{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"3 StR 64/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Paul Edgar S in. aus. .\nVu GERD. Geboren ar EEE 1915\nin Me / En 2-2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 17. April 1952, an der teilgenomnen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus .\nais beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsraet in\n\naıs Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ._\n\n1.) Die Tevision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Wuppertal vom 17. September 1951\n- wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten dss\nRechtsmittels.\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das.\nUrteil, soweit der Angeklagte von der Anklage der\nfalschen Verdächtigung sowie der Anstiftung zur\nBegünstigung und der erfolglosen Anstiftung zun\nlieineid freigesprochen ist, samt den zugrunde\nliegenden Feststellungen und im Gesertstrafausspruch aufgehoben... .\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu in A TILL Date een en,\n\nEy\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 240 Abs 1\nZiff 3 KO und wegen Betruges in drei Fäilen verurteilt,\ndagegen unter anderen ven der Anklage der wissentlichen\noder ieichtfertigen falschen Anschuldigung, der Anstiftung zur Begünstigung und der erfolglosen Anstiftung zu”\n„einaid freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanvwaltschaft rügt wegen dieses FTreispruchs Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Nlevisien des Angelilagten macht\ndie Verietzung sachlichen Rechts in den Betrugsfällen\nzum Sachteile „grund der Tirna Spies und bei der\nStrafzumessung geltend.\n\nA), Beyisicn des Angeklagten.\nI. lach den tatrichterlichen Feststellungen hatte der\nAngeklagte im .lai 1949 von dem kaufnann Ve einen\nPosten von etwa 2000 verzinkten Schüsseln unter der\nZusicherung, bei Übernahme der Ware den Laufvreis bar\n\nzu bezahien, zum Vertriebe in Berlin geliauft. Aıs gm\nGie Schüsseln brachte, veranlasste ihn der Angelilagte\ndazu, die jjare ohne vorherige Bezahlung auszuhändigen,\nindem er angab, sich infolge Linkaufs teurer Uhren zun\nAabsatze in Berlin in einer vorübergekenden Geldverlegenheit zu befinden, und versprach, den kaufpreis unmittelbar nach der Rückkehr aus Berlin zu bezahlen und ig\nan Gewinn zu beteiligen. Nach seiner Rückkehr aus Berlin verweigerte er die Bezahlung des Kaufpreises mit der\nBehauptung, er habe die Schüsseln, weil sie nindervertiz\ngewesen seien, versch.leudern müssen und dabei erhöhte\nUnkosten gehabt. Er forderte deshalb seinerseits von\n\n: Zahlung von 1000.-D.i, ist aber auf klage Vi:\n\nmenu\n\nPP\n“wine\n..>\n\nEr\nba.\n\n»ur Zahlung des Kaufpreises verurteilt worden. Die Forjerung erwies sich jedoch als uneinbringlich. Das Land-\n“ericht 'schliesst aus den gesamten Umständen des Falies,\n'ass der /nzeklagte dem Verkäufer Weg® seine Zahlungsszrühiskeit und Sahlungswilligkeit der Wahrheit zuwider\nvorgsspiegelt habe, um sich ohne Zahlung des Kaufpreises\nin den Besitz der Ware zu setzen. Tatsächiich sei er in\nZeitpunkt der Anlieferung \"schen mit vielen tausend T-Lurk\nversckuidet gewesen\". Es habe sich also nicht um eine\nt10oß vorübergehende Geldverlegenheit gehandelt. Die innahme, der Anceklagte habe sich dadurch eines Betruges\nschuldig geracht, begegnet keinen rechtlichen Bedenien.