{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-17","aktenzeichen":"1 StR 849/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2325 014 77.\n\ni_StR _ 849.51\n\n14\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden K.ufmann Karl Friedrich GC EEE aus\n\nED. seboren an MW. EEE ED ir u;\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17, Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBündesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n§ 1l8 Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0]\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\n.r\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Heilbronn vom 2, Oktober\n1951 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nua\n\n:\n\n1\nPER > Japan 2\n\nGrün g_e 5\n\n1,) Die Revision rügt zunächst, das Landgericht habe\nseine Pflicht zur vollen Aufklärung des Sachverhalts\ndadurch verletzt, dass es \"sämtliche Beweisamträge\n\nder Verteidigung\" abgelehnt habe. Gerügt wird alsn\nnicht die Begründung, mit der das Landgericht die Beweisamträge jeweils abgelehnt hat, sondern der Umstand,\ndass das Landgericht die Beweisaufnahme nicht von Amts\nwegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt\nhabe, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, Die\nRüge ist unbegründet, wenn man sie überhaupt als ausreichend ausgeführt ansieht. Der Zeuge IEMEB var zun\nBeweis dafür benannt worden, dass eine 25 mm Anzeige\nbestellt wurde, Diese Tatsache war für die Entscheidung\nohne Bedeutung, Denn das Landgericht hat festgestellt,\ndass der Angeklagte von der Firma des Zeugen für die\nbestellte Anzeige einen Betrag von 144 DK in Empfang\ngenommen, hiervon aber nur 112 Di abgeliefert und den\nRestbetrag von 32 DM für sich behalten und verbraucht\nhabe. Ebenso war es für die Entscheidung ohne Bedeutung,\nob der Kaufmann SC den Freis der Anzeige beanstandet hat, Denn auch in diesem Fall hat der Angeklagte\nnicht den vollen Betrag von 160% Dii, den er erhalten\nhatte, abgeliefert, sondern 29 DM für sich behalten.\nDie Ehefrau Mg, deren Lann den Angeklagten mit der\n\nAnzeigenwerbung für das \"Neckar-Echo\" beauftragt hatte,\n\nsollte darüber gehört werden, \"dass von einem Defizit\nvon 1.000 DM die Rede war\", Tveshalb sich dem Landgericht die Notwendigksit aufdrängen musste, diese Zeugin\nzu hören, ist weder aus dem Antrag, noch aus der Revi-\n\n-3-\n\nsionsschrift zu ersehen, Der Antrag, bei sämtlichen\nKunden nachzuforschen, wann jeweils die Beträge kassiert wurden und wann sie an das Neckar-Echo abgeliefert wurden, ist ein Beweisermittlungsamtrag, Auf seine\nAblehnung kann die Revision nur gestützt werden, wenn\ndurch sie die Aufklärungspflicht verletzt ist, was hier\nnicht der Fall ist,\n\n2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge Kg,\nwie im Sitzungsprotokoll vermerkt ist. nach § 57 StPO\nbelehrt worden ist. Denn § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, deren etwaige Nichtbeachtung die Revision\n\nnicht begründen kann (RGSt 56, 67).\n\n3.) Die Revision rügt ferner, die Hauptverhandlung\nhabe stattgefunden \"ohne vorherige Entscheidung über .\nverschiedene Beschwerden des Angeklagten an das Oberlendesgericht, 2,B. Ablehnung des Herrn Berichterstatters Dr. AED\". Die Akten ergeben, dass der Angeklagte der Landgerichtsrat äspacher wegen Befangenhsit\nabgelehnt hat, Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt (Bl 129 4A), Im Zeitpunkt der Ablehnung und Intscheidung war das Hauptverfahren eröffnet. Die Ablehnung\nrichtet sich-somit gegen ein Hitglied des erkennenden\nGerichts, sie war daher mit der Beschwerde an das Ober- '\nlandesgericht nicht anfechtbar (§ 28 Abs 2 StPO). Hit\nder Revision ist sie nicht angefochten, zum mindesten\nnicht in der in § 344 StPO vorgeschriebenen Form\n\n(RaSt 74, 296),\n\n*\n\n4.) Der Antrag \"über die Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten ein Obergutächten einer