{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-15","aktenzeichen":"4 StR 953/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"305 089: BE [IC\n\nfür das Nachschlagewerk !- R\n* sür_die Amtliche Sammlung I__\n\n\"- gesetz! StGB ’$. 257\n\nRechtssa5zs Eine sachliche Begünstigung kann auch durch\nMitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen\noder Vergehen erlangten Sachen begangen werden,\nwenn dies in der Absicht geschieht, den Vortäter\nhierdurch v vor einer Entziehung der Sachen durch\n\nYenar\n\nAktenzeichens 4 StR 953/51 Da\n\nUrteil vom 15. mai 1952 °., ..., IG Essen . Ba.\nBe , =\ner.\n\nJ6\n\n2\n\nan\n\nI\n\nNe}\n\nr.51\n\nYo\n\n1%\n\nwer\n\nPOPP RE Ve GR\n= Pr En\n\nDR\n\nmn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hermann F sm aus HE,\ngeboren am up 1912 in cu;\n\na ee\n\nwegen Begünstigung\n\nass der 4. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung i\n\"sm 15. Mai 1952, en der teilgenommen haben: .s\nSenatspräsident Dr. Groß .\nals Vorsitzender, 0\nBundesrichter Krumme ot\nBundesrichter Dr. Hörchner =\nBundesrichter Dr. Engels fl\nBundesrichter Dr. Hülle .. 13\nals beisitzende Richter, . ‚Shi\nBundesanwalt “A\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rn\nJustizangestellter | \"48\nals Urkunäsbeamter‘ der Geschäftsstelle, 0\n. für Recht erkannt; u:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ji\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 11. September mi:\n1951, soweit der Angeklagte von der Anklage wegen Eu &;\nBegünstigung freigesprochen ist, mit den zugrunde \\ if:\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache 3\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht a\nzurückverwiesen. “ er u Mi\nVon Rechts wegen N\n.\" t\n\nnn\n\nDne Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen\ndi» Froisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Begünstigung richtet, hat Erfolg.\n\nNach Jen Urteilsfeststellun,en hat der Angeklagte zum Absatz\n\ndes ron FEB gestohlenen Fahrrades mitgewirkt, indem er\ndiosen zu Aer ihm bekennten Frau Sum ir NUEEEEEED\nführte und sie veranlasste, in ihrer Nachbarschaft einen\nKerfer Zür Zen Red ausfindig zu machen. Er handelte hierhei\nin Nenninis des Diebstahls und mit dem Einverständnis des\nDiebes; dass er damit auch seinen eigenen Vorteil suchte,\n\nist nicht nachgewiesen, Das Mitwirken zum Absatz sieht\n\ndes Landgericht nicht für ausreichend an, um den Tatbestand\nder .!egünstigung zu verwirklichen, weil es ausschliesslich\ndar Verwertung der auf strafbare leise erlangten Sache diene,\nDiese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung und im Schrifttry übsrwilegend vertreten, Der erkeimende Senat kann ihr\n\nEs\n\njedoch nicht zustimmen. .\n\nDas Wesen der Begünstigung besteht in der Hemmung der\nRechtspflege. Sie wird im Falle der Sachbegünstigung dad;rch herbeigeführt, dass. der Täter die Wiederherstellung\n2 \"or Regelung der Vortat vorhanden gewesenen gesetz-\n\nsigen Zustandes verhindert. Ob unter den im § 257 StGB\nbersiehmeten Vorteilen des Verbrechens oder Vergehens auch\nwselbarc Vorteile, besonders der Verkaufserlös einer\nevt strafbars \\eise erlangten Sache, zu verstehen, sind,\nbedarf hier keiner Erörterung; denn darum handelt es sich\nnicht. Die Anwendung dieser Strafrorschrift ist jedenfalls\n\n=\n\n&\nng\nor\n>\nLo)\n\n-3-\n\nren\n\n.. -°\nRE\n\nea aeg ig ati menden\n\nBe yoy-\n\nnicht auf bestimmte Ausführungshandlungen beschränkt,\nsrändsetzlich genügt jedes Verhalten, das auf die\nSicherung äer Vorteile der Haupttat abzielt. Auch die\n\nim § 259 StGB aufgeführten Begehungsformen der Hehlerei\nsind nicht ausgeschlossen; denn Begünstigung und Hehlerei\nkSnnen sogar in Tateinheit miteinander stehen, sofern\nnur der innere Tatbestand heider Strafrorschriften erfüllt ist. Für das Verheimlichen des Diebesgutes leuch- °”\nset dies ohne weiteres ein, es muss aber ebenso für\n\ndes iiiwirken zum Absatz gelten. Dass äle Beute durch\neine Veräusscerung weiter verschoben, also dem Vor-\n\ntöter — rein äusserlich gesehen - mit seinem Willen\nenagiliig entzogen wird, worauf das Reichsgericht seize außweichende Ansicht hauptsächlich stützte (RGSt 58,\n1295 HRR 1954, 1725; DR 1943, 581 Nr 15), steht dem\nnicht entgegen; denn auf diese Weise will sich der\nVurtäter nur ihren wirtschaftlichen Wert endgültig zueignen, ausserdem will er sich durch schnelles Abstossen\ndus Tremden Gutes dagegen sichern, daus ilm diencoszugunsten