{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-06-10","aktenzeichen":"2 StR 69/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\n\nvw\n\n2330 970\n\niD\n102\n\nSI\nIo\\\nI\num\nud\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ‚islermeister Psul V iii zus vo dort geboren an En. 292,\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 10. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\nSenetspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nDundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter ferner\nDundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr, Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt in\n\nals Vertreler der Lundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Pr\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür hecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Aurich vom 17. Oktober 1950\nnit den Feststelluugen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei--\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndes Landgericht - Strafkamner - zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.r.\n\nIs Wegen’ einer Äusserung zur Kriegslage, die er wenige\nTage vor der Lendung in der Normandie gegenüber der Thefrau des Augeklagten gemacht hatte, ist der Schneidermei-,\nster lIermann Schw in Leer im Juli 1944 von der Gestapo festgenommen und anschliessend bis Kriegsende in KZ- Haft\nzehelten worden, Die fÄusserung, die unter 4 Augen gefallen\nwer, hatte gelautets \\ienn die Alliierten einmal gelandet\nwären, hätte Deutschland an zu vielen Tronten zu kämpfen;\nes würde dann nicht mehr in der Lage sein, im Osten, Westen,\nNorden und Süden die Gegner aufzuhalten und schliesslich\nüberrannt werden. Dann ginge der Krieg verloren.\n\nDer Angeklagte, Mitglied der N£ “DAP seit 1932 und stell--\nvertresender kreishandwerkismeister sowie stellvertretender\nKreishandwerksvalter der DAF, hat von dem Vorfall den stell.\nvertretenden Kreisleiter A, wenn nicht überhaupt in\nKenntnis gesetzt, so doch jedenfalls näher unterrichtet, worau? LP die Gestapo verständigte, Am selben Tage hat der\nAnzeklagte zu Schb zeäussert:;: \"Ich habe Dich bei der\nxreisleitung angezeigt, Du kowmst in das konzentrationslager, Dein Konf wackelt\", und auf die Trage des Sch.\nob er denn ihn und seine Femilie ins Unglück stürzen volle,\nzur Antwort gegeben: \"Besser «ine Temilie ins Unglück, als\ngenz Deutschlend!t\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die iienschlichkeit zu einem Jahr Gefängnis\nverurteilt. Die Strafe gilt als durch die Internierungshaft\nverbüsst, Die - nicht ausgeführte - Revision des Angeklagten muss zur /ufhebung und Zurückverweisung führen,\n\n07m\n\nar. Dr 2. 2 u: m — FE „Tr... - .. .\nRETTET TE» Ex\n\nIl». Das angelochtene Urteil muss deshalb aufgehoben ver.\nden; weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September\n1951 des MG Nr 10 nicht mehr anwenden dürfen, Nur nach\ndiesem Gesetz, ticht auch nach dem deutschen Strafrecht\nist aber der Angeklagte angeklast und verurteilt vorden,\nLer Senst kann daher weder die ergangene Verurteilung\nnachprüfen noch -: wegen des Verbots des § 265 StPO - die\nSchuldfrage selbst abschliessend durch Anwendung des deutschen Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden, Die Tache war daher in vollem Umfang zur neuen |\nVerhandlung und äntscheidung nach dem deutschen ntreafge-\n\nsetz an den Tatrichter und zwar an die jetzt zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. \"\n\nIiIl, Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewie--\nsen: Nach deutschem Strafrecht kann sich der Angeklagte ei--\nnes Verbrechens der schweren Treiheitsberaubung (§ 239 Abs 2\nStEB) schuldig gemacht haben. |\n\nl.) Die Einlieferung des Sch ins Konzentrationslager war widerrechtlich, wie in dem zum Abdruck bestimmten\nUrteil des Bundesgerichtshofs von 29, Januar 1952 1 StR\n563/51. - vgl auch BGISt 1, 391 ff - näher ausgeführt ist,\nzseben weder die Verordnung vom 28. Februar 1933 noch die\ninordnungen des Reichssicherheitshauptamtes der Gestapo ei.