{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-15","aktenzeichen":"3 StR 267/52","doktyp":null,"leitsatz":"EEE Fa ge ”\nDas zwischen Mitangeklagten bestehende nahe\nVerwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis\n\"gibt diesen nicht ein \"Zougnisverweigerungsrecht\"\nDaher ist die Frage, ob pihere in einem Vernehmungsprotokoll niedergelegte Srkl&rungen eines\nAngeklagten zum Beweis über sein Geständnis verlesen und gegen ihn wie auch gegen den lütangeklagten verwertet werden dürfen, nicht nach.\n\n“ § 252, sondern nach § 254 StrO ZU prüfen,","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetze 8 52 Abs 1 Ziff 3 StPO,\n| a A ee\nTI\n\nRechtssatz: EEE Fa ge ”\nDas zwischen Mitangeklagten bestehende nahe\nVerwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis\n\"gibt diesen nicht ein \"Zougnisverweigerungsrecht\"\nDaher ist die Frage, ob pihere in einem Vernehmungsprotokoll niedergelegte Srkl&rungen eines\nAngeklagten zum Beweis über sein Geständnis verlesen und gegen ihn wie auch gegen den lütangeklagten verwertet werden dürfen, nicht nach.\n\n“ § 252, sondern nach § 254 StrO ZU prüfen,\n\nAktenzeichen: 3 StR 267/52. |\n\nUrt des BEH 00.000200\" en a en\n20 Ferienstrafsenat v.15. August 1952 16 Wuppertal\n\nx\nin\nim\n\nGR 281 '\n\nIn Naı en des. Vol kes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n\"1-Heinz B — aus SR\n\n1.) den Schleifer Ka\ndort geboren em 19275.\n\n25 ) den Haschinist Hug0 Ss #\nH bei zu geboren an\n\nen\n\nwegen Heineides und wneidlicher. Falschaussa\n\nat. äes Bundesgerichtshofs in\n\nhat der 5, Perienstrafsen\nen der teilgenommen\n\nder Sitzung von 15. August 1952;\n\n; haben3\n\nScnatspräsident Dr. Hoericke\nals Vorsitzenden 0000\n\n. Bundesrichter I Krauss\nBundesrichter. Prof. Dr.Busch\n\n' Bundesrichter Drs Dotterweich.\n\n.Bundesrichter Dr: Baldus‘\n‚als ‚beistizenas. Richter,\n\nLandgerichtsrat\n\nals \"Vertreter der: Endesannalt schaft, -\n\n ustizangestel\n\n= als Urkundsbe BB nartasisnhe, ==\n\nfür Recht erk nnt\n\nAuf die Revision der Stantsannaltschaft wird das\nWuppertal von 21, De-\n\nUrteil des. Tanägerichts. in\n‚zember. 1951 mit, den Feststellungen aufg gehoben.\n\nwird zur neuen Verhandlung una Iintschei-\n\n\"Die Sache\nKosten des Hechtsmittels, 'en\n\n_ dung, auch über die i\n‚das Landgericht zurückveruiosen.\n\nvn Rechte wegen. |\n\nIn dem Thescheidungsrechtsstreit Emmi’ ‚gegen Karl\nzu sind am 15» Juni 1949 vor dem Amtsgericht in Köln\ndie beiden Angeklagten als Zeugen vernommen worden zu\n‚demselben Beweisthema, ob die.da malige Klägerin Emmi\n- mit dem jetzigen Angel Hagten Hugo. N I\n_ zusammenlebe und ehebrecherische Beziehungen unterhalte.\n_ Die Angeklagten haben als Zeugen übereinstimmend bestrit-.\nten, dass zwischen Emmi I Vıc den jetzigen Angeklagten DO ) irgendwelche ehewidrigen oder ehebreche-\n\"ris \"Beziehungen bestanden haben. Inzwischen ist die\nühe 2. aus der der Angeklagte Karl-Heinz % u\nstammt, geschieden worden. Nie Emmi ER: ist jetzt mit = .\n\ndem Angeklagten 5 | verheiratet\n\n| Die beiden Angeklagten sind beschuldigt, bei ihrer =\n\"gerichtlichen Vernehmung vorsätzlich ihre Beugenpflicht. .\n: ‚verletzt zu haben, und zwar Karl-Heinz eo 1 ©\neidliche falsche Aussage ey 153 SED), ao\nduroh falschen Schar. 8. 154 ‚ste): y Yon“. dieser A k\n\noO einer Verletizun\n\nReit mit der verfahre her se Rüge\n33 52, 254, 261. 8120; sie ist begründet.