\n\nua Pu 0\n\nh\n\nWenn die Revision meint, der Verkäufer vw s:i\nnicht durch Vorsyiegelungen des Angeklagten zur kreditweisen Hergabe der \\sare veranlasst worden, sondern durch\nGen Anblick der ‘ohnungseinrichtung des Angelilagten und\näurch äie Auskunft des Bankangestellten Ko, die |\n\nFirma des Angeklagten sei für das hier in tlede stehende\nGeschäft gut, so Üübersieht sie, dass es sich insoweit\nzur um begleitende Unst&nde handelt. Sie sollten der I.r-\nıl&ärung des Angeklagten, er werde nach Rückkehr von\nBerlin den kaufpreis bezahlen, zwar den Anschein der !\nClaubhaftigkeit verleihen. Ursächlich für die Auslie-\n\nferung der \\jare unter Kreditierung des Kaufpreises var\naber diese Zusicherung des Angeklagten. Sie war nach\n\nder Überzeugung des Landgerichts bewusst unwehr, weil.\n\nder angeklagte weder - ‘im Hinblick-auf seine Verschuldun: -\nfähig noch - wie sein späteres Verhalten beweise - wiliis\ngewesen sei, den kaufpreis zu bezahlen. is leidet deshalb keinen Zweifel, dass ggp durch eine Tüuschung\n\nu ww.\n\ninf.\n\ner\n\nTr\n\ndes ängeklagten zu der ihn schädigenden Hergabe der liare\nunter Kreditierung des Kaufpreises veranlasst worden ist\nund dass der Angeklagte sich mit dem Besitz der Ware einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffte. Denn nach\nder bei der Bestellung der Ware getroffenen Abrede war\nBezahlung bei Lieferung vereinbart worden.\n\nDas weitere Vorbringen zu diesem Falle geht teils\nvon einem anderen Sachverhalt als das angefochtene Urteii aus, teils wendet es sich gegen die Beweiswürdigung\ncer Strafkanmmer. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig.\nFür das Revisionsgericht ist maßgebend, was im Urteil als\nBekundung der Zeugen wiedergegeben und vom Tatrichter\nals glaubhaft erachtet ist. Die Revisionsrüge ist somit\nunbegründet.\n\nII. Im Jahre 1950 reiste der Angeklagte mit dem kaufrann\nTre nach Westberlin und kaufte für Rechnung Tree\nGB und für eigene Rechnung in der Ostzone Waren ein.\nDiese lagerte er bei der Firma Spy, einem Speditionsunternehmen, ein und erklärte dabei, sie gehörten ihn,\nobwohl dies nur für den kleineren Teil zutraf. Im Hinblick auf die llenge der angeblich ihm gehörenden eingelagerten ilaren verstand sich die Firma Sp dazu, ihn\neinen Kredit von 3000.-Dii zum Dinkauf weiterer varen einzuräumen. Der Angeklagte verwendete dieses.Geid zum\nAnkauf von Unterwäsche und Strünpfen in der Ostzone und\nverbrachte sie ebenfalls zur Firma Sp. Im Zuge einer\nkuseinandersetzung mit den Eheleuten Tree erfuhr\n\ndie Firma Sp, dass ein grösser Teil der vom Angeklasten eingelagerten “aren Eigentun ie N var. Sie weigertie sich deshalb, dem Angeklagten die ihm gehörenden\n„aren vor Rückzahlung der dargeliehenen 3000.-Tll heraus-\n\nzugeben, erklärte sich jedoch bereit, diese Waren in\nmehreren Paketen verpackt an eine Speditionsfirma in\nLagen zu versenden und dort zunächst eines der Pakete\nchne vorherige Bezahlung dem Angeklagten aushändigen zu\nlassen. Ein weiteres Paket scllte dann jeweils heraustvegeben werden, wenn das vorhergehende bezahlt sein\nwürde. Der Angelilagte holte zunächst das grösste Paket\nin Eagen eb. Kurz darauf bestimmte er den Geschäftsführer\nder Sp JR, bei dessen Aufenthalt in VWestdeutsci-\nı1and, ihm die gesamte ‘are auf einmal herauszugeben\nindem er erklärte, es sei kaum möglich, die Ware Pai:et\num Paket abzusetzen, weil er auf diese Weise nicht alle\nauster und Grössen vorrätig habe, und inden er eindringlich versprach, für ordnungsmässige Zahlung Sorge zu\ntragen. Er setzte in der. Folgezeit für mindestens 750.