{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-03-18","aktenzeichen":"2 StR 612/52","doktyp":null,"leitsatz":"1. Die im Beschluss des Grossen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 - 08St 2/51 - BGHSt 2,\n194 ff - aufgestellten Grundsätze gelten auch\nfür Strafdestimmungen, die dem Schutze der öffentlichen Ordnung dienen.\n\n2. Mit der \"Gewissensanspannung\" im Sinne des Entscheidungssatzes dieses Beschlusses ist gemeint,\ndass-der Täter verpflichtet sei, alle seine Erkenntniskräfte und alle seine sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen, wenn es gılt, sich\nüber die Rechtmässigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ein Urteil zu\nbilden.","text_plain":"“2306 097 N.\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nDen DW\n\nGesetz: steB § 59\n\nRechtssatz: 1. Die im Beschluss des Grossen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 - 08St 2/51 - BGHSt 2,\n194 ff - aufgestellten Grundsätze gelten auch\nfür Strafdestimmungen, die dem Schutze der öffentlichen Ordnung dienen.\n\n2. Mit der \"Gewissensanspannung\" im Sinne des Entscheidungssatzes dieses Beschlusses ist gemeint,\ndass-der Täter verpflichtet sei, alle seine Erkenntniskräfte und alle seine sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen, wenn es gılt, sich\nüber die Rechtmässigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ein Urteil zu\nbilden.\n\nAktenzeichen: 2 StR 612/52\nBeschluss des BGH vom 23. Dezember 1952 OLG Hamburg\n\n2 StR 612/52\n\n| nn ren ‘\n\nBeschluss.\n\n&\na Pan\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Hafenarbeiter Otto 2 } aus\ngeboren am mp 1911 in , A ,\n2) den Boten August Wilhelm BB aus\nEEE nn,\n\ndort geboren am 1911,\n\nwegen Verstosses gegen die Hamburgische Poliz\nordnung vom 11, Mai 1951 Elver_\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Nach Anha\n\ndes Oberbundesanwalts in der Sıtzung vom 23, Dezempe Orung\nbeschlossen: r 1952\nDie im Beschluss des Grossen Senats für Strar\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 18. März 195, _ \"Pachen\nGSSt 2/51 - BEHSt 2, 194 ff - aufgestel],,,\n\nsätze gelten auch für Strafbestimmungen, die nd\nSchutze der öffentlichen Ordnung dienen, em\n\ngründe:\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagten Wegen Ver.\nstosses gegen die Hamburgische Polizeiverordnyng von\n11. Mai 1951 (HambGes und VOBl S 45) über das Verbor\nder Förderung der Volksbefragung gegen dıe Remilitay,_\nsierung Deutschlands verurteilt, weil sie für das so.\ngenannte \"Triedenskomitee\" in Hamburg am 21. Juni 1951\ndie von der SED betriebene Volksbefragung \"durchge\n\nführt\nhätten. Auf die Revisionen der Angeklagten hat das Ob\nlandesgericht die Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG gan Bun\n\nBl\n\n-2_\n\ndesgerichtshof vorgelegt, weil es in der Frage des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit von der Entscheidung\ndes Grossen Senats für Strafsachen vom 18 März 1952\n\n- 6SSt 2/51 - abzuweichen beabsichtige.\n\nZur Begründung führt das Obgrlandesgericht aus:\n\n\"Das angefochtene Urteil unterliegt jedoch Bedenken insoweit, als das Bewusstsein der Rechtswidrıgkeit nicht geprüft ist, wie es gemäss dem Beschluss\ndes Grossen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 18.3.1952 Voraussetzung für die\nSchuldfeststellung wäre. Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass es auf dıe Feststellung\nder \"Gewissensanspannung\" bei Strafbestimmungen,\ndie zum Schutz der öffentlichen Ordnung dienen,\nnıcht ankommen kann, vielmehr hier die Kenntnis\nvon dem Vorliegen einer positiven Rechtsbestimmung,\ndie als solche wegen ihrer formalen Ordnungsmässigkeit die Vermutung der Rechtmässıgkeit für sich\nhat, als ausreichend für die Feststellung des Unrechtsbewusstseins anzusehen ist. Weder eine fehlende Gewissensanspannung noch eine mangelhafte\nErkundigung liegt in derartigen Fällen vor, in denen der Betroffene z.B. als grundsätzlichen polltischen Erwägungen sich einer Verordnung nicht unterwerfen zu müssen glaubt. Ein Maßstab für die\nrichtige Einstellung des Rechtsbrechers ist hier\nnach Auffassung des Senats aus ethischen Wertungen\nnicht zu gewinnen, während das allgemeine Ordnungsbedürfnis der Gemeinschaft dazu zwingt, auf