{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-06-17","aktenzeichen":"2 StR 35/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2330 066\n\nim Namen:ädes Volkes\nIn der Strafssche\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wilhelm Z EEE >\ngeboren am UHREN 1909 in Zu\n\n2, den Hu.ndelsvertreter Georg S aus sm, scbor en om GEREEEEEER 1910 in KIM\n\nwegen jortgesetzten Betruges us.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenonmen haben:\nSenatspräsident Dr. Moericke\neis Vorsi tzender,\nBundesrichter br. botterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Er. Sauer\nBundesrichter Lr. Ludwig\nels beisitzende Richter,\nOberstautsenwalt Ir.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter GuREREEEn\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf äie nevision des ängekle.gten z a ir\ndas Urteii des Landgerichts in Köln von 27. Oktober\n1950 | |\na) mit den Feststellungen, soweit er wegen Tortge-\n\nsetzten Betruges verurteilt worden ist, und im\nGesamtstrafaussprüuch aufgehoben;\n\nd) dahin.abgeändert, dass cr neben der Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung wegen eines\nselbständigen Vergehens des einfachen Bankrotts\nnach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt ist.\n\nin\n\n2. Soweit das Urteil aufgehoben worden ist und zum\nAusspruch einer Strafe für das Vergelien nach § 240..r 3 KO wird Gie vache zur neuen Verhrnälung\nund entscheidung, zuch über die osten «des Le.hismittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\n. 3. Die weitergehende „evision des \\;ngekl.sten ZUM»\nGER unü Gie evision Ges ingeklagten Me\n\nwerden verworfen.\n\n4. ber Angeklagte Staudthat die Xorten seines Rechtsmittels gu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\naa\n\nwe.\ner\n\nSr,\n\nG ne 3R:\n\nDas Lenögericht hat den Ingeklagten A \"wegen fortgesetztien Betruges, teilweise in Teteinhcit mit\neinfachem Bankrott (§ 240 Abs 1, Zi?f 3 und. 4 KO), und wegen Gläubigerbegünstigung\", den Angeklagten 0) wegen\nAnstiftung zur Gläubigerbegünstigung verurteilt. : Lie Devision des Angeklagten ZU. =: zum Teil rfolg.\nLie Revision des Angeklagten SUEEEE, 1 5 unbegründet,\n\nI» Die Verurteilung wegen Yortgesetzten Betruges\nstützt die Strafkemmer zuf folgenden. üachverkaltt\n\n\"NOpwohl der Angeklagte ZEEEE, = 034 stens seit\nJuli/August 1949 überschuldet und zahlungsunfähig\nwar, bezog er von diesem Zeitpunkt bis Januar 1950\nnoch Schuhwaren’ im Verte von insgesamt 134.000.- DM\nauf Kredit. Den Kredit verschaffte er sich teilweise\näurch Hingabe vordatierter Schecks, die er am Fälliskeiistage nicht einlöste, teilweise deäurch, daß\ner den Lieferanten unter Vorlage ‘der Geschäftsbücher\nerklärte, seine durch Xrenkheit entstaudenen Zah-\n'lungsschwierigkeiten seien inäwischen behoben. Am\n27. Lezenber 1949 sandte er an verschiedene Gläubi;er\nein Schreiben, in dem er die kentabilität scines Ce-\n„schöfts in der Threnstrasse betonte unä von äusgersten »parwainzhmen durch Person: lein.parung und „ufgabe einer unrentablen Filiale Litteilung machte.\nGleichze :itlig bat er darin um Gewährung voä Leatenzahlungen in der loffnung auf ein günstiges lührjahrsgeschäft. Dem Ächreiben fügte der Zeuge BEE, der\nGen Ängeklagten in steuerlichen Angelegenheiten beriet und ihm teilwaise die Bücher führte, eine ve-\n\nmn er\n*\n\nweh\n\na-\n\nfürwortung bei, in der er erklärte, er halte es\nnach den Geschäftsüunterlagen Tür möglich, dass\n. der Angeklapte seine Schulden tilg&en werde. Durch\n\ndiese oben geschilderte und schon. vor seinem Schreiben vom 27. Dezember 1949 gezeigte Gebaren täuschte\nder ingeklagte seine Lieferanten über die wah.e Lage seines Geschäfts und veranlasste sie, ihm die bestellten Schuhwaren auf Kreäit zu liefern, Bei »„tei.