\nnen, Freibrief, mit den NStaatsfeinden\" unter llissachtung\nder einfachsten, zum unantastbaren Kernbereich des Rechts\ngeh“renden GetLote der üenschlichkeit zu verfahren, Die Anordnung von Ronzentrationslagerhaft gegen einen \"Staatsfeind\" verstiess deshalb vregen des unmenschlichen laftvollzügs, der menschenunwürdigen, mit völliger Entrechtung und\nschlimnsten körperlichen und seelischen Jeiden verbundenen\n\nua 4 zn\n\nIR 2 Dal\n\n3 Sg\nwer 2\n\n4\n\nDenandluns, die jedem Konzentrationslagerinsassen drohte,\ngegen Gesstr und Lecht. Die Zinweisung des Schriewer über\ndas „rbeitslassr Sremen-Targe in die Konzentrationslager\nSechsenheusen, Ligsuthausen und Ebensee bei Wien wäre desn2lb auch dann rechtswidrig gewesen, wenn die Gestapo gegen ihn wegen seiner \"staatsfeindlichen Einstellung\" die\n\"Schutzhaft\"! als stsatspolizeiliche jieassnahme hätte ver--\nhängen dürfen -- strafbar (§ 5 Abs 1 Nr 1 K86V0) war seine\nÄusserung nicht einmal bei Zugrundelegung des Begriffs der\nErsatzöffentlichkeit, wie ihn das Reichsgericht (T6St 76,\n118) vom Neichskriegsgericht übernommen hatte -—. Die für\ndie Einlieferung verantwortlichen Gestapobeamten haben\nSchriewer daher widerrechtlich in ein Konzen+rationslager\ngesperrt (8§ 341, 239 Abs 1 und 2 Stcb).\n\n2.) Die rechtswidrige Einsnerrung hat der An;eklagte\nverursacht. ITach den bisherigen Feststellungen het sich\nAlbers erst nach der eingehenden Berichterstattung des Anzeilegten am 28, Juni 1944 entschlossen, Sch der Gestepo zu melden, Zuvor hatte er, wenn überhaupt, so nur eine geriichtweise Xenntnis von dem Vorfall.\n\nDer !ngeklagte hat auch rechtswidrig gehandelt, als er\n“lber\" über den Vorfall unterrichtete. Denn er lieferte\nSch dadurch der Verfolgun: durch die von ZB verständigte Cestzpo und damit der nahen Gefahr aus, als Staatsfeind ausserhalb des Tlechts gestellt zu werden und in einem\nKonzentrationslager eine unmenschliche Dehendlung mit unabselibaren Folgen erdulden zu missen. Der inzeklagte kenn sich\ndaher euch nicht darauf berufen, dass er als Pg gehalten ge\nvesen sei. dem stellvertretenden Kreisleiter die i.ahrheit\nüber die stastsabträglichen \\usserungen des Schrievreer zu sagen.\n\n.., ” -\n\nz\n\n5.\n\n-5-\n\n3.. Dass der innere Tatbestand des § 239 StGB erfüllt\nist, der /ngelilagte insbesondere weder im entschuldbaren Verbotsirıtum -- ZEIT Grosser Senat für Strafsachen vom 18, lärz\n1952 (MI 52, 593) - noch im echten oder vermeintlichen Not--.\nstand des § 52 StcD gehandelt hat, kann nach den bisherigen\nTeststellungen kaum zweifelhaft sein. Seine Ausserungen zu\nSch 1assen ferner möglicherweise darauf schliessen,\ndass er bei der Untcrrichtung des Kreisleiters auf die Einlieferung des Sch ins Zonzentrationslager hingearbeitet.\nalso mit Tätcrvorsatz gehandelt hat, Zr würde. dann zwar nicht\nals lıittäter der für die Einsperrung des Sch» verantvwortlichen Gestapobeamten, wohl aber als selbständiger Täter (sog\nKebentäterscheft RGSt 68. 251, 256) anzusehen sein. '\n\nDr, \\koericke . Dr. Dotterweich Verner\nDr, Sauer .. . 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