{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-06-10","aktenzeichen":"2 StR 38/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I ER\n\nı Ohr Für die Amtliche Sennlungt - 2330 012 .\n\nGesetz: BiGB § 239 \\ RK:\n\nDas Urteil enthält Ausführungen über die An- te\nwendung des Geuischen ütrafiiesetzes, insbesondere des § 239 Abs 3 5 t6B, cuf einen Ansci;efell, in dem die bei der Gestapo er-\n\nstattete Anzeige zur Linliefovung Ges Angezeigten in ein Konzentratiouslrger und selnem Tod im Konzentrationslager geführt hatı\n\nAktenzeichens 2 StR 38,50 -\nUrteil von 10. Juni 1952 SchwG Heuburg\n\n..\n\n2_StR_ 38,50\n\n»\n\ns\n\nInNeamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) die ühefrau Emma Charlotte Anna a a gebe\nFt aus Hm, geboren am 1895 in\nki\n\n2.) die ?flegerin Hertha Pi SEE aus\nHe aort geboren an 906,\n\n3.) der. Geschäftsführer Hans Jar en\nsus \"Ce Tem, geboren am 1 in\nD- R\n\n#\n\n. wegen Freiheitsberewwung nit Todesfolga uU.A.\n\nhat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtghofs in der Sitzung vom 10.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspiäsident Dr. Noericke\nals Vorsitzcnder,\nBundesrichter Dr. Lotterweich\nb5undesrichter \\„erner\nBundesrichter Dr: Sauer\nBundesrichier Ir. Ludwig\nels beisitzende Richter,\nIrster Stastsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanı. vltschuft,\n\nJustizangestellter (ignnmp\nels Urkundubeumter der Geschäftsstelle, .\n\nZür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklegten wird das Urteil des\nSchwurgerichts II in Hamburg vom 11. Februsr 1950 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Ssche wird zur neuen Verhendluf:: und „ntscheidung,\nauch über die Kosten Ger Rechtsmittel, an das Schwur-\n\ngericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nu\n”\n\n.\nmem 0.\n\n’y\n\n.\n.' - .\nLo uniumu nr Tun cm >\n\ns\n\n>\n\nAn.\n\nar, IN nn terre .- . »\n. rn 2 ren rn . ern\n, er ae 0,\n‘ .‘. .\n\nI» Der ehemalige aktive Offizier Feräinend v.DiR ist\nim Auvzust 1944 in Iiauburg auf eine Anzeige wegen einer kusserung zur Kılegslage, -die er gegenüber der Ihefrau des Angeklagten AUEEEEE gen: chi hatte, von der Gestapo in Haft\ngenommen une. anschliessend in das Konzentrationslager keuengamme verbracht worden» Yort ist er Anfang. 1945 an Intkräftung verstöiden. Zu ‘Ser Anzeige ist es wie folgt gekommens ' .‘\n\n7 \"dessen Shefrau, eine Jücin; seit 1943 in\nGestapohaft geheiten wurde, hatte im Winter 1943/44 suf Bitten der Angeklagten Te, einer Bekannten, das mit ihr\nbefreuniete, auszebombte shepaar AGEEEEEnS bei sich aufgenommen, An dem \" age, an dem die Anzeig e gegen ihn angebracht\nwurde, haette er sich in seiner Küche mit der ühefrau I 3 )\nGm, cie gerade beim Einkochen var, unterhelten und hiebei\nzu ihr bemerkt: »it dem -inkochen solle sie ruhig; zufhören,\ndas hätte doch keinen Zweck mehr; die lussen seien wohl\nbeld da,’ und es würde dann fürchterlich werden; er sei ja\nels Gegner des nationalsozislistischen Systems geschützt;\ner würde auch für sie - die Eheleute I 1] - eintreten,\nob er ihnen aber helfen könne, sei ungewiss. Frau Su.\nWieseriet üer die Äusserung in Bestürzung und erzählte\nsie ihrem Lhemann. Dieser hatte abfällige Zusserungen des\nVAR Seen Gen Yationalsozialismus und den von ihm verursachten Ärieg schon lenge nur mit Unwillen aufgenommen.