{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-25","aktenzeichen":"4 StR 786/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FE rür das Tachschlagewerk! ‘ j 3 ni\n\n\" ficht für die Amtliche Sarmlung! A\n\n\"Gesetz: StGD § 348 \\:\n. ee\n. Rechtssatz: Zur Vollcnäung einer Falschbeurkundung im Amt . er\n: (§ 348 StGB) ist, erforderlich, dass der Täter die wZ\nr, Urkunde bewusst der TDenutzung in Rechtsverkehr zu- leg\ncEnglich recht oder dicse wenigstens gestattet,,. SR\n\nj “ SEE EEE\n\n„ktenzeichen: 4 StR 186/51\n\nUrteil des 1. Ferienstrafsenats IG Arnsberg . as,\nvon 25, Juli 1952 . '\n\nInTDTDanen des Vs1lkesa\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Nechtzanwalt und Toter ee aus BWEW.\ngeboren em EEE 1°01 in }:\n\n’\n2.) den Bürovorotcher Tubert E ip zus Kimi:\ndort geboren am EEE :903,\n\nwegen Talschbeurkundung u.a,\n\nhat der 1. Ferienstrefsenat des Eundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25, Juli 1952, an der teilgenommen haben: f\nSenatspräsident Dr. Croß\nals Vorsitzender,\nDundeserichter Lr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr, Lülle\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\n7. als beisitzende Richter.\n\nF- taatsanvalt\n\nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter 2 |\n\ne als Urkundsbeanter der Geschäftsctelie,\n\nPzd\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten Jozef KW und der\nStaatsanvaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nir Arnsberg von 31. Juli 1951 werden verworfen,\n\nDer £ngeklagte Jose? Ko trüct Cie Kosten seines\nRechtemittels, die Staatckasse die des Rechtcmittels\n\nder Steatsanwaltschaft,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hubert Ep wird\ndas vorbezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache in diesem Umfang zur nen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nseines Rechtcmittels -— an das Landgericht zurückvervilesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n„mn mm u m ern m mn\n\nDer Angeklagte zu !) ist seit 1947 Eotar zu DM:\nDer Angsklagte zu 2) ist sein Bruder und Seit vielen\nJahren sein Bürovorsteher, Dieser hatte im Auftruge des\nhoch betagten und schwer erkrankten iIindlers IB einen\nnctariellen Überfatevertrag über sein Anwesen an seinen\nEnkel entworfen und von den beiden Vertragsspartnern scıon\nunterschreiben lascen. nachdem sie auf das Eintreffen\ndes Ncters in der Tohnung des IM in Kin vergeblich gewertet hatten. Der Bürovorsteher legte am\nnächsten Tage auf der Kanzlei den Entwurf ins Fach für\nabgehende Post. die noch vom Yortage auf die Unterschrift\ndurch den l!otar wartete, Dieser unterschricth dann u.&.\nauch den Vertrag; erst nach Unterschriftsleictung und Beidrücken des Dienstsiegels erkannie er; dass der Vertrag\nin seiner Abwesenheit geschiossen vorden wer, Cleichwohl liess er sogleich noch beglaubigte Abschriften den\nParteien, den zuständigen Finanzüntern und später euch\neine Ausfertigung dem Grundbuchemt erteilen.\n\nDas Landgericht hat den lotar Ye wesen einer\nTalschbeurkundung im Amte (§ 348 Abs 1 StGB) und den Bürovorsteher Kggp vegen Beihilfe dazu (§ 49 StGB) anstelle\nan eich verwirkter Gefüngnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt,\n\nBeide Angeklagten und der Oberstaatsanwalt fechten\ndas Urteil mit der Scchkeschverde au, die Anklagebehörde\nunter Beschränkung auf das gegen den angelilagten llotar ver-\n\nhängte Strafmaß,\n\nIs»\n\nSchuld- und Strafausspruch gegen den Hotar Ki\nbegegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Revision\ndieses Angeklagten meint, der Tatrichter habe'' den Begriff der \"Beurkundung\" im § 348 StGB verkannt. Der Vorgang erschöpfe sich in der Unterschriftsleistung und Siegelung durch den Beamten; hierbei sei er jedoch nach den\ntatrichterlichen Feststellungen noch gutgläubig gewesen,\nDas spätere Inverkehrbringen stelle § 348 StGB nicht unter Strafe,\n\nDieser Rechtsauslegung durch den Beschwerdeführer\nvermag der Senat nicht zu folgen. Ein Gebrauchmachen von\nder falschen Beurkundung sieht das Strafgesetz in § 348\nStGB im Gegensatz zu § 276 StGB zwar nicht eusdrücklich\nvor. Gleichwohl ist zur Vollendung erforderlich, daß sich\nder Täter der Urkunde irgendwie entäussert d.h, sie bewußtermassen der Benutzung im Rechtsverkehr zugänglich\nmacht oder diese wenigstens gestattet (Frank § 348 Anm I, 3\nOlshausen Anm 9). Ein Beanter, der schon vor der Vornahme einer Amtshandlung eine abschliessende Urkunde darüber\nerrichtet, wie das aus Gründen der Beschleunigung nicht\nselten geschieht, verfehlt sich so lange nicht gegen\n§ 348 StGB, als die Urkunde in seiner ausschliesslichen\nVerfügung bleibt und die Sachlage einen darauf gerichteten Willen ausweist (RGSt 64, 136); denn so lange kann\ner den Inhalt der Urkunde noch mit dem ervartungsvidrig\nverleufenen Geschehen durch Änderungen in Einklang bringen. Das vorzeitig