-\nlung des Antrages auf äröffnung des Konkursverfuhrens\nwaren die Forderungen der Gläubiger ücs Angeklagten\naus Lieferungen von Juli 1949 - Januar 1950 buchmässig\nin iöhe von 81.000.- LM nicht beglichen.'lach Schätzung des Sachverst£ndigen Dr. Sistig haben die Gläubiger sich jedoch aAurch Klicknahme von unter Jirentumsvorbehalt gelieferten \"Waren, Pfznäverwertung usw. bis\nzu einem vetrage von 30.060.- Lili befrieüigt, so dass\nGie Forderungen in üöhe von 51:000.- Ihi ungedeckt blis-\n\nben. In dieser iiöhe sind cie Gläubiger geschädigt. \"\"\n\n. Nit Recht macht, die Revision zunächst geltend, daß\ndie Urteilsgründe nicht dem § 267 Abs 1 Satz 1 StPO enisprechen. Zwar ist der Tatrichter nicht genötigt, bei einer fortgesetzten ! ondlung seine Feststellungen im Urteil zu jedem\neinzelnen Felle in voller Ausführlichkceit wiederzugeben.\n\nEr muß aber mindestens ersichtlich machen, um welche Fälle\n\nes sich überhaupt hanselt. Dann mag es zusreichen, ausser\ndem einheitlichen Vorsatz, den eie otrafkemmer ebenfalls\nnicht einwandfrei dargetan hat (vgl hierzu BGHSt 1,313,\n\n315), nur die gemeinsamen Merkmale der einzelnen Taten Testzustellen, sofern sie den gesetzlichen Tatbestend so vollständig enthalten, dass eine Nachprüfung durch das Revi-\n\nsionsgericht möglich ist RG Recht 17 ir 7895 RG Soergel.\nJahrbuch 1915, 17%). Diesen Anforderungen genügen die\nGründe nicht. %s ist nicht, ersichtlich, welche Fälle’ cie\n„trafkanmer ab: eurteilt het, zumal auch die Auklege nicht\neinen einzigen Fall anfü ihrt. Ausserdem ist die Sachdar--\nstellung so inhöltsleer, dass der senat üle Änweacung des\n§ 263 StGB nicht nachprüfen kann, wie sich noch sus der\nStellunczsbme zur Sachbeschwerde ergeben wirde\n\n2. Auch Gle \"weitere ge der ievision, dass die Strafkemmer nur einen der Gläubiger ‚des Ängekla gten, nicht e.ber\nauch Gie übrigen vernömmen habe, greift äurch. Die &itzungsniederschrift bestätigt in Verbindung miv dem Urteil,\ndass-nur ein Ziüze vernommen worden ist, der ein Lieferant\ndes Angeklagten gene: ‚en sein kann. Dai in liegt eine Verletzung der kufklärun; ;spflicht, 8 244 bs 2 3tP0. Zum Betrug gehört, dass der Geschädigte infolge eines Irrtuns\n\n\"eine ihm nachteilige Vermögensverfügune trilit. Ob Gies\n\nder Feil ist, kann in aller Negel, Ga es sich um einen sceliuchen Vorgeng handelt, nur Ger Geschädigte selbst zuverlässig sagen. Bofern nicht besondere ümstänle schon eine\nsichere Beurtcilung üjeser Frage ermöglichen, die äie\nStrefkemmer nicht festgestellt hat, muB deshalb zur ür-\n„orschung der \\ghrheit der Geschädigte gehört werden.\n\n3. In sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen folgende\nBedeukens u\n\na) In der Hingabe vordatierter. sohocke) ie em Föllig-\n\nkeitstege nicht eingelöst wer&en, liegt such bei einem\n\nKreditgesch#ft nicht unter allen Umst* nden ein Betrug.\n\nEine bewusste Täuschung ist vielmehr nur dann gege-\n\nben, ' wenn Ger Aussteller hierbei ausdrücklich oder\n\nie 00...\n\nu nr er nn en ee TAT: VTTRERTETT\n\nstillschweigend erklärt, er \\erue zur Linlösung ües\nSchecks am F#lli.keitstage imstande sein, obwohl er\nwei3 oder wenigstens demit rechnet und es auch billigt,\ndass lies nicht der Fall sein könne. ierzu trifft das\nUrteil keine susreichenden Feststellungen. „u sagt\nzwar allgemein, dass üer Angeklagte sich seiner Zahlungsunfähi keit bewusst gewesen sei. Ler ingeklagte\nhat jedoch auf die Lieferungen aus der Zeit von Juli\n1949 bis Jenuar 1950 53.000.- Di bezahlt. Deshalb ist\nes nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass er „edenfalls in einzelnen Fällen gegleubt net, zur „inlösung\nder Schecks in ker Lage zu sein, unü dass Gie lichteinlösung auf Umstände zurückzuführen ist, die er richt\nvorhersah.