\n\nEr beschloss nunmehr, \"mit, > Y endlich Schluß zu machen\" und ihn durch de Anz geklagte Oo 7 damals Angestellte beim SD in Hemburg, bei der Gestapo anzeigen zu\nlassen. Auf dem .ege zu der zur suchte er zunächst\n\nir\n\nEtat name BEE\n\nPL Fe\n\n.\n\ndie Angeklegte Tb cur und setzte sie von der Äusserung\ndes VIER und seinem Festen Entschluß, ihm mit Hilfe\nder TB \"üas Aunäwerk zu liegen\", in Kenntnis. Dann\nmachte er sich w.iter auf üen Weg zur IWW, verfehlte\nsie jeäoch, weil sie ihrerseits gerade zu ihrer Treundin\nZn unterwegs war. Bei uieser traf sie kurz nach dem\n„eggang des SEE ein. unmehr untersichtete cie ee\ndu die TAB vo 1 den Äusserungen des vi und Gem\nVorheben &es 1 u - Beide kamen überein, die inzeige\nsofort von dem in der Wohnung der Erd stehenden Fern-\n„piecher zus anzubringen. Die I rief die Dienststelle der Gestapo en und liess sich mit dem zur'intgegennahme von Anzeigen zuständigen Beanten verbinden. Darauf\n.urde äle Anzei ze erstattet; wer sie Aurchgiegeben hat - die\n\nICE oüer <.ie (U -, hat sich nicht erweisen lassen.\nVon der urstattung der Anzeige erfuhr: Ab, durch\ndie m spät-stens nach Ger Verharftuig des v.icib:\nZwei Tage Giraach wurden er und’ seine Yhefrav von der Gestapo vernonmen. Hierbei bericht ;eten beide über die Äussevungen des ve 0 ausführlich, ohne etwas abzuschwächen.\n\nkuf die ırage Ger Veirhörsbeamten, ob v.REMM staatshejahend\n\neingestellt sei; gab 3 5 an, dass nan das von einem\n.ehn wie „nicht erwarten könne.\n\nIIo Das Schwurgericht hat die Angeklacten je wegen Verbrechens gegen die Keuschlichkeit zu Gefängnisstrafen verurteilt und zwar den Angeklagten Ay zu einen Jahr und\nsechs lion«ten, die Augeklagte ii 3 3 ) zu einem Jahr und drei\n\nhonaten, die Angeklagte al zu einem Jahr und zwei lionaten.\n\nDie Angeklagten haben Lievision eingelegt. Sie rügen\nfehlerunfte \\nwendung des KAG Nr 10. Die „evisionen müs-\n\nsen zur Aufliebun: und Zurückverweisung führen.\n\nIII. Das sngefochtene Urteil muss deshalb auigehoben werden, weil die deutschen vwerichte seit dem 1. veptember\n1951 das XRG Ir 16 nicht mehr anwenden dürfen, kur nach\nGiesem Lesetz, nicht auch nach den deutschen: Strafrecht\nsind aber die Ängeklegten anseklagt und verwteilt worden.\nLer benat kann dah.r weder Gie ergangenen Verurteilungen\nnachpitifen roch - wegen des Verbots Ges § 265 StPO - die\nSchulcfra;e selbst abschliessend durch Aanvencung ces deutschen »trefgozceizes auf den festgestellten „achverhelt entscheiaen. Die vache war ücher in vollem Unfang zur neuen\nVerhendlung und Sntscheidung nach dem ‚deutschen vstrefgesetz an den .atrichter surüoltguverweigen.\n\n.\n.. Er e 20\ny ar #75 .\n\nIV. Für die neue Verhandlung wird auf: folgendes hingewiesens ” \\\n\nAn deutsch-rechilichen Strafvorschriften kommen ins-\n\nbesonäere die §§ 239 Abs 2 und 3 StGB i.V. mit den §§ 47 £f\nStGB und § 222 StGB in Betrecht.\n\n1.) Lie üinlieferung des VRR in das Konzentrationriager Leuengemme war widerrechilich,. “ie in dem zum\nAbä:uck bestimmten Urteil Ges Bundesgerichtshofs vom 29.Januar 1952 1 StR 563/51 —- vgl auch BGHSt 1, 391 ff — näher\nausgeführt ist, gaben weder die VO vom 28. Feb: var 1933\nnoch Gie Anoranungen des Reichssichcrheitshauptsmtes der\nGestapo einen \\reibrief, mit den \"Staatsfeinden\" unter Wißechtung der einfachsten, zum unantastbaren Kernbereich des\nRechts senörenien Gebote der .ienschlichkeit zu verfahren.\nDie Anordnung von Konzentrationslagerhaft gegen einen\n\net\n\nEL AR ae\n\ner\n\nTe armer\n\nzu nen\n\nf\n\nfl\n+.