{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-03-07","aktenzeichen":"1 StR 686/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RER en PR\n1stR_ 686/32 9342 042 %7 IN\n\nm Namenh des Vol kes\n\n+1\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nij.) den landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter Karl C\naus TEE; zevoren sm@. ED WEB in Bas er —\n\n2.) den Kaufmann Ravard Mi EB aus SC\ngeboren am mw. ED EB ir Tem 2 N, 5 9\n\nwegen Freiheitsberaubung U:&>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom .\n29, September 1953, an der teilgenommen Naben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichtber 'Glanzmann\nBundesrichter Dr: Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha |\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat' aEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSustizangestellter > le |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\n1,) Auf die Revision der Staatsanwalt .\n\ndas Urteil des Landgerichts en rd\n\n30. Juni 1952 mit den Feststellungen auf hobe\nsoweit es den Angeklagten KR _ __J betrifte oben,\nSache wird in diesem Umfange zu neuer Verhe Die\nlung und Entscheidung, auch über die Kost and”\ngegen CGMEMED gerichteten Rechtsmittels, en ces\n\nLandgericht zurückverwiesen»\n\n2,) ie weitergehende Revision der Staats \\ 4\n\nund die Revision des Angeklagten ne\n\nworfen. Die Kosten des RechtsmitteTs der St atsanm\nwaltschaft werden insoweit der Staatskasse aan\n\nlegt; der Angeklagte Mi hat die I\nRechtsmittels zu tragen» Kosten seines\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nnn\n\nI. Zur Revision der, Staatsanwaltschaft.\n\n1.) Zur Tat des Angeklagten TC.\n\na) Soweit die Strafkammer die Merkmale der einfachen\nFreiheitsberaubung nach § 239 Abs _i_StGB feststellt, zeigt\ndas Urteil keinen Rechtsfehler. Da der Angeklagte durch dieselbe Handlung zwei Menschen die Freiheit entzogen hat, ist\nauch die Annahme zweier in Tateinheit stehender Straftaten\nrechtlich einwandfrei. Schliesslich ist auch die Verneinung\neiner Nötigung nach 8.240_8 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar begegnet die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe keine Gewalt gebraucht, rechtlichen Bedenken.\n§ 240 StGB ist aber neben der Sondervorschrift des § 239\nhier deshalb nicht anwendbar, weil der Angeklagte mit dem\nMittel der Gewalt nicht mehr als die Freiheitsentziehung\nerreichen wollte (RGSt 25, 147; 31, 301).\n\nb) In § 239 Abs_2 StGB wird die Freiheitsberaubung\nunter höhere Strafe gestellt, wenn sie für den Verletzten\n\nbestimmte Folgen nach sich zieht. Die Folge einer schweren\nKörperverletzung (im Sinne des § 224 StGB). hat die Straf-_\nkammer mit zureichenden Gränden verneint; Soweit sie aber\ndem Angeklagten die lange, eine Woche weit übersteigende\nDauer der dem Siegfried RB zugsefügten Freineitseniziehung nicht zurechnet, sind ihre Ausführungen rechtlich\n\nnicht zu billigen. Die Revision rügt das mit Recht,\n\nDas Ländgericht begründet seine Ansicht mit der Erwägung, dem Angeklagten sei, soviel erweislich, nicht bewusst gewesen, dass dem a |) die Freiheit auf mehr als\neine Woche werde entzogen werden; dessen Konzentrationslagerhaft habe er \"nicht in seinen Willen eingeschlossen\".\nDas Landgericht geht hiernach anscheinend davon aus, dass\n\nder Täter nur dann der schwereren Strafe des § 239 Abs 2\nunterliege, wenn er vorsätzlich die eine Woche übersteigende Dauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt hat,\nDas ist rechtsirrig. Für die Anwendung des § 239 Abs 2\ngenügte bisher nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs die äussere Folge, dass der\nFreiheitsentzug die Zeit von einer Woche überschritten\nhat; das Verschulden des Täters brauchte sich hierauf\nnicht zu erstrecken (RGSt 61, 179; BGH 2 StR 52/50 vom\n7. März 1952; 4 StR 29/50 vom 2. Mai 1952; 2 StR 24/51\nvom 16. Januar 1953). Da sich jene äussere Folge aus\nden Feststellungen zweifelsfrei ergibt, kann die gegen\nden Angeklagten Nez getroffene Entscheidung nicht\nbestehen bleiben.\n\nDie soeben dargelegte Rechtslage ändert sich indes\nvom 1. Oktober 1953 ab. Nach § 56 des neu gefassten Strafgesetzbuches (Art 2 Nr 9 bdes Dritten Sstrafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953) trifft eine höhere Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft,\n‘den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig\nverschuldet hat. Das gilt künftig auch für die straferhöhenden Folgen des § 239 Abs 2 StGB; nach § 2 Abs 2 des\nneugefassten Sirafgesetzbuches wird der § 56 in der neuen.