-1..\nan Geschäfte und für etwa 700.-N.i an Bordelle und deren\nInsassinnen ab, leistete aber keinerlei Zahlungen an die\nFirma SpR Zum Zweci:e des Absatzes der \\lare benutzte\ner llietkraftwagen und verbrauchte dabei 200.-DI. Nach einigen \\lochen wurde er in einem inzwischen eingeleiteten\nEpeı Zrmittelungsverfahren verhaftet. In diesen Zeitpunkt\nA konnte IE nur noch. einen kleinen Rest der liare in der\n„ohnung des Angeklagten. sicherstellen und für etwa 200.-1.! &\nHr veräussern. ljehr als diesen Betrag vermochte die Sp\nEr auf das Darlehn nicht hereinzubringen. Der Versuch, die\nFu angeblichen Forderungen gegen die Bordellbetriebe einzutreiben, scheiterte, da die Smpfängerinnen der Wäsche\nbehaupteten, die Forderungen seien bereits abgegolten.\n\nDas Landgericht ist auf Grund dieser Feststellungen\nzu der Überzeugung gelangt, es sei dem Angeklagten von\nvornherein nur darauf angekommen, in den Besitz neuer \\lare\nzu kommen, um damit Handel treiben zu können. Deshalb hube\ner sich zunächst das Darlehn durch Vortäuschung, die gesaute eingelagerte \\/are sei sein Eigentun, und sodann den\nSesitz der von der Spelag als Sicherheit festgehailtenen\n„are durch Vortäuschung des ‚/illens, aus dem Verkaufseriös\ndas Darlehn sofort zurickzuzahlen, verschafft. Tatsächlich\nsei er gar nicht willens gewesen, das Darlehn von 5000.-U::\naus dem Verkaufserlös abzudecken. Denn er habe aus den\nirlös von 1450.-D.i nichts an die Spies abzeführt, vwohi\naber 200.-T:i zur Deckung der Kosten von kraftwagenfahrten\nverviendet. Er habe schliesslich auch nicht dargetan, wie\ner den Rest der Täsche mit geringerem Aufwand an Unl:osten\nund mit geringerem Risiko habe verkaufen wollen. Die ganze Art der Geschüftsentwicklung spreche dafür, dass sein\ngegenüber a | abgegebenes Zahlungsversprechen nicht\nernst gemeint gewesen sei. Tas Landgericht. nimmt deslialb\nen, der Angeklagte habe sich eines ‚fortgesetzten Betruger\nzum Nachteil der Firma Sour schuldig gemacht. Schen die\n„rlangung des Darlehns durch 'Vöortäuschung einer grösseren\nSickerheit, als in vahrheit vorhanden, stelle eine von\nder Absicht rechtswidriger. Bereicherung getragene Schädigung des Vermögens der SpiB dar. ‚Diese Annahre wird\njedoch durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht\ngetragen. Der ert derjenigen als Sicherheit bei der\n\nSp jagernden Yaren, die dem Angeklagten eigentürlick\ngehört ven, ist nicht ermittelt. Das Vermögen der Spas\nwürde eber dann keine Verminderung erfahren haben, wenn\nschon der ifert dieser Waren ‚80 .hoch geviesen wäre, dass sis\n\nrn e RN\n\nLH .\nEt Do\nET\nx fe\nFox\n\nen\nw\n\nen Lu“\n\n38\n\nm)\n\nu men\n. u. Sur\n\nfür das gegebene Darlehn bereits eine volle Sicherheit\nboten. Überdies würde die Sp auch ein Pfandrecht\nan den auf Rechnung Traiies eingelagerten Varen erworben heben, wenn der Angeklagte sie auf seinen Namen eingelagert hätte (§§ 366, 421 IIGB). Indessen gefährdet\nAieser Wangeli den Bestand des Urteils nicht. Denn die\nvreitere Annahme, der Angeklagte habe der Sp dadurch\neinen Vermögensschaden in Bereicherungsabsicht zugefügt,\ndass er den Geschäftsführer Ib Aurch Vorspiegelung\n=ines nicht vorhandenen Zahlungswiilens zur Herausgane\nder Ware veranlasste, ist