\n\nb) Ter ing;eklugte het \"von Juli 1949 vis Janusr 1950\nnoch leufend Zehlungen erbracht\". Zazu stellt Cie ütrafkarmer fest, Gle Zehlungen seieu Gem Insekl: gten nur\nmöglich ;zewesen, weil er mit dem „rlös Ger inm in üleser zeit auf Kredit gelieferten “exrren nicht die For-Gerungen Ger Febrikauten, sondern \"überulterte vchuldeu\"\nbezahlt habe. ısch Ger vsachdarstellung hat der ängeklegte aber zuch zul die Lieferungen in der Zeit von Juli\n1949 bis Janusr 1950 53.000.- ühi vb, ezehlt. Lanach\nscheint es s0, als ob Ger Zn.eklaste in dem vraglichen\nZeitraum recht erhebliche Zahlungen geleistet hat, .ics\nbraucht zrer einer zenlungsunfähly,keit nicht eri_egenzustehen,. wenn Ger anzeklagte dennoch dauernd ausserstande gewesen ist, die hittel bereitzustellen, die\n\nzur Begleichung seiner f&lligen Geläschulden erforderlich waren. Es sind hierüber aber genauere Feststellungen erforderlich, zumal das Urteil nichts darüber\nsagt, wann die Forderungen Ger dieferanten fällig ge-\n\nun\n\n: wesen sind.\nc} Ler Angeklagte hat seinem Steuerberater BMMB nicht\nalle “arenrechnungen vorgelegt, sundern unbezählte zurückgehe ılten: Hieraus folgert die ötrafkanmer, dass der\nengeklagte sich seiner Zehlungsunfkhi; keit bewusst gewesen sei. Di& strafkammer stellt jeGcoch nicht fest,\nvon welchem Zeitpunkt ab der \\ngeklagte so verfahren\nist. infolg gedessen’ ist nicht dargetan, dass er sciıon\nvon Juli 1949 ab seine Zehlungsunfähi_ keit gekannt und\n\n\" seine ‚Febrikenven bewusst getäuscht hat,\n\nd) üech den heststellungen hat der ingeklagte \\aren\n\"hist Januer 1950 bezogen. Das kann heissen: bis zum\n1. deruer 1956, so dass eiso die letzten wieferungen in\nden Tazswber 1949 fielen. LS fehlt deshalb ın einer einwendfreien zarlegun; darüber, Gass er noch mit seinem\nSchreiben vom 21. veschber 1949 raurikanten get£uscht\nund geschäüigt hat. “\nDie Kachprüfung der Üschbeschwerde ergibt also, dass\nder Schullspruch viegen „eirugs mindestens seinem Uufenge\nnech, nämlich in vVezug auf die Zahl der Geschäcigten unä\ndie liöhe des öchaidens, von echtsirrtum beeinflusst sein\nkann, wrs wicderum das Strafmaß möglicherweise zum Ikschteil\ndes’ Angeklagten beeinflusst hat. Insoweit ist das Urteil\ndeshelh aufzuheben. —\n\nt II. üingegen tragen. @ie Feststellungen Gie Verurtei-\n‚lung des Ingeklagten SEE. een einfachen Bankrotts.\n\n3 Der Angeklagte ‚het spätestens seine Zahlungen im Januar 1950\neingestellt. Er hat seit dem Jahre 1946 keine oränungsmäs-\n\nun 8.\n\nsigen Hendelsbücher geführt unG Bil-uzen zezogen. Lie\n„trafkamacr nimmt an, Ger ingeklagte habe zunächst Zahr--\nlässi. gehsndelt,wsil er seiner Pflicht zur Überwachung\nder Buchführung nicht nachgekommen sei. „ierfe,;en bestehen keine dDedenken. Sio nevision meint, Ger ..ngeklaste habe sich darauf verlassen dürfen, Gass Ger steuerhelfer Drüls,\nder dem „nzeklegten “eilweise die Bücher nebei: einer .ngestellten führte, dessen Pflichten in Cieser Hinsicht orinungsmässig erfüllen werde. Es genügte jeGoch nicht, daß\n\nder ingekla;;te bei der Auswahi der Personen, denen er (je\nBuchführun; auvertraute, sorgfältig verfuhr. Sr mußte sie\nvielmehr auch überwachen. Darin, dass er Gies unierliess,\nsieht die »trafkammer mit kecht seine Yahrlässigkeit [IGSt\n58, 304).\n\nLie Dirsi'ismmer ist weiter der Auffassun«-, dacs der An-Gekiagte vom 24. Juni:1949 ab,. nachdem ihn der Detriehsprüfer des Pinenzents auf die Mängel seiner öuchführung hingewiesen hatte, vorsätzlich seine ?flichten verletst habe,\nAuch hiergegen bestehen keine Bedenken (H6St' 73, 230). \\ae\ndie .ievision dazu vorbringt, lie. t zuf telsüchlichem Gebiet\n\n.