\n\n|\nH\ni-IK\n\n1\nN\n\n\"StaatsTeind\" verstiess deshalb wegen des uumenschlichen\nHaftvollzugs, der menschenunwürdigen, mit völliger Intrechtung und schlimmsten körperlichen und seelischen Leiden verbundenen Behendlung, die jedem Ionze.trationslagerinsassen drohte,gegen Gesetz und «cchi. Lie „inweisung des\nv.heichel in das Konzentratiionslager ..euengemme wäre deshelb euch dann rechtsviärig gewesen, wenn Cie Gestapo gegen ihn wegen seiner \"stantsfeindlichen Yinstellung\" Cie\n\"Schutzheft\" als steatspolizeiliche „eßnahme hötte verhängen Cürfen - strefbar (§ 5 Abs 1 Ir 1 KSSVO) war sei- |\nne usserung nicht einnel bei, ZugrunäcleLung des serriffs\nder „vertzörlentlichkeit, wie ihn das Keichsgericht (RGSt\n76. 118) vom Reichskriegsgericht äbernommen hatte -.\n\nTie für Cie ..inlieferung verantwortlichen Gestapobeemter. heben vos somit widerrechtlich in ein KZ gesperrt mit der Tolge, dass die Freiheitsentziehung und die\nihm während derselben widerfahrene +ehanülung offenbar seinen Tod verursacht haben (§§ 341 i.Verb. mit 239 Abs 1 und |\n3, 211 2£ St6D).\n\n2.) wer im August 1944 cinen anderen wegen einer\n\"staatsabtı®r.ichen\" Ausserung bei der Gestavo anzeigte oder\näurch einen änderen anzeigen liess oder hiebei mitwirkte,\nhendelte rechtswidrig. Denn er lieferte drdurch den ingezeiten der Verfolgung durch die allmächtige politische Polizei des nationasozialistischen Staates, eine i.echt der Willkür und Gewalt, und damit der nahen Gefelr zus, als Ytaats-Teind auss:srhalb des .lcchts gestellt zu werden und in einem\nKonzentration.lager eine unmenschliche Behandlung mit unabsehbaren Folgen erdulden zu müssen,\n\nDie Angeklagten können sich deshalb nicht darauf berufen, Cass der Stuetspürger dem Gemeinwohl abträgliche Vor-\n\nkommni.sse zu allen Zeiten’ der Obrigkeit habe mitteilen und\ninsbesoncere streibsre Kendlungen habe anzeigen “ürıen. Das\nden §§ 164 StGB, 158 Abs 1 StPO zu Grunde liegende Lecht\nzur Anzei; ‚e strefberer Hendlung en dient „ ebenso \\ie das\nallgemeine staatsbürgerliche iiecht auf \"Unterrichtung der\nstaatlichen &tellen über Vorgänge von öffentlichen Inter--\nesse — der Rechtsveruirklichung: Ger straffällige Rechtsbrecher soll der gerechten i Strafe zugeführt, die sonst |\nverletste oder seführdete öffentliche Ördaun: soll auf\ngesetzmäsiizem wege mit Gen Mitteln des iechts wiederhergestellt oder geschützt werden. keinem dieser zuecke dien- -\nten die liaßnahmen, 'die die Gestapo ‚gegen vi ergril?.\n\nzen\nDEE\n\n3.).8) Dass cie Ingeklagten ! ze und TB 2\nder Verfol,ung des 3 5 durch die üestapo einen beirag Eslioistet haben, liegt auf der Eend. Indem äie Angeklagte Tb cie Anzeige, wenn nicht selbst erstatitete,\nso doch Übor ihreui Ferucprocher [Chrh statten liess und die Angekleste Le jedenfalls die Gestapo anrief, haben bei-\n\nde dezu mitgewirkt, dass v RM in aie Hönde der Gesta-\n\npo geriet,\n\nBei dem Angeklagten SEE vi. in der neuen Hauptverhandlung gezzuer zu untersuchen sein, worin sein Tatbeitrag zur Verfolsung des vb zu erblicken ist. Dadurch, dass er sich suf den Weg zu der TE neci.te und\nGer Km von seinem \"Vorhaben. erzählt ie, nat er mit der\nsusführung der von Ihm peabsichtig sten Tat, noch nicht begonnen. Die Inzeige,, äje eine der beiden Frauen dann ohne\nsein Wissen erstattet. hat, kann ihm deshalb nicht - wie\ndas angefochtene Tr steil meint- els eigene nzeige zuge-\n\n..\n3\n<\n\n. Kae: \\ .