{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"5 StR 58/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 58/52 -\n\n‚In Namen des V o ik es\nIn der Strafsache | an\ngegen\n\n‘ den früheren Polizeiverwaltungsinspektor\n\nHeinrich S (EEE aus Hui,\n\nls trase 49, geboren am 20.November 1899\n\nin Summe ,\n\nwegen Betruges usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juni 1952 auf die Verhandlung vom\n15.Mai 1952, woran teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\n‚als Vorsitzender, |\n:Bundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Göttingen vom 14.März 1951\nim Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben insoweit\n‚bestehen, als sie den Schulädspruch wegen Vergehens\ngegen § 1 des Gesetzes betr. die Entziehung elektrischer Arbeit betreffen, im übrigen werden sie\n\nebenfalls aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Land- ..\ngericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n\\n\nt\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nsowie wegen Vergehens nach § 1 des Gesetzes betreffend\ndie Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit zu\n\neiner Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklasten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, hat ürfolg.\n\nI. Die Strafkammer erblickt einen Betrug des Angeklagten darin, daß er bei seiner Übernahme aus dem Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis seine im\nJahre 1942 erfolgte Bestrafung wegen Unterschlagung und\ndie wahren Gründe seiner im Jahre 1934 erfolgten dienststrafrechtlichen Entlassung aus dem Polizeidienst unterdrückt habe.\n\n1. Soweit die Revision sich gegen die Feststellung\n‚der Unterdrückungshandlungen wendet, enthält sie im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts und ist daher unzulässig. Das gilt zurächst für die Unterdrückung der wahren Gründe der früheren Dienstentlassung. Es gilt aber auch für die Unterdrückung der erfolgten Bestrafung. Vom Standpunkt der‘\nStrafkammer aus war der maßgebende Zeitpunkt für die.\nUnterdrückung der Oktober 1946. Daß jedenfalls zu‘ ‘diesem\nZeitpunkt der Angeklagte nicht mehr geglaubt haben: kann,\nin einem Wiederaufnahmeverfahren durch ein Militärgericht freigesprochen zu sein, hat das Urteil widerspruchsfrei dargelegt.\n\n2. Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer\nnicht frei von Rechtsirrtum, insoweit sie die Feststellungen des Vermögensschadens und der Bereicherungsabsicht\ndes Angeklagten betreffen.\n\na) Den Vermögensschaden des Landes Niedersachsen\nsieht das Urteil in der Einstellung des Angeklagten als\n\n-A-\n\n-A-\n\nWiderrufsbeamten (Polizeiverwaltungsinspektor). Aug\nden Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht mit genügender Sicherheit, daß diese Einstellung rechtswirksan\nerfolgt ist. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte sei durch den Leiter der Polizeischule unter Vorbehalt späterer Zustimmung des zuständigen Ministers des\nLandes Niedersachsen als Beanter eingestellt und in\n\n‚ eine Planstelle eingewiesen worden. Das Urteil ergibt\n\"nicht, ob diese Zustimmung später erteilt worden ist,\nVerneinendenfalls könnte vom Standpunkt des Landge-.\n rickts nur versuchter Betrug in Betracht kommen.\n\nb) Die bisherigen Feststellungen ergeben auch\n\"nicht, daß der Angeklagte bei den Verhandlungen über\nseine Übernahne in das Beamtenverhältnis mit der Absicht‘ gehandelt hat, sich einen rechtswiärigen Vermd-\n‚gensvorteil zu verschaffen. Das Urteil: stellt fest,\n\nder Angeklagte habe sich zunächst gesträubt, in 'äas Beamtenverhältnis überzutreten, weil er als Beanter an-\n\n. fänglich ein geringeres Gehalt bekam als er vorher in\n\n' seiner Angestellteneigenschaft gehabt hatte, er habe\n\n„. aber schließlich sein Sträuben aus der Überlegung haer-\n\naus aufgegeben, daß sich dieser Verlust später - insbe-\n- sondere mit Rücksicht auf die Pension - wieder ausgleichen werde. Hiernach ging offenbar der Angeklagte\nvon der Vorstellung aus, daß er im Endergebnis in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht besser, sondern ebenso gestellt sein würde wie bisher, dann aber hätte er\nnicht die Absicht gehabt, sich im Vergleich zu dem bisherigen Zustand - und darauf kommt es an - einen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\n3, Das Urteil muß deshalb, soweit der Angeklagte\nwegen Betruges verurteilt ist, aufgehoben werden, Eine\nFreisprechung des Angeklagten durch das Revisionsgericht insoweit kann aber nicht erfolgen, weil der Angeklagte. sich möglicherweise bereits in einen früheren\n\n-5-\n\n.