{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"3 StR 131/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im YKanmnen des VoLıkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Schreiner Eiecnarä ven ı HEHE\nsus DEE. :chcicn em 1211 in\n\nTe. 2.2. in Untersuchungshaft,\n\nwezen Unzucht mit kindern\n\nhat der 3, Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der\nSitzung von 17. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\naıs Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. ioeniger\nBundesrichter Pro?.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrickter Dr.Baldus\nals beisitzende nichter,\n\nOberstaetsanwalt in der Verhandlung,\nLandsgerichtsrat bei der Verkündung\n&..s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter m\nals Urliunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die ilevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal von 7. Nezember 1951\nmit den zugrunde iiegenden Feststellungen aufge-'\nhoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nUntscheidung, auch über die xosten des llechtsmittels, an das Landgericht in Düsseidorf zurücliver-\n\nwiesen. R\n\nVon Hechts wegen\n\nDer Angeklagte hat den am 14. November 1935 gehcrenen\nSiecfried EB ca Frünjahr 1949 sa tis etwa Pfingso:m\n950 kai gemeinsemen Spaziergängen cder underen Geleg.o-\n\nheiten auf die Backe, ein einziges liei auf den Lund fe-\n\n[X]\n-1\nit\nje}\n1}\n3\n2\n\nLey Bi\n\nküsst, ausserdem an sich gezogen und, dessen Arme cüe\ngestreicreit:\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte we-\n\ngen Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Taveinheit\nwiT einem Icrigenetzten versuchten Verbr en nach § 175\n\na Biff 3 StCB zu einem Jahr Gefüngnis verurteiit vorden,\n\nSeine auf unrichiige Anvendung des sachlichen Rechts Seswützte Revision ist, begründet,\n\nSie wendet sich mit Recht dagegen, dass die Stvafkammer sein Verhalten ais Verbrechen gegen § 176 Abs\nZirT 3 StGB beurteilt hat. Das Aussere Tun des Angeklagven war wegen seiner harnılosen Erscheinungsferm richt z8-\ndas allgemeine 3cl.un- wnd Bivbıleincatajerlun in\ngeschiechtlicher Finsicht zu verletzen. „in Kuss auf den\nHund ist noch keine unzüchtige H Handlung; noch weniger ist\ndas ein Kuss auf die Wange (BEISt 1, 29% /2987; RGSt 67,\n110, ‚1127). Dasselbe gilt zu ür das Streicheln des Haares\noder der Armes\n\nAilerdings ist bei Beantwortung der frage, ot eine\n\n. Handlung unzüchtig ist, auch die innere Tatseite zu berücksichtigen. Es lassen sich Fäile denken, bei denen die\nzur objektiv nicht unzi.chtig wirkenden Handlung noch hinzutretende wollüstige Absicht des Täters zur Verletzung\ndes Scham- und Sittlichkeitsgefühls der Allgemeinheit\nauch in geschlechtlicher Hinsicht führen kann. Das sind\n\nSur\n\naber Ausnahmen, Bei ihnen müssen im Hinblick auf die\n\nschwere Strafandrohung des § 176 Abs * Ziff 3 StGB\ntescndere Umstände fastgesvelit werden, welche die Dejekung der Ungtiohthekeie einer an sich richt als un-\n\nzüchtig erkennbaren Eandlung vechtfertigen.\n\nSolche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das\nLaräcericht hat zsvar auf die gleichgeschlechtliche !eirung Ges Antelilagten und Vorstrafen hicrviegen ningewiesen. Aber das allein reicht noch nicht aus, Aie von ihm\nan dem Jungen vorsenomnenen Handlungen als unier 3 176\nAbs 1 ziff 3 5163 Zalienä einzuordnen. Die xüsse und die\nharmiosen Liebkosungen durch Sireicheln, die nicht von\nunzijemlichen Berührunsen anderer Körperteile begleitet\nwaren. sind in den Grenzen dessen geblieben, was von der\naligemeinkeit als nicht gezen Scham und Sittlichkeit verstossend ennfunden wird. Sie wurden auch dadurch nicht zu\nunzüchtigen Eardiungen, dass der Angel:lagte mögiicherweise aus Sinnenlinst zehandeit hat. Denn es giht Nandlungen gegenüber anderen Personen, die aus Wollust ertsprungen und trotzdem nicht „geetens\" sind, das allsemeine Schan- und Siitlichke tsgefühi in er\nBeziehung zu verletzen (ic8t t 67, 170 71737): gehen\ndavon, sind hier tatsächliche Unterlagen für ein \\ Bendeln\naus \\ollust im Urteil nicht angeführt. Aus der äusseren\nBetätigung des Angeklagten ergibt sich diese Absicht\nnicht ohne weiteres, weil sie über harmlose Berlikrungen\n\nnicht hinausgegangen ist.