{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"3 StR 981/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"232600\n\nIm Narren des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den „potheker Dr, Taul E m zus U. :cboren om m 1°00 zu II@w/\\est?,.\n\n2.) den Tuhrurternehmer Velentin I eus VD.\ndort geboren ar iin 1596.\n\n5.) den Xaufmann adan gr an zus U, dort schoren\nem u 1905:\n\n4.) den Schleifer Karl X wm. aus UP: dort zeooren arı EEE 1907. u\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17, April 1952, an der teilgenommen haben:\n.ııBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrivttar Prof,.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr, 3aldus\na..s beisitzende Kichier.\n\nOberstaatsanwalt EM in der Verhandlung.\n\nLandgerichtsret EEE bei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zw\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht eriannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Valentin I-Adam Ip und m :iräd das Urseil des Landgerichts\nin Daınstedt von 18,/vril 1951, soweit es diese Angcklagien betrif?t, mit den zugrunde liegenden Teststellungen gufgenoben, In diesem Umfange wird die\nSache zur anderweiter Yerkandlung und Zuttscheidung:\n\neuch Über die Kosten der Techtsmitiel. an das\nLarädgericht zuriickverwiesen,\n\nDie Devision der Staatsanwalt: chcft gegen des\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen, Jedoch\n\nfelien in der Urt .ilsfornel, soweit sie sich\n\nauf den Angeklagten Dee bezicht, üle Worte\n\n\"irbeitslazer- und! veg,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staetsan:.:altschaft het die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—-\n\nEEE Jarmhsmen mu arms\n\nDie Angeklagten Valentin Tg. Adam Ip und en\nsind neben anderen am Verfahren nicht mehr beteili;sten\nLitangeklagten wegen schweren Landfriedensbruchs {§ 125\nAbs 1 und 2 StGB) zu je sieben lionaten, der Angaktagte\nEB wegen Anstiftung zum schweren Landfriedensbruch\nzu einem Jehr und zwei Lionaten Gefängnis verurteilt v.)Jrden, Die gegen Ei erkanı.tce Strafc wurde durch die vor\ndiesem erlittene Arbeitslager- urd Internierungshaft für\nverbüset erklärt,\n\nGegen dieses Urteil wenden sich mit der Revision\ndie „ngeklagten Valentin Iggw. Adam Lwp ınd ee ><-\nwie die Staatsanmwaltschaft, letztere unter Beschränkungs\nihres Rechtsmittels auf die Entscheidung über die inrechnung der Arbeitslager- und Internierungshaft euf die\ngegen den Angeklagten Tg ausgesprochene Strefe, Sümtliche Deschwardeführer erheben die Sachbeschweräe, der\nAnrrkliaste Adam TB rigt ausserdem die Verletzung des\n\nVerfahrensrechts.\n\nDie Rechtsmittel der Angzilagten sind begründet, Die\nevision der Staatsanwaltschaft muss im Ergebnis ohne iirfolg bleiben,\n\nI. Zu.den Revisionen der Angeklagten.\n\nDie verfahrensrechtliche Rüge der Revision des Anzeklagten Adam IgWp ist in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht aufrechterhalten worden.\n\nwas die Sachbeschwerde sämtlicher Revisionen angeht.\nv0 has die Überprüfung des Urteils zunächst ergaben, desr\ndes Lendgericht die Tatbestandsmerkmale des § 125 Abs 1\n\nSteBb sowohl zur äusseren wie auch zur inneren Tatseite wu-\n\n-i-\n\nDe} d. —_\n\ntreffend als durch das Vorgenen der Anzeklasten erfülti:\nangesehen hat. cch den Feststellungen des Urteils \"w.en\ndie Angeklagten durch ihre Beteiligurg an der Air. zegen die zur Tatzeit in Urberach ansässisen jüdisehn umilien en der öffentlichen Zussmimenrostung einer .minrn. Zi\nmenge teilgenommen, die mit vereinten Krüften gezen 7 rionen unä Sachen Gewalttäzigkei;er beging.