolgung nicht.\nDie insoweit rechtsirrttinliche Arzesie des Landgerichts\n\nwar indessen, was diesen Betrug angeht, aus &en Schuldspruch ohne Einfluss.\n\n.e\n\nDagegen. vermö ögen die Variegungen des Urteils die in\nTateinheit mit Betrug ausgesprochene Verurteilung wegen\nUntreue (§ 266 StGB) nicht zu tragen, (it Eecht macht die\nRevision hier geltend, dass das, was das Landgericht als\nUntreue ansehe, nur die Verwertung des durck den Betrug\nLrlangten sei. So wie der Sacuıverhait im Urteii Festgestellt ist, hat der Angeklagte nicht im Rahmen eines bestehenden Treueverhältnisses die ihm von der TB in dem\n\n-A-\n\nI:\n\nKommissionsvertrage eingeräumten Befugnisse missbraucht,\nDenn er ist den komuissionsvertrag, durrh den das !\"reueverhältnis erst geschaffen werden sollte, ja nur eingegangen, um in den Besitz der Ware zu gelargen uni sie\n\nfür sich zu verwerten, Er hat also die Ware, die ihr von\nder IWW zur Verfügung gestellt wurde und die er weiter\nveräussert hat, nicht ais deren Treunehner entgegengenon-\n“ men, sondern sie im Gegenteil durch teirügerische kachenschaften sich veracha?ft. Demnach febit es hier an einen\nRechtsverhältnis der in § 266 StGB genannten Art, so\n\ndass in den Verkauf der liare üurek den Angeklissten sein\nTreubruch und damit kein Verstoss gegen § 266 StGE sefunden werden kann. In der Veräusserung der ware liegt aliein\ndie Verwertung des durch den Betrug erliengten Vermögersvorteils.\n\nSonach ist für die Auffassung des Landgerichts, der\nAngeklagte habe sich der Untreue schuldig gemacht, kei\nRaum. Dieser Nangei ergreift an’ sich auch die damit in\nTateinheit ausgesprochene Verurteilung wegen Betruges,\nweil es sich nach der Arnzahme des Landgerichts un eine\neinheitliche Tat handelt und die Beschränkung der !ntscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig\nist. Indessen bedarf es einer Aufhebung des Urteils zum\nSchuläspruch nicht, da dieser von hier aus riehtiggestellt\nwerden kann. Ner Angeklagte hat durch sein Vorgehen den\nTatbestand des § 263 StCB erfüllt. Tafür, dass eine neue\ntatrichterliche Verhandlung darüber hinaus zu weiteren\ndie Annahme einer Untreue rechtfertigenden Feststellungen\nführen könnte, besteht kein Anhaltspunkt. las Urteil ist\ndaher dahin abzuändern, dass der Angeklagte in Falle TB\n\n-5-\n\nhun:\n\na et En\n\nRe mn...\n\nat I\n\nIE\n\nEHE SER\n\nmw\n\nwent\n\nRunge, *\n062\n\nET EREERRSE\n\ner\nx\n\nare\n\nPr\n\nar\n\nSER. u\n\ndes Retruges sckuldig ist,\n\nEingegen ist insoweit die Aufhebung dss Urteils im\nStrafausspruch geboten. Das gilt zunächst ohne weiteres\nfür die Geldstrafe, deren VTerhängung su? § 266 S+CB beruht. Aber auch die #'reiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs KHonaten Zuchthaus kerz nicht tessekei sleiter. zvar\nhat das Landgericht ir den Sirsfzwmessungsgrlinäer nickt\nausdrücklich bemerkt, “ass Dei der Saratzunsssutg auch\ndie Verurteilung wegen Untreue hbesorders terücksirtiigt\nworden sei, Das ist jedoch angesichts Ger Eöhe der\n\nStrafe an sich sowie \"mit Rücksicht darauf richt suszuschliessen, dass das Landgericht sowohl einer besorders\nschweren Fall des Betruges im Sinne des § 26% Abs 4 StGB\nals auch einen solchen der Untreue in Sinne des § 256\nAbs 2 StGB angenommen hat. Es lässt sich daher nicht mit\nSicherheit verneinen, dass die Freiheitsstrafe in ihren\nAusmaß auf die - rechtsirrige - Wertung des Vorgehens\ndes Angeklagten als Untreue zurlickzuführer ist,\n\nDa somit schon aus diesem Grunde das Urteil im Faile\nTE in Strefausspruch nicht bestehen bleiben zann, bedürfen die gegen die Strafzumesgung, insbesondere gegen\ndie Annahme eines besonders schweren Falles des Detrugs °\ngerichteten Angriffe der kevision an sich keiner Erörterung. Es sei jedoch folgendes bemerkt:\n\n§ 263 Abs 4 StGB ist, wie der Bundesgerichtshof bereits. ausgesprochen hat, geltendes Recht (vgl Urt vom '\n4.12.1951 - 1 StR 594/51 -).