{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-18","aktenzeichen":"5 StR 498/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_498/52\n\n2249 0eg 62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Landwirt Hans Eduard Ve aus OD,\nKrs RO, geboren arı up 1924 in OD\n\nWB, Kr\n\ns. FOEEEEEEED,\n\n2.) den Landwirt Karl Joachim VB zus OHM,\nKre PO geboren am 10.August 1921 in Op\n\nED, Kr\n\nwegen Diebst\n\nbat der 5. S\nSitzung vom\n\ns - FORD,\nahls\n\ntrafsenat des Bundesgurichtshofs in der\n25.September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Schmidt .\nBundesrichter Sizmer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts in Kiel vom\n\n18.März 1952 wird, soweit es die Angeklagten\n\nHans\n\nund Karl VggWwbetrifft, auf die Revision\n\ndieser Angeklagten mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung -— auch iiber die\nKosten der Rechtsmittel -— an das Landgcricht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nbı\n\n- 8 -\n\nGründe,\nDie Angeklagten sind wegen Diebstahls jeder anstelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von je fünf Tagen\nzu einer Geldstrafe von 50.-DM verurteilt worden.\n\nNach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt\nhaben die Angeklagten auf einem ihrer Yutter gehörenden,\nfrüher an die Kriegsmarine verpachteten Acker Teile eines\nnicht mehr in Betrieb befindlichen Fernanschlußkabels, das\nzu ciner kurz vor der Kapitulation gssprengten Flaksteilung\nführte, ausgegraben. Es handelte sich um etwa 100 m Kabel,\ndas mehrfach durch Ackerarbeiten beschädigt und etwa einen\nSpatenstich tief im Boden verlegt war. Die Angeklagten verkauften das gewonnene Altmaterial, in erster Linie Blei und\nKupfer, an einen Schrotthändler in Kiel,\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung vorfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie verfahrensrechtliche Rüge ist unzulässig, weil ent-\n.gegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\ndie den Mangel enthaltenden Tatsachen in dor Revisionsbegründung nicht angegeben sind. Dagegen führt die sachliche Rüge\nzur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten V@verurteilt worden sind.\n\nDie Strafkammer geht zunächst davon aus, daß es sich bei\ndem von den Angeklagten geborgenen Kabel als. chemaligem Weshrmachtsgut um eine fremde, bewegliche Sache im Sinne des\n§ 242: StGB gehandelt habe. Im Urteil ist hierzu ausgeführt,\ndas Kabel sei als Wehrmachtsgut in das Eigentum der Besatzungsmacht übergegangen, die im Jahre 1946 dem Oberfinanzpräsidenten in Kiel die treuhänderische Verwaltung übertragen habe. Das Kabel sei damit keinesfalls herrenlos gewasen,\nDiese allgemeinen Erwägungen erscheinen wenigstens insoweit\nnicht ausreichend, als es sich um die Kabelenden handelt,\ndie von den Angeklagten V@®geborgen worden sind. Mit Recht\nweist die Revision darauf hin, daß sich das Kabel auf einem\n\nzzunai.\n\ner Dr CE Por\nEEE EEE SEE ERDE OO EIS .\n\nBan ii a u at nn\n\n- 3.\n\nfrüher an die Kriegsmarine verpachteten Grundstück b>fand,\ndas von dieser im Juli 1945 dem Vater der Angeklagten unter\nAuflösung des Pachtvertrages zur landwirtschaftlichen Nutzung zurückgegeben worden ist. Bei dieser Lage hätte gcprüft werden müssen, ob nicht in der anscheinend vorbehäaltlosen Rückgabe ein Verzicht auf das vorhandene Kabcl lag.\nDenn das Kabel befand sich nur einen Spatenstich tief und\nwar bei der landwirtschaftlichen Nutzung der Vernichtung\nausgesetzt. Die Strafkammer ist allerdings der Auffassung,\ndaß ein derartiger Eigentumsverzicht deshalb ausgeschlossen\nsei, weil dieses den Absichten der Besatzungsmacht widersprochen haben würde. Dem steht aber entgegen, daß die Busatzungsmacht nicht immer von ihrem Beuterecht Gebrauch gomacht und daß sie bisweilen auch in anderen Fällen solches\nGut derelinquiert hat. Unter diesen Umständen ist es durchaus denkbar, daß die im Juli 1945 noch von der Besatzungsmacht zu rechtsgeschäftlichen Handlungen in Bezug auf das\nfrühere Wehrmachtsvermögen ermächtigte Marinestandortverwaltung bei der Rückgabe des gepachteten Ackerlandes stillschweigend auf das Kabel verzichtet hat, zumal sie anscheinend andere, früher dort befindliche Sachen entfernt hat,\nwie etwa eine Wehrmachtsbaracke, die abgebrochen war. Dafür\nkönnte weiter sprechen, daß nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten sich sechs Jahre lang niemand um das\nKabel gekümmert hat.