\n\nER “=, ach den F -stetellungen des Tandgerichts hat der |\nAngeklagte | I PiE dem diesen Strafverfah ren vora\ngeg ngenen ! , ‚mmittelungsverfahren. vor der Polizei ‚einge- 2\n>. ‚wonach, zwischen seiner Hutter\na keine ehew harigen oder\n\n. räu seine Zeugenaussag e\nund Abm Angeklagten S\nrecherischen 2 Sen en bestanden haben, sei ra sch.\n5 habe dans als die gleiche .\n\nSchwi egervat ver SI\n\ninhaltlich falsche Aussage gemacht. Als Beweis für äie Un-\n\nrichtigkeit dieser Zeugenaussagen führte er einen von ihm\nbeobachteten ehewidrigen Vorgang an, der sich vor dem\nE jidestermin zwischen s seiner !utt ser und dem Mitangeklagten\nabgespielt hatte. > | De Sr BEER\n\nDiese früheren Aussagen des Angeklagten Beck ser zur\n| Aufklärung des Sachverhalts zu verwerten, hat sich das\nLandgericht, weil der. Angeklagte sich. in der ! Kauptverhandlung auf ein ihm angeblich zustehendes \"Zeugnisverweige-\n\nrung gsrecht\" zur Begründung seiner Aussageverweigerung\nberufen‘ hat, verhindert ‚gesehen, und zwar durch die Be\ne stimnungen des $. 254 und des 3 52 Abs.1 Gift 3 StPO, |\nDiese Auslegung der beiden Verfaht enstorschriften kann u\nnicht ‚gebilligt werden. ER .:\n\na) 5254 StPO. verbietet Lediglich, zum Zueck der\n| isaufnahme über ein früheres Geständnis des Ange-ER agten. dessen in einem niehtrichterlichen : Protokoll\n\nni ders gelegten ‚Urklärungen zu verlesen, sie also\nege des Urkundenbeweises gegen. den früher geständi-Angexlas en’ zu 3 Vepierte Ä\n\n. Barit\n\nist, nicht jegliche\n\nsage bei der Beweiswürdigung zu verwerten und seiner; int\nscheidung über die Schuld des Angeklagten mit zus grunde\n\nzu legen. Im übrigen hat der Angek lagte Bgmrach. den\nUrteilsfeststellungen bei seiner zweiten richterlichen\nVernehmung vom 9. Juni. 1951 seine früheren polizeilichen,\nAussagen vom i3. kärz 1951 insoweit aufrecht erhalten,\n\n\"als sie die von ihm (als Zeugen) gemachten falschen Aussagen betrifft\", Der Verlesung dieses richter 1 ie\nchen Protokolls in der Hauptverhandlung stand $ PT\n\nStPO keinesfalls entgegen.\n\nb) Das Landgericht ist der Meinung, im Verhältnis\nvon Hitangeklagten zueinander gebe es ein Zeugnisverwei- u\ngerungsrecht im Sinne des 5 52 Abs 1 Ziff 3. Diese Bestimmung finde wenigstens‘ sinngemässe Anwendung auf dieses Verhältnis der iitangeklagten zueinander. Dadurch sei\n. eine Verwertung früherer Aussagen eines Angeklagten unter\nAnwendung des § 254 St2O oder auf anderem Wege zur Aufklärung des Sachverhalts ausg -eschlossen. Darin kann dem\n Bendgericht nicht gefolgt werden.\n\nS 52 gibt nach der klaren Fassung. dieser Bestimmung\neinem Zeugen, der zu dem Beschuldigten in einem.\n_ nahen - in Ziff 5 näher umsch ‚riebenen - Vers randtschaftsoder Schwägers chaftsverhältnis steht, das lecht, das Beugnis. \"zu. verweigern Zugunsten eines solchen Zeugen ist in\n.§ 252 weiter bestimmt, dass; wenn er. erst in der liaupt-\n_ verhandlung von seinem Beugnisverveigerungs srecht Gebrauch\nmacht, seine vor der } Hauptverhandlung gemachten Avssagen nicht ver \"lesen werden dürfen. Wie der erkennende\nSenat in seinen - im Nachschlagewerk abgedruckten - Urteil\n(3 StR 736/51) vom. 18; 0) stober 1951 bereits entschieden .\nhat, ist diese Vorschrift, nach ihren Sim und Zweck dahin .\n\nauszulegen, dass auch durch eine Zeugenvernehmung des pölizeilichen Verhörsbeamten die frühere Aussage des in der\nkauptverhandlung von seinen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nicht verwertet werden darf. Diese\ndem Zeugen vom Gesetzgeber eingeräumte ausserordentliche\nVergünstigung will das Landgericht auch dem Angeklagten\nzugute kommen lassen, der in einem solchen besonderen Verhältnis zu seinem litangeklagten steht. für eine solche\nausdehnende Auslegung des 52 fehlt jede gesetzliche\n\nGrundlage.