-5-\n\nZeitpunkt des Betruges schuldig gemacht hat,\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nanläßlich der Vorverhandlungen über seine Einstellung\nals Angestellter in den Polizeidienst im Oktober 1945\n‚seine Vorstrafe verschwiegen und über die Gründe seiner früheren dienststrafrechtlichen Entlassung unrichtige Angaben gemacht. Es sieht hierin eine Täuschungshandlung des Angeklagten, meint aber im Gegensatz zur Anklage, hierin liege deshalb kein Betrug,\nweil der Niedersächsische Staat durch die Täuschungshandlung des Angeklagten einen Vermögensschaden nicht\nerlitten:habe, der Angeklagte dem Staat auch einen\nsolchen Schaden nicht habe zufügen wollen. Den Vermögenssdnden des Landes Niedersachsen verneint die Stra£-\nkammer deshalb, weil die von dem Angeklagten auf Grund\ndes Dienstvertrages zu leistenden und dann auch geleisteten Dienste der an ihn vertragsmäßig zu zahlenden und auch gezahlten Vergütung gleichwertig gewesen\nseien.\n\na) Gegen die Verneinung eines Vernögensschadena.\nbestehen rechtliche Bedenken. Wie der 1.Senat des\nBundesgerichtshofs bereits in der Entscheidung 1 StR\n398/51 ausgesprochen hat, ist auch die Erschleichung\neines Anstellungsvertrages im öffentlichen Dienst dureh\nfalsche Angaben über die sittliche Qualifikation dann\nBetrug, wenn es sich nach der Art der Tätigkeit des Angestellten um eine beamtenähnliche Stellung handelt.\nDer Angeklagte ist nach den Feststellungen des Urteils\nzunächst im Lohnbüro der Polizeischule zur Bearbeitung\nvon, Besoldungsangelegenheiten eingestellt worden. Das\nist eine beamtenähnliche Stellung im Sinne dieser Entscheidung.\n\nb) Soweit das Landgericht den Vorsatz der Vernögensbeschädigung verneint, kann es durch seinen Rechts-\n\n.6-\n\n-5 -\n\nirrtum über die objektive Vermögensschädigung beeinflußt sein.\n\nc) Die Sache muß deshalb zur nochmaligen Prüfung\ndes Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten an die\nStrafkammer zurückverwiesen werden. Die Strafkammer\nwird alsdann auch noch die Frage zu erörtern haben,\nob nicht auch im Gegensatz zu ihrer bisherigen Annahme die Höhe der an den Angeklagten gezahlten Vergütung\n\\.durch den Irrtum über die Gründe seiner Dienstentlas-\n‘gung beeinflußt ist. Nach den Feststellungen des Urteils i15t die Vergütung des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner früheren Dienstjahre im öffentlichen _\nDienst berechnet worden. Die Strafkamner wird zu prüfen\nhaben, ob nach dem maßgebenden Tarif derartige 'Dienstjahre auch dann zu berücksichtigen sind, wenn das Zrühe-\n‚re. Dienstverhältnis durch berechtigte Entlassung im\nDieziplinarwege aufgelöst worden ist, und ob eine sich\netwa hieraus ergebende Vermögensbeschädigung des Landes Niedersachsen von Vorsatz des Angeklagten umfaßt\nwar.\n\nII. Ohne Rechtsirrtum ist das Landgerteit zu dem\nErgebnis gekommen, daß der Angeklagte sich eines Vergehens gegen § 1 des Gesetzes betr. die ‚Bestrafung der\nEntziehung elektrischer Arbeit schuldig gemacht hat,\nInsofern muß das Urteil, unter Aufrechterhaltung der\n\"tatsächlichen Feststellungen, nur deshalb aufgehoben\nwerden, weil, solange nicht feststeht, ob der Angeklagte wegen Betruges zu verurteilen ist, die Möglichkeit“ besteht, daß diese Tat unter das Straffreiheita-\n\n\"gesetz fällt.\nDie Entscheidung entapricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka-\n\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-58-52","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/5-str-58-52","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.188639+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-06-26/5-str-58-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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