frei von Rechtsirrtum. Das be-Garf angesichts des festgestellten Sachverhalts keiner\nweiteren Ausführungen. Die Revision meint, die tatrichterliche Schiussfolgerung, der Angeklagte habe einen\nTahlungswillen nur vo:r'getäuscht, aber nicht ernstlich\ngshegt, sei nicht zwingend. Dass die Folgerungen tatsächlicher Art, die der Tatrichter aus festgesteilten Tatsahen zieht, zwingend sind, also jede andere Löglichheiti\nder Sachgestaltung ausschliessen, ist jedoch nicht erfcr--\nderlich. Für die richterliche Überzeugung reicht es aus,\nGass sie nach der Erfahrung des Lebens und nach den Deni:-\ngesetzen möglich sind. Das aber trifft hier zu. Der levisionsangriff kann deshalb keinen Erfolg haben.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten rügt weiter, das Landgericht sei bei.der Strafzumessung von irrigen Voraussetzungen ausgegangen. Es habe angenommen, der Angeklagte sei bereits 16 mal bestraft. Tatsächlich sei er vor.\nBegehung der Straftaten, deretwegen er in diesem Verfahr:sn\nzu Strafe verurteilt sei, nur 5 mal bestraft worden. Ferrsr\nsei es nicht richtig, dass er vor Begehung der jetzt ab- '\ngsarteilten Straftaten schon einmal eine Freiheitsstrafe\n\nw—\n\nIS\n\nhätte verbüssen müssen. Auch die dahingehende - irrige Annahme habe aber, ie die Ausführungen im Urteil ergäben,\ndie Strafzumessung beeinflusst.\n\nDieser Revisionsangriff ist unbegründet. Was die Bemerkung des Urteils anlangt, der Angeklagte sei bereits\n16 mai vorbestraft, handelt es sich nach dem berichtigenden Beschiuss des Landgerichts um einen offensichtiichen\nSchreibfehier. Denn im Anschluss an jene Bemerkung werden\ndie Verurteilungen des Angeklagten zu Strafe angeführt.\nüs sind insgesamt 6 Verurteilungen. Die Annahme des Land-\n\nGerichts, der Angeklagte habe. die verhältnismässig geringfügigen Strafen,. die bis 1943 gegen ihn verhängt\nworden sind, auch verbüsst, ist tatsächlicher Natur. O5\nsie richtig ist oder nicht, kann das Revisionsgericht\ndeshaib nicht nachprüfen. Die Verfahrensrüge mangelnder\nAufklärung ist nicht. erhoben.\n\nB). Reyision der. Staatsanwaltschaft.\n\nI. Das Landgericht sieht nicht für erwiesen an, dass\nder Angeklagte die Vertreter: KOMM una LO dei einer\nBehörde seiner strafbaren Handlung wissentlich oder\njeichtfertig verdächtigt habe, Nach der en.\nchen Bekundung des Lageristen Fb müsse es zweifelhaft\nbleiben, ob der Angeklagte dem Vertreter KM nicht ausärücklich untersagt habe, für ihn.einen Wechsel zu unterschreiben. Solange das nicht widerlegt sei, l:önne dem\nAngeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er eine un-\n»-ichtige Tatsache in der Anzeige behauptet habe. I Lindesten\nbleibe offen, ob der Angeklagte, ohne dass men ihm Lei.cht\n\n13 “=\n\nfertigkeit vorverfen könne, nicht der Ansicht gewesen sei,\n\nKol habe gegen sein ausdrücl:liches Verbot, eine Weche®l\nverbindiichkeit einzugehen, gehandeit.