\n\nDie Strafprozessordnung trennt. schon in der äuss ‚eren\nAnordnung der Vorschriften in den Abschnitten 6 und 10\ndie Vernehmung des \"Beschuldigten\" scharf von derjenigen\n\ndes \"Zeugen\", so auch in 5 251 der von der Verlesung\nder Protokolle über die frühere Vernehnung eines Zeugen\noder eines ilitbeschuldigten handelt. Vor allem aber ist,\nwie in der grundlegenden Entscheidung des Roichsgerichts\nin RGSt 6, 279 näher begründet ist, nach dem ganzen Aufbau des deutschen Strafverfahrens die Stellung des Angeklagten gegenüber der des 2 Zeugen grundsätzlich verschieden,\n\nMit dieser Stellung ist es unvereinbar, dass diese lbe Person. in. d e m Ss e 1 be n Strafverfahren bald.als\nAngeklagter, bald als Zeuge auftritt, ‚Der Grundsatz der\n| Unvereinbarkeit der. beiden I Rollen verbietet es, dass zwei\nPersonen, die nach Verbindung ihrer Stra afsachen zu gleichzeitiger Verh 1andlung in denselben Verfahren die Stellung\nyon Mitangeklagten | zueinander einnehmen, je nach dem Gegenstand ihrer Aussage in der Hauptverhand ung bald als\nAngeklagte, bald ‚als Beugen behandelt werden.\n\nDas Kecht zur Verweigerung des ; Beugnisses: hat der\nLesetzgeker deshalb ® eingeräumt, weii der Zeuge sonst in\neiner Zwangslaäg®e wäre zwischen seiner dem Staat gegenüber.\nbestehenden grundsätzlichen AUSSÄge- und Wahrheitspflicht\neinerseits und seiner gegenüber nahen Verwandten oder\nVerschwägerten bestehenden sittlichen Hilfeleistungs- und\nTreupflich‘ andererseits, Der Angeklagte befindet sich |\nnicht in einer solchen Zwangslägee Er ist der staatlichen\n\nRechtspflege gegenüber von vornherein zu keinerlei Aussage\nverpflichtet und es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, die Wahrheit zu saseno Dies gilt allgemein,\nnicht nur für solches Fragen, die allein auf die ihm selbst\nzur Last gelegte Straftat Bezug haben, sondern auch für\nsolche, die ausschliesslich oder zugleich den Hitangeklagten und dessen Tat betreffen, Wegen dieses wesentlichen\n\nUnterschiedes, der in der Aussage- und Vahrheitspflicht\nbesteht, scheidet eine sinngemässe Übertragung der in\n§ 52 dem Zeugen eingeräunten Rechte auf den Mi tangelktl agten\n\naus»\n\nDas Landgericht. beruft sich zu Unrecht zur Stützung\nseiner kechtsauffassung auf die #rläut erungswerke zur\nStrafprozessordnung | von Löwe-Rosenberg 19. Aufl Anm 3 zu\n'§ 52.und Schwarz 13. Aufi Anm 2 B zu § 52. Die angeführten —\nErläuterungen betreffen einen ‚anders gelagerten Fail. 55\n\"wird dort die Frage erörtert, ob eine ausserhalb des\nStrafverfahrens stehende Person, die 'zu einen von mehreren\nAngeklagten in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht, u\nnicht nur zugunsten des mit ihr verwandten Angeklagten, u\n\n\"sondern auch betreffend dessen Mitangeklaste das Zeugnis |\nu verweigern befugt ist» Um diese Frage geht es hier nieht.\n\nIm übrigen wird im iriäuterungswerk Löwe-Rosenberg in der\nVorbemerkung 3 a zum 6. Abschnitt eindeutig die Auffassung\nvertreten, im Verhältnis von !itbeschuldigten zweinander\nkönne nicht von einer Zeugenvernehmung und daher auch nicht\nron einem Zeug gnisverweigerungsrecht die Rede sein, und zwar\nselbst für den Fall, dass ein jitbeschuldigter nur über ei-.\nnen Straffail Auskunft geben soll, bei dem er selbst einer\nBeteiligung weder beschuldigt noch verdächtig ist.