{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-27","aktenzeichen":"5 StR 68/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _68/52 RL\n2255 674\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauern Heinrich BED aus CHEM, Deiiietr, ED,\ngeboren an EEE 1905 in sCEEEER,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.s.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 27.März 1952, an der teilgsnommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. \\aschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundssrichter Schmidt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. m\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftastelle,\n\nfür Becht srkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Braunschweig von\n22.März 1951 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndaß der Angeklagte in den Fällen der Anklage,\nin denen Verurteilung nicht erfolgte, freigesprochen wird,\nund daß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit wegfällt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtamittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts in Braunschweig wurden im April 1933 unter Mißbrauch der Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 die SA und\nSS zu \"Gleichschaltungs- und Überholungsaktionen\" schlagartig eingesetzt, bei denen listenmäßig erfaßte politische\nGegner festgenommen, zu Verhören vorgeführt, fast durchweg\nmehrere. Stunden unter scharfer Bewachung der SA oder SS verwahrt und zum Teil schwer mißhandelt wurden. So sind in Liebenburg am 3.April 1933 mindestens sechs Personen und in\nGroß-Heere am 10.April 1933 dreiunddreißig Personen unter\nBeteiligung des .der damals SA-Sturmführer war,\nvorgeführt worden.\n\ns« In Liebenburg sind die Zeugen MED sen. und DW unter\ntätiger Mitwirkung des Angeklagten verprügelt worden. In\nGroß-Heere stieß der Angeklagte den festgenommenen, angeblich jüdischen Uhrmacher Paasche die Treppe herunter und war\neinige Zeit später bei einer weiteren Mißhandlung des Paasche\nanwesend, die im Einverständnis aller Dabeistehenden erfolgte.\nDer verletzte Paasche ist eine „oche darauf infolge der ihm\nwährend der Freiheitsberaubung widerfahrenen Behandlung ver-'\nstorben.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten verurteilt: auf\nGrund seiner Beteiligung in Liebenburg wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fallen und wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung, ferner auf Grund seiner Beteiligung in Groß-Heere wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen\nund wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge,\nbeides begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die\nMenschlichkeit.\n\nAuf die Revision des Angeklagten kann seine Verurteilung\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit schon deshalb\nnicht bestehen bleiben, weil die durch Verordnung Nr.47 der\nBrit.Mil.Reg. ausgesprochene Ermächtigung der in der britischen Zone gelegenen deutschen Gerichte zur Anwendung des\n\n- -3-\n\nArt.II, lc KRG 10, inzwischen durch die VO. Nr.234 vom\n31.August 1951 des Britischen Hohen Kommissars zurückgenommen worden ist (ABl.AHK S.1183). Da den deutschen Gerichten\ninsoweit keine Gerichtsbarkeit mehr zusteht, muß ausgesprochen werden, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, ohne\ndaß die Prüfung notwendig und möglich ist, ob das Schwurgericht seinerzeit den Art.II, lc KRG 10, rechtsirrtumsfrei\nangewendet hat.\n\nDer Ausspruch kann durch änderung des Schuldspruchs\ngeschehen.\n\nDie Anordnung ist auf den Beschwerdeführer zu beschränken und kann nicht auf den früheren Mitangeklagten\nFO ausgedehnt worden, der kein Rechtsmittel eingelegt hat und. dessen Verurteilung rechtskräftig geworden ist.\n(Yat. Bgu. vom 27.11.1992 - 1 StR 19/50 -). ®\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des materiellen iiechts sowie des Verfahrensrechts (§ 3 61, 264 StPO)\nund trägt hierzu vor, daß die durch die Straftat Verletzten\nnicht hätten beeidigt werden dürfen (§ 61_ ziff,2 StPp). Die\nRüge geht fehl. Grundsätzlich ist jeder Zeuge zu beeiden;\ndie Vereidigung ist anzuordnen, wenn bei Prüfung der Frage\nkein Anzeichen sich dafür ergibt, daß der Zeuge mit seinen\nAngaben von der Wahrheit abweicht, weil er gegen den Angeklagten voreingenommen ist oder eine. diesem feindliche Gesinnung gezeigt hat. Bedenken, die aus anderen Gründen gegen\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, rechtfertigen es\nnicht, die Ausnahmevorschrift des § 61 Ziff.2 StPO anzu- ‘\nwenden (R6St 68, 312 - 73, 335).\n\nEine Verletzung des § 261 StPO ist nicht ersichtlich.\nSie wird von der Revision darin erblickt, daß der Angeklagte\nBeWrereits 1947 vom Landgericht Braunschweig in den Akten\n1 KLs 46/46 wegen seiner Beteiligung an den Vorfällen in\nDörnten und Jerstedt vom 3.April 1933 rechtskräftig verur-.\nteilt ist, und daher - wie die Revision meint - nicht am\n\n-4-\n\n-4-\n\ngleichen Tage an Ausschreitungen in Liebenburg teilgenommen\nhaben könne.