\n\nPK SSH\n\nDie Allgemeine Anweisung an Richter “r 1'ist mit dem\nInkrafttreten des Besatzungsstatutes gsganstandslos gEevoyden und ist seitdem nicht mehr anzuwenden. Tür die vage\nihrer Anwendung ist allein der seitpuniit Ges Lichterspruchs,\nnicht.aber derjenige der Tatausführung masszebend (EET'St I,\n59, 61 ff). Die Ausführungen der Revision geben den Senat\nzu. einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung,\n\nDie änrahme eines besonders schweren Falles lässt auch\nsonst keinen kechtsirrtium erkennen. Tie Frage, ob ein so\ngearteter lall gegeben ist, hat der Tatrichter nach eingehender Fürdigung der Tat und der Person des Täters zu\nentscheiden. Wenr das Landgericht hier unter Abw&egung der\nvon ihm angeführten Unstände - besondere Argiist, Schädigung eines gemeinnützigen Unternehmens, Föhe des Schadens -\nzu einer Bejahung gekommen ist, so kann darin entgegen\nder Auffassung der lievision ein Techtsverstoss nicht gefunden werden. Ihr Vorwurf, das Landgericht habe die Voraussetzungen des Tatbestardsmerkmals der \"besonderen Argiist\" unterbevertet, geht fehl. Aus den Larlecungen des\nUrteils hierzu, insbesondere aus der wendung, der änfeklagte sei mit beispielloser Gewissenlosigkeit vorgerangen, ist mit hinreichender Teutlichkeit zu entnehmen, dass\ndas Üandägericht nicht die Vorspiegelung der Lrfüllungsabsicht als solche, sondern die Art der lurckführung des\nBetruges als besonders verwierflich angesehen hat. Vas ist\naber im Kinblick auf die zu diesem Falle getroffenen Feststeliungen des Urteils aus “echisgründen nicht zu beanstanden. basselbe gilt für die Leranziehung des Umfanges des\ndurch die betrügerische sandlungsweise des Angeklagten verursachten Schadens. lass das Landgericht zum „.achteil des\n\n- 7 -\n\nTen\n\nAngeklagten Tatsachen berüö Ickeichtigt habe, die diesen bei\nBegehung der Tat unbekannt: gewesen seien, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. was Gie nevision vor rhringt, sind\nin Webkrheit Angriffe gegen die tatrichterjiche Kürdigung \"\nder festgestellten Tatsachen. \"also Einwerdungen, die in\nder Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden, die\naber von dem Angeklagten in der neuen tasrichterlichen\nVerhandlung dem Landgericht nochmais zur Prüfung unterbrei tet werden können\n\nGegen n die Ansicht des Landgerichts, dass auch hier\nder Tattestand des vollendeten Bstruges durch Gas Verhalten des Angeklagten erfüllt sei, sind entgegen der\n\nAuffassung der Revision Bedenken nickt zu erheben. kit\nihrer Behauptung, die Täuschung des Zeugen Sci\n‘durch den Angeklagten sei nicht ursächlich für die Ausstellung des Wechsels und die darauf beruhende Vermögens- |\nbeschädigung der Firma KB gewesen, setzt sie sich in -\n“iderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die für das kerisicnsgericht bindend sind. Tarach\nsind für die Ausstellung des üechsels die Anfrage sm»\nGM: ai sen Zeugen OEM und dessen Bestätigung, die\nSache gehe in Ordnung, zwar mit on Bedeutung gewesen.