{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-05-20","aktenzeichen":"2 StR 193/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2329 082\n2312 193/52 0 M\n\nFe. Namen dies Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen .\nt.,) den Gemüsehänäler Friedrich aus ‚in. geboren em m 1901 in\n\n2.) den zaufnenn Hans zB“ aus m geboren am\nRE 1902 in\n\n3.) den Brennermeister Walter W aus ae\nin am n ee\n\nKrs, E\n\nwegen Sachhehlerei u.\n\nhat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nLuudesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanvalt Em\n\nals Vertreter‘ der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht erkannts\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes. Landgerichts in Hamburg vom 21. September\n1951 werden verworfenz sie haben die Kosten\nihrer Rechtemittel zu tragen.\n\nN\ni\n\nvu\n\n2io Jectuch wird das Urteil dahin geändert, dass\n\nio AWMERER viegen fortgesetzter gewerbsmässiger Sachhehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Gewerbsmässiger Honopolhehlerei\nverurteilt ist und die für den Fall der\nUneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe\nausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe 3 \\Wochen Gefängnis beträgte\n\n2: AU una VER je wegen gemein-\n‘schaftlicher fortgesetzter und gewerbamässiger lionopolhehlerei verurteilt sinde\n\nVon Rechts wegen\n\n/r\n\nGründe:\n\nDer Anzeklaste Am kaufte nach und nach von dem\nrechtsk:!Ttig wegen Tortgesetzten Diebstahls verurteilten Litanseklagten Tome 480 Liter 95 bis 96 higen\nBranntwein. TEAM hatte den Branntwein auf seiner Dienststeile, der Verwaltungsstelle der Honopolverwaltung für\nSranntwein in Hamburg, ‚jeweils in kleinen lien;en entwendet und nach „rbeitsschluß auf dem lleimweg, der ihn\nan Geschäft des Angeklagten Ale vorbeiführte, an ihn\nverkauft. Der grösste Teil, nämlich 455 Liter, stammte\nsus dem Vorrat der l{ionopolverwaltung, dor zum Absatz\nen den Großhendel bestimmt und für den deshalb noch:\nkein Branntweinaufschlag erhoben war; die übrigen 25 Liter\nhatte TE im Laufe der Zeit aus kleinen Resten angeszmmelt, äle in den neuzufüllenden Leerfässern der Groß--\nabnehmer zurückgeblieben waren (sog. Restesprit).\n\nSEE verkaufte 455 Liter des von TB um 8.- Lii\n\nse Liter gekauften Branntweins an die Angeklagten A\n\nund > für i0.- ‚Dit je Liter.\nDie Strafkammer hat verurteilt:\n\nven Angeklagten Mi \\ \"wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Sachhehlerei, teilweise in Tateinheit ‚mit fortge-\n\nsetzter geverbemässiger Steuerhehlerei\" zu 1 Jahr Zucht-\n\nhaus und einer Gelästrafe,\n\ndie Angeklagten Ai una TR je wegen gemein-\n\nschaftlicher fortgesetzter, gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu. Gefängnisstrafen von 4 und 3 -Honaten und je zu.\neiner zusätzlichen Geldstrafe: Ausserdem hat sie die Angeklagten els Gesamtschuläner zu einer Vertersatzstrafe\nfür 400 Liter nicht mehr einziehbaren, aber aufschlag-\n\n. . .\n- tn en nen\n. Pa Er in.\n\n..\n\npflichticen Branntweins verurteilt und für den Fall der\nUneinbrinzlic:keit gegen ABM 3 iochen Zuchthaus und\ngegen Gle beiden anderen Angeklagten je 3 i\\iochen Gefüngnis verhängt,\n\n. Die itevisionen der fngeklagten sind, abgesehen von\ndem Tinvend, den Alle gegen die Zulässickeit von Zuchtheus als Irsatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche\nVertersatzstrafe erhebt, unbegründet.\n\nI.) Zur. Zeyision A.\n\n1.) Seine Verurteilung wegen gewerbsmässiger und\nFortgesetzter Sachhehlerei ist unbedenklich. Die Testzteilungen des Urteils rechtfertigen die A \"nnahme des Hehlervorsatzes beim Angeklagten. Hierfür genligt schon der\nihm be’:ennte Umstend, dass Ti den Alkohol jeweils in’\nkleinen, Zlachen, seinem Körper unauffällig angepassten\nRlechflaschen unter seinen Kleidern versteckt zu m\nKran! tes Forlorfrei sind auch die Ausführungen des Ur--\nteils, in denen es sich mit den Einwänden des Angeklagven gegen den Vorwurf auseinandersetzt, er habe von den\nSiebstählen des Tim gewußt oder doch mit deren Löglichkeit gerechnet. Das gilt auch von der Be::erkung des Urteils, die sich auf sein Vorbringen bezieht, er habe &en\nSprit für Schmuggels,rit aus dem Hamburger freihafen oder\n?