\n\nDas Schwurgericht stellt auf Grund eingehender Beweisaufnahme fest, daß die Aktion in Dörnten erst nach Abschluß\nder Ausschreitungen in Liebenburg am Nachmittag des 3.April\n1935 und die in Jerstedt erfolgten Ausschreitungen erst am\n6.April 1933 stattgefunden haben. Ferner ergeben die sorgfältigen Ermittlungen, ob etwa der Angeklagte mit einem ande»\nren SA-Führer oder mit einem Namensvetter verwechselt werde,\ndie Täterschaft des Angeklagten ohne jeden Zweifel. Diese\nRügen sowie die Behauptung, einige Zeugen hätten den Angeklagten am 53.April 1933 gar nicht gekannt und andere Zeugen\nhätten bakundet, daß sie den Angeklagten bei den Ausschreitungen in Liebenburg nicht gesehen hätten, richtet sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Das. Schwurgericht ist\nauf Grund der sehr eingehenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte bei den Aktionen in\nLiebenburg und Groß-Heere mindestens zeitweilig anwesend\nund auch an ihnen beteiligt gewesen ist.\n\nHinsichtlich der Freiheitsberaubung vermißt die Kevision zu Unrecht eine ausdrückliche Feststellung. ‚Diese ist\njedoch im Urteil getroffen. Hinzu kommt noch, daß der Angeklagte Egg bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das\nBewußtsein der Rechtswidrigkeit hätte haben müssen, Die\nWiderrechtliohkeit der Freiheitsberaubung ergab sich auch\naus der Art der Durchführung der Freiheitsentziehung, die\nsich in einer rechtsstaatlichen Anschauungen völlig widersprechenden Weise abspielte (vgl. BGH 3 StR 546/51 v.\n23.8.51 und 5 StR 129/52 v. 28.2.1952).\n\nDer Hinweis der Revision, daß der Mitangeklagte er]\n- ein Jurist - ebenfalls nicht das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe, übersicht, deß EB, sobald er\nGesetzesverletzungen bei der Vernehmung der Festgenommenen\nbemerkte, eingegriffen und die Entlassung der Vorgeführten\n\n-5.\n\nangeordnet hat. Das Schwurgericht hat auch festgestellt,\ndaß OENB keine Kenntnis von den Mißhandlungen hatte,\n\nDadurch, daß das Schwurgericht nur eine Beihilfe zu\nje nur einer Freiheitsberaubung unter dem Gesichtspunkt\nder Handlungseinheit angenommen hat, ist der Angeklagte\nnicht beschwert. Diese Feststellung des Schwurgerichts grürndet sich darauf, daß die Vorführungen schlagartig nach vorbereiteten Listen ausgeführt wurden.\n\nDie Beihilfe zu den Freiheitsberaubungen hat das\n‚Schwurgericht, soweit nicht der festgestellte Sachverhalt\ndie körperliche Teilnahme des Angeklagten an der Freiheitsentziehung ergibt, in der geistigen Mitwirkung des Angeklagten bedenkenfrei festgestellt. \"\n\nIm übrigen rechtfertigen die Feststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung die gezogenen Schlußfolgerungen, insbesondere der gefährlichen Körperverletzung, die\ngemeinschaftlich, mittels gefährlicher Werkzeuge und mittels\neiner das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde, Daß\ndie Freiheitsberaubung des Paasche ursachlich für den. Tod\ndesselben war, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.\n\nDie hiergegen erhobenen Rügen richten sich in Wahrheit gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Insbesondere ist der Grundsatz in dubio pro\nreo nicht verletzt. Dieser zwingt den Richter nicht, unter\nmehreren möglichen Schlußfolgerungen die dem Angeklagten\ngünstigste auszuwählen, sondern greift nur dann Platz, wenn\ndas Gericht ausweislich der Urteilsgründe Zweifel an der\nSchuld des Angeklagten hatte und diese nicht völlig überwunden hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Feststellungen\nder Körperverletzungen als auch des durch die Freiheitsberaubung herbeigeführten Todes des FEB.\n\nEs ist auch nicht rechtsirrtümlich, daß das Schwurgericht die Beihilfen zur Freiheitsberaubung als selbständige\n\n-6-\n\nSandlungen neben den Körperverletzungen angesehen und behandelt hat. Die von dem Angeklasten verübten Körperverletzungen beruhten jede auf einem neu gefaßten Willensentschluß. Soweit die Verurteilung des Angeklagten abweichend von der Anklage nicht erfolgt ist, war seine Freisprechung insoweit auszusprechen, nachdem die Verurteilung\nwegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit in Portfall gekommen ist.\n\nIm übrigen sind Rechtsverletzungen, durch die der Angeklagte beschwert ist, nicht ersichtlich.\n\nDa das Schwurgericht ausführt, daß es im Endergebnis\nzu einer Gesamtstrafe in der gleichen Höhe wie es sie auf\nGrund des KRG Nr.10 festgesetzt hat, unter Berücksichtigung\ndes § 239 Abs III StGB gekommen wäre, wenn es die gesamten\nVorgänge nur nach deutschem Recht abgeurteilt hätte, war\neine Zurückverweisung der Sache ar das Schwurgericht zur\nerneuten Prüfung und Festsetzung des Strafmaßes nicht geboten.\n\nJie Kevision des Angeklagten war daher mit der Susatze\nlichen Kostenfolgs zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Serstedt Dr. Waschow\nDr. Koffka Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/5-str-68-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-27/5-str-68-52","retrieved":"2026-10-24 16:34:07.587970+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-03-27/5-str-68-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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