Universitätsnervenklinik einzuholen\" ist kein Beweisamtrag im Sinne\ndes § 244 StPO, da ihm keine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunie liegt, Er ist nur eine Änregung an das\nGericht, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen gemäss § 244 Abs 2 durch ein\nweiteres Gutachten zu klären (BGH - 2 StR 84/51 - vom\n\nö. April 1951). Eine solche Notwendigkeit musste sich\ndem Gericht nicht aufdrängen. Es hatte den Sachverstöndigen Dr, Craner gehört, der mit Bestimmtheit eine völlige Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschloss,\nDas Landgericht war von der Richtigkeit dieses Gutachtens überzeugt und lehnte die Erholung eines Obergutachtens ab, da es zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Es hat zugunsten des Angeklagten angenommen, er sei vermindert zurechuungsfähig, obwohl der\nSachverständige die Frage, ob eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliege. offen gelassen hat. Dadurch\nist der Angeklagte nicht belastet,\n\n5.) Die Revision bringt vor, die Urteilsberatung habe\nnur 4. Minuten gedauert, das Urteil müsse also schon\nvorher vorgelegen haben. Nach dem Sitzungsprstokoll\nstellte der Verteidiger in seinen, Schlussausführungen\nverschiedene Beweisamträge. Nach einer Beratung eröffnete das Gericht die Beweisaufnahme nochmals. Es zog sich,\nnachdem weitere Schlussamträge gestellt waren und der.\nAngeklagte das letzte Wort gehabt hatte, zur Beretung\n\n’\n5.\n\n.— =; Hill.\n\nam.\n\nzurück, Dann verkündete es das Urteil, Damit hat das\nTandgericht den Erfordernissen des '§ 260 StPO vollguf\ngenügt, Rechtsprechung und Schrifttum haben es stets\nfür zulässig erklärt, dass Beratungen über den Gegenstand der Urteilsfindung auch schon in einem der Urteilsverkündung vorausliegenden Zeitpunkt stattfinden,\nDas Gericht muss jedoch, wenn sich die Urteilsverkündung nicht unmittelbar an die Beratung anschliesst, ..\nsondern noch einmal in die Verhandlung eingetreten wird,\nerneut beraten (RGSt 42, 855 OGHSt 2, 1935 BEI - 4 StR\n42,50 - vom 9. Januar 1951 -). Dass das geschehen ist,\nwird auch von der Revision nicht bestritten,\n\n6.) Die übrigen: Verfahrensrügen sind entweder offen«--\nsichtlich unbegründet oder, soweit sie auf eine Strafanzeige wegen Meineids, den Akteninhalt und auf \"verschiedene\" Schreiben des Angeklagten Bezug nekmen,\nunzulässig (RGSt 18, 955 20, 42),\n\n7.) Sachlichrechtlich enthält das Urteil keinen den\nAngeklagten belastenden Rechtsirrtum, Insbesondere wird\nein Vermögensschaden und damit der Tatbestand der Untreue nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte Forderungen an seinen Auftraggeber gehabt haben soll,\nwie die Revision vorbringt. Der Angeklagte hat die vereinnahmten Geldbeträge nicht abgeliefert, sondern für\nsich verbraucht, ohne seinen Auftraggeber zu verstägdisen. Von einer Aufrechnung kann daher keine Rede sei.\nDer Auftraggeber war nicht einmal in der Lage diese Beträge als Gegenforderungen gegen die behaupteten For- -\nderungen des Angeklagten geltend zu machen. Das Landge-\n\n6.\n\n6 - a\n\nricht lässt es dahingestellt, ob der Angeklagte die H\nGelder für dauernd oder nur vorübergehend behalten “\nwollte. Denn er-habe bei seiner Vermögenslage im Augen- _ Hi\nji 4\n\nblick des Verbrauchs der eingezogenen Gelder keineswegs der Überzeugung sein können, dass er imstande\nsein werde, jederzeit aus eigenen Mitteln gleichwer- .\ntigen Ersatz zu leisten. Wenn die Revision hiergegen\nvorbringt, das Landgericht habe die Vermögenslage unrichtig beurteilt, greift sie damit nur in unzulässiger eise die Feststellungen des Tatrichters an,\n\n*\n\n“0.\nhr en a\n\nPr\n\nDie Revision ist somit unbegründet,\n\nDr.Geier . Dr.Peetz . Mantel\n\n3\noo.\n..'n win v .\nera\", z Par G 2 .\nwe ee u\n“ Den “ Pr\n\nx\n\nGlanznann | Jagusch\n\n.\n\nPD\n\n%\n“. we!\n\n. _ od\n\n.\n.\nrn u:\n: IIRAN?? PEIB SON? 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