\nHauptverhandlung auch zugunsten des Angeklagten anzuwenden\nsein. Die bisherigen Feststellungen schliessen eine solche\nFahr ässigkeit des CmmEEEED nicht aus, In dem Urteil wird\nzwar auch gesagt, er habe nicht annehmen können, daß der\nvon ihm unberechtigt vorgenommenen Festnahme ein wochenlanger Freiheitsentzug folgen werde. Es ist jedoch nicht\nerkennbar, dass diesem Ausspruch die für die Fahrlässigkeit geltenden Maßstäbe zugrunde gelegt worden. sind (vgl\ndazu etwa RGSt 67, 12, 18). Er kann überdies durch die\nihm unmittelbar folgende Erwägung der Strafkamner beein-\n£flußt sein, im August 1955 habe man über die Einrichtung\n\nBr)\n\nder Konzentrationslager noch zu wenig gewusst. Ein solcher Erfahrungssatz besteht in dieser Allgemeinheit\nnicht; eine daraus gezüogen® Schlussfolgerung wäre daher\nrechtlich fehlerhaft. Die Konzentrationslager wurden\nschon kurz nach der sogenannten Machtergreifung des Nationalsozialismus im Frühjahr 1933 eingerichtet, und\ndie Zahl der dort festgehaltenen Personen war schon damals bedeutend; auch die ersten Judenverfolgungen haben schon im Frühjahr 1933 stattgefunden. Das ist der\nBevölkerung; namentlich in den Großstädten, nicht verborgen geblieben. Für den Angeklagten würde dies in besonderem Maße dann zu. gelten haben, wenn gie Behauptung\neiner \"parteigliederung bekleidete und Reichstagsabgeoräneter der NSDAP war. Damit wird sich die Strafkammer\ngegebenenfalls auseinandersetzen müssen. Die Frage des\nVorsatzes, namentlich des bedingten, wird in der kommenden Verhandlung ohnehin nochmals zu. prüfen sein.\n\nce) Was die Frage der Verjährung anlangt, so ist\n\ndie Annahme des Landgerichts, es seien die Voraussetzungen ‚des Art ı des bayerischen Gesetzes Nr 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946\n(Bayer GVBL 1946 S 182) gegeben, rechtlich unbedenklich,\nDas Landgericht übersieht jedoch, daß nach Art 2 Abs 3\ndieses Gesetzes die- Verjährung nur bis zum 1. Juli 1945\nals gehemmt anzusehen ist. Sollte der Angeklagte eines\n\n4 Verbrechens gegen § 239 Abs 2 StGB schuldig sein, so ist\n\ndie dafür geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren (8 67\nAbs 1 StGB) seit dem 1. Juli 1945 allerdings noch nicht\n\nabgelaufen. Stellt sich die Tat des Angeklagten aber nur\n\nals Vergehen gegen § 239 Abs 1 StGB dar, so gilt eine\nVerjährungsfrist von 5 Jahren (8 67 Abs 2 StGB). Aus den\nAkten der vorliegenden Strafsache ist innerhalb dieser\nFrist seit dem 1. Juli 1945 keine die Verjährung unter-\n\nhrechende richterliche Handlung gegen den Angeklagten\nfestzustellen; eine solche hat vielmehr, soviei ersichtlich, erst am 1, August 1950 stattgefunden (Bl 31 a).\n\nDas Landgericht wird daher gegebenenfalls zu untersuchen\nhaben, ob und wielange die Verjährung über den 1. Juli 1945\nhinaus nach § 69 Abs 1 StGB geruht hat. Das würde zu bejahen sein während eines Zeitraumes, in welchem sämtliche für eine Strafverfolgung des Angeklagten in Betracht\nkommenden Gerichte des Tatorts und des Wohnsitzes nach\nArt I des MilRegGes Nr 2 geschlossen waren (BGHSt 1, 84,\n89; 2, 54). |\n\n2.) Zu_den Taten des Angeklagten ip.\na) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\n\nnicht ausdrücklich gegen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Ihre Sach-\n\nrüge ergreift indes auch diesen Teil des Urteils. Ein\n“ Rechtsfehler hat sich insoweit jedoch nicht feststellen\nlassen (vgl auch die Ausführungen unter IT).\n\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Ansicht\ndes Landgerichts, daß die Voraussetzungen des Art 1 des\nbayerischen Gesetzes Nr 22: zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31, Mai 1946 zutreffen, ist auch i\nhier frei von Rechtsirrtun. Allerdings gilt nach Art 2 |\nAbs 5 des Gesetzes die Verjährung nur bis zum 1. Juli\n1945 als gehemnt. ZU. diesen Zeitpunkt war aber keine deutsche Behörde in der Lage, die Strafverfolgung des Angeklagten aufzunehmen. Die in Betracht kommenden Gerichte\ndes Tatortes (Nürnberg) wie des Wohnsitzes des Angekla\nten (schon damals Ko ) waren durch Art I MIR\nNr 2 geschlossen worden. Nach den von hier angestell\nErmittlungen hat als erstes dieser Gerichte das Amtsgericht Nürnberg am 29. September 1945 seine Tätigkeit in\