{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"5 StR 75/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"san 1352 2251 072\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer Heinrich T Ep zus VGREEEED\nGE Nr, geboren an EEE 1904 in VEREEED\n\nGEB, z2.2t. in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt BENENNEN.\n\n2.) den Sattler Waldemar H EENEEEENEREEEEEE 2U°\nWERE, TOEEEEREREED-Strasce p, geboren am\nEEE 1895 in rw, z2.2t. in Untersuchungshaft\nin der Untersuchungshaftanstalt Peine »\n\n3.) den Kraftfahrer Alfred REED zus LED, TEE\nBetreuungsheim, geboren an EB 1911 in c EHEN,\n\n4.) den Landarbeiter Richard K gummi; su: SCHEN\n\nED An HE, zeboren am u 7908 in\nWHERE,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBündesrichter Dr.Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .ENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA. Auf die Revisionen der Angeklagten TED,\nHOME , TE una VE vira das Urteil\n\n- 2.\n\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 10.November 1949,\n\nI. insoweit es diese Angeklagten anlangt, in\nSchuldspruch wie folgt berichtigt und ergänzt:\n\n1.) Der Angeklagte FB ist wegen\n\na) Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt jeweils in\nzwei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubüng im\nAmte mit Todeserfolg,\nsowie in beiden Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem Raufhandel, dieser -wiederum in Tateinheit mit Körperverletzung im\nAmte in fünf Fällen, mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, mit Beihilfe\nzur Aussageerpressung in einem Falle und mit\nFreiheitsberaubung im Amte in vier Fällen,\n\nb) Freiheitsberaubung im Amte,\n\ne) Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit\nmit Körperverletzung im Amte und mit gefährlicher Körperverletzung\n\nverurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\n2.) Der Angeklagte Hop ist wegen\n\na) Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nmit Freiheitsberaubung im Amte mit Todeserfolg und mit Raufhandel,\n\nb) Beihilfe zur Aussagserpressung in Tateinheit\nmit Körperverletzung im Amte und mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung im Amte, jeweils in zwei Fällen, und\nin weiterer Tateinheit mit Raufhandel,\n\nc) Körperverle*zung im Amte in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und mit Raufhandel\n\nverurteilt,\n\nB.\n\nC.\n\n3.)\na)\n\nb)\ne)\n4.)\na)\n\nv\n\nec)\n\nII.\n\nDer Angeklagte zw» ist wegen\n\nFreiheitsberaubung im Amte in Tateinheit mit\nRaufhandel,\n\nBeihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit\nmit Beihilfe zur Körperverletzung im Amte\nund zur gefährlichen Körperverletzung jeweils in zwei Fällen,\n\nBeihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit\n\nmit Körperverletzung im Amte, mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung und mit Raufhandel\nverurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\nDer Angeklagte Km ist wegen\n\nFreiheitsberaubung im Amte in Tateinheit\nmit Raufhandel,\n\nBeihilfe zur Körperverletzung im Amte in\nTateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen\nKörperverletzung in zwei Fällen und mit\nRaufhandel,\n\nFreiheitsberaubung im Amte\nverurteilt, im übrigen freigesprochen,\n\nim Strafausspruch - insoweit es die erwähn-\n\nten Angeklagten betrifft - nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel zu entscheiden.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Ange-\n\nklagten Tu, HOMEEEED, Rum vr: KEREEEEEED ver-\n\nworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAr\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten FD wegen\neines Verbrechens gegen die !isaschlichkeit in Tateinheit\nmit\n1.) Raufhandel,\n\n2.) gefährlicher Körperverletzung im Amt in 8 Fällen,\ndavon in 2 Fällen mit Todeserfolg,\n\n3.) Beihilfe zur Aussageerpressung in 2 Fällen,\n\n4.) Freiheitsberaubung im Ant in 19 Fällen\n\nzu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt, wobei\n\nes ihm die erlittene Internierungshaft voll und 1 Jahr\n\n5 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet hat.\n\nFerner sind diesem Angeklagten die bürgerlichen Ihren-\n\nrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten Fb rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Sie hat nur in der Straffrage\nErfolg.\n\nI.\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die iäilitärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung\nNr.234 vom 31.August 1951 (ABl Nr.65,1138) aufgehoben und\ndadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art II\n8 1c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den jlegfall\ndieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von\nAmts wegen zu berücksichtigen.