\n\n[>\nv2)\nr\n\nKONNTE\n\nDer fehlerhafte Schuldspruch aus § 176\nGaher nicht aufrechterhalten werden.\n\n.\nbenymian Zement nn He ae ml SE nn.\n\nwin ei. 0”\n\n|.:\n1,»\nIh\n\nvon der Aufhebung wird die Verurtsilustz wesen ıles\nVerbrechens der versuchten Unzucht zwischen “ännern mitumfasst, weil dieses mit dem Verbrechen nach § 176 Abs\nALLE 3 StGB in Tateirkeit steht. Ausserdem geben uber\nauch die Darlegungen des Urteils zu 3 175 a Fiff 3 StER\nanlass zu rechtlichen 3cdenken, auf welche die tevision\nzutreffend hinweist.\n\nDas Verführen im Sinne dieser Strafvorschrift besteht\ndarin, dass der Täter irgendwie auf den Viillen des .Äinderjährigen einwirkt, um diesen der Unzuckt, die er an\nsich nicht wili, geneigt zu mechen,. und dabei die Teschlechtliche Unerfahrenheit oder dis geringere Widerstandskraft des iiinderjährigzen ausmützt (LGSt 70, 199).\nas kann durch Handlungen Geschehen, die nicht unzüchtig\nsind, sofern sie nur nach der Vorstellung des Täters\nsittiiche Hemmungen zerstören und Lustgefühle wecken sollen.\n\nub älese Vorausseisuugen hier gegeben siuu, deu\nsich den Urteilsgründen nicht einvandfrei entnehmen. Die\nHenüiunger des Angelilagten varın nicht 20 geartet, desc\naus ihnen ohne weiteres auf eine Absicht der Besseitisurg\nsittlicher Hemmungen des Siegfried IR (eschlossen vwerden könnte. zs könnte vielleicht sein, dass sie dazu\ndienen sollten, ein Vertrauensverhältnis zu schaffen. auf\nGrunä dessen der Angeklagte später zu einem erfolgreichen\nAngriff auf den Jungen übergehen konnte. Dieses Inaussichtnehmen der Verführung würde jeäoch zur Bejahung eines Versuchs noch nicht genügen, weil das Verhalten Ges\nAnceklagten die Grenze der Vorbereitungshandlung noch\nnirht überschritten hat (vgl Urt des Senats vom id. Tebruar 1952 - 3 St 1115/51). Dazu kommt, dass der Ange-\n\n- Bu han Tal Sam n. era\n\"lust nehasu ein Jahr Zong mit Ip in Yeruirauing stand\n\n6\n\nA\n\nrt\n\nana mit ihn sledernoLt Spazierrüngs unvorrahn. eveh Ii\n\n+\n\ne)\n\nSr\n\nce\nji\n\na FL) - Pe .. 2 area ua.\nspieihtuser besuoite, onne dass er sich zu Kuiseriich vun-\n\n„ndlunszen hinvei\n\npur\nu\n[o}\nNi\nm\n\nL\n\n14,\n\nei Ten Tr . Tan ıla rt n - Tv FIR\nsilohiigen TI ‚1083, Unter ülcson Instän-Sen sinä die Pestutsliungen ı zur innaren Üntasaiie anch Tür\n\n.\n\ndie Annahme eines Versuchs nicht ausreich\n\nBei der srneirten Ve nung wird daner zu prüfen\nob sich der anteklafte eines vercuchten Verbrechets der\nucht zwischen Männern oder siner Beleidigung schuläig\ngemacht hat. Dabei wird auch der von der Revision hervorrehobene Gesi.chtspunit der Anwendung des Straffreiieilsetzes zu würdigen sein, wenn die Unterbrechung der\nzuischen dem Anzelilagten und EB bestehenden Beziehungen dazu Anlass geben sollte.\n\nEs war angezeigt. von der Irmächtigung des % 354\nAbs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu rachen.\n\nBR. Krauss ist infolge Beurlau Kurz siripuabwonchd ud Kosui,oı Bwich\nan der Unterzeichnung verhindert.\nkoeniger\n\nScharpenseel Baldus\n\nSCHE,\n\nmm","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-131-52","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/3-str-131-52","retrieved":"2026-10-24 16:33:25.507868+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-04-17/3-str-131-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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