{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"2 StR 348/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":">\nrn\n\n2 StR_3\n\n2 2311 029 lv\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baumaschinisien Hens Henry H WEB aus HD\n\nEEE. geboren arı EEE 1906 in NEE >\n\nwegen Vergehens nach § 330 a StGB\n\nhat der 2. PFerienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Tr, Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 12. Februar 1952 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die nach dem 12. Februar 1952 er-\n\nlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\n\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n*\n\narte ua\n\nnn ee ee ee\n\nGründe:\n\nDie Straikarmer nirmt en, der Angeklagte habe in einem\nvorsätzlich herbeigeführten Vollrausche das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Eauern IB; seines Nachbarn, in Brand\n\" gesetzt.Sie hat ihn deshalb rach § 330 a StGB zu fünf Jahren\nGefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Ihre Ausführungen richten sich jedoch nur gegen einzelne Feststellungen des Urteils. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\ni. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte sei mit\nseinem Rade den etwa vier Kilometer langen Weg von der\nKirche am Oberen Landweg bis zu seinem Hause in etwa 40\nMinuten gefahren, Die Revision meint, es sei nicht angängig, dass die Strafkammer \"den Zeitpunkt der Rückkehr des\nHars auf einer Wahrscheinlichkeitsrechnung aufbaue*\". Die\nStrafkammer ist auf Grund der Aussage des Zeugen KED:\nnach der der Angeklagte ziemlich schnell fortfuhr, und\nseiner eigenen Einlassung, er sei ziemlich schlank durchgefahren, zu der Überzeugung gelangt, dass er die angegebene Strecke in etwa 40. Minuten zurückgelegt habe. Das ist\naus Rechtsgründen nicht “zu beanstanden. j\n\n2. Der Angeklagte kan nach den Feststellungen gegen 1?\nUhr nach Haus. Seine geschiedene Ehefrau öffnete ihm die\nHaustür und ging mit ihm in das Wohnzimmer. Etwa eine Viertelstunde später erwachte die Tochter Inge im Schlafzimmer\nvon einem Feuerschein. Sie sah, dass das Dach des Nachbarhauses brannte. Eine Frau Sci die 200 m vom Hofe des\nICE entfernt wohnt, hatte schon gegen i*? Uhr bemerkt,\n\nps\n\n-\nBer x\nen\n\n.\n”\nDA Ze TE WFS\n\n0.4\ndan\n\n...\n\nFe Zu)\n\nI\n*\nEr 20\n“ ‘\n® :\nrJ ‘\n5\n.\n.\n\n*,\nF}\n3.\n{.\n€\n\n”\n\n“\n\nnn.\n\ntn nn men\n\ndass der Wagenschuppen, in den der Angeklagte nach den Feststellungen den Eraend gelegt hat. in Flammen stend. Die Revision meint: \"Wäre Egg der Brandstifter, dann hätte seine geschiedene Ehefrau bei dem von ihr angegebenen um i1?\nUhr vorgenormenen Öffnen der Haustür für den Eintritt ihres Mannes die hellen Flammen unbedingt sehen müssen\".\n\nDies träfe jedoch nur dann zu, wenn der Brend des Schuppens im damaligen Zeitpunkte vom Hause des Angeklagten aus\nüberhaupt zu sehen war und der Feuerschein auch gerade in\ndie geöffnete Haustür fiel. Hierfür bieten die Urteilsgründe keinen “nhaitspunkt. Die Ausführungen der Revision\nliegen deshalb auf tatsächlichen Gebiet, das der Nachprüfung durch das nevisionsgericht entzogen ist. Das gilt\nauch von der Beheuptung der Revision, Frau Ef hätte einen\nBrandgeruch wahrnehmen müssen.,\n\n3: Die Revision weist darauf hin, dass nach den Feststellungen niemand das Vieh habe brüllen hören. Sie meint, das\nlege die Nöglichkeit nahe, dass ein Fremder der Brandstifter sei, der die Tiere vorher entfernt habe, um sie nicht\numkommen zu lassen. Dem steht jedoch die Feststellung des\nUrteils entgegen, dass das Vieh im Feuer stand.\n\n4. Die Revision bekämpft die Annahme der Strafkamner,\n\nder Angeklagte habe sich schon, als er Streichhölzer in\n\nder Gaststätte DW kaufte, \"die Brandlegung vorgenommen\",\nmit einem Hinweis auf seine Volltrunkenheit. Auch dieser Angriff geht fehl. Dem Angeklagten hat nach der Überzeugung.\nder Strafkammer nur die Fähigkeit gefehlt, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Hingegen ist seine natürliche Entschluss- und Handlungsfähigkeit nach den Feststellungen nicht\n\nbeseitigt gewesen.\n\n\\D>\n\n5: Auch die Strafzumessungsgründe unterliegen keinen Bedenken. Es ist kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer die \"bedenken- und hemmungslose Genußsucht und Verschwendungssucht\"\ndes Angeklagten strafschärfend verwertet. Die Behauptung der\nRevision, dass der Angeklagte nicht genuß- und verschwendungssüchtig sei, widerspricht den Feststellungen.\n\nDie Strafkammer hat sechs Nonate der Untersuchungshaft\nauf die Strafe angerechnet. Eine Begründung gibt sie hierfür\nnicht. Das ist auch nicht erforderlich, da es sich um eine\nErmessensentscheidung handelt. Was der Vorsitzende hierzu\nbei der Urteilsverkündung gesagt haben soll, unterliegt nicht\nder Nachvrüfung durch das Revisionsgericht. Masszebend sind\nallein die Urteilsgründe (BGH Urt v. 8.6.51 - 2 StR 22/51 -).\n\nKirchner Koeniger ‚Werner\n\nScharpenseel Dr. Ludwig.\n\nR\n\nen\n\n. .\n. 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