\n\nDie Handlungen der Angeklagten sind deshalb nunnehr\nausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.\n\nDaß die Verjährungsvorschriften nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht\nnicht entgegen. Dies ist in Art I § 1 der Verordnung zur\nBeseitigung nationalsozialistisch.rüingriffe in die Straf-\n\n-5 -\n\nreohtspflege vom 23.üai 1947 (VOBl BZ 65) ausdrücklich\nausgesprochen. Die Anwendung üjeser Verordnung verstößt\nweder gegen Art 3 Abs I noch gegen Art 103 Abs II GG,\nwie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden\nhat (vgl u.a. 4 StR 9/50 v.20.Dezenber 1951).\n\nII.\n\nZu besonderen Ausführungen in sachlichrechtlicher\nHinsicht geben folgende Verurteilungen Anlaß:\n\n| 1.) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht die. Vorschrift des § 359 StGB sowohl auf den Angeklagten TB»\nals auch auf die übrigen Beschwerdeführer angewendet.\n\nDas Schwurgericht trifft insoweit folgende Feststellungen:\n\nZum Zwecke der sogenannten Gleichschaltung wurden\nin Wolfenbüttel, wie auch sonst im Lande Braunschweig,\nHilfspolizeiverbände aufgestellt. zin Teil dieser iilfspolizisten, so z.B. der Angeklagte Tim, taten ...:;\ngrundsätzlich nur zusammen mit geschulten Beamten der\nStadtpolizei Dienst. Diese Polizisten waren bewaffnet, .;\nmit einem schriftlichen Ausweis und einer amtlich gestempelten weißen Armbinde (Aufschrift:\"Kilfspolizei\")\nversehen. Daneben war in Wolfenbüttel vom 15. Juni bis\n15.September 19533 eine selbständige Hilfspolizeiabteilung\ngebildet worden, welche nur aus Angehörigen des Wolfen-.:\nbütteler SS-Sturms bestand. Letzteres -olizeikommando,\ndem u.a. auch die Angeklasten TO, TEE una x\nGEB angehörten, wurde von der zuständigen Kreisdirektion Wolfenbüttel stillschweigend genehmigt, diese Steile zahlte auch die Löhnung für sämtliche Hilfspolizisten.\nDie Bewaffnung dieses Hil’spolizeiverbandes bestand. aus\nGummiknüppeln und 2.T. aus Pistolen. Sämtliche Angehörigen des Kommandos trugen als äußeres Kennzeichen die\ngleichen Armbinden wie die Eilfspolizisten bei der Stadtpolizei. Sie besaßen jedoch keinerlei schriftliche Ausweise, auch waren sie weder vereiäigt noch in feierli-\n\n-6-\n\neher Form verpflichtet worden. Tbensowenig wurde ihnen\n‚je eine Belehrung über ihre Pflichten zuteil. Trotzdem\nwaren sie kaserniert und betrieben sportliche sowie miitärische Übungen. Der iinsatz erfolgte zu verschiedenartigsten Zwecken, so z.B. auch zum Schutz lebens-\n\n. wichtiger Objekte (Gasanstalt usw.).\n\nWie der Bundesgerichtshof, im Anschluß en die stänige Reichsgerichtsrechtsprechung, bereits zu 3 StR 176/51\nv. 12.4.51 ausgeführt hat, kann auch bei nicht-staatsrechtlichen Beamten i.S. des § 359 StGB die Berufung in\nein Aut stillschweigend erfolgen, sofern nur die bestä-\n«igenäe oder anerkennende Antsstelle für diese Berufung\nallgenein zuständig ist. Das angefochtene Urteil hebt\n. ausdrücklich bervör, daß die Kreisdirektion Tolfenbüttel\n'suf Grund landesrechtlicher Vorschriften ermächtigt war,\nden Poligeisppärat jeweils durch Einstellüng zusätelicher Beamten zu vergrößern. Somit ist nicht nur hinsicht-Ach des Angeklasten Hip, sondern auch bezüglich\nder übrigen Revidenten die Beamteneigenschaft im straf=-\nrechtlichen Sinne zutreffend angenommen worden.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben weiterhin, daß\nsäntlichen Angeklagten die für ihre Beamteneigenschaft\nsprechenden Tatsachen hinreichend bekannt waren, wie\nüberdies auch daraus erhellt, daß jeder von ihnen eine\nBinde nit der Aufschrift \"Hilfspolizist\" trug und seine\nLöhnung von der suständigen Kreisdirektion in Enpfang‘\nnahn.\n\n2. ) In den Fällen Sp, IHM una 1] U]\nwendet sich die Revision des: Tg zuiächst gegen die\nVerurteilung. wegen Freiheitsberaubung im Ant, indem sie\nhervorkebt, es habe sich um die ersten Festnahmen duroli\nTOD gehandelt, so daß diesen das Bewußtsein der\nReöhtswiärigkeit insoweit auf jeden Fali: gefehlt habe;\nin übrigen enthalte das Urteil bezüglich dieses Teiles\nder Urteilsausführungen einen Widerspruch.\n\n. - 17 -\n\na) Die tatsächlichen Ausführungen des Schwurgerichte.\nhierzu ergeben folgendes:\n\nIn der Nacht vom 6.zum 7. Juli 1933 gegen 23 EL Uhr\nnachts betrat ein Abholungskommando, zu welchem auch die\nAngeklagten HmmD und TED zchörten, die Wohnung\ndes Zeugen SCEED. HeEEEEEEEED zwang QAiesen Zeugen durch\nSchläge mit dem Gummiknüppel, sich schnell stens anzuziehen.