\n\ne) Zur Begründung seiner Auffassung weist das vandgericht noch darauf hin, dass im vorliegenden Tall die\nbeiden Angeklagten bei ihrer früheren Zeugenvernehmung\nzu demselben Beweisthema die gleichen Aussagen gemacht\nund nun in denselben Strafverfahren, wegen falscher Beugenaussage zur Verantwortung gezogen werden. Die den\nVorwurf ehewidrig sen Verhaltens rechtfertigenden äusseren\nVorgänge, die der Beobachtung beider Angeklagter zugänglich gewesen sein soilen, können - ‚darin ist dem bandgericht zuzustimmen - nur einheitlich festgestellt werden. \\Vlenn über diese Vorgänge der eine Angeklagte früher\n\nals Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, so ist es kaum vor-\n'stellbar, dass die gleichlautende frühere Leugenaussage\n\"des anderen nicht unwahr sei. Gesteht der eine Angeklagte\ndie Unwahrheit seiner. früheren Aussage ein, so bezichtigt\n\n. er damit, notwendig den ! Nitangeklagten, auch dieser habe\n\nfrüher die Unwahrheit ausgesagt. Aus diesem untrennbaren\n\"Zusammenhang tolgert nun das Landgericht in Fortführung\nseines irrigen Gedankenganges' (es besteht. äviischen. dem\nNitangeklagt en ein beugnisverweigerungsrecht), der Tatrich-\n“ter sei, um dieses Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu verletzen, rechtlich ‚gehindert, auf dem Wege über die Anwen-\n\n[A\n\ndung des S 254 StPO oder in anderer \\ieise die ahrheit oder\n\nUnwahrheit der früher über diese Vorgänge von beiden Angeklagten gemachten kbereinstimmenden Aussagen zu klären\n(§ 244 StPO) und das #rgebnis dieser Beweisaufnahme e i nheitiiceh geö&® n beide Angeklagte zu verwerten\n(§ 261 StPO). Diese »rwägungen sind schon im Ausgangspunkt\n(§§ 52) irrig, aber auch im Ergebnis unannehmbar. Richtis\nist nur, dass wegen des engen inneren Zusammenhangs der\nfestzustellenden Susseren Vorgänge nur eine einheitliche\nTatsachenfeststellung sowohl hinsichtlich des geständigen\nAngeklagten wie auch hinsichtlich seines Yitangeklagten\ndenkbar ist. Diese Zinheitlichkeit kann bei richtiger Auslegung der 385 254 und 52 nur in der Weise hergestellt werden, dass die frühere Aussage des Angeklagten Be Oo34 7] zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht, der Inhalt der\nübereinstimmenden früheren Zeugenaussagen beider Angekl ag\nser auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit geprüft unä\n‚gemäss § 261 StPO auf Grund einer freien wirdigung der\naufgenommenen Beweise unter Beachtung des Umstandes; dass.\n. mit alleiniger Ausnahme der an den behaupteten Ehewidrigkeiten beteiligten jetzigen Ehefrau des Angeklagten “\nSED — die sämtlichen nahen Verwandten und Verschwägerten beider Angeklagter von ihrem Zeugnisverwei-\n\ngerungsrecht Gebrauch gemacht haben, über die Schuld bei- =\n\nder Angeklagber entschieden wirds\n\nDa das angefochtene Urteil, wie die Stastsanwaltschaft zutreffend. rügt, auf rechtsirrigen Erwägungen |\nberuht, muss es aufgehoben und dem Landgericht. durch Zurückverwei sung der Sache. Gelegenheit gegeben werden, ge-\n\n9-\n\nmäss § 244 StPO die Sache weiter aufzuklären,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberk\ndesanwalts»\n\nDr. Moericke Krauss - Balldus\n\nzugleich für die beurlaubten\nund daher an der Unterschrift\nerhinderten BR Dr.Doiterweich\nund Prof.dr.Busch.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-15/3-str-267-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-15/3-str-267-52","retrieved":"2026-08-21 23:06:04.672318+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-08-15/3-str-267-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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