\n\nJg -\n\nie\n\na\nx\n\nin\n2\n\n‘\n\n&\n\nann\n\nrem Uefa\" *\n\nDie Revision macht geltend, das Landgericht habe erörtern müssen, ob der Angeklagte Ko una ce nich;\nauch dadurch eines Betruges verdächtigt habe, dass er\nüer Wahrheit zuwider behauptete, mit dem Käsekauf, den\nbeide in seinem Namen mit der Firma Con. abgeschlossen\nhatten, nichts zu tun zu haben. Die Rüge ist begründet,\nDie Arkiage legt ihm zur Last, durch diese unwahre Behauptung nicht nur einen Betrugsversuch gegenüber der\nrirma Cwbegangen sondern durch Wiederholung der\nBehauptung bei der Polizei Ko und ie rider vesserss\nWissen des Betruges verdächtigt zu haben (Akten Bd IIi\n456, 457, 447). Der genaue Wortlaut der Anzeige ist im\nUrteil nicht festgestellt. Es ist möglich, dass die Aszeige Koi und Hole zwar unmittelbar einer 'Techselfitischung verdüchtigte, aber im übrigen unwahre Behauptung:\ntatsächlicher Art aufstellte, die geeignet waren, ein\nStrafverfahren gegen die Angezeigten auch wegen Betirugss\nherbeizuführen. Der Wortlaut der Anzeige hütte im Urteil\nwi tgeteilt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist,\nist der Senat nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landge-\n\nicht den Inhalt der Anzeige zutreffend gewürdigt hat\n\nIi. Ankiage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklasten vor, Ko dazu angestiftet zu haben, ihm - dem Angeklagten - Beistand zu leisten, um ihn der Bestrafung\nwegen des zum Nachteil der Firma cn begangenen Besruges zu entziehen. Nachden auf xöbs Veranlassung der\nAnseklagte in der Haftanstalt in des ersteren Zelle gelegt\nworden war, und nachden sie sich mehrere Tage besprochen\nhatten, wie sie sich in der&egenr: ‚ärtigen Strafsache verhalten sollten, bestimmte der Angeklagte den Ko, sein:\nbei der polizeilichen Vernehmung gemachte, ihn (den An-\n\n- 10 -\n\nAS\n\n10 -\n\ngeklagten; belastende Aussage zu widerrufen, Zu diesem\nZwecke schrieb KoW® auf Diktat des Angeklagten einen\nBrief an den Untersuchungsrichter, in dem er seine\nfrüheren Aussagen widerrief und eine neue, dem Angeklagten\nvermeintlich günstigere Sachdarstellung gab. Er konnte\ndiese allerdings in der Folgezeit gegenüber dem neu zusage zetretenen Beveismaterial nicht aufrechterhalten.\n\nDas Landgericht meint, beide, der Angeklagte und\nLo, seien hinsichtlich der begünstigenden Handlung\nLiittiäter. Der Angeklagte habe die erforderliche geistige Arbeit geleistet. Jeder, insbesondere er, habe die\nTat als eigene gewollt. Das ergebe sich aus dem Zweck\n„nd aus der Art ihres Vorgehens. Da der Angeklagte !iüt-\n“eter der Begünstigung sei, habe er sich selbst begünstigt |\nund könne deshalb nicht bestraft werden. Selbst wern zen k\naber mit der Anklage. den Angeklagten als Anstifter einer\n\nvon a] begangenen Begünstigung ansehen wollte, so\nwürds seine Tat so hart an der.Grenze der littäterscha?r\nıiegen, dass er straflos bleiben müsse. Diese Auffassung\nist rechtsirrig.\n\nWenn Ko mit der Absendung des Briefes lediglich\nden Angeklagten der Bestrafung viegen des Betrugsfalies\nCOM entziehen wollte, so würde die Tätigkeit des\nAngeklagten als Anstiftung und. als in dieser aufgehende\nBeihilfe zu der von Koi begangenen Begünstigung anzusehen sein. Bei der vom Landgericht festgestellten Sachgestaltung würde der Angeklagte es nämlich letztlich\n\nKolas untscheidung überlassen haben, ob der Brief ab-Geschickt und ob Ko damit seine frühere Aussage widerrufen werde. Darauf komnt es aber entscheidend bei der\nFrage an, ob der Angeklagte bei der durch den Widerruf\n\nTE BERN 2 Bee ann\n\nEr ES ze\n\n- 11 -\n\nder früheren Aussage Kos begangenen Begünstigung ais\nLittäter oder als bLoßer Teilnehmer mitgewirkt hat. Durch\nAnstiftung und Beihilfe zur Begünstigung, die ihm ein er.-\nderer gewährt, macht sich der Begünstigte strafbar.\n\nIndessen würde der Angeklagte dann nicht wegen Ar.