eine\nNachprüfung der psychologischen Vorgänge zu ver-\n\nApr\n„9\n\n-%-\n\nzichten, wenn die innere Einstellung zu der\nRechtmässigkeit des Handelns überwiegend z.B. von\nder polıtischen Grundhaltung und Einstellung des\nbetreffenden Täters beeinflusst sein kann. Der\nSenat ist danach der Auffassung, dass dıe Kenntnis von dem Verbotensein des Handelns, wie es\n\nvon dem Amtsgericht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, aber aus dem Urteilszusammenhang\nhervorgeht, zu einer Verurteilung ausreicht (vgl\nauch Hans.OLG Ss 7/52). Da hierin eine Abweichung\nvon dem Beschluss des Bundesgerichtshofs liegt,\nsoweit er ausdrückliche Erwägungen ın dieser Richtung aufgrund der besonderen Persönlichkeit der\nTäter voraussetzt, beabsıchtigt der Senat, davon\nabzuweichen.\"\n\nHıerzu ist folgendes zu sagens\n\nI. Wenn die Angeklagten das Verbotensein ihres Handelns kannten, was das Oberlandesgericht dem Urteilszusammenhang entnehmen zu können glaubt, dann haben sie\nsich nicht in einem Verkotsirrtum befunden, sondern sıe\nsind sich des Unrechts ihres Handelns bewusst gewesen.\nFür diesen Fall kann das Oberlandesgericht von dem Beschluss des Grossen Senats nicht abweichen wollen; denn\ndas Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bedeutet auch für\nihn: Der Täter weiss, dass das, was er tut, rechtlich\nnicht erlaubt, sondern verboten ist, BGHSt 2, 196. Auf\neine \"Gewissensanspannung\" kommt es nach dem Beschluss\nerst dann an, wenn der Täter das Unrecht seines Verhaltens nicht eingesehen hat. Die Ausführungen des Ober-\n\nlandesgerichts sind deshalb offenbar anders zu verstehen.\n\nan\n\nu\nPa\n\nm une\n\nrs\n\n——\n\n-A-\n\nII. Das Oberlandesgericht verweist auf die Fälle, in\ndenen der Betroffene sich 2.B. aus grundsätzlichen politischen Erwägungen einer Verordnung nicht unterwerfen zu müssen glaube. Es meint, hier liege weder eine\nfehlende Gewissensanspannung noch eıne mangelhafte Erkundigung vor, Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit\nfehle dem Täter wegen seiner politischen Grundhaltung.\nDeshalb sei ein auf sittlichen Wertungen beruliender Maßstab fragwürdig. Das Ordnungsbedürfnis der Gemeinschaft\nzwinge, auf eine Nachprüfung psychologischer Vorgänge:\nzu verzichten.\n\nDiese Ausführungen lassen nicht klar erkennen, welcher\nArt der Irrtum der Angeklagten nach der Auffassung des\nOberlandesgerichts gewesen sein könne. Zwei Möglichkeiten\nkommen in Betracht:\n\nl. Der Täter weiss, dass das, was er tut, nach dem Recht\nder Gemeinschaft, in der er sich befindet, verboten ist\nIn diesem Falle kennt er das Verbotensein seines Handelns.\nEin Verbotsirrtum scheidet deshalb aus. Dass er die\nRechtsordnung der Gemeinschaft, der er angehört, aus politischen oder weltanschaulichen Gründen ablehnt und deshalb die Verbindlichkeit ihrer Normen bestreitet, ist\nrechtlich bedeutungslos. Wer in einer Gemeinschaft lebt,\nmuss das Recht, das in ihr gilt, auch gegen sich gelten\nlassen.\n\n2. Der Täter kennt die Verbotsnorm (hier: Verbot der\nVolksbefragung), nimmt jedoch an, dass sie einer höheren\nNorm (hier: Grundgesetz) widerspreche und deshalb umwirksam sei. In diesem Falle liegt ein echter Verbotsirrtum\nim Sinne des Beschlusses vom 18. März 1952 vor. Im Gegen-\n\n-5.\n\nsatz zum Oberlandesgericht ist der Senat der Ansicht,\ndass auch auf ihn die dort entwickelten Grundsätze zu-\n\ntreffen.\n\na) Eine begrifflich einwandfreie und befriedigende\nAbgrenzung der Strafvorschriften, \"die zum Schutze der\nöffentlichen Ordnung dienen\", von anderen ist kaum möglıch. Ihr gelten letzten Endes alle Strafbestimmungen.\nSogar die Verfolgung von Beleidigungen, die den ersten\nAnschein nach rein persönliche Interessen zu berühren\nscheinen, kann im öffentlichen Interesse erforderlich\nsein, § 376 StPO. Eine Beschränkung der Grundsätze des\nBeschlusses vom 18. März 1952 auf Strafbestimmungen, die\nnicht dem Schutze der öffentiichen Ordnung dienen, hätte\ndaher unaufhörlichen Streit über die Abgrenzung dieser\nBestimmungen von anderen und damit allgemeine Rechtsunsicherheit zur v Folge. \"\n\nb) Auch sachlich ist es geboten, die Grundsätze des Beschlusses auf alle Strafbestimmungen zu beziehen. Denn\nnur dann ist gewährleistet, dass jeder nach dem Maße seiner Schuld bestraft wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um sogenannte sittlich fundierte\nStrafrechtsnormen oder um Bestimmungen handelt, die aus\nErwägungen sozialer oder rein staatlicher Zweckmässigkeit formale Ordnungsvorschriften aufstellen. Gerade Bestimmungen der letzten Art bieten der Möglichkeit eines\nVerbotsirrtums ein weites Feld, BGHSt 2, 203.