\n\nDies trif?t entgegen der Auffarsung Ger L-vieiy:. des\nAnseklasten IB such Zür diesen zu, Zuar hat er. sich.\n„ie in dem Urteil dargelegt ist, noch nicht bei der zusermengerotteten :isnschenmenge befunden. als diese in das Aue\nsen des Julius AB eindrang und mit der Zerstörung der\nSirrichtungsgegenstände sowie mit der Ausräumung der dori\nvorgefundenen \\ieren begann, Er ist indessen zu dieser\n‚iöonschenmenge in einem Augenblick gestossen, in der die\nAktion gegen AMP noci: nicht beendet war. was die Kevision selbst einräumt, wenn sie vortrügt, die Wohnung sei\nfast vollstärdä\nZeitpunkt der zusamiengerotteten “enschenmenge engehärt\n\nnn+ RS I mer Lu 7 Ian - on ” Layer . -— .-\nnat, die zu veweltitätizksisen geschrit”ern Let, ır muss\n\nz eusgeräumt gewesen, Täter im Sinne des\n\nig\nGB kann ober jeder scin, der zu irgunlein®n.\n\nnur das Bewusstsein und den .iillen gehab“ neben, Teil\nder zu strafbaren Zwecken zusamiengerotteten „enscienmenge zu seir. Dass hier der Angalilagte ZB sich tewusst und auch willens gewesen ist, ar der Zusanieanrottung teilzunehmen, hat das Landgericht euf Grund des Yo:\nihm als erwieser erachteiten Sachverhalts nit Techt nejehts\nIpenso hat es das Vorliegen eires del:i..rers.\"ien Bsvusstgeins und eines hierauf gerichteten „illens oe: dem\nAngeklagten /dam Ip in rechtlich nicht angreifbarer ‚feige Testgestell‘.\n\n‚M\n\n»5-\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt hinzessen die Verurteilunz der Angeklagten aus § 125 Abs 2 StG5. Die änrahme des Landgerichts, die Angeklagten nütten Sachen geplündert, inden sie die in dem Laden und Laser des Julius >\npdefindlichen “aren wesgenomuien und weggeschaflt hätten, ist\n\nnic.t+t frei von Rech“;sirrtun, Dlündern ist nach der in Rechts-\n\nlehre urd Rechtsprechung kerıschenden Auffassung die uni\n\nder Ausnutzung der Störung der öffentiichen Ordnung und des\ndadurch v?rursachten Schreckens in der Absic!:t rechtswid-\n\nriger Aneignung erfolgte \\egnahme oder ıbr’itigung von Sachen\n\nAn der hiernach erforderlichen Zueignungsaisicht der Angeklasten hat es aLer so, wie des Jrt-il den Sachverhcit wiedergibt, gefeilt. Das Landgericht meint, es sei uneri.eblic\ndass die Angeklagten keine eigene Zueignungsabeicht „ehatls\nhätten; es gerüßs die vorliegende Absicht der An.eklagte:.:\ndie Waren irren jüdischen Eigentünern zu entziehen, um sie\nirgendeirem anderen zukommen zu lassen, üine so geartete\n:bsicht ist indessen nicht ausreichend, um das Tatbestandsnortmei dos iiinderns in Sinne des ” 125 ina 2 SED zu cufüllen. Dieses setzt vielmehr voreus, dass der Täter die\nvegsgenomaenen oder abgenötigten Scchen sich zueignen wil::\nmag er sie auch von vorniterein nur vorübergehend behielten\nund’ endgültig einer anderen zukoimien lassen wollen, Dass\ndie Ans..:klagten hier mit dieser Absicht tätig geworden seien, hat das landgsricht nicht darzetan. Abgesehen devon,\ndess as im Urtoil ausdrücklich heisst, den Angeirlagten hrbe die eigene Zueigsnungsabsicht zgefenlt, spricht hiergesen auch die in Irteil festgestelite Tatsache, dass dis\nAnscklagt:n der Anordnung des Mitangeklagten Te, die\n\nir. den Iäden und Lagern der jüdischen Femilien vorhande-\n\n-6-\n\nDur\n\nEn en nn\n\n*\n\nen ne wegen\nFe.\n\nen\n\nmama nn\n\nnen \\aren auszuräumen und auf die Dürgermeisterei zu\nschaffen, nachgekommen sind,\n\nHiernach hat das Landgericht den Begriff des Plünderns im Sinne des § 125 Abs 2 StGB verkannt. so dass\naus diesem Grunde das Urteil gegen die Anzekla;ten\nValentin Ip, Adan Ip und Ki nicht aufrechterhalten werden kann, Die Sache muss daher, .soweit sie diese\nAnzeklasten betrifft, zur erneut>n Verhandlung und Entscheidung an des Landgericht zurückverwiesen werden,\n\nII. Zur Revision der, Staatsanwaltschaft.