\n\nDamit ist schon die Annahme, es habe sich bei dem Kabel\num eine in fremdem Eigentum stehende Sache gehandelt, nicht\nhinreichend begründet. Jedenfalls hätte es auch eingehender\nAusführungen darüber bedurft, ob sich die Angeklagten nicht -\ninsoweit in einem Irrtum befunden haben. Das Landgericht\nführt allerdings aus, die Angeklagten hätten das Bewußtsein\ngehabt, daß es sich um ein fremdes Kabel handelte. Damit ist\naber noch nicht gesagt, daß die Angeklagten nicht geglaubt\nhätten, diese für sie noch fremde Sache sei vom Eigentüner\naufgegeben. Die Strafkammer hätte daher die Erklärung der\nAngeklagten, von denen eine rechtlich klare Unterscheidung\nder Begriffe nicht erwartet werden konnte, sie seien sich\ndarüber klar gewesen, daß es sich um eine fremde Sache han-\n\nbr:\n\n-4-\n\ndele, nicht ohne weiteres dahin auffassen dürf.n, diu Auf\nklagten hätten damit auch nicht an eine Aneignungsbefugnis\ngeglaubt. j\n\nIm übrigen fehlt es zur Annahme eines Diebstahls bisher\nan einer ausreichenden Feststellung, daß sich das Kabel im\nGewahrsam der mit der treuhänderischen Verwaltung \"beauftragten deutschen Stellen befunden hat. Das Urteil sagt .hierzu nur,\ndie treuhänderische Verwaltungsstelle habe die Herrschaftsgu-\n\n, .walt und den Herrschaftswillen über dieses chemalige Tehrmachtsgut ausgeübt. Dagegen fchlt cs an einer -Feststullung,\n\nob die zuständige Verwaltungsstelle, die sich jahrslang nicht\n\n. um das Kabel gekümmert hat, ihren Herrschaftswillen übcrhaupt\n\nausüben konnte, insbesondere, ob ihr die Lage des Kabels noch\nhinreichend bekannt war.\n\nAus allen diesen Gründen mußte die Verurtcilung wegen\nDiebstahls aufgehoben und die Sache zu neuer Verkandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwicsen\nwerden, R\n\nSollte sich in der erneuten Hauptverhandlung ergeben,\n\n: daß das Eigentum an dem Kabel von den zuständigen Stellen\n\nnicht aufgegeben worden ist, so könnte bei fehlendem Gewahrsem in der Aneignung des Kabels eine Unterschlagung liegen.\n\nWegen Unterschlagung ist auch strafbar, wer sich eine fremde\n\nSache ansignet, die in niemandes Gewahrsam steht (vgl Urteil\ndes Senats vom 29.5.52 - 5 StR 441/52 -).\n\nAuch eine Verurteilung wegen Unterschlagung würde jedoch voraussetzen, daß hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können, insbesondere ob sich\ndie Angeklagten nicht in einem nach § 59 StGB beachtlichen\nIrrtum befunden haben. Ein ohne weiteres beachtlicher Tatbestandsirrtum würde allerdings nur dann vorliegen, wenn\ndie Angeklagten daran geglaubt hätten, das Kabel sei herrenlos oder der Eigentümer sei mit der Aneignung einverstinden.\nSoweit die Einlassung der Angeklagten jedoch dahin geht, sic\n\n-5.\n\nhätten es aus anderen Gründen für erlaubt gehalten, sich\ndas Kabel anzueignen, könnte ein Verbotsirrtum vorliegen,\nder nach den vom Großen Senat in seinem Beschluß vom 18.3.\n\n1952 (BGH St 2, 194) entwickelten Grundsätzen zu behandeln\nwäre.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr; Waschow\n\nSchmidt Siemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-18/5-str-498-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-18/5-str-498-52","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-03-18/5-str-498-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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