\nAlsdann wurde SGB zunächst zu dem Hause des Pu\ngeführt, den das Kommando ebenfalls herausholte. Unterwegs\nwurde der Zeuge ID aufgegriffen. Alsdann brachte man\ndie drei Festgenommenen zur Mühlenstraße. Während des\nTransportes wurden SB una er Pa Schläge mit\nden Gummiknüppeln bezw. durch Fußtrittg “an Laufen angetrieben; sie mußten dabei die Arme gekreuzt hochhalten.\nAn den Mißhandlungen des SGB hatte sich insbesondere.\nder Angeklagte Hm aktiv beteiligt. PENNEEE>\nwurde beim Verlassen seines Hauses so geschlagen, daß. er\nlaut schrie und vor dem Hause unter den Gummiknüppelschlägen zusammenbrach. Am Boden liegend wurde er noch getreten. Unterwegs auf der Hauptstraße stürzte er einmal hin,\nwurde hochgerissen und erneut geschlagen und getreten.\nHierbei schlug unter anderem der Angeklagte Fi nit\ndem Gummiknüppel auf ihn ein, ohne daß ein Wortwechsel\nvorangegangen wäre. Auch IB wuräe während des Laufense wit Gummiknüppeln geschlagen. Bei allen Vorfällen\nwaren TB una TB ununterbrochen anwesend.\nBereits vor. dem Betreten des Hauses in der lfühlenstraße.\nwar beispielsweise PEEEEB schon so schwer verletzt,\n\n: daß er nur mit llühe die Treppe hinaufsteigen konnte.\nIPOD wurde dann im Hause .reiterhin noch auf so entsetzliche ijeise mißhandelt, da: er alsbald an den Folgen:\nsämtlicher Mißhandlungen starb. Is konnte nicht festgestellt werden, daß FEED dei den Vernehmungen des Zeugen SCEEEEED una des PB ınäü den hierbei erfolgten\nMißhandlungen unmittelbar zuge; en war. Jedoch haben Fee\nEEE una TEE sowie ein Dritter den Zeugen IEEEp\nzur Vernehming vorgeführt; als der Zeuge nicht die gewünschten Aäntworten erteilte, :st er mit Gummiknüppeln\n\n-8-\n\nund Stuhlbeinen geprügelt worden, wobei die vorerwähnten Revidenten mitwirkten. Die lliähandlungen erfolgten\nso lange, bis Ill tewußtlos war. Späterhin stellte\nsich heraus, daß dieser Zeuge nur versehentlich mitverhaftet worden war.\n\nDas Landgericht würdigt diese Vorfälle unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten:\n\nSIEB: SS 259 Abs I, 341; 2238, 340, 227 I StGB\n\nIm: SS 239 Abs 1, 341; 2232, 340; 49, 53453, 227 I StGB\nDO :. SS 239 Abs I u.III, 341; 226, 340; 227 Abs II\nStGB.\n\nb) Bei dem dargestellten Sachverhalt greifen die Bedenken der Revision nicht durch.\n\nZutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des\nRechtsmittels, daß nämlich im Falle des § 341 StGB der\n\nVorsatz sich auch auf den Nangel der Berechtigung, ‘'Ver- -\nhaftungen oder vorläufige Ergreifungen bezw. Festnahmen\n\nvorzunehmen, erstrecken muß. Diese Tatbestandsvoraus-\n\nsetzungen ergeben sich jedoch, entgegen der Auffassung _\nder Revision, aus dem angefochtenen Urteile zweifelsfrei.\nSämtliche Begleitumstände, insbesondere die schweren\nMißhandlungen, die bereits bei der ersten Verhaftung _\nalsbald vorgenommen wurden, machten jedem Beteiligten,\nmithin auch dem Angeklagten Tip, ohne weiteres erkennbar, daß es sich nicht mehr um rechtmäßige Verhaftungen, sondern um Festnahuen handelte, die zum Zwecke\npersönlicher oder politischer Rache erfolgten. Diese\nErkenntnis konnte durch die späteren Vorfälle in der\nMühlenstraße allenfalls nur noch bestärkt werden, ohne\ndaß aber irgendwelche Zweifel darüber bestehen können, .\nob der Angeklagte FEW bei der Festnahme schon mit\ndiesem Willen und dieser Erkenntnis vorgegangen sei.\n\nc) Weiterhin wohnt auch üer von dem Rechtsuittel behauptete Widerspruch dem angefochtenen Urteile nicht\ninne. Zwar führt das Schwurgericht, im 2ahmen seiner\nallgemeinen rechtlichen Darlegungen, zunächst aus, daß\n\n-9 -\n\nzuguhsten der Angeklagten unterstellt werde, sie hätten\nanfänglich an die Rechtmäßigkeit der ihnen aufgetragenen Festnahmen geglaubt. Schon im nächsten Satz fährt\ndas Urteil jedoch fort: Der gute Glaube entfiel aber,\nsobald sie erfuhren, daß die Haft nicht ordnungsgemäß\nvollstreckt wurde, oder sie sich gar selbst-an der Mißhandlung der Festgenommenen beteiligten.‘ Letzteres\ntrifft für To bereits hinsichtlich der zeitlich\nund sachlich unmittelbar zusammengehörigen Fälle Sue,\nPOHEEEEED v. EEE zu.\n\n3.) Offensichtlich unbegründet sind die Beanstandungen der Revision, mit denen die Verurteilung FeggBss\nim Falle SEM angegriffen wird. Das Schwurgericht bejaht hier eine psychische !itwirkung bei den Mißhandluni gen gelegentlich der Abholung und führt insoweit folgendes aus:\"...nach seinem sonstigen Verhalten war unbedenkiich anzunehmen, daß FE nit den Vorgehen seiner Begleiter S. und Hp einverstanden war...\" Diese\nFormulierung ergibt einwandfrei, daß der Tatrichter ohne\neigene Zweifel Feststellungen treffen, nicht aber, wie\ndas Rechtsmittel annimnt, daß er nur Vermutungen äußern\nwill.