{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-04-22","aktenzeichen":"2 StR 12/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pr nu 7 A\n\n. e.\nee\n\n2 54R 12/52._\n\n|€ \n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ott: GC ee zus AU zeboren\nom GEB 1920 1 vu v2: Et,\n\nwegen Abführung von Mehrerlös,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, ’\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter erner\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Ortlieb\n\nals beisitsende Richter, .\nOberstaatsewralt ein der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt MD vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter -\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.*\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten GW wirä. das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 29.Mai 1951,\nsoweit es ihn zur Abführung eines Mehrerlöses für\nverpflichtet erklärt, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n\nGründe:\n\n“ \n\nDie Rüge der Revision des Angeklagten, die Strafkemmer sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen, ist\n“begründet.\n\nDen Vorsitz in der Hauptverhandlung vor der erkennenden 2.grossen Strafkrmmer des Landgerichts Aachen\nführte der damalige LGRat Dr. Keutgen, der später während\ndes Geschäftsjehres, und zwar mit Wirkung vom 1.September 1951. zum LGDirektor ernannt worden ist. In der Geschäftsverteilung des Landgerichts Aachen für 1951 war\nLGDirektor Dr. Müller zum Vorsitzenden der 2, und\n4.grossen Strafkammer und LGRat Dr. Keutgen zum stellvertretenden Vorsitzenden der 2.Strafkemmer bestellt\nworden, Diese Regelung führte, wie sich aus der dienstlichen fusserung des L@Präsidenten ergibt, dazu, \"dass\nder ordentliche Vorsitzende nicht regelmässig den Vorsitz führte, sondern dies zumeist seinem ordentlichen\nVertreter überlassen musste; dagegen wurden dem .rdentlichen Vorsitzenden sämtliche neu eingehenden Sachen\nvorgelegt\". Aus diesem Umstend schliesst der\nLGfr\"sident, dass LGDirektor Dr. Müller \"durchaus in\nder Lage war, Einfluss auf die Rechtsprechung der Kanmmer zu nehmen\",\n\nDer Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen.\nZulässig war es zwar, dass IGDirektor Dr.Müller gleich--\nzeitig zum Vorsitzenden ‚mehrerer Strafkammern bestellt\nworden ist (RGSt 55, 201; 56, 157).: Es widerspricht\nden Vorschriften der §§ 62 Abs 1 und 66 Abs 1 GVG auch\nnicht, dass dann, wenn der ordentliche Vorsitzende\n\ndl\n\n-3-\n\nvorübergehend an der Wahrnehmung des Vorsitzes verhindert ist, sein ordentlicher Vertreter in allen Sitzungen, die während der Dauer dieses vorübergehenden\nZustandes anfallen, den Vorsitz führt (RGSt 55, 2ol,\n203). Die Verhinderung des ordentlichen Varsitzenden\nder 2. grossen Strafkammer des LG Aachen während des\nGeschäftsjahres 1951 war jedoch nicht nur vorübergehend. Allerdings waren im Justizministerialblatt,\ndes Lendes Nordrhein-Vestfalen von der Justizverwaltung bereits am 1.Oktober 1950 zwei LGDirektorenstellen in fachen zur Besetzung und zur Bekanntgabe an\nBewerber zusgeschrieten worden; einer der Bewerber\nwar der seinerzeitige LGRat Dr.Keutgen. Das Präsidium\nging deshalb bei der Geschäftsverteilung und der Bestellung des LGDirektors Dr .Müller zum Vorsitzenden\nzieier Strafkammern und des LGRat Dr. Keutgen zum\nstellvertretenden Vorsitzenden einer dieser Kammern\nvon der Erwartung eus, dass die ausgeschriebenen\nStellen bald besetzt würden. Es bestand jedoch keine\nvevähr dafür, dess diese Erwertung sich schon in verhiilinismissig kurzer Zeit, gemessen an der Dauer des\nGeschäftsjahres, erfüllen werde. Das beweist die\nTatsache, dass es erst nech Ablauf von 2/3 des Gesch‘ftsjahres zur Besetzung der LGDirektorenstellen\nSekommen ist. Da somit während des grösseren Teils\ndes Gesch“ftsjchres der Vorsitz der 2.Strafkammer\nnicht vom ordentlichen Vorsitzenden wahrgenommen wurde, kann nicht enerkannt werden, dass das Gericht\n\nordnungsmissig besetzt ware‘\n!\n\nZu tum Bu Mn\n\n73\n\nDeran ändert der Umstand nichts, dass er sich sämtliche Neueingänge vorlegen liess. Für die Vehrnehmung\nder Aufgeben eines Vorsitzenden genügt das nicht. Er\nkenn nur dann den ihm els Vorsitzenden gebührenden Einfluse auf die Rechtsprechung seiner Kammer ausüben,\nwenn er in der Hauptverhandlung selbst als Vorsitzender\nentscheidend mitwirkt (vgl das zum Abdruck bestimmte\nUrteil des BGH v 13.12.1951 - 3 StR 683/51-). Andern- [271]\nfalls kenn er die Rechtsprechung der Kammer nicht beein-\n\nflussen; ja er derf es nicht einmal.\n\nw Der erörterte Mangel muss unter allen Umständen\nzur Aufhebung des Urteils führen (§ 338 Nr 1 St?0).\n\nSechlichrechtlichen Bedenken würde das Urteil\nnicht unterliegen.\n\nf Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Dr. Ortlieb\n\nET\n- .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-22/2-str-12-52","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-22/2-str-12-52","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.217097+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-04-22/2-str-12-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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