{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-05-29","aktenzeichen":"5 StR 165/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F\n\nr-\n“\n\ntR_16 r4 _\n3 12 2250 089\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Radiotechniker Rudolf K ED aus VB, geboren\nam EEE 1895 in cum,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u...\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l11.September 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr.Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter, '\nOberstaatsanwalt Dr . iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 1l.August 1951\nim Schuldausspruch wie folgt berichtigt:\n\nDer Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in zehn Fällen schuldig.\n\nIm Falle Iggpwiräd der Angeklagte freigesprochen.\n\nIn den Fällen Karl J@Bund August Jin\nwird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Strafausspruch wird das angefochtene Urteil\nnebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschcidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der\nRevision an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPR Ser BE\n\n- 2.\n\nGründes3\n\nDas Landgericht hat den angeklagtan wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen zu zwei Jahren neun Monaten\nGefängnis verurteilt. Darauf hat es ihm die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nSeine Revision macht geltend, daß das Kontrollratsgasetz\nNr.10 nicht mehr angewendet werden dürfe, und daß die Taten\ndes Angeklagten nach deutschem Recht verjährt seien.\n\nDer erste Einwand trifft zu. Dice Verurteilung wogen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestchen bleiben, weil die Militärregierurg ihre Verordnung Nr.47 durch\ndie Verordnung Nr.234 vom 31l.August 1951 (ABl Nr.65, 1138)\naufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle\ndes Art II § 1c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Die\nHandlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.\n\nNach deutschem Strafrecht hat sich dur Angeklagte in\n\nden Fällen Pe, ScHiENNEEEEND, EEE, CE, Hermann\nIB. Meg , HB, RED, DD ) FE, Karı\nICE und August IB der gefährlichen Körperverletzung\nschuldig gemacht. In den sieben erstgenannten Fällen hat das\nLandgericht ihn insoweit mit Recht verurtcilt. Die Meinung\nder Revision, daß diese Fälle verjährt seien, trifft schon\ndeshalb nicht zu, weil die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom\n23.Mai 1947 (VOBl BZ 65) die Annahme der Verjährung bis zum\n8.Mai 1945 ausschließt. Der abweichenden Auffassung der Revision steht die ständige Rechtsprechung des Senats entgegen\n(vgl.u.a. 5 StR 124/52 vom 29.Mai 1952).\n\nAber auch die Fälle Re, Kin und TED sind\n- entgegen der Ansicht uue Landgerichts -— nach deutschen\nRecht nicht verjährt. Die Verjährung hat über den 3.Mui 1945\nhinaus noch während der Zeit geruht, in der die Gerichte\n\n-3-\n\n- 3.\n\ndurch die Militärregierung geschlossen waren (BGHSt 1, 84;\n2,54). Der Senat hat festgestellt, daß von den Gerichtgeg,\ndie für diese Taten als zuständig in Betracht gekommen\nwären, als erstes das Landgericht Hildesheim am 2.Jull\n1945 wiedereröffnet worden ist. Bis zu diesem Tage hat da.\nher die Verjährung geruht.\n\nDie erste richterliche Handlung, die wegen der Fälle\nREED, KUH una TED gegen üen Angeklagten g0-\nrichtet worden ist, war die Verfügung des Strafkamnerver\nsitzenden vom 19.Juni 1950 (B1.163 Rücks.dıA, 3 Ks 4/50),\ndaß dem Angeklagten die Anklageschrift zur Erklärung zuzustellen sei. Diese Verfügung ist also noch innerhalb der\nfünfjährigen Verjährungsfrist getroffen worden.\n\nIn diesen drei Fällen tritt daher an die Stelle des\nSchuldspruchs wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\neine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das\ndie Voraussetzungen des §§ 223a StGB in diesen Fällen gegeben sind, hat das angefochtene Urteil rechtlich fehlerfrei dargelegt. Der Senat kann daher den Schuldspruch von\nsich aus erlassen.\n\nDie Fälle Karl IB und August MD sind dagegen\nverjährt. Auch sie hatten frühestens am 2.Juli 1945 durch\ndas Landgericht Hildesheim bearbeitet werden können. Die\nerste richterliche Handlung, die wegen dieser Fälle gegen\nden Angeklagten gerichtet worden ist, war die Verfügung\ndes Strafkammervorsitzenden vom 25.Juni 1951 (B1.227 2.\nd.A. 2 Kies 2/51), mit der der Hauptverhandlungstermin anberaumt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige\nVerjährungsfrist jedoch schon abgelaufen. In diesen beiden\nFällen mußte das Verfahren daher eingestellt werden.\n\nIm Fall Lange hat das Landgericht den Schuldbeweis\nnicht als erbracht angesehen. In diusem Falle bedurfte\nes, nachdem das Verhalten des Angeklagten nicht mehr unter dem einheitlichen Gesichtspunkt des Verbrechens gegen\n\n-4-\n\nBr 7;\n\ndie Menschlichkeit angesehen werden kann, eines ausdrücklichen Freispruchs.\n\nDas Landgericht wird nunmehr für die zehn Fälle der\ngefährlichen Körperverletzung Einzelstrafen auszuwsrfen\nund daraus eine Gesamtstrafe zu bilden haben, die nicht\nhöher als zwei Jahre neun Monate Gefängnis sein darf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\nin\n\nurn. um oo or\n\nor ii","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/5-str-165-52","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/5-str-165-52","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.308765+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-05-29/5-str-165-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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