{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-04-08","aktenzeichen":"1 StR 50/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 50/52\n\n235065 77\n\nIimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Julius LI EB aus Ho\ngeboren am. ED EB ir va, =.2t. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R.U.40\n\nhat der 1. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8. April 1952, en der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals bLüeisitzenue Kichter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Heidelberg von 2, November\n1951 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Zosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\nur\n\n77\n\na\nmr\n\nß\n\nEFF\nVan neg\n\n5 less B .\nB + ur oo. “, .“ ”\n. ent . . - z\npe 177 [| [( [7270 00 f0 1 | 2.44 \\ 27 mE ze So\n\nPIE SEE\n\n»,.\nVom\n\nTor\n\nno Der Verteidiger hat in seiner Revisionsbegründung\ndas ursprünglich in vollem Umfang eingelegte Rechtsmittel\nbeschränkt auf die Verurteilung des Angeklagten als ge- x\nfährlicher Gewohnheitsverbrecher, euf die Anordnung der Er\n\nSicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen\nührenrechte, Diese Beschränkung bedeutet eine teilweise\nRücknahme der levision; diese Tücknahme ist wirksam, weil E\nder Angeklagte den Verteidiger in der Vollmacht vom 14. Au- E\ngust 1951 ausdrücklich dezu ermächtigt hatte. Hernach hat der\nAngeklagte noch vor Ablauf der Frist in einer von ihm n\nselbst zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung auch den Schuldspruch im Falle Bp angefochten. a2;\nDerin liegt eine Erweiterung des schon beschränkten Rechtsmittels; sie ist unzulässig, weil eine Rechtsmittelrücknahme\nnicht widerrufen werden kann. Zulässig ist freilich die\nerstmals in der zweiten Revisionsbegründung vorgebrachte\nVerfahrensrüge, doch nur soweit sie sich auf den in der\nersten Kevisionsbegründung noch angefochtenen Teil des\nUrteils bezieht, 3\n. . 4\n\n20 Soweit hiernach die Revision zulässig ist, kann sie doch\nkeinen Erfolg haben,\n\na) Die von dem Angeklagten selbst erhobene Rüge unzureicherder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht begründet.\nEs ist nicht ersichtlich, weshalb eine Vernehmung des Notars\ndas Strafmass oder die Zicherungsmassnahme hätte beein-\n£lussen können. Tass der Angeklagte im Falle BE unter dem\nEinfluss des Paul St zehandelt hat, nält das Urteil\n\n“,\nN. 29\n\nmn >... 07T.\nsi. u ma. a\n\nengen _\n0) 777\n\n'nohmheitsverbrecher beurteilt. Das Landgericht sieht sodann. ;\n\nselbst für wahrscheinlich, unterstellt es also zu seinen\nGunsten,\n\nDie Verfahrensrüge hätte übrigens auch denn nicht\nau-chdringen könren, wenn der Kevisionsangriff auf die\nSchuläfeststellung im Falle Bes zulässig gewesen wäre,\nDasselbe trifft auch auf die Rüge zu, das Strafgesetz sei\ninsoweit nicht richtig angewandt,\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher -\nGewohnheitsverbrecher stützt das Landgericht auf den\nzweiten Absatz des § 20 a StGB. In seinen Ausführungen\nzeigt sich kein den Angeklagten benachteiligender Rechts- .:\nfehler, Die förmlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind\ngegeben. Tas Urteil bringt ferner deutlich die Überzeugung\ndes Landgerichts zum Ausdruck, dass die vier Straftaten, über\ndie es zu urteilen hatte, auf einem im Wesen des Angeklagten begründeten Hang zu Vermögensstraftaten beruhen, deli\nder Angeklagte, zobald die Versuchung an ihn herantritt, keinen ausreichenden \\iderstand entgegensetzt und der ihn des- R 5\nhalb sehr wahrscheinlich auch in Zukunft zu ähnlichen: Strafte®\nten treiben wird. Bei dieser Yürdigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten und seiner Taten durfte und musste das Land- W#\ngericht auch seinen Lebensgang mitberücksichtigen, insbesondate ;\ndie Art und den Anlass seiner früheren strafbaren Handlungen &'\nund die wirkungslosigkeit seiner zahlreichen, zum Teil j\nschweren Strafen. Ter Angeklagte ist also mit Recht als Ge-\n\nin Taten von der Art, wie der Angeklagte sie jetzt begangen\n\nhat und mit Wehrscheinlichkeit wieder begehen wird, erheblich\nRechtsverletzungen und hält deshalb den Angeklagten für gefit!\nlich, Auch diese Ansicht kann nicht aus Rechtsgründen bean-\n\n-4-\n\nIo\n-4-\nstandet werden. Das Urteil entspricht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen\n\n(BGHSt 1, 94, 99). .\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, findet zum grössten\nTeil keine Stütze in den Feststellungen des Tatrichters;\n\nnementlich enthält das Urteil keinerlei Feststellungen darüber,\n\ndass der Angeklagte zu seinen jetzt abgeurteilten Taten\n\ndurch wirtschaftliche lot getrieben worden wäre, Das Urteil\nergibt im Gegenteil, dass er 1945 nach seiner Entlassung\n\naus dem nonzentrationslager das Glück hatte, eine zweite Ehe\nmit einer ordentlichen Frau eingehen zu können, die selbst\nberufstätig war, so dass der Angeklagte bei regelmässiger\n\nund fleissiger Arbeit, die ihm möglich gewesen wäre, sein\nAuskommen gehabt haben würde. Stattdessen hat er aber seinen\nverbrecherischen Neigungen nachgegeben, Dass er im Falle Be»\nvon StB verführt wurde, steht der Annahme, dass auch\ndiese Tat auf jenen Neigungen beruht, nicht entgegen. Der\nRevision mag zugegeben werden, dass der Angeklagte, wenn ihn\nauch das Urteil so bezeichnet,kein \"Berufsverbrecher\" im\neigentlichen Sinne ist. Er ist aber, und daran lassen die\nUrteilsfeststellungen keinen Zweifel, ein Hangverbrecher,\n\nvon dem erheblichere Rechtsverletzungen drohen,und als solcher\n\nein Gewohnheitsverbrecher, auf den § 20 a StGB anwendbar ist. ,\n\nc) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung weist gleichfalls\nkeinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich die Frage ı\nvorgelegt, ob der Angeklagte durch die Strafe gebessert werden\nkönne, &s ist zu der Ansicht gelangt, dass dies nicht er-.\nwartet werden könne, unddass darnach, da sich ein Berufsverbot bereits als unwirksam erwiesen habe, die Sicherungsver-\n\nLi\n\nnr\n\n7 ee\n\n.“\n\nlen. Zi Ar\n\nwe mar\n\nu pen -\n\nRi\ni\nd\n\nwahrung notwendig sei, um den Angeklagten an weiteren\nerheblichen Straftaten zu hindern. Daraus ergibt sich,\ndass das Lendgericht, wie das auch notwendig ist, die\nFrage, ob die Wassnahme erforderlich ist, auf den\nZeitpunkt der Strafverbüssung gestellt hat.\n\na) Zur Aberkennung der bürgerlichen EIhrenrechte war\ndas Landgericht nach § 32 StGB nach seinem pflichtgemässen\n\närmessen berechtigt.\n\nRichter Dr. Peetz “ Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-08/1-str-50-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-08/1-str-50-52","retrieved":"2026-10-24 16:33:14.067780+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-04-08/1-str-50-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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