entworfene Schriftstück stellt sich\nnur als die Vorbereitung einer Beurkundung des erwarteten oder bereits in Aussicht gestelltenInhalts erst nach\nabzugebender Parteierklärungen dar, sofern der Beamte\n\ndabei von einer pflichtgetreuen, inneren Einstellung\ngeleitet wird,\n\nDas nach § 548 StGB strafrechtlich erhebliche Verhalten des Lotars war daher mit der Unterzeichnung und\nSiegelung des Vertrages noch nicht abgeschlossen, Den\nBegebungsakt d.h, die \\reisung an seine Kanzlei, beglaubigte Abschriften zu erteilen, hat er in Kenntnis dessen\nvollzogen, dass er soeben als Notar innerhalb seiner Zu- r\nständigkeit eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet hatte. Hit diesem prositiven \"un hat er zu erkennen .\ngegeben, dass er die Urkunde so behandelt wissen wollte, als\nsei sie ordnungswässig zustande gekommen; damit hat er\nden Tatbestand des § 348 StGB erfüllt. Auf die Trage, ob\nder Beamte eine Falschbeurkundung auch durch ein pflicht- .\n\n‚idriges Unterlassen begehen kann, kommt es daher nicht an.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird damit begründet, dass die Strafkammer das Geständnis des angeklagtlen Notars aus rechtsirrigen Erwägungen strafmildernd\n\nberücksichtigt habe, Die Urteilsgründe bieten jedoch\nkeinen Anhalt für die Annahme der Revision, dass dieser\nAngeklagte nur deshalb in der Heuptverhandlung gestanden habe, weil weiteres Leugnen zwecklos gewesen wäre,\nDer Bundesgerichtshof hat es zwar als rechtlich fehlerhaft erachtet, den geständigen Angeklagten nur seines Geständnisses wegen milder als sonst zu bestrafen (BGHSt\n\n1, 105, 106), es aber als zulässig angesehen, das Geständnis bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen,\nwenn daraus ein Schluß auf das Maß der Schuld, besonders\nauf Einsicht und Reue des Täters gezogen werden kann.\nNach dem Urteilszusammenhang 158t sich nicht bezveifeln,\ndass die Strafksmmer angenommen hat, der Angeklagte habe\n\n|\n|\n\n»\n- .\n\nm\n\nh\n\nnicht lediglich aus äusseren Zweckmässigkeitsgründen\ngestanden, sondern er habe mit seinem Geständnis die\nEinsicht in das Fehlerhafte seines Verhaltens und sein\nBedauern hierüber zum Ausdruck gebracht. Dafür, dass\n\ndie Urteilsgründe so verstanden vwerden müssen, spricht\nvornehmlich die Feststellung des Tatrichters,.der.Angeklagte habe die Tat lediglich aus Gefälligkeit begangen; ein charakterliches Versagen sei bei ihm nicht festzustellen.\n\nAuch in der als fehlerhaft angegriffenen Erwägung der\nStrafkammer, der Angeklagte sei stets auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen worden, liegt kein rechtlicher Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigte. Diese Strafzumessungserwägung soll\nnur darlegen, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen habe, um sich die Einnahmen aus einer Beurkundung\nzu verschaffen, sondern um den Vertragsparteien im Hinblick auf die (angebliche) Eilbedürftigkeit der Sache\nzu nützen, Versteht man die Urteilsgründe in diesem Sinne,\nso kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte mehrmals oder nur einmal auf die Eilbedürftigkeit\nder Angelegenheit aufmerksam gemacht worden war. Die Revisionen der Staatsenwaltschaft unddes Angeklagten Josef\nKR waren als unbegrlindet zu verwerten,\n\nDie Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDe\n\nDagegen vermögen die Feststellungen die Verurteilung\ndes Angeklagten Hubert Ki wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung nicht zu tragen. Einmal ist bislang nichts dafür dargetan, dass er bei der schriftlichen Vorbereitung\n\nBu 3\n\nK-\ny.\n1\n%\n\n3\n\n>\n\n%\n\ndes Vertrages oder der Ablage des Entrurfs im Postfach\neinverständlich damit gerechnet kat, sein Bruder werde\nden Vertrag beurkunden, obrohl er bei Abgabe der Erklärungen der Vertragsschliessenden nicht zugegen war. Zum\nanderen enthält der Sechverl.alt keine Kitteilung darüber,\nob sich der Beschwerdeführer nach der falechen Beurkundung\ndurch seinen Eruder noch mit der Erteilung der beglaubigten Abschriften und der Ausfertigung büromäseig befasst\nhat; diese Feststellung kann der Senat auch nicht dem ÜUrteilszuszmmenheng entnehren, da noch weitere Angestellte\nin der Kanzlei tätig waren, die die Weisung des Notars\nausgeführt haben könnten. Tas Landgericht wird daher über\nArt und Umfang der Beteiligung dieses Beschwerdeführers,\ninsoweit aber auch zum inneren Tatbestande, weitere Peststellungen treffen müssen,\n\nGroß Dr. Peetz Dr. Geier\nDr. Hülle Jagusch\n\n4\n\nI]\n.\nx","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/4-str-786-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/4-str-786-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:52.384801+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-07-25/4-str-786-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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