\nladurch ist aber nickt, wie die hevision meint, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung\ndes Angeklagten und der Vermögensverfügung des Zeugen\nsc. unterbrochen worden. Von einer Verkennung des\nBegriffes und der Begrenzung des ursäcklichen Zusermenhangs zwischen Täuschung und Vermögensverfügung durch\n\ndas Landgericht kann nickt die Eede sein. La auch sonst\n\n-8-\n\nrg\nLZP ER 7\n\nkein Kechtsmengei ersichtlich ist, der der Annanme eines\nvoliendeten Betruges entgegenstehen könnte, ist die Füge\neiner Verietzung des § 4% StGB durch Fichtanwendung nicht\ngerechtfertigt-\n\nDie Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenlien\nkeinen Anlass.\n\nDie in diesen Faiis auf Ge Strafausspruch beschrönkte Revision ist gleichfalis ohne 2 Erfolg. Tass nach den\nFeststellungen des Urteils der Vermögensschaden im Sinne\ndes § 263 StCB hier in einer Vermögensgefährdung liegt,\nhat das Landgericht nicht übersehen. Tie Behauptung der\nkevision, das Landgericht habe nur Erscktverungsgründe\nfür die Strafbemessung angeführt, ist unzutreffend.\n\nDas Lanügericht hat die für den Angeklagten sprechenden\nUmstände sowohl in dem allgemeinen Teil der Strafzumessungsgründe eingehend erörtert ais auch im Rahmen der für dis\neinzelnen Fälle massgebenden Gesichtspunkte hervorgehoben.\nSo ist hier die Tatsache weitgehend zu Gursten des Angeklagten berücksichtigt. „worden, dass er die Firma >\nspäter entschädigt hat,.\n\n4.). Tell Mg: “ |\n\nDie iieinung der kevision, es fehle an einer Täuschung durch den Angeklagten bei Abschluss des Vertrages,\nsteht zu dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt in\n\\Widerspruck, T!anach hat der Angeklagte sich bei Veriragsabschluss der Firma ib secenüber auf T;okumente und\nAuskünfte berufen und ihr ein Akkreditiv vorgelegt, um\nseine in Wahrheit nicht vorhandene Zahklungsfähigkeit dar-\n\nEn ;\n\nen ‘\n> . -\n\nzutun. So wie das Urteii es feststellt, hat der Angeklagte seine mangelnde Zahlungsfähigkeit gekannt und hat\ngewusst, zumindest aber Camit gerechnet und bewusst in\nKauf genommen, dass er sein Versprechen, »innen zehn\nTagen nach Lieferung der are den Kaufpreis zu zahlen,\nnicht werde einhalten können. las Vorbringen der Ülevision,\ndieses Versprechen könne nicht ohne weiteres ais eine\nVortäuschung eines in Wirklichkeit nicht vrorhandexen\nZehlungswillens angesehen werden, ist tatsäcklicher Art\nund deshalb unbeachtlick. Auch sonst begegnet die ınrahre\neines Betruges keinen rechtlichen Bedenken. '\n\nDie Strafzumessung ist ebenfalls frei von Kechtsfehlern. Das Landgericht kat nicht, wie die levision geltend\nmacht, das Tatbestandsnerkmal der Täuschung als Straferschwerungsgrunä verwendet, sondern hat, wie in den Urteilsgründen deutlich hervorgehoben ist, die Art und Weise des\nVorgehens des Angeklagten strafschärfend fewertet. Tine\nderartige würäligung im Iaknen der Strafzuvessung ist recktlich zulässig.\n\n32). Fail, FR zn. TE:\n\nZu Unrecht zieht die Levision in Zweifel, dass der\nTatbestand des Beiruges durch das Verhalt en des Angexlagten verwirklicht worden ist. Die Darlegungen des Urteils\nlassen.im Zusammenhange gelesen, hinreichend deutlich erkennen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts der\nAngeklagte bereits bei Abschluss des Vertrages mit der\nFirma TB und Tag weder fähig noch willens war,\nden Kaufpreis für den kaffee zu hezehlen. i.anach konnte\nder Angeklagte sein Versprechen, den Preis etwa zehn bis\nvierzehn Tage nach der -ieferung zu entrichten, nicht ein-\n\n- 10 -\n\n“er\n\n+\n\n- 10 --\n\nhalten, weil er bereits bei dessen Abgabe die Absicht\nhatte, isn haflfee nicht gegen Bezahlung weiter zu ver-Eussern, sondern ihn der Handelsgesellschaft Industrie\n\nin Lüsseidorf als Sicherkeit für deren Forderung von etwa\n35 069 Ti zu überlassen, Demnach ist die Firma Fleck und\nThronicke durch das Verhalten äes Ang: eklagten getEuscht\nworden, und diese Täuschung hat zur Lieferung. Jes Kaffees\nund damis; zu siner Vermögensverfügung geführt.