ür Sprit aus der Ostzone gehalten. Diese Bemerkung sagt,\nes scheine \"ausgeschlossen, dass regelmässig in solch\nkleinen lengen reiner Branntwein eingeschmuggilt wird\",\nSamit wallie die Strafkemmer offensichtlich nicht eine\n\n‚theoretische liöglichkeit für ausgeschlossen erklären, son-\n\ndern zum Ausdruck bringen, sic halte den Einwand des Anseklasten für unglaubwürdig. Zu dieser Überzeugung konn-\n\ni\n191\n\nte sie eufgrund eigener Sachkunde und der Lebenser-Tarring gelangen, ohne, Was’ Aid Revision meint, noch\nBearntte Ger Zollfehndungsstelle vernehmen zu müssen.\n2.) kit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auch insoweit der Hehlerei für schuldig befunden,\nels er 25 Liter Restesprit von Te kaufte, Der Einwand der Revision, Tem habe sich die Branntweinreste,\ndie herrenlos gewesen scien, aneignen dürfen und angeiGnet, es mangle deshalb an der Vortat im Sinne des\n5 5 259 StGB, geht fehl. Die Monopolverwaltung. war, waß\ncas Urteil rechtlich zutreffend ausführt, infolge Aus-..\n“bung ihres Aneignungsrechts Zigentümerin der öranntwein-'\nste, deren Tigentum die Gro Babnehmer aufgegeben hatten,\nseworden, bevor die Reste in den Fässern zu Teuber ge-Lansten, Ihr Wille ging nämlich ein für allemal dehin,\nzchon mit dem Zinzeng der Fässer in ihren Gewahrsam durch\nden ersten ihrer Bediensteten, dem sie ausgehändigt wurden,\nYo Feriendiener ihr Aneignungsrecht nach § 9593 7GB zu\nFerwirklichen. Für TEE waren die Reste deshalb frenäe achen, ais sie zu ihm gelai.gten. Selbst wenn er gerleubt haben sollte, die Honopolvervaltung habe noch nicht\nEigentum erworben, würde er doch wenigstens den äusseren Tatbestenü eines ‚Vermögensdelikts” Zum Soheden der\n:ionopolve erwaltung erfüllt haben. Dies würde für die, Annah- ;\nme der Vortat im Sinne des N 259, ausreichen (BGIISt 1,47).\n\nY\n\n3.) Die Revision sieht einen weiteren sachlichrechtlichen „angel und zuglcich- einen Verfahrensverstoß\ndarin, dass die Strafkammer die Menge des Nestesprits, .\nEurch dessen Erwerb kein Honopolvergehen begangen werden\nkonnte, und dic i.enge des noch aufschlagpflichtigen Brann-\n\nO\\\n1\n\nweins nicht genau engab, sondern nur schätzte. Allerdin;s beruhen die Feststellungen der Strafkammer Über\näie Lenzen der beiden Spriterten auf Schätzungen. Das\nUrteil betont jedoch ausdrücklich, dass die Schätzungen zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen seien. Dem\nUrteil ist klar'zu eiitnehmen, dass das Gericht eine\nmöglichst hohe llenge monopolfreien Restesprits und eine\nmösiichst niedrige !ienge abgabepflichtigen Monopolsprits\nseinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Der Angeklagte ist sowit, ebensowenig wie die Angeklagten A1EES\nund Ce, Gurch die zu ihren Gunsten vorgenommene\nSchätzung weder bei der Verurteilung aus § 401 .b Abs 1\nAtgNn noch bei der Bemessung der Wertersatzstrafe be-EOiWerte , “\n\n4.) iilt Hecht rügt allerdings der Angeklagte,dass\nsesen ihn für den Tall der Uneinbringlichkeit der hertersatzetrafe auf eine Zuchthausstrafe. erkannt worden ist.\n\naus Grundlage der Verurteilung des zngeklagten, so-\n\nweit sein Verhalten nicht den Tatbestand der fortgesetzien\n\nund gewerbsmässigen Sachhehlerei erfüllt, hätte nicht\nvamittelber die AbgO angewandt werden dürfen. Dies Übersieht die Strafkammer, die ihn wegen gewerbsmüssiger unä\nfortgesetzter Steuerhehlerei nach § 403, 401 b Abs 1 AbsO\nverurteilt hat. Vielmehr hat sich der Angeklagte der fortgesetzten und gewerbsmässigen Monopolhehlerei nach §§ 124,\n128 des Branntweinmonopolgesetzes in der Tassung vom 25.