\n\n4.) Was die Verurteiiung des ängeklagten Fu\naus § 226 StGB (Fall Pop) anlangt, so stehen die\nAusführungen der Revision in Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und sind -\ndaher unbeachtlich.\n\nDer Zusammenhang der Entscheidungsgründe weist aus,\ndaß das Schwurgericht die Vielzahl der Verletzungen des\nPO - einschließlich der vor Einlieferung in die\nMühlenstraße unter aktiver und psychischer Mitwirkung des.\nFroböse zugefügten Körperschäden - als adäquat ursächlich\nfür den Tod des Pi angesehen hat. Damit trifft der\nTatrichter in rechtlich nicht zu beanstandender Teise\ntatsächliche Darlegungen, welche der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen sind.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nSämtliche vorerwähnten Ausführungen dieser Ziffer\ntreffen euch auf den Fall Fig zu.\n\nFi, ein früherer Stadtverordneter und Vorsitzender der Ortsgruppe der KPD, war in der gleichen Nacht vom\n6. zum 7.Juli 1933 in der Kreisleitung Mühlenstraße durch\nFEED sowie andere Personen mit Gummiknüppeln derart\nauf das entblößte Gesäß geschlagen worden, daß er danach\nim Warteraun \"in Blut und Kot zusammenbrach\", . und\nspäterhin verstarb. Die Angriffe der Revision gegen die\nVerurteilung aus §§ 226, 340 StGB entbehren wüteP tree\nUmständen jeder Berechtigung.\n\n5.) Die Bestrafung des TB een Raufhandels\nnach § 227 Abs II StGB ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.\n\nDas Schwurgericht nimmt einen von mehreren Personen,\ndarunter dem Angeklagten, gemachten Angriff an, welcher\nden Tod des DEE verursacht hat. Diese zweite Be- “\ngehungsweise des Raufhandels setzt weder zwei Parteien\nnoch Tätlichkeiten auf beiden Seiten voraus. Sie kann\nsich auch gegen einen einzelnen Henschen richten und aus\näußerlich und zeitlich getrennten Einzelakten bestehen,\nsofern dann noch Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens des Angreifenden besteht. Diese bereits vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in der Entschei-.\ndung 1 StR 767/51 vom 29,.Februar 1952 bestätigt.\n\nSämtliche Voraussetzungen zur äußeren Tatseite sind\nhier ausreichend festgestellt. Insbesondere ist an der Ursächlichkeit der Mißhandlungen für den Tod des Pup\nnicht zu zweifeln. Weiterhin hat der Vorsatz auch die Angriffshandlung und den Imstond eingeschlossen, daß der\nAngriff gemeinschaftlich war. -\n\n6.) In den Fällen RC WU, vun: StWB5ind\nRechtsfehler, durch welche der Angeklagte TB veschwert wäre, nicht zu erkennen. Im übrigen sei auf die\n\nobigen Ausführungen zu Ziff II, 2 verwiesen.\n\nie. 11.»\n\n- 11 =-\n\n7.) Der Zeuge MB wurde zwischen 24 Uhr und 2 Uhr\nsachts von den Angeklagten Te, Tem und S. aus sei.\nner Wehnung korrekt abgeführt und von diesen Angekisgten\nsuch in der Kreisleitung inder Mühlenstraße nicht mißkandeit,\n\nTrotzdem ist dem Einwande der Revision, es habe dem\nAngeklagten Feilen dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung gefehlt, nicht beizutreten.\nZutreffend geht das Schwurgericht davon aus, auf Grund der\nvoraufgegangenen Fälle Pomp, LMEEEED una SEE\nhätten die Angeklagten nunmehr gewußt, um welche Art der\nHaftvollziehung es sich gehandelt habe, so daß auf die\noben wiedergegebenen Ausführungen Bezug genommen werden\nkann.\n\n.8.) .Am 26.Juli 1933 wurden die Zeugen Bogge, Säle\nund Fr unter Mitwirkung des Te korrekt abge» ;\nführt und in die SS-Hilfspolizeiunterkunft Klosterstraße _\ngebracht.. Alsdann wohnte der zur Bewachung eingeteilte\nAngeklagte einer. Vernehmung des Zeugen Ei durch\nmehrere SS-Männer bei, welche von schweren Mißhandlungen _\ndes Eisenberg begleitet war.\n\nSpäterhin beteiligte sich FEW an der. Bewachung .\nvon insgesamt mindestens 14 festgenommenen Personen und\nkonnte jeweils an den Verletzungen erkennen, welche Behandlung den Häftlingen vor bezw. nach ihren Vernehmungen zuteilgeworden war,\n\na) Zutreffend hat das Landgericht diesen Sachverhalt u.a. unter den rechtlichen Gesichtspunkten der §§ 2230,\n223, 340 StGB gewürdigt. Auch sind Bedenken gegen die Anwendung der §§ 341, 239 Abs I StGB nicht zu erheben. Die\nBeanstandungen der Revision insoweit betreffen die tatsächlichen Feststellungen bezw. sind vorher bereits abgehandelt worden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin war jedoch folgender Urteilsmangel zu berücksichtigen.\n\nDas Schwurgericht nimnt freiheitsberaubung im Amt\n\n- 12 -\n\nk\n\n- Ic -\n\nin 14 Fällen an, weil - wie erwähnt - TB insgesamt\nmindestens 14 gleichzeitig eingesperrte Personen, bewacht\nhatte. Diese Auffassung geht fehl.