\n\nIm übrigen zeigt der vorliegende Fall, dass auch gegenüber Verboten, die eine Polizeiverordnung enthält, ein\nIrrtum möglich ist, der die Grundlagen der Rechtsoränung\nbetrifft, z.B. wenn der Täter glaubt, das Verbot der\n\nI...\n\nm\n\n_—\n\n|\n\n-6-\n\nVolksbefragung schränke das verfassungsmässige Recht\n\nder freien Meinungsäusserung ein. Dass eine \"positive\nBestimmung\" wegen ihrer\"formalen Ordnungsmässigkeit\"\n\ndie \"Vermutung der Rechtmässigkeit\" für sich habe, wie\ndas Oberlandesgericht meint, mag im allgemeinen zutreffen. Das schliesst aber nicht aus, dass sie im Einzelfalle sich als rechtsunwirksan erweist. Solange aber\ndiese Möglichkeit besteht, muss der unvermeidbare Irrtum des Täters beachtlich sein. Allerdings wird in solchen Fällen der Täter im allgemeinen damit rechnen, sein\nVerhalten könne verboten sein, und diese Möglichkeit in\nseinen Wıllen aufnehmen, wenn er der Bestimmung zuwiderhandelt. Damit wäre auch das Unrechtsbewusstsein gegeben, BGH Urt v. 20. Mai 1952 - 1 StR 490/51 - Lindenmaier-Möhring, Das Nachschlagewerk des BGH Nr 6 zu\n\n§ 59 StGB.\n\nc) Richtig ist allerdings der Gedanke des Oberlandesgerichts, dass demjenigen, der aus politischen Gründen\nglaube, sich einem Verbot nicht unterwerfen zu sollen,\nauch eine \"Anspannung des Gewissens\" nicht zu der richtigen Einsicht verhelfen werde. In den unter 1 aufgeführten Fällen ist dies aber auch nicht erforderlich. Im\nübrigen ist der Entscheidungssatz des Beschlusses vom\n18. März 1952 nicht so aufzufassen, als ob der Täter\nnur dann, wenn er bei Anspannung seines Gewissens im\nengeren Sinne das Unrecht seines Verhaltens einsehen\nkönne, in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handele. Denn\ndann würden die meisten Fälle der Oränungswidrigkeit\nohne Sühne bleiben, weil hier dem Täter die Gewissensanspannung kaum zu der richtigen Einsicht verhelfen\n\n- 1 -\n\nwird. Hier liegt aber gerade nach der Auffassung des\nGrossen Senats ein \"weites Feld\" für die Nöglichkeit\neines Verbotsirrtums. An anderer Stelle des Beschlusses heisst es, der Täter habe sich \"bei allem, was er\nzu tun im Begriff stehe, bewusst zu machen, ob es mit\nden Sätzen des rechtlichen Sollens in Einklang stehe;\nZweifel habe er durch Nachdenken oder Erkundigen zu .\nbeseitigen\", BGHSt 2, 201. Mit den Worten \"Anspannung\ndes Gewissens\" ist deshalb offenbar gemeint, dass der\nTäter verpflichtet sei, alle seine geistigen Erkenntniskräfte und alle seine sittlichen Wertvorstellungen\neinzusetzen, wenn es gilt, sich über die Rechtmässigkeit oder die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ein Urteil zu bilden. Nur so ist die abschliessende Folgerung des Beschlusses (BGHSt 2, 209) verständlich, \"dass der Verbotsirrtum, wenn er unüberwindlich ist, die Schuld ausschliesst, wenn er überwindlich ist, sie mindert, aber den Tatvorsatz nicht\nbeseitigt\".\n\nNaturgemäss darf der Täter nicht solche Wertvorstellungen von’Recht und Unrecht zugrunde legen, die\neinem fremden Kulturkreis angehören (etwa die des kommunistischen Russlands), sondern nur die, welche die\nRechtsgemeinschaft anerkennt, in der er lebt (so\nBGH vom 10. Juli 1952 - 4 StR 73/52): Wenn die Ge-\n\nm\n\nOD y\na\n\nrichte dies beachten, so besteht keine Gefahr, dass\nbei der Prüfung der Vorstellungen des Täters politische Überzeugungen Beachtung finden, die zu den sittlichen und rechtlichen Grundanschauungen des westeuropäischen Kulturkreises in Widerspruch stehen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Iudwig Dr. Ortlieb","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-18/2-str-612-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-18/2-str-612-52","retrieved":"2026-08-21 23:11:07.422627+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-03-18/2-str-612-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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