\n\nrechnet werden: Gies wäre nur möglich, wenn — was nicht\nganz „usger'chlossen ist - die Anzeige in eeinem Auftrag\nerstattet worden v’rer\n\nDer ingekla;;te BE 3 5) hat aber jeiewfells “urch\nUnterlersung recatlich gebot enen Handelns den tatbestunds:-\nnäseigen Erfolg — die Verbringung Ges v.ileichel ins onzentrationslager - mö,licherveise verursacht. Er hatte üurch\nseine brklärungen ; gegamüber der a \\ die ..nzeiise ausgelöst, also den ötein .ı5 Bollen gebracht. ör war daher\naus vorangegangenen Tun verpflichtet ‚„elles ihm .lögliche\nund. Zuniutbare zu unterneiwien, um den vB vor der\nGestapo zu retten. Hier kann von Bedeutung werden, dass\nvr nicht sofort, sondern erst nach der nückkehr\nvon seiner Berliner “zise verhaftet worden ist. Das Schrurgericht wirä zu klären heben, ob AR nicht schon vor\nder Verhaftung „enntnis Von der Anzeige erlen ngt het und,\ngegebenenfells, ob er danı den v.«eichel nicht mit »rfolg\nhätte wernen können. „sch Auffassun? @es Vensts irof\nm zuch die Rechtspflicht, v.R@MMR bei seiner Vernehmung durch die Gestapo nach löglichkeit zu entl esten und\neuch euf seine _hefrau ir Giesem Sinne einzuwirken; die\nEcchtspflicht hierzu entfiel nur dann und insowcit, als\nA üurch feilsche ıngaben Gefahr für Leib oder Leben\nlief. ech den bichcrigen F Feststellungen heat er jedoch der\nGest2epo gerienüber den vie in weiterer .„usTührung seines !intschlusses, ihm des liendwerk zi. legen\",els Stautsfeind bezeichnet. “r kaun sich daher sedenfalls - wenn\n„ämlich v.ER tatsächlich nicht mehr aus Ger Gewelt\nder Gestano zu befreien wer - der versuchten schi:eren Freiheitsberzubung ($$. 239 Abs. 2, 43 StGB) oder Ger erfolglosen\nBeihilfe hiezu (§ 49 a Abs 3 StGB) - unten 5 - schuldig\nsemacht haben..\n\nBun 3\n\n4.) sorgfältig wire in ‚der neuen n Hauptverhendlung\nauch zu prüfen sein, ob die Angeklagten den inneren Tatbestand des § 239 Abs 3 StGB - als Täter oder Gehilfen\n\n(unten 5) - verwirklicht haben.\n\na) Die ingeklagten müssen sich, um als Vorsatzt’ter\nbestraft werden zu können, den tatbestandsmässigen srtolg\n- die Verbringung Ges NND 3 7 in ein Konzeutrations ‚lager -\nmindestens ls möglich vorg gestellt und ihn für den Fall\nseines }intwittis gewollt \"haben. Das Vorbringen der mas\n\nklscten KW, ie habe geglaubt, dass via n\neine Vervarıung erhalten werde, ist daher erheblich.“\n\n: Dass Cie Zustände, | ie in den Gestapogefängnissen und\nKonzentrationslagern herrschten, den Ingekla.ten hinreichend bekannt gewesen sind, ihr Vorsatz also euch die Tatsachen, die die Nechtswidri; gkeit Ger Linlieferung des vB»\nGA in ein Konzentrationslager begründeten, in wesentlichen\numfasct het, kann hach dem bisher festgestellten »achverhalt kaum zweitelhaft yein; nach den Urteils »fesbstellungen\nvusch die ühefrau mehrfach die \\äßche der !ihefreu vr, die rolutbespritstt aus dem ‚Gefäugnis\nFuhlsbüttel gekomnen war? j\n\nb) Sollte die bone Tähfvernonaiung erceben; dado die\nAngeklagten öleichwohl. im Glauben gehendelt haben, die Gestapo : sei in „echt, wenn, sie: den Veueichel als Steatsfeind\nin ein Konzeitbretiöonslager bringe, und ihre wiitvirkung hie-\n\nbei sei deshalb nicht verboten, so ‚haben sie die Tat im\n\nVerbotsirrtum begangen. Zuch in § 239 StGB umschreibt das\nwort \"rechtswidrig\" ‚nicht einen ‚zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatunstend, ist elso nicht Tatbestands-\n\nwerkmal, sondern allg ‚emeines Verbrechensmerkmal. Das\n\nf\n\\\n1\n!