\n\nDer Tatrichter verkennt, daß die Entscheidung der\nFrage, ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, zunächst davon abhängt, ob im natürlichen Sinne\neine Handlung, nämlich eine Willensbetätigung vorliegt,\noder ob mehrere Willensbetätigungen gegeben und rechtlich\nzu beurteilen sind. Hier handelt es sich um eine im natürlichen Sinne einheitliche Willensbetätigung. Dann aber\nhat - wie vom Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt wurde (vgl u.a. BGH 1 S 21) - der Gesichtspunkt der\nHöchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes gegenüber\nder natürlichen Betrachtungsweise zurückzutreten. Denentsprechend ist hier bei der mehrfachen Verletzung desselben Strafgesetzes durch eine Handlung nicht der Fall\ndes § 74 StGB, sondern der Fall des § 73 StGB gegeben.\n\nDie erschöpfenden Teststellungen des Schwurgerichts\nermöglichen es, diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes durch bloße Berichtigung des Schuldspruches in\ndas Urteil einzuführen.\n\nIm übrigen hat das angefochtene Urteil die Bewachungshandlung gegenüber den drei Zeugen Säfe, Bo und\nFra jeweils als in Fortsetzungszusammenhang stehend\nmit den vorher durch FEB vorgenommenen Festnahmen\ndieser Zeugen angesehen. Die Festnahmehandlungen müssen\ndaher auch bei der vom Senat zugrundegrlagtcn, rechtlichen Betrachtungsweise in der einheitlichen Handlung\naufgehen.\n\nb) In den Fällen rw und LEE ist der Angeklagte weiterhin wegen Beihilfe zur Aussägeerpressung\ngemäß §§ 49, 343 StGB bestraft worden.\n\nDie Angriffe des Rechtsmittels insoweit gehen ebenfalls fehl.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nNach den Urteilsfeststellungen sind beide Eäftlinge\ngeprügelt worden, um sie zu den von den Verhörsbeanten.\ngewünschten Aussagen zu veranlassen. Hiermit war der Angeklagte FREE einverstanden, wie im übrigen der Urteils.\nzusammenhang auch sonst ausweist. Unter diesen Umständen\nhatte FB iden bestimmten auf die Herbeiführung des\nBrfolges gerichteten Willen. Ls kann dann nicht darauf\nankommen, ob dieser Angeklagte noch Nebenzwecke mit seiner Willensrichtung verband, beispielsweise den, daß er\naus politischen Gründen die Mißhandlungen der Zeugen\nwünschte. Derartige zusätzliche Motive beeinträchtigen\ndie Bestimmtheit des Vorsatzes in keiner Weise, zumal\nWillensbetätigungen zumeist aus einem Bündel von Motiven\nerfolgen, von denen jedes \"bestimmt\" und nicht nur \"bedingt\" sein kann.\n\nIm übrigen wendet sich das Rechtsmittel, mit. 2.T.\nwillkürlicher Auslegung der Urteilsfeststellungen, nur\ngegen diese.\n\nB.\n\nDer Angeklagte HE ist wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit\n\n1.) Raufhandel,\n. 2.) gefährlicher Körperverletzung im Amt in 4 Fällen,\ndavon in einem Falle mit Todeserfolg,\n3.) Beihilfe zur Aussageerpressung in 2 Fällen,\n4.) Freiheitsberaubung im Amt in 3 Fällen\n\nzu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.\nHierauf wurde die erlittene Internierungs- und Untersuchungshaft in Höhe von. 2 Jahren angerechnet. Die Aberkennung der bürgerlichen .hrenrechte erfolgte auf die\nJauer von vier Jahren.\n\nDie Revision des EEEEmp, nit der er Verletzung\nsachlichen Nechtes rügt, hat in der Straffrage Erfolg.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nI.\n\nDie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die .“enächlichkeit mußte aus den zur Revision des FB erwähnten Gründen entfallen.\n\nII.\n\n\\ .\n.\n\n10) HB gehörte zu dem der Stadtpolizei eingegliederten Hilfspolizeiverbande. Die Stadtpolizei war\nin der Nacht vom 26. zum 27. Juli 1933 vom Dienst zurückgezogen worden. Trotzdem bejaht das Schwurgericht die Mitwirkung dieses Angeklagten in amtlicher Eigenschaft, indem es ausführt:\" Seine Mitwirkung fiel, auch wenn sie\nseinen Dienstanweisungen widersprach, doch in den Bereich\nseiner amtlichen Aufgaben als Polizeibeamter.\"\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist hierin ein\nRechtsfehler nicht zu finden. Dem Urteilszusammenhange\nkann zweifelsfrei entnommen werden, daß Hein sich\nbewußt war, den Häftlingen gegenüber als Hilfspolizeibeenter aufzutreten, zumal er nur in Verbindung mit den\nAngehörigen eines anderen Hilfspolizeikommandos tätig\nwurde. Hieraus ergibt sich weiter, daß jeder der Festgenommenen - entspre-Haah willen des Angeklagten - annehmen mußte, daß dieser in Ausübung amtlicher Funktionen\nhandelte, Der Verletzung innerdienstlicher Weisungen kann\ndaher keine Bedeutung beikommen.\n\nDie Berufung des Rechtsmittels auf die Urteilsausführungen hinsichtlich des Mitangeklagten Bogp geht fehl.