-\nstiftung zur Begünstigung bestraft werden können, wenn\nKoWMB mit dem Widerruf seines Geständnisses sich selbst\ntegünstigt hätte oder doch auch hätte begünstigen wollen.\nDie $atrichteriichen Feststellungen schliessen diese Liös-\n‚ichkeit nicht mit Sicherheit aus. Kon war an dem Atchluss des Geschäftes zwischen dem Angeklagten unä der\nirma GOWE masgedend beteiligt. Er kann bei dem Be- ‘\ntrug, den der Angeklagte gegen die Firma GOWEB begang;e:\nnat, mitgewirkt haben. Die Ausführungen des Urteils ergeben hierüber keine Klarheit. Für solche litwirkung\nspricht, dass Kollie die Verlegung des Angeklagten in\nseine Zeile veranlasst hat, und ferner die Feststellung\nın Urteil, dass beide besprachen, wie sie sich in der\ngegenwärtigen Strafsache verhalten sollten. Var er aber\nan dem Betrug des Angeklagten gegenüber der Firma Come\nbeteiligt und wollte er mit den Brief an den Untersuchun;srichter gleichzeitig sich selbst begünstigen, dann hätte\ner sich eines Vergehens nach § 257 StGB nicht schuldig\ngemacht. Dann käme 'eine strafbare Anstiftung zur Begünstigung auf seiten des Angeklagten ebenfalls nicht in 3etrachi.\nüöglich wäre ferner, dass der Angeklagte und Kofi dei:\nBetrug gegen or gemeinsam begangen hätten und nun: |\nmehr sich beide gemeinsam der Bestrafung entziehen wolltei. | .\nIn diesem Falle würden beide \"gemeinsam Selbstbegünstigun::\nbegangen und sich deshalb nicht strafbar gemacht haben.\n\nbt\n\nBer\n\nhal\n\n5\n\n- 12 -\n\nNach allem ist die Rüge der Revision, dass die tatrichterlichen Feststellungen in diesem Punkte die FTreisprechung nicht tragen, begründet.\n\nIil. Erfolglose Anstiftung zum Heineid sieht das Landge-\n-icht nicht für gegeben an, weil nicht erwiesen sei, dass\nder Angeklagte ernstlich mit der Höglichkeit gerechnet\nHate, Ko werde auf die neue Sachdarstellung, die er\nin dem an den Untersuchungsrichter gerichteten Brief\ngegeben hatte, als Zeuge vereidigt werden. Demgegenüber\nnacht die Revision geltend, es hätte unter Hinweis auf\nsn veränderten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden\nwüssen, ob nicht eine Verurteilung wegen erfolgloser\nAnstiftung zur uneidlichen falschen Zeugenaussage\n(§§ 44 a. 153, 159 StGB) in Frage komme. Ob der Angeklagte diesen Tatbestand erfüllt hat, indem er Kolb zun\nWiderruf seiner früheren Aussage veranlasste, lässt sich\nauf Grund der tatrichterlichen Feststellungen nicht sagen. KÄME ist tatsächlich nicht als Zeuge, sundern atz\nliitangeklagter in dem vorliegenden Verfahren vernommen\nworden. Das, Verfahren gegen ihn ist erst nach seiner Vernehmung abgetrennt worden (Bd III S 560 R, 563 R). Eine\nso,lendete Anstiftung zur. falschen vneidlichen zeugenschaftlichen Aussage liegt deshalb nicht vor, Ein Versuch kann aber gegeben sein, falls der Angeklagte geglaubt oder doch in Kauf genommen haben sollte, ci\nverde als Zeuge vernommen werden und falsch aussagen.\nDie bisherigen Feststellungen tragen die: “ Preisprechung\nnicht,\n\nren Ton\n\na en ne,\nFR B\n\num ©\nnnd\n\nYa\n\nIV. Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nim voilien Umfange begründet.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-64-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-64-52","retrieved":"2026-10-24 16:34:42.025367+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-04-17/3-str-64-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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