\n\nDie Beschränkung der Revision auf die Intecheidung\nüber die Anrechnung der Arbeitslager- und Internicrung®-\nnaft auf die gezen den Angeklagten Z@iM erliani:te Freiheitsstrafe ist zulässig, weil diese Entscheidung einer\nselbständisen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist.\n\nIn der Sache selbst ist das Rechtsmittel jedoch\nnicht gerech;fersiert. Ir erheiter“ darar, dass die Icvrision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhal”\nausgeht. In der Regel mag, wie der Revision zuzugeben ist.\ndie internierungshaft eines früheren Ortszrusdenleiters\nder NSDAP eine automatische llaft gewesen sein. die nich»\nwegen bestimnter strafbarer Ilandlungen des Betroffenen\nverhängt. sondern allein wegen seirer Stellung als soz®-\nnannter Antsträger angeordnet worden ist, Hier hat des\nLendgericht aber aus dem Spruch der Berufungsspruchkenmmer Darnstadt vom 10, !ovember 1947 entnommen, dass der\nAnreklagte Eile sich im wesentlichen weg:n seiner „oll‘\nbei der Judenaktion in UEEB in Internierungsheft befunden hat, Dass das Landgericht zu dieser Schlussfolg®-\nrung in verfahrensrechtlich angreifbarer ‘jeise zekommen\n\n- 17 -\n\ntn mr un\n\nNM\n\n“Te\n\nmin de\n\nsei. hat die Revision nic:t behauptet, Damis ist Tir der\nLevisioressrient biniend festgestellt. dase die von dem\nAnzeklasten Eszrer erlittere Internierunsgsheft za der hier\nabzeurtcilten Stradtet in Beziehung gestarden het, Deshalb sind gesen ihre 5erücksichtigung im Reimen des 5 60\nStG5 aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben,\n\nIn [rsebnis ohne \"irfols muse euch dor Vorwurf der\nRevision bleiben, das Lendgericht hale einen Teil der\nsegen den Angelilasten E@w im Srruchkan.ierverlahren verhünsten Arbeitslagerkaft zu Unrecht cut die Strole anrerechret, Zu dieser Arnahne könrte zver der Unsterä Anlass\ngeben, dass in der Ürteilstornei dis Stralc als durch die\nerlittene Arbeitslager- und Insernierungshelt Zir verLücet\nerklärt worden ist, In “ahrheit hat jedoch das Landgeric!.v.\nwie aus der Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit\nhervorgeht. nur den Teil der Internicerungshaft in Anrechnung gebracht, der in dem Spruch der Spruchkamner Der:isirn.di-\n\nLeser auf die von dieser erkannte Iagerhaft noch nici:t en-\n\ngerechnet worden war, Denn der in diesem Syruch unberiichsichiigt gebliebene Teil der Internierungshafs übersteigt\n\ndie Tuer der in dem ange?tochtenen Urteil gezer dern inylegten Esser ausgesprochenen £tref>, Demnach ist diese\nschon allein durch äie Anrechnung der Intzrnierungshe?t\nfür verbüsst erklärt, so dass entgegen dem Ausspruch in\nder Srteilsforuel die Arbeitslagerhsft bei der Entscheidung aus § 60 StGG ausser Betracht geblieben ist.\n\nHm U\n\nSum,\n\nA en er\n\ner deze.\n\nen\n\n-8-\n\nDie tevision der Staatsanwaltscha”s erweist sich\nsonit als unbegründet. Mur ist die Urteilsformel durch\ndie Streichung der Worte \"Arbeitsla,er- und\" riehticzustcllen.\n\nBundesrichter krauss Koeniger Busch\nist wegen 3eurlaubung\nortsabwesend und an\n\nder Unterzeichnung\nverhindert£,\n\nKoeniger\n\nScharpenseel Baidus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-981-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-981-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:42.973815+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-04-17/3-str-981-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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