\nBoD gehörte nicht der Polizei an, sondern war Aufseher\nim Strafgefängnis Wolfenbüttel. Die amtlichen Aufgaben\neines Strafanstalisaufsehers umfassen aber nicht die Mitwirkung bei polizeilichen Aktionen wie Festnahmen, Vorführungen und Vernehmungen. Zu Recht hat das Schwurgericht daher insoweit Amtsverstöße des Boggp abgelehnt,\nohne daß hierdurch die Rechtsauffassung hinsichtlich des\n\nHOEE Derührt wird.\n\n2 15 -\n\n- 13.\n\n2.) Im Falle Fl scheitern die Angriffe der\nRevision daran, daß sie sich nur unbeachtlich gegen die\ntatsächlichen Feststellungen richten.\n\n3.) In den Fällen Sp una ICE hat das Schwurgericht schwere Freiheitsberaubung nicht angenommen,\nsondern den Angeklagten nur nach §§ 341, 239 Abs I StGB\nbestraft. Die Angriffe des Rechtsmittels, insoweit sie\nsich gegen Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung richten, sind daher unverständlich.\n\n4.) Auch sonst sind Rechtsfehler, durch welche der\nAngeklagte HE beschwert wäre, nicht zu erkennen,\n\nC.\n\nDer Angeklagte Te ist wegen Verbrechens gegen\näie Menschlichkeit in Tateinheit mit\n\n1.) Raufhandel, .\n\n2.) gefährlicher Körperverletzung im Amte in einem\nFalle,\n\n3.) Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen, .\n\n4.) Beihilfe zur Aussageerpressung in drei Fällen,\n\n5.) Freiheitsberaubung im Amte in 17 Fällen\n\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft wurde\n\"auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Res Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechtes.\nDas Rechtsmittel greift in der Straffrage durch.\n\n1.) Die Rügen der Revision Rp richten sich überwiegend gegen die tatsächlichen Feststellungen und können daher insoweit keine Beachtung vor dem Revisionsgericht finden. r\n\n16\n\nre\n\n2.) Auch bei diesem Angeklagten lassen die erhobenen Tatvorwürfe einen Zweifel darüber nicht zu, daß hier\ndie Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt und\ndemzufolge die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai\n1947 zum Zuge kommen muß. Der diesbezügliche Angriff des\nRechtsmittels geht daher fehl.\n\n3.) Die Verhaftung des Zeugen NW ist dem Angeklagten RB durch das Schwurgericht nicht gesondert\nzur Last gelegt worden; vielmehr ist diese Tat in der späteren Freiheitsberaubung aufgegangen, wie das angefochtene\nUrteil ausdrücklich hervorhebt. Die insoweit erhobenen\nBeanstandungen entfallen mithin ebenfalls.\n\n4.) Nach den Urteilsfeststellungen hat Regie die\nBewachung und Festhaltung sämtlicher in die Kreisleitung\nverbrachten Personen in seinen Willen mitaufgenommen.\n\nDie genaue Zahl der Verhafteten war ihm gleichgültig.\nWeiterhin wußte dieser Angeklagte, abgesehen von der\ndurch ihn selbst vorgenommenen Mißhandlung des Zeugen\nDIE, daß die Häftlinge in der Kreisleitung verprügelt\nund auf das Schwerste mißhandelt wurden. Im Einklang dazu steht seine Beteiligung an den Vorgängen vom 26.Juli\n1933 (Hilfspolizeiunterkunft Klosterstraße), Hier hat der\nAngeklagte durch Zie'harmonikaspiel die Schreie der bei\nihren Vernehmungen Mißhandelten übertönt und auf Aufforderung jeweils lauter gespielt, um andere Geräusche nicht\nzur Straße dringen zu lassen.\n\na) Der Einwand des Rechtsmittels, Rep habe als\nHilfspolizist nur den ihm erteilten Befehlen gehorcht,\nwird durch § 4 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrschtspflege vom 23.Mai\n1947 entkräftet.\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nb) Hinsichtlich der Beamteneigenschaft des Runge\nkann auf die Ausführungen zur Revision des FB verwiesen werden.\n\nc)Gleiohfalls haben ferner die obigen Darlegungen\nzum Raufhandel auch hier Bestand. -\n\nDie Beanstandungen des Rechtsmittels insoweit vernachlässigen völlig den Umstand, daß die Mißhandlung des\nZeugen BIWW tatsächlich festgestellt worden ist.\n\nDavon abgesehen braucht eine Beteiligung am \"Angriff\" nicht notwendig in der körperlichen Einwirkung\nauf Dritte zu bestehen, sofern nur die feindselige Willensrichtung vorhanden ist. Ea genügt mithin die Anwesenheit des Täters und seine psychische Teilnahme in\nfeindseliger Absicht (vgl BGH aa0).\n\nd) Die.Feststellungen zum Tatumfang des Rep sind\nebenfalls rechtlich bedenkenfrei.\n\ne) Jedoch bedurfte, abgesehen von dem Wegfall des\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit, der Schuldspruoh\ninsoweit der Berichtigung, als das Schwurgericht die\nGrundsätze der natürlichen Handlungseinheit auch hier\nverkannt hat. Dies trifft auf die Vorgänge vom 6./7.Juli\n1933 in der Kreisleitung zu, nicht jedoch auf den Tatkomplex vom 26.Juli 1933 in der Hilfspolizeiunterkunft\nKiosterstraße.