\n3.1939 (RGBL S 604) in’ Verbindung mit §§ 403 Abs 2, 401 b\nAbs i AbgO schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß berichtigt. Zu einer Aufhebung des Urteils\nim Hauptstrafausspruch besteht kein Anlass, denn die\n\n77\n\nu\n\nStrafbestirmung für gewerbsmässige lonopolhehlerei ist,\nwie die Strafkammer zutreffend annimmt, § 401.» Abs 1 AbgOe\n\nLach die Verhängung einer Werfersatzstrefe ist gerechtfertigt ( $ i2? Branntweinmonopolgesetz in Verbindung mit § 401 Abs 1 Abg0O). Dagegen darf die Ersatz-Sreiheltestrefe nur auf Gefüngnis lauten. Die Wertersatzst::afe gründet sich auf die Verurteilung wegen Monopoihehlerei. Auf sie, auch in der Form der Gevierbemässigkeit, droht das Gesetz nur Gefängnis an. Deshalb darf\neuch die nach § 29 StGB festzusetzende Ersatzfreiheitsstrefe nur Gefängnis sein. Die Verhängung von Zuchthaus\nrechtfertigt die Tatsache nicht, dass der Angeklagte -\nmi.s Recht - wezen eines in Tateinheit mit gewerbsmässiger\nHonopolhehlerei begangenen Verbrechens der gevierbsmässigen -achhehlerei nach § 260 StGB zu Zuchthaus verurteilt\nworden ist. Denn nicht wegen Sachhehlerei, sondern nur\nwegen lionopolhehlerei durfte auf eine Wertersatzstrafe\nerkenni weräcne Offensichtlich hätte die Strafisammer vei\nAusspruch von Gefängnis ebenfalls auf 5 Wochen Ersatzreiheitsstrafe gegen Ali erkannt. Denn dies hat sie\nbei SID una VE, gegen die sie auf eine gleich\nhohe Wertersaizstrafe erkannt hat, getan. Der Senat hat\ndaher selbst die Ersatafreiheitsstrafe gegen en) auf\n5 \\ochen Gefängnis geändert.\n\nil, Revisionen der Angeklagten, A uns VS.\n\n1.) Ohne Erfolg bekämpfen sie die Annahne, sie hätten gewußt, dass der Branntwein,. den sie von Aiiimerwerben, noch monopolpflichtig war. Das Urteil räumt ihnen\nalleeräings den Glauben daran ein, ‘der Sprit stemme aus\nder Ostzone. Trotzdem aber stellt es fest, auch für die-\n\nnn 2 8 tt\n\nsen Fali. seien beide davon ausgegaugen, für den Alkohol sei noch keine Abgabe entrichtet. An dieser Test-:\nstellung scheitern die \\usführungen der Revision, für\nSprit, der zus der Ostzone, wenn auch vorbotenerweise,\nHeinzeschmuggelt\" werde, sei dort ‚bereits iionopolabgabe\nbezehlt, für ihn brauche deshalb A \\iesten nicht nochmals eine Abgabe entrichtet zu werden.\n\n2.) Ebenso unbegründet sind die Einwände der Angeklezten gegen die Annahme, sie hätten gemoinschaftlich\ngehendelt. Denn das Urteil erwähnt, dass veREEEEED !18\nEn au! MO e1s Spritzlieferanten aufmerksam machse und, während diese beiden miteinander verhandelten\nuud über 1sufende Branntweinlieferungen hendelseinig wurden, envesend und mit ihren Vereinbarungen einverstanden\nwar: es stellt schliesslich fest, dass ACEEEEED jeweils '\näsı, Sprit an das mit VER gemeinsam betriebene\nSpirituosengeschäft befördert und dass VB, der\npor Jin Norkunsdt ung den Preis des \"schwarzen\" Sprits\nunterrichtet war, ihn dort zu.Schnäpsen und Likören im\ngereinsamen Tuteresse verarbeitete.\n\n3., Se;zen die Verurteilung wegen Fewerbomässigkeit\nwendet sich AUWEEMEEB vergebens mit dem Hinwois darauf,\ndie Spritlicferungen hätten plötzlich aufhören können.\nDenn gewerbsmässig handelt schon, wer nur hofft, aus\n. künftigen Straftaten länger dauernde Einnahmen zu erzieer.o \"\n\n4.) Der Einwand \"THE, er habe nicht seines\nVouteils wegen gehandelt, er sei vielmehr nur Angestell-\n\nter Ai gegen einen festen Wochenlohn von 40.- Di\nsewecen, widerspricht den Feststellungen des Urteils. Dar-\n\n>»\n\nBr\n\nnech war er von Anfang en Teilhaber des Spirituosengeschifts. Seine Vergütungen von 40.- DU in der \\\\oche waren Yorschüsse euf den Gewinn, den sich beide aus dem\n„bsatz von Spirituosen versprachen.\n\n5.) sie Ale Hätte auch AU una un -\n\nje wegen fortgesetzter und gewerbsmässi jer „onopolhehl8-\nrei. verurteilt werden sollen. Auch bei ihnen hat der\nzenat don Urteilsspruch dementsprechend geändert:\n\nDr. Dotterweich Henneka Dr.Sauer\n\neuch für den durch Erkrankung verhinderten Bundes- Dr. Ludwig\nrichter Dr. Ortlieb.\n\n.\n:\nu ee\n\nmen Az","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-20/2-str-193-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-20/2-str-193-52","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.811655+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-05-20/2-str-193-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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