{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-05-20","aktenzeichen":"2 StR 8/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 8/50 - | . 2329 071\n\nan un ne an Üben Hu\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den Tischler Hermann K EEE zus Ci:\n\ndort geboren am EEE 1909,\n\n2.) den Monteur Paul Lam aus DEE, üort zeboren am EEE 1907,\n\n3.) den Arbeiter Heinrich I a\nRE, geboren am 1905 in CO ;\n\n4.) den Bäcker und Konditor Anton T EEE aus I\n\nEEE, ;eboren sm 1907 in Tiogp-\n\nwegen Körperverletzung im Amt-uU.2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich'\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka .\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortiieb\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ge\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nA) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\nder Angeklagten Ks und Lmewiräd das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg vom 29. Juni 1950\n\nI. bei KB . -\n\n1.) ‚dahin abgeändert, dass\na) die Verurteilung wegen Verbrechens ge--\n\ngen die Eenschlichkeit wegfäilt und\nder Angeklagte in 5 Fällen wegen Kör-\n\n2.)\n\nIIo bei\n\n1.)\n\n2.)\n\nIıl. bei\n\nIV. bei\n\nperverletzung im Amt, davon in i raile\nin Tateinhceit mit gefährlicher XKörperverletzung, verurteilt ist,\n\nb) der Angeklagte wogen der in der Ankliage ihm zur Last geiegten liißhandlun--\ngen weiterer unbekannter käftlinge -\nZeugen RO, Cm vn. Creiil -\n\nfreigesprochen wird.\n\nIm übrigen und zwar auch im Strafaussrruch\nwegen der Taten unter 1 a) mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIB\ndahin abgeändert,\n\na) dass die Verurteilung wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit wegfällt und\nder Angeklagte wegen körperverletzung\nim Amt in 10 Fällen, davon in 2 Fällen\nin Tateinheit mit gefährlicher Körver--\nverletzung, verurteilt ist,\n\nb) dass das Verfahren im Falie 2 (Ze)\neingestellt und\n\nce) der Angeklagte im übrigen freigesprochen\nwird, i\n\nim Strafausspruch mit den ihm zugrunde lie-\n\ngenden Feststellun;en aufgehoben.\n\nm \\ |\n\nmit .den Feststellungen aufgehoben in den\nTällen Rep, Rei unä liißhendälung von\nGefangenen — \"Moordenkmal\" (Zeuge Gr) -\n\naufgehoben mit den Feststellungen, soweit\ndas Verfahren im Falle Gew (2) eingestellt ist, und in den Fällen 1 (Mißhand.-\n\n‚lung von Gefangenen bei der Einteilung)\n\nund im Falle Rüge un: \\'c cu:\n\nV, In dem Umfange der Aufhebüng wird die Sache\n\nzur\n\nneuen Verhandlung und ıntscheidung, auch\n\nüber die -Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nTR,\n\nPS\n\nLandgericht — Strofkemmer - zurückrerviesen.\n\nnn VRETTER ea\n\nB) Die weitergehenden Tevisionen der Stantsauwaltschaft und der Angeklagten KEEP vni LE werden verworfen.\n\nSoweit die Angeklagten freigesprochen sind oder\ndes Verfahren eingestellt ist, treffen die Kosten\ndie Staatskasse.\n\n}\nr\n\nVon «echts wegen\n\nPr\ny\n[2\n\n#\n’\n\ng .. “\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Kam 1m\nvnd La verurteilt und zwar Rule wegen Verbrechens\ngegen die lienschlichkeit in Tateinheit mit Körperversetzung im Amt in 9 Fäilen, davon in 2 Fällen in Tat-.\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung, IB wegen Verbrechens gegen die ilenschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 10 Fülien, davon in 2 Fällen in\nTateinheit mit geführlicher Körperverletzung und Lage\nunter Freisprechung im übrigen wegen Körperverletzung im\nAmt in 3 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, Das Verfahren gegen den\nAngeklagten FM nat es in 1 Falle auf Grund des StrG\nvom 31. Dezember 1949 eingestellt und im übrigen den ingeklagten freigesprochen.