\n\nHierdurch ist aunh entgegen dem Vorbringen der kevision ein Vermögensschaden eingetreten. Tisser kann nicht\ndeshalb verneint werden, weii der Kaffee den Angeklagten\nunter Gigentumsvorbehait geiiefert worden war. Bereits die\n\nherausgabe des Kaffees an den Angeklagten bildete unter den\n\nobraltenden,im Urteil dargelegten Umständen eine Schädigung des Vermögens der Lieferantin. Somit hat das Landgericht zutreffend einen voliendsten Betrug angenormen,\nso dass für die Prüfung, ob ein Betrugsversuch gegeben\nsein könnte, kein Anlass bestand;\n\nWas den Unfang des Schadens angeht, so ist äer lievision allerdings zuzugeben, dass die Kosten der zechtsverfolgung und die Wertminderung des Kaffees nicht von\ndem Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB\numfasst werden, wie zu dem Fall Teha näher ausgeführt\nworden ist. Indessen vermag dieser kangel das Urteil\nin seinem Bestände nicht zu gefährden, weil er die Annahme des Schadenseintritts als solchen nicht berührt\nund auch auf das Strafmaß ersichtlich ohne Einfluss geblieben ist. Tenn in den’ Strafzumessungsgrinden. ist ausdrücklich nur das Ausmaß des Vermögensschadens unter .\nEinweis auf den Wert des gelieferten haflfees in Eöhe von\n\n..\n\n- 11 -\n\nur. de\n%\n\na a hen ta\n\nrn\n\nu ment.\nen unemure\nEI ne ET RT\n\nnen\n\nse. . .\nIE nn en 5\n\nee\n\nSIR\n\n24 000 DM erwähnt.\n\nIm übrigen gibt die Strafzumessung zu Beanstandungen\nkeinen Anlass. Eine rechtlich unzulässige Verwendung des\nTatbestandsmerkmals der Täuschung liegt hier ebensowenig\nwie im Faile HB vor. Hit dem Einweis auf das positive\nWissen des Angeklagten, er werde den Kaufpreis für den\nKaffee nicht bezahlen lönnen, hat das Lendgericht nur\ndie von dem Angeklagten bewiesene verbrerheriscke änergie\nnäher umschrieben. Sie zu berücksichtigen, war dem Lendgericht aus Lechtsgründen nicht verwehrt,\n\n6.)_ Fälle Eon. Fein Fon\n\nZu diesen Fällen ist in der Revisionsrecktfertigung\nzwar erklärt worden, die Revision sehe sich angesichts\nder vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Ausführungen in der Schuläfrage nicht in der Lage.\nJeäoch wird geltend gemacht, diese drei Fälle hötten entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine fortigesetzte Handlung angesehen werden müssen. Damit ist das Urteil\n\ninsoweit im Schuldspruch angegriffen. so dass auch er der\n\nNachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Diese\nhat indessen irgendwelche Rechtsfehler nicht ergeben. Das\nLandgericht hat in. allen ärei Fällen die Tatbestandsmerkmale des Betruges sowohl. zur äusseren wie zur inneren\nTatseite zutreffenä bejaht.\n\nAuch die Annahme von drei selbständigen Eandlungen\nist rechtsirrtumsfrei. Tie Fälle Tb uni Hoiiiie\nstehen zwar mit den im Falle HogllD =1s eine tortgesetzte Tat zusammengefassten 27 Betrugskarälurgen in\neinem gewissen Zusammenhange, was das „andgericht nickt\n\n.\n\n- 12 -\n\nunun\n\n22\n\n- 12».\n\nverkannt hat. Trotzden war es rerktlich nicht nur richt\ngehindert, sondern sogar verpflichtet, die beiden letzten\nBetrugsiaten als selbständige Bandlungen zu werten. nachdem\nes festgestellt hatte, dass diese auf einem jeweils neu\ngefassten Vorsatze des Argıklagten beruhten. Hit ihren\nhiergegen gerichteten Einwendungen bewegt sich die kevision\nauf dem ihr verschisssenen tatsächlichen Cebiet und kann\naus diesem Grunds damit nicht genört werden.