\n\nund ist deshclb unbe: chtlich. ur\n\nUnzutreffenä ist allerdings üle Anurhne , äer Allleklagte habe guch gezen § 240 ür 4 KO verstossen; dein er hat\nnach den Feststellungen Gewinn- und Verlustrechnungen aufsestellt, „ie sind nur nicht oränunzsmässi: Gewesen,. § 240\nür 4 XO verleist eber nur, wer überhaupt keine Bilanzen\naufstellt. langelhafte Bilanzen fallen unter § 240 ir 3 x0\n(R6St 12, 78,82). Ä\n\nDie Strafkemmer nimmt Tateinheit zwischen dem fortsesetzten Betrug und dem einfachen Bankrott an, § 73 StGB;\n\n_\n\ne- N‘\n\ndas ist rechteirrig. Damit, dass der Angeklagte seine Bü--\ncher nicht ordnun, sgemäss führte, kann er, selbst wenn es\nzur Täuschung der Gläubiger geschah, höchstens ein späteres betrügerisches Verhalten vorbereitet haben, Tas Unterlassen nach § 240 ür 3 KO fällt deshalb mit der Aus--\nführungshandlung des § 263 StGB auch nicht teilweise zusammen. Zwischen bei.den Straftaten besteht deshalb Tatnehrheit. Infolgedessen kann der Schuldspruch wegen Bankrotts mit der erörterten Richtigstellung aufrechterhalten\nbleiben. ' |\n\nIIT. Die Verurteilung. des Angeklagten za we -\ngen Gläubigerbegünstiguu. und des Angeklagten SB wegen\nAnstiftung hierzu lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil.\n‚der Angeklagten erkennen.\n\n1, In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt SW,\ndass die Strafkamner üen zweiten Teil eines in der Verhandlung gestellten Beweisamtrages in Urteil nicht erörtere.\nDie Rüge geht fehl, weil ausweislich der Sitzuugsniederschrift sein Antrag eineu sölchen zweitien. Teil nicht enthält. By\n\nSodann beanstaudet er, dass die Str«fkammer seiten\n\"Antrag, ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer ein-\n; ‚ zuholen, in den Urteilsgründen nicht erschöpfe. Auch die-2. ser An riif scheitert daran, dass ein solcher Antrag nicht\n\ngestellt ist»\n\n2. SEE. hat nach den Peststelluigen am T. Jenuar\n1950 als Vertreter einer Gläubigerin Fi bestinnt,\ndieser einen Teil seiner Ladeneinrichtung zur Sicherheit\nzu übereignen und vier Paar von einer anderen Fabrik. gelieferte unä von Zi >e:113: Schuhe auszuhändigen. Die\n\nu\n.8\ng\n‘\n\n}\n!\ni\nt\n\nVerne im NEN\n\n_ 19017\n\nStrafkammer nimmt an, UEEER Habe hieräurch der CiEubigerin eine Sicherun: und Befriedigung gewEhrt, auf die sje\nkeinen ı.nspruch hatteo jliergegen bestehen schon insoweit kei\nne Bedenken, als die Strafkemer eine Befrieiigung der Gläu\nbigerin in der Übergabe der Schuhe finüut. Lber auch die Si\ncherunzsübereisnung ist eine wBicherung\" iS des § 241 KO.\nDie »trefkammer lässt es zwar dahingestellt, ob der Vertrag\nrechtsgültig ge ‚wesen Seis Sie stellt jedoch fest, dass er\ndic echte Ger übrigen Gläubiger gefährdet habe .Las zenü;:t\n(RGIW. 1934, 1289). ies die Revision des Angeklagten SC\nhiergegen vorbringt; ‚licst. auf tatsächlichen Gebiet unä ist\ndeshalb unbeachtlich. Äuch zur inneren Matseite enthält das\nUrteil hinsichtlich beider ıngeklu ‚gten die erforderlichen\nbes tstellungen-. Die Ansicht der nevision des „nyeklagten\nOR, seine Täti;keit sei als notwencige Teilnahme nicht\nstrafbar, ist unzutreffend. Er hat sich nicht auf die nnehme der Leistungen ZENEN> beschränkt, sondern diesen zu dem Vergenen nach § 241 KO angestiftet. Bei ı jeser\n„schlage ist nach der ständigen iiechtsprechunz, Ges leichsgerichts, von Ger abzuweichen der venat keinen Anlass sieht\nkeine notwendige Teilnahme gegeben (RGSt 61, 314)«\n\nDr. kioericke Dr. Dotterweich „erner\nIr. Sauer ' .. Dr.Luäwig\n\na\n\n1”\n\nur","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-17/2-str-35-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-17/2-str-35-52","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.531674+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-06-17/2-str-35-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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