\n}\n}\n\n{\n\nk\n;\nr,\n3\n\nee rg\n\nE22\n\nEi\n\nr\nSchwürgericht .ird deshalb von Ger Rechtsauffassung zus--\nzugehen haben; für cie sich der Bur.esgerichtshof Grosser beust. für Strafsachen in seinem beschluß von 18.härz\n1952 (ügJu 52, 593) zum Verbotsirrtum entschieden hat. Wach\ndiesen se,chluß schliesst nur der entschuläbare Verbotsirrtum die Schuld aus, Die Angeklagten könnten somit nur\ndann von Schulä freigesprochen werden» wenn sie auch bei\ngehörig :er Gewissensanspennung das Unrecht, das sie v.RB\n1 antaten, nıcht erkennen koniten. Die Anzeige war,\n\nvie zusgeführt, deshe) L\\b verboten, weil sie den vr\nGer Gef:hr zaussetzte, ein Opfer der Gevelt- und VWillkürmethoden üer Gestapo zu werden. Es kommt daher darauf au,\nob die Ingeklagten den hierin gelegenen Unrechtsgehalt der\nAnzeige und demit den Unrechtsgehalt ihres Tatbeitiags\n\nzur Verfoigung des v.NM dei üer ihnen zumutbaren Gewissensan..pannung hötten erkennen können, Ob ihnen aus\nihrer Auffassung, Veueichel habe sich strafbar gemacht\n\nund auch eine Bestrafung verdient, ein Vorwur? zu machen\n\n\"ist, ist deshalb nicht, entscheidend.\n\n5.) Die Ahwendung äer §§ 4 ££ StGB auf die Taten der\nängeklagten unto.liegt den allgemeinen Grundtätzen. Haben\nmehrere Personen denselben strafrechtlichen „rfolg gemeinsan eul yerschiedene Vieise verursacht, so sinä sie je nech\nihrer inneren Lrltung zur Tat und zum Tuterfolg (Willensrichtung, Tatherrscheit, Interesse am Tuterfolg, Umfang der\neigenen Tatbestandsverwirklichung) Liittäter (Nebentüter),\n\n Aanstifter oder Gehilfen - vl BGH Urteil vom 12. Februar\n\n1952 1 StR 59/50; WDR 52, 308. -, Wollten die Anzuklagten\nXessler und Lenghoff - vie es ‚nach den bisherigen weststellungen den Anschein hat - die Entscheicun: über Gas Schick-\n\nwe»\n\nsel des v RW zauz der intsehließung der Gestavo anheimgeben, so hätten sie mit Gehilfenvorsatz zehendelt. Der\nAngeklagte Eppeldorn var nach dem bisher festgestellten\nwachvcerhalt fest entschlossen, Veäcichel \"das Kundwerk zu\nJagen\" und \"mit ihm endlich Schluß zu machen\". Bei ihm\nliegt üsher Gle Annahme. nahe, dass er mit Tätervorsatz\nnichts’ zur Rettung Ges von unternommen het. Ir würse dann zwar nicht als Nittäter. der für Gie Hins ;perrung\ndes v.leichel vera ıtrortlichen Gestauoheanten, wohl :.ber\nels selbs ‚täneiger Täter (sog.Nebentäterschaft RG 68, 25i,\n256) anzusehen sein. Üollte bei diesem ıngeklagten eben-Zelle aur Gehilfeuvorsatz festzustellen und ferner nicht -\nnachzuweisen sein, dass sein Untätigbleiben ursächlich\niür die Verbringung des Mr \\ ins KZ gewesen ist, so\nväre § 49 a Abs 3 StGB - erfolglose Beihilfe zur besonders schweren Freiheitsbereubung. - gegeben.\n\n.\n\n:\n\nVa In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurge-\n\nricht den Sachverlclt unter allen nach deuts ‚chem Strafrecht\nmöglichen rechtlichen Gesichtspunkten, auch dem N 222 StGB,\nzu prüfen haben. Auch die Anwendung des § 212 DtGB erscheint\n\nnicht von vornherein ausgeschlossen. ae - a\nDr.Moericke _ Dr.Sotterweich, u Werner\nDr.öwer ». . Dr.Ludwig:\n\n“\n”\n\nBETZETT BEN Ta","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-10/2-str-38-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-10/2-str-38-50","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.765487+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-06-10/2-str-38-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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