\n\nIm ersteren Falle hat Re durch eine bei natürlicher\nBetrachtungsweise einheitliche Handlung - das Postenstehen - mehrfach gegen ein-und dasselbe Strafgesetz verstoßen, während im letzteren Falle (Ziehrarmonikaspiel)\ndie mehrfache Willensbetätigung ausschließlich durch eine\nrechtliche Handlungseinheit zusammengefaßt werden könnte, dies aber wegen des verletzten höchstpersönlichen\nRechtsgutes nicht möglich ist.\n\nD,\n\nKORB ist wegen Verbrechens gegen die Menschichkeit in Tateinheit mit\n1.) Raufhandel,\n2.) Freiheitsberaubung im Ant in 9 Fällen,\n3.) Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung\nim Amt in 2 Fällen\n\nzu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt worden. Diese Strafe wurde als verbüßt erklärt durch die\nerlittene Internierungs- und Untersuchungshaft.\n\nDie Revision dieses Angeklagten erhebt formelle\nund materielle Beanstandungen. Sie konnte ebenfalls nur\nin der Straffrage Erfolg haben.\n\nI.\n\nOhne nähere Angabe der verletzten Vorschrift rügt\ndas Rechtsmittel, daß der Angeklagte Kb z.T. in\nseiner Verteidigung beschränkt worden sei. Auf die Tatvorwürfe hinsichtlich der Aktion in der Klosterstraße\nhabe das Gericht erst nach den Anträgen des Staatsanwaltes hingewiesen, so daß eine Beschaffung von Entlastungszeugen der Verteidigung nicht mehr möglich gewesen sei.\n\nDie Sitzungsniederschrift weist insoweit folgendes\naus:\n\n\" Die Angeklagten W@B...und KEEED wurden darauf hingewiesen, daß noch einzelne\nTätigkeitszweige, die noch bei ihnen fest-\n\"gestellt werden können, als von der Anklage miterfaßt angesehen werden und zwar:\nBei dem Angeklagten WB- - -bei dem Ange-\n\n- 19 _\n\nklagten KB die Tatsache, daß er\nmit dem Karabiner in der Klosterstraße\nPosten gestanden hat. Den Angeklagten-»»\n\nund KBrurde Gelegenheit zur Ver-\n\nteidigung gegeben.\"\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Kiiiw, Rechtsaenwalt Fig, hat nach diesem Hinweis bezüglich .des\nAngeklagten KB folgenden Antrag gestellt:\n\n7 den Angeklagten KB freizusprechen,\nevtl. nur auf eine Strafe zu erkennen,\n\nauf welche die Untersuchungshaft und die\nrestliche Internierungshaft als verbüßt\nanzusehen ist.\"\n\nDer Angeklagte hat dazu erklärt, daß er sich den\nAusführungen seines Verteidigers anschließe.\n\nZwischen dem Hinweis des Gerichtes und der Urteilsverkündung lag eine Frist von mehreren Tagen.\n\nBei dieser Progeßlage konnte die formelle Rüge keinen Erfolg haben. Die Behauptung der Revision, dem Ange-.\nklagten seien die Möglichkeiten zur Verteidigung genonmen gewesen, steht in Widerspruch mit der Sitzungsniederschrift. Der Angeklagte hat von seinem Rechte gemäß\n§ 265 Abs IV StPO, im Hinblick auf die veränderte Sachlage einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung\nzwecks genügender Vorbereitung der Verteidigung zu\nstellen, keinen Gebrauch gemacht. Dementsprechend ist\nauch ein Gerichtsbeschluß im Sinne des § 228 Abs I StPO\nnicht herbeigeführt worden. Abgesehen hiervon entbehrt\ndie Rüge der nach § 344 Abs II Satz 2 StPO erforderlichen Genauigkeit.\n\nIm übrigen konnte das Schwurgericht die Vorgänge\nvom 26.Juli 1933 miterfassen und aburteilen, weil sie\nzu dem angeklagten Einheitsverbrechen gegen die Mensch-\n\n- 2 -\n\nlichkeit gehörten.\n\nIl,\n\nDie sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision bewegen sich überwiegend auf tatsächlichem Gebiete und\nsind daher insoweit unbeachtlich.\n\n1.) Hinsichtlich der Beamteneigenschaft des Angeklagten KEN sowie bezüglich der Beteiligung am\nRaufhandel kann auf die entsprechenden Ausführungen zu\nden übrigen Angeklagten verwiesen werden.\n\n2.) Was den Gehilfenvorsatz anlangt, so trifft das\nSchwurgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\ntatsächliche Feststellungen, an die das Revisionsgericht\ngebunden ist,\n\n3.) Daß die Strafklage durch die Verurteilung eines\nSpruchgerichtes (wegen Zugehörigkeit zur SS und dem damit verbundenen Organisationsverbrechen) nicht verbraucht\nist, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden,\n\n4.) Weiterhin kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit verwiesen werden, als sich der Angeklagte auf die Notverordnung vom 28.Februar 1933 beruft. Die allen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Durchführung von Zwangsgestellungen und vorläufigen Festnahmen dieser Art kann auch durch gesetzliche\nMaßnahmen nicht legalisiert werden.\n\n5.) Der Schuldspruch bedurfte der Berichtigung,\neinmal wegen Wegfalls des Menschlichkeitsverbrechens, zum\nanderen wegen Verletzung der §§ 73, 74 StGB. Die Handlungen vom 26.Juli 1933 (Freiheitsberzubung im Amte) stellen\nsich als eine Tat dar.