des Eigentümers wieder entzogen wird. Die gegenteilige Auffassung läuft auf eine \\lortauslegung\nhinaus, die mit dem Sinn und Zweck des § 257 StGB\n\nnicht rereinbar ist und einen wichtigen Fall der nachträglichen unterstützung ?remder ‚Straftat ungesühnt\nlässt, Sie würde dazu führen, dass z.B. derjenige, der\neine durch strefbare Handlung erlangte Sache im Auftrage des Täters vorübergehend einem anderen zur Aufbewahrung gibt, sich der Begünstigung schuldig machen\nwürde, während er straflos bliebe, wenn er sie ihm zu dem\nZwecke übergäbe, damit dieser Eigenbesitzer der Sache\n„srde. Eine solche unterschiedliche, strafrechtliche\n\n\"An\n\nMT, UUUUVYUYUVUVUYUVUVVVVVVVVUUUUU 0) \"\n\nE4\n\nve\n©\n\nAT,\n\nSan\n-\n\nRETTEN\n\nHE 3\n.\n\nn\n\nBehsnälung im wesentlichen gleichartiger Tatbestände\nwürde gegen das Gebot der Gerechtigkeit verstossen.\nEinco Begürstigung muss daher auch dann angenommen\nwerden, wern das Kitwirken zum Absatz - ebenso wie\n\n\" sonstige Verwertungshandlungen — zugleich zum Schutze\n\nses Vortäters gegen die Entziehung der Beute zugunsten\n\ndes wigentümers dienen soll.\n\nDa Ser Angeklagte den Verkauf des Fahrrades in\nkenrtnis des Diebstahls bewusst gefördert hat, würde\ner si.2ıı echon hierdurch der Begünstigung schuldig gemacht\n\n“- haben, falls er dies in der Absicht getan hätte, TED\n\nvor eiüer \\iiederentziehung des Rades zu bewahren. Dass\ndies der einzige Zweck seines Handelns war, ist nicht\nnotwendig, Auf eine solche Absicht könnte im vorliegen-\n\n“een Tall die lrmöglichung des Verkaufs der Diebesbeute\n\nin einer vom Tatort entfernt liegenden Stadt hindeuten.\n\nJas bWlcsse Bewusstsein, dass die Hilfeleistung auch zu eincr\n“isherung gegen die zeschlagnahme der, gestohlenen Sachen\n\nführen könne, würde jedoch nicht genügen, weil der Wille.\ngerade euf Adleses Llerkmal gerichtet sein muss. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das’ ‚bandgericht das Verhalsen des Angeklagten in dieser \"Richtung. 'erschöpfend\nsewürdigt hat; denn in ihnen wird ausgeführt, die Mit-Wirkung zum Absatz des Rades ‚könne nur dann als sach-\n\nliche Begünstigung angesehen werden, ‚wenn, ‘noch weitere\nUmstände vorhanden wären, die ‚erkennen jiessen, dass\n\nGer Angeklagte bestrebt gewesen sei, durch wissentlichen\n\nBeistand zu verhindern, dass es dem 7 wieder ent-\n\nB\n\n| '. zogen werde,\" Hierfür. habe der: Sachyarhalt. aber nichts\n\nergeben, Der Angeklagte habe ‚weder das Rad, wenn auch nur\n\nzeitweilig, in Verwahr genommen, noch auf andere Veise\nversucht, FTD gegenseinen Verlust zu schützen. Aus\nälesen Darlegungen ist als Ansicht des Landgerichts\n\nzu eninehmen, dass das Hilfeleisten bei der Veräusserung\ndes Fahrrades keinesfalls genügen soll, sondern mindestens Handlungen hinzutreten müssen, die auf eine einstweilige Sicherung der tatsächlichen Verfügungsmacht\n\ndes Diebes über das gestohlene Gut abzielen.\n\nOb der Angeklagte bei dem Verkauf des Rundfunkgeräts\nmitgewirkt hat, ist nicht festgestellt, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 257 StGB aus denselben\nkechtsgründen verneint hat. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen\nFesistellungen zum inneren Tatbestand der Beglinstigung\nan das Landgericht zurückzuverweisen, Dieses wird auch\nsu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Beihilfe zu\neinem Betrug des TB gegenüber den Erwerbern des Fahr\nrades und des Rundfunkgeräts schuldig gemacht hat.\n\nDe „mischeldung entspricht dem Antrage des Obeı-\nbundesanwalts. .\n\nGroß Krumme Hörchner\n\nEngels Zr Hülle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/4-str-953-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/4-str-953-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.051752+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-05-15/4-str-953-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1952-05-15","dockets":["4 StR 953/51"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 15.05.1952 – 4 StR 953/51","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-15/4-str-953-51","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/257","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"257","label":"§ 257 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/259","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"259","label":"§ 259 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:45.051752+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}