\n\n7:).F&lle Scheune Ts\n\nDie Darlegungeri des Urteils zum Strafsusspruch, auf\nden die Revision in diesen Falle beschränkt 5%, u\nnassen 'keinen'rechtlichen .-. - 1... 2.12 um mn.\nKangel eriiennen, Insbesondere geben entgegen dem Vortringen der Revision die Strafzumessungsgründe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht sich bei der Westsetzung der Einzelstrafen von einem unrichtigen Gesamtbilde\nder Straftaten des Angeklagten habe leiten lassen und dadurch rechtsirrigen Erwägungen Raum gegeben habe.\n\n82), Feil BB:\n\nAuch hier wendet sich die kevision zu Unrecht gegen\ndie Ansicht des Iundgerichts, der Angeklagte habe sich\ndurch die Hingabe der ungedeokten Schecks des Betruges\nschuldig gemacht. Ihre Ausführungen erschönfen sich durchweg in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststell Lungen’\nund die Beweiswürdigung des Landgerichts und sind deskalb\nunbeachtlich. \\enn in dem Urteil gesagt ist, dem Angeklagten sei bei der Ausstellung der Schecks deren fehlende\nTeckung bekannt Lewesen, so ist damit, wie sich aus dem\n\n- 13 -\n\nSOECH WOHER Bun\n\nDe pn\nES\n\n}\nPr\\\n\n2\n1\n\nZusammenhang der Urteilsgründe 2eutlich ergibt, hinreichend\nklar das Wissen dss Argeklagtern darum fesigesieili, dass\nweder im Zeitpunkt der Ausstellung der Scherke Teckung vorhanden war noch bei deren Vorlegung vorhanden sein würde.\nDeshalb kann hier auf sich beruhen unä bedarf keiner Intscheidung, ob schon in der Illingabe der ungedsckten Schecks\nals soicher ein betrügerischses Vorgshen des Angeklagten\nliegen .würde. 53o wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt,\nist der änzeklagte sich seiner Zahiungsunfähigkeit sowohl\nfür der Augendlick der Eingabe der Schecks als auch für die\nZeit ihrer Vorlegung bewusst gewesen. Er hast sonach die\nFirma BED über seine Zahlungsfähigi-eit und -wiiligkeit\ngetäuscht und sie äsmit zur Lieferung der iare veranlasst.\n\nDie in dieser Zusamnienhange erhobene Tüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegenäe\nAufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den Kaufmann\n\nrthur BD nicht &als Zeugen rernonmen hane, geht Zell.\nNachden es dessen Bruder sis Zeugen über die Vorgänge\ngehört und damit die abweichende Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen hatte, brauchte es von Amts\nwegen die Beweisaufnahme auf die Vernekmurg des Arthur\nBED 215 Zeugen nicht zu erstrecken.\n\nIm übrigen sind die weiteren Tatbestandsmerkmale\ndes Betruges vom Landgericht in rechtlich zutreffender\nWeise bejaht worden, Insoweit hat auck die Revision keine\nbesonderen Einwendungen vorgetragen. Die Strafzumessung\nist gieichfalls aus hkechtsgründen rirkt zu beanstanäen.\n\n- 14 -\n\nLE |\n>\n\n- 14 -\n\nNach ailedem erweist sich die lerision des Angeklagten\nim wesentlichen als unbegründet. Zur in Falle Tg ist der\nSchuldspruch abzuändern und der Strefsusspru:t aufzuheben.\nlies hat die Aufhebung Ges Cesazıtstrafausspruckhs und der\ndamit verbundenen Nebenstrafe und Sichsrungsmassregel zur\nFolge. u\n\n+&\n\nKrauss Kosniger Busch “\nScharrenseel Balädus\n\n...\n\n0 nam schade du nt een anne\n\nEr\n\nu\n\nnn 9 225\n\nnn en nn ae an\n\n.\nTREE TE nenn 00 > h","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/3-str-239-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/3-str-239-52","retrieved":"2026-10-24 16:33:40.743163+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-09-18/3-str-239-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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