{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-24","aktenzeichen":"1 StR 108/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 16\n\n1 StR 108/52\n\n1 sen 100/52 | 2325 006\n\nImvVamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\neen !icufuenn Ironz 7 EEE :u:s VEREEEREEED\nKreis DO, sehoren ar DW. EU AD in Ve Te,\n\nvregen einfachen Bankrotts .\n\nhat der 1. Strufsenat des Dundesgerichtshofs in der\nSitzung von 24, Juni 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenetspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nDundesrichter Dr. Geier\nDBundesrichter Glanzmann '\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\n2a).s beisitzende Richter,\nDundesanwalt >\n\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\nJustizengestellter >\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkannts\n\n‚uf die Tevision des üngeklagten wird das Urteil\ndes Lendzerichts in Stuttgart von 5. Dezenber 1951\nsarıt den Z!eststellungen aufgehoben und die Säche\nzur neuen Verhendlung und Intscheidung, auch über\ncie Kosten des Techtsmittels, an das Iendgcericht\nsurückverwiesen. x\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nGründe:\n\n-— un ma mu mın nn\n\n.\n\nDer Anzekla;;te, der bis zu llerbst 1949 Geschöfts-Zührer einer Gmb war, versuchte nach den UrteilsTeststellungen von diesen Zeitpunkt ab selbstindig Geschäöfte zu tütigen, und zwar Crmnähandelsgeschi'fte nach § 1\n62, teils Varenköufe noch bs 2 Vr 1 (I, Ve);\nteils Kowissionsgeschl.!te nach „bs 2 Er 6 dieser Vorschritt (DEEEED). Über seine übrige kaufminnische De-\n+ätizung ist bisher nichts festgestellt. Am 15. Dezenber 1949 gab der Angeklarte der irma Sp und ca\nzur Begleichung fülliger Verbindlichkeiten „echsel, die\ner aber bei Fülligkeit nicht einlösen konnte, weil er\nkein Geld besass. ‚uch einen der Firma Wi zegebenen Wechsel über 8 C00 Di: konnte er bei Mlligkeit an\n51. Jenuar 1950 aus Geldmangel nicht einlösen. Das\nTondzericht betrachtet den Ingetilarten auf Grund dieges Sochverhelts als Vollteuftann, der seine Zahlungen eingestellt habe und hat ihn, weil er leine Geschi'ftsbücher (§ 38 Abs 1 HGB) geführt hat, wegen einfachen Bankrotts nach § 240. ..bs 1 Ür 3 KO verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten muss Erfolg haben,\n\nLOuPE Er EEE Zu\n\nweni\n\nRN\nx\nr\nn\nfi\n®\n%\n\nDie ınnahme einer Zahlungseinstellung im Sinne\ndes § 240 KO als Yedingung der Strafbaerkeit des einfachen Bankrotts (BGHSt 1, 191) ist nicht zu beanstanden, obwohl dem Urteil inssesamt nicht deuilich zu\nentnehnen ist, ob der Angeklagte als selbstünciger\nKaufmann überhaupt Geschäfte äurehgeführt und jemals\nZehlunsen feleistet hat, mit \\usnahme einer Zahlung\nfür Transportleistungen en einen Spediteur. Der ingeklaxte ist jedenfalls Verbindlichkeiten erheblichen\n\n-— 3 —\n\n. Umfangs eingepangen, Cie ihn zahlungspflichtisg mach-\n\nten und het diese Verbindlichkeiten bei Füllirkeit aus\nLangel an Litteln nicht erfüllt, Ob er vorher seit 3esinn seiner selbstöndigen \\aufmäönnischen Betätigung jemels zahlunssflähig war und etwaigen Verbindlichlteiten\nnachzekonmen ist, spielt demgegenüber keine Rolle.\n\nAuch der äussere Tatbestand des § 240 Abs 1 Ur 3\nX0O ist ausreichend Testgestellt. Der Angeklagte hat\nsich in den vier festgestellten Fällen mit Grundhan-Gelsgeschäften befasst, also ein Handelsgewerbe betrieben unä betreiben wollen, und war deshalb nach § 1\nCB Vollkaufmenn, sofern sich sein Gewerbebetrieb nicht,\nwie die Revision einwendet, im Rahmen des Kleingewerbes narh § 4 Abs 1 IIGB hielt, so dass er als Linderkavfmann handelsrechtlich nicht buchführung;spflichtig\nwar (§ 356 IGB). Das Landgericht hatte nach seinen Feststellungen aber \"einen Anlass zur rüheren Zrörterung\ndes 9 4 Abs 1, weil die Tarenkäufe und -verköufe ünd\ndas Konmissionsgeschäft, die der „ngeklagte teils getötigt hat, teils durchzeführt haben will oder Goch\nenzebahnt hat, sachlich immerhin so umfangreich waren,\ncass sie nur nach den Grundsätzen eines oränungageriss aufrebauten kaufminnischen Deiriebs mit Juchführung richtig hüten abgewickelt werden !önnen, was\nbeim Linderkeufnann (Kleinzeverbetreibenden) nach § 4\n\"GB gerade entbehrlich ist, Weiterer Feststellungen Über\ndie kaufmönnische Betätigung des Angeklasten neben den\nerwähnten Geschöften bedurfte es deshalb 2är' Cie Hussere Tatseite nicht. Da die geordnete Juchführung Gie\nGrundlage zur Deurteilung der Kreditwürdigkeit eines\nKaufmenns bietel, indem sie die Tage seines Geschüfts-\n\ndi\n\n-4-\n\nvernögens ersichtlich nicht, können auch wenige, aber\nunıongreiche Geschüfte Gie Sigenschaft als Vollkaufmann\nbe; ründen.\n\nZur inneren Tatseite enthält das Urteil dagegen keinerlei Feststellungen, wie die PBevision mit Recht rüst.\nDezu gehört beim § 240 Abs 1 IIr 3, der vorsützlich und\nfahrlässis verletzt werden kann, entweder, dass der .ngeklagte eine ihm bekannte Buchführungspflicht bewusst ver-\n\n\"letzt hat, oder dass er diejenigen Tatsachen kannte, die\n\ngerebenenfalls seine Eigenschaft als Vollkaufmann be;ründeten. Ob er aus ihnen den richtigen Schluss gen.ss den\n88 1, 38 IIGB zuf seine Eigenschaft als Vollkeufnmenn und\nGie darauf beruhende Buchflührungspflicht gezogen hat,\nist unerheblich, wenn er bei gehörisger Sorgfalt (rkuncigung) dazu nur Tühig war (Pahrlössigkeit). Desselbe gilt\nfür sein Unrechtsbewusstsein (BGH G8$t 2/51 vom 18. llürz\n1952, JZ 52, 593). Darüber wird sich das Landgericht noch\nZussern müssen. | \\\n\nIm neuen Urteil wird das Landgericht, falls er.orderlich, Gelegenheit haben, die Anwendbarkeit des § 27 b StGB\ndeutlicher als bisher zu erörtern. Die Yrage, ob der ınge-\n\nklagte seine Zuchführungspflicht bevusst oder nur Tahrlös-\n\neig verletzt hat, ist nicht nur dafür, sondern für die\n\nStralbenessung überhaupt bedeutsam.\n\nEichter Dr. Feetz Dr. Geier\nGlanzmenn . \" Jagusch\n\nh\ni\n|","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-24/1-str-108-52","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-24/1-str-108-52","retrieved":"2026-10-24 16:32:39.543673+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-06-24/1-str-108-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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