\n\n- 21\n\nE.\n\n1.) Die Anklage und der Fröffnungsbeschluß legten\nden Angeklagten FED, 7 una KB noch weitere Taten zur Last, welche das Schwurgericht nicht als erwiesen angesehen has. Das Urteil hat die Angeklagten insoweit nicht freigesprochen, weil es diese Taten im\nSinne der Anklage els Teile des- einheitlichen Verbrechens gegen die Nenschlichkeit ansah. Dieser Gesichtspunkt fäll; nunmehr fort, so daß es - im Wege der Urteilsergänzung — eines susdrücklichen Freispruches bedarf.\n\n2.) Die sonst erforderlichen Änderungen der Schuldsprüche ergeben sich aus dem obigen Tenor. Hierzu sei\nnur noch auf folgendes ırnsariarın i ' j\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkönnen mehrere schwere strafbare selbständige Handlungen\nnicht durch eine tateinheitlich begangene minderschwere\nStraftat (hier Raufhandel) zu einer rechtlichen Einheit\nzusaumengefaßt werden (vgl u.a. 2 StR 30/50 v. 19.12.50).\nDementsprechend verstehen sich die obigen Berichtigungen der Schuldsprüche. Hinsichtlich des Angeklagten\nFO sinä somit zu zift I 1 a des Urteilstenors\nzwei Einzelstrafen (ieweiis der Zörnerverletzung mit\nTodesfolge zu entnehmen) und weitere zwei Einzelstrafen\n(I1 b und .o) zu verhängen, so da3 die Qssamtstrafe\naus vier Einzelstrafen zu bilden ist. Die Einzelstrafe\nzu I 1 b betrifft hierbsi den Wachvorgang in der\nKlosterstraße, weichen das Schwurgericht unrichtig in\n14 Einzelfälle aufgezliedert hatte.\n\nAuch die Verurteilung des zw zu Ziff I 3 a\nträgt dem neuen rechtlichen !esicktspunkt der Handlungseinheit Rechnung. Das gleiche trifft für Klipstein bezüglich der Verurteilung zu I Zb undc zu.\n\nwu\n\nDas Schwurgericht wird somit hinsichtlich der Straffrage neue Feststellungen treffen müssen; die jeweils\nzu bildende Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit die\nbisherigen Strafen erreichen, darf sie jedoch nicht\nüberschreiten (§ 358 Abs II StPO). -\n\nDie Entscheidung entsprioht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-75-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/5-str-75-52","retrieved":"2026-10-24 16:34:07.952726+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-06-05/5-str-75-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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Der Angeklagte FB ist wegen\n\na) Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt jeweils in\nzwei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubüng im\nAmte mit Todeserfolg,\nsowie in beiden Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem Raufhandel, dieser -wiederum in Tateinheit mit Körperverletzung im\nAmte in fünf Fällen, mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, mit Beihilfe\nzur Aussageerpressung in einem Falle und mit\nFreiheitsberaubung im Amte in vier Fällen,\n\nb) Freiheitsberaubung im Amte,\n\ne) Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit\nmit Körperverletzung im Amte und mit gefährlicher Körperverletzung\n\nverurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\n2.) Der Angeklagte Hop ist wegen\n\na) Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nmit Freiheitsberaubung im Amte mit Todeserfolg und mit Raufhandel,\n\nb) Beihilfe zur Aussagserpressung in Tateinheit\nmit Körperverletzung im Amte und mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung im Amte, jeweils in zwei Fällen, und\nin weiterer Tateinheit mit Raufhandel,\n\nc) Körperverle*zung im Amte in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und mit Raufhandel\n\nverurteilt,\n\nB.\n\nC.\n\n3.)\na)\n\nb)\ne)\n4.)\na)\n\nv\n\nec)\n\nII.\n\nDer Angeklagte zw» ist wegen\n\nFreiheitsberaubung im Amte in Tateinheit mit\nRaufhandel,\n\nBeihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit\nmit Beihilfe zur Körperverletzung im Amte\nund zur gefährlichen Körperverletzung jeweils in zwei Fällen,\n\nBeihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit\n\nmit Körperverletzung im Amte, mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung und mit Raufhandel\nverurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\nDer Angeklagte Km ist wegen\n\nFreiheitsberaubung im Amte in Tateinheit\nmit Raufhandel,\n\nBeihilfe zur Körperverletzung im Amte in\nTateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen\nKörperverletzung in zwei Fällen und mit\nRaufhandel,\n\nFreiheitsberaubung im Amte\nverurteilt, im übrigen freigesprochen,\n\nim Strafausspruch - insoweit es die erwähn-\n\nten Angeklagten betrifft - nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. 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