\n\nRevision haben eingelegt die Staatsanwaltschaft hin-\n\nsichtlich der Angeklagten Ki, Lo una Ta, so-:\nwie die Angeklagten Zip und Lee\n\nIo “ 9\n\n— nn en\n\na) Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1.) Die Rüge, das Schwurgericht habe eine Reihe von\niWißhenälungen, die von zeugen bekundet wurden, nicht zum\nGegenstand der Urteilsfindung gemacht una dedurch gegen\n3 264 StPO verstossen, ist begründet. Die Anklage beschul.-\nüigteKaiser, in Ausübung seines Berufes als Wachmann in\nEmslandlagern, vor ‚allem im Lager Börgermoor, Häftlinge\nkörperlich mißhandelt und dadurch ein Verbrechen gegen\n\"die Menschlichkeit begangen zu haben. Sie beschränkte\nsich bei der Darstellung des Sachverheltes auf die Test-Stellung, dass er in zahlreichen Tällen Gefangene wiß--\n\n3\n\n...\n5)\n\n}\n\nTB ti net 2a un tm anrurnn »\n\num te\n\n» ..\n\nTEE mh\nGe\n\nae dem\n\n.\nwur.\n\nrn,\n\n|\n\ns\nTR A ar nk ne ger\nPe I\n\nE .\nDE ne. DET ent.\n\ner ann\n\nun atngen\nnn under\n—n By\n\nRG\nui Se EL,\n\n- En\n\nhandelt habe, und schilderte einzelne von den in der\nAnklage penennten Zeugen bekundete Vorfälle unter Hin-\n\"weis, dass die Aufzählung nicht. erschöpfend sei und\n\ndie weitere Aufklärung der Verhandlung überlassen tlei.-\nben müsse. Das Schwurgericht hat nur über die in der\nAnklage dargelegten Vorfälle entschieden. Im übrigen\nwar es der Ansicht; die Anklage entspreche den Bestimmungen des § 200 StPO nicht, und hielt sich nicht für f\nbefugi weitere Vorfälle, die von Zeugen erst in der reauptverhanälung bekundet wurden, abzuurteilen.\n\nDieser Rechtsansicht ist nicht beizutreten. Die\n\nAnkiage wegen lichschlichkeitsverbrechens erstreckte sich\n\nauf alle Fälle, die von den Angeklagten innerhalb des\n\neus ihr ersichtlichen Zeitraumes in den angegebenen La-\n\ngern begangen sind und nach Vorsatz und LJegehungsweise\nrechtlich als eine Tat erscheinen. Das Verbrechen gegen\n\ndie iienschlichkeit war eine Einheitstat. Die von den Zeu-\n\ngen bekundeten, vom vschwurgericht aber nicht gewürdigten\nTaten waren keine selbständigen Straftatbestände, son--\n\nGern mit den der Verurteilung zugrunde gelegten Hendlun-\n\ngen Teilvorgänge dieser Linheitstat. Sie bildeten insge-\n\nsamt die von der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich\n\nnach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte (§ 264\n3tPO). Das Schwurgericht war’daher, ohne dass es einer\nkechtragsanklage nach § 266 StPO beäurfte, zur Würdigung\n\nund Aburteilung dieses gesamten Sachverheltes verpflich-\n\ntet ( OGHSt 1, 260 ff; 2, 5, 11; RGSt 65, 106, 109,291).\nDass das KRG ir 10 nicht mehr anwendbar ist, berührt den :\nUmfang des äurch die Anklage dem Gericht zur Aburteilung :\nunserbreiteten Sachvernaltes nicht. Haßgebend für äie\nFrage, ob eine Verfahrensvorschrift verletzt ist, ist\n\nOBEEENERS:\na TEL ITS\n\ndie Rechtslage zur Zeit Ger Anklage und der Erlassung If\ndes Urteils des Schwurgerichts (BGH 2 StR 80/50). Zudem hatte die Anklage darauf hingewiesen, dass die Taten nicht nur nach dem KEG, sondern auch nach deutschrechtlichem Gesichtspunkt zu beurteilen seien.\n\nAuf die allgemein erhobene Sachbeschwerde ist das\nUrteii in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen. Da die\nErmächtigung der deutschen Gerichte, das KRE iir iO anzuwenden, aufgehoben ist, muß die Verurteilung wegen Ver--\nbrechens gegen die llenschlichkeit wegfallen. Es ist nurmehr die Anwendung des deutschen Strafrechts zu würdi-\n\ngen.\n\nE a) Die Verurteilung wegen Körperverletzung in Amt\nN in den Fällen 3, 4, 5, 6, 7, im Falle 4 in Tateinheit\nmit.gefährlicher Xöiperverletzung, lässt keinen kechtsfehler erkennen. Der Angeklagte war Beamter im Sinne des\n.. § 359 StGB. Die Lager,. so auch Börgermoor, unterstanden\n2ls vtrafgeraugenenlager dem Justizministeriun. Die Verwaltung der Lager war Ausfluss der Staatsgewalt. Der Angeklagte übte als lachmann und Zugiührer einer liachabteilung eine öffentlich-rechtliche Tienstverrichtung aus.\n. Dass ihn hiezu die zuständigen Stellen berufen hatten,\n\nFe ist aus den Feststellungen zu entnehmen (R6S5t 67, 299)\nDie Taten hat er in Ausübung und in Veranlassung der kus-Übung seines Amtes begangen, da er in seiner Zigeuschaft\nals Wachmann aufgetreten ist (RGSt 17, 165). In allen Fällen hat er vorsätzlich einen Gefangenen körperlich mißbr handelt,.im Falle 4 durch Treten mit dem Stiefel, aiso\n\nBr mittels eines gefährlichen Werkzeuges. Die Annahme von\ntateinheit zwischen Körperverletzung im ant und gefähr-\n\nlicher Körperverletzung ist nicht zu beanstanden (NG5t\n. 75, 355, 359).\n\nDie Anwendung der VO zur Beseitigung nationalsorialistischer Eingriffe in die »trafrechtspflege vom 23.\nilai 1947 ist rechtlich bedenkehfrei. Kicht bestraft eus\npolitischen Gründen im Sinne der VO ist eine Straftat\neuch, wenn sie infolge mittelbarer, rechtswidriger Ein-\n?lüsse des Wationalsozialismusses nicht verfolgt wurde,\nsei es, 6ass ihre Anzeige deswegen überhaupt unterblicben oder sie nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde gelangt ist (BGH 2 StR 43/50, Urteil vom 8. Februar 1952). u\n\nDes Urteil war in diesen Fällen nach § 354 StPO dahin zu ändern, dass unter Wegfall der Verurteilung wegen\nVerbrechens gegen die lieuschlichkeit der Angeklegte wegen Körperverletzung im Amt in 5 Fällen, davon in 1 Falle in Teteinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist.’ Im »trafausspruch war es aufzuheben, da das\nGericht die Strafe eus dem ÄRG Nr 10 genommen hatte, Die\nutrafkammer wird bei der neuen Verhandlung die Strafen\nfür die einzelnen Taten festsetzen und eine Gesamtstrafe\nbilden müssen, unter Uständen unter #inbeziehung der\nStrafen fir die Fälle, in denen es ausserdem zu einer Verurteilung kommt,\n\nb) In den Fällen 1,2, 8, 9 liegt ebenfalls Körperverletzung im Amt, im Falle 1 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vor. Zutreffend hat das Schwurgericht eine körperliche Mißhandlung auch in den Fällen 2\nund 9 angenommen, im denen. der Angeklagte Gefangene längere Zeit im Laufschritt nasse Torfsoden auf dem Kopf tra-\n\nre\n\nnes\n\ngen ließ und Näftiinge beim Abendappell in Hemd und N\n‘ Unterhose mit blossen Füssen bei Schnee und \\älte um\ndie Baracke jagte. Das Gericht hat es dahingestellt\ngelassen, wieviele Gefangene der Angeklagte ir den augeführten Fällen mißhendclt hat, da jeweils eine einheitliche Tat vorlicge. Der Begriff des hassenverbrechens als einer rechtlichen Hendlungseinheit ist dem\ndeutschen Strafgesetz fremd (BGHSt 1, 219, 222). Jede\nWißhenälung stellt als Verletzung eines höchst persönlichen Gutes eine besondere Straftat “ar; mehrere “ißhand-\n. lungen können allerdings Gurch eine und äieselbe Hend-\n“, lung begangen sein (RGSt 70, 26). Bei einer Mehrheit\ngleichartiger Handlungen ist deren Zahl. anzugeben. Kann\ndiese, wie hier, nicht einwandfrei ermittelt werden,muß\nGas Gericht die Sindestzahl feststellen. Im anderen Falle würde der öchuld- und ötrafausspruch auf einer unsicheren Gesamtfeststellung beruhen. Das Urteil war daher insoweit samt den Feststellungen aufzuheben.\n\n=\nE.\nE\n\n“\nPu\nER\na0\nw\n\nte a ee\nter\nwer\n\nc)Soweit dem Angeklagten kMißhandlungen im Lager Bör- '\n. germoor auf Grund der Angaben der Zeugen Röc und Gran\nund im Sommer 1935 in leu-Susstrum nach der „ussage des\nZeugen Vomp zur Last gelegt waren, hat das Schwurgericht einen Nachweis nicht als erbracht angesehen. \\ie\ndie Anklage hat auch das Urteii’ die Taten nicht genau bestimmbar angegeben. Es läßt sich aber doch entnehmen, daß\nder Angeklagte der Mißhandlung von weiteren unkekennten\nmindestens aber von 2 Häftlingen beschuldigt worden war.\nDa das Gericht eine Schuld Ohne Rechtsirrtum in dieser -\nHinsicht nicht festgestellt hat, mußte der Angeklagte\nfreigesprochen werden, nachdem das Verbrechen gegen die\n\nTEE EEE TER\n. ‘ .. -...2.\n\nlienschlichkcit weggefallen ist, Dies kann durch das\nRevisionsgericht geschehen { § 354 StPO)-\n\nd) Das Gericht führt noch mehrere Fülle von \\iß--\nhandlungen an, die von Rue im Ti, T-.\nCH bekundet wurden. Eine iintscheic ung hierüber\nhat es rechtlich fehlerhaft unterlassen. Das Ü:teil. kounte insoweit nicht bestehen bleiben. Die Sache muß zur\nPrüfung und ıntscheidung auch in diesen Fällen zurückverwiesen werden. Eine Entscheidung durch das ılevisionsgericht scheidet aus.\n\nb) Revision des Angeklagten.\n\n\"Da das ERG fr 10 nicht mehr anwendbar ist, ist die\n„Üge, seine Anwendung verstosse gegen Art 103 GG, &gegenstandslos. Les weitere Vorbringen, § 340 StGB sei in den\nFällen 2 und 9 rechtlich fehlerhaft angewendet, ist bei\nder Revision der Staatsanwaltschaft gewürdigt.\n\nIl. I.\n\nRevision hat allein der ingeklagte eingelegt. Das\nVorbringen, das Gericht habe nicht angegeben, auf Grund\nwelcher Tatsachen es die Zahl der politischen gegenüber\n‘ der der kriminellen Gefangenen feststellte, ist schon\ndeshalb hinfällig, weil die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Lenschlichkeit entfällt. Die Bemängelung,\ndas Schwurgericht hätte die Zeugen anführen müssen, auf\nderen Aussagen es seine Feststellungen stützte, geht fehl»\nDas Urteil hat nur die Tatsachen anzugeben, in denen\ndas Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren\nHandlungen erblickt. Die Angabe der Beweistatsachen ist\n\nicht notwendig.\n\nNaht Dir\n\num\n\nDie Verurteilung aus dem KRG ilr 10 hat vegzufal-\n\nlen. Die Anwendung der deutschen Strafgesetize läßt kei-\n. nen Rechtsfehlcer erschen. Zu Recht hat das Gericht den\nAnscklagten in den Fällen 1, 3 bis. 11 je wegen Köryerverletzun: im Int, im Falle 7 und 11 (Sch in Teteinheit mit gefährlicher förperverletzung verurteilt,\nDie Voraussetzungen der.VO vom 23. liai 1947 hat es zutreffend bejeht. Da die Strafe aus dem KRG Ilr 10 genommen ist, muss Gas Urteil im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. In dem Falle 2, in dem das Schwurgericht ohne\nRechtsirrtun eine Verjährung annimmt, muss nach den wegfall. des ZRG das Verfehren eingesteilt werden.übenso\nmußte der Angeklagte in den Fälien, in denen das Gericht ihn nicht für überführt hält - Aussage SB,\nLin, Sm - , freigesprochen werden. Lies konnte\näurch das Kevisionsgericht geschehen, § 354 wtPO.\n\nIII. Le.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen xörperverletzung im Amt in 3 Fällen, davon in i Falle in Tateinheit mit gefiihrlicher aörperverletzung, begeguet keinen\nrechtlichen Bedenken. Es kann hier zuf Gle Ausführungen.\nim Felle X hingewiesen werden. Auch die VO vom 23,\n\nEi. Lei 1947 hat das Gericht ohne Rechtsfehler angewendet.\non Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtun er-\n\n. re Tree\n\nDie Küge der „taatsanvaltschaft, das Gericht habe zu\nUnrecht 'eine Verbrechen gegen die lienschlichkeit angenom_\n\nmen,ist äurch den Vregfall der ürmächtigung zur Anwendung\ndes KRG IIr 10 gegenstandslos. Dagegen ist dic Revision der\nStaatsanweltschaft begründet, soweit der Zeuge sch\n\nee er a\nTE,\nA PER TE E30 65\n\n11 -\n\ndie Lißhandlung des Reäner, der Zeuge Ru die des\nRep und Cr die Lißhandlung. von Häftlingen durch\nStellendes \"Lioordenkmzls\" bekundet haben. Das Vericht\n\nsung des Sachvcerhaltes unterlassen, Die Anklage umfaßte\nauch diese Iiendlungen. Dass das Schwurge:-icht den nachverualt rechtlich anders beurteilte als Gdie Anklage vnä\nein Verbrechen gegen die kierschlichkeit verneinte, ist\n‚ohne Bedeutung. Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden. Falls das Gericht in diesen Füllen zu einer\nVerurteilung kommt, hat es unter Aufhebung der ausgesprochenen Gesamtstrafe für die bisher abgeurteilten 3 Fälle\neine neue Gesamtstrafe zu bilden.\n\nDie Freisprechung in den weiteren dem Angeklagten zur\n.Last geiezten F#llen lässt keinen kechisfehler erkennen.\n\nDie kevision der Staatsanwaltschaft ist begründet,\n\nIm Felle 1 stellt das Schwurgericht feut, dass der\nBussere Tatbestand acer §§ 340, 223 a StGB gegeben sei, da\ndem Angeklagten ein Recht, Gefangene zu schlagen, nicht\nzugestrnden habe. Die krwägungen, mit denen es den inneren Tatbestand verneint, begegnen Bedenken. Nach dem Sachverhalt sind die Häftlinge der Weisung des Angeklagten ,\n\n. zu der Abteilung, der sie zugeteilt waren, zu gehen, nicht\nnachgekommen. Es sinä aber keine Tatsachen dergetan, aus\ndenen der Angeklagte Giesen Ungehorsam gegen seine weisung als \\iderstand aufgefasst und angenommen hat, er sei\nnach den Bestimmungen der Anstaltsoränung beroechvict, ihn\nmit Gewalt zu brechen. Dagegen spricht seine eigene Einlassung, es sei ihm schliesslich \"die Galle übergelaufen\".\n\n$\n\n- 412.\n\nZus dieser Lusserung ist zu folgern, dass er aus Ärger\nund Wut zugeschlagen hat, aber nicht zur Brochung eines\ndrohenden iiderstendes. Der Tatbestanü bedarf in dieser\nRichtung weiterer Aufklärung. Falls auf Grund der neu-\n=. en Verhandlung Gas Gericht zu einer Verurteilung kommen\nsollte, wird es ie iiindestzahl der geschlagenen Per-. |\nsonen feststellen müssen.\n\nWach dem Urteil hat der Zeuge RUSS bekundet,\ndass der ngeklagte die Gefangenen Kö uni cm\nWEB zeschlagen und getretei. hat. Das Gericht hat diesen\nSachverhalt nicht gewürdigt, da es ihn als von der Anklage nicht erfasst hielt. Dies war aus den bereits angeführten Gründen Tehlerhaft. Es muss äaher Giese ?rüfung nachholen. Damit konnte eber auch die ninstellung\nim Felle 2 (Gi) nach dem StFG vom 31. Lezember 1949\nnicht bestehen bleiben. Ob die Voraussetzun;en für eine\nwinstellung gezeben sind, kann erst zul wrund der neuen\nLcsuptverhsndlung beurteilt werden. Falls eine Yerurteilung wegen mehrerer Taten in Frage kommen würde, ist für\ndie Anwendung des StFG die Gesamtstrafe maßgebend.\n\nr\nm\nEen... mgune\nne ten g\nu em .\n\nDie Freisprechung in den weiteren, dem Angeklayten\nzur Lest gelesten Fi.llen, zeigt keinen ıcchtsichler.\n\nSoweit das Urteil auf;choben wird, var sie Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an die nun zuständige\nStrafkammer zurückzuverweisen. ’ „\n\nDer Oberbundesanwalt hat bei Kb und Laer urnebung des Urteils im »chuld- und Strafausspruch, bei Tg\n\n- 13 -\n\nBerichtigung des Urteils, Freisprechung in den nicht\nerwieccnen Fällen, Einstellung im Felle 2 und Aufhebung in Strafeusspruch, im übrigen Ververfung der .e-\n\nvisionen beantragt.\n\nDr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer\n\nzugleich auch für den\ndurch Erkrankung verhinderten Bundesrichter\n\nDr. Ortlieb.\n\nDr. Ludwig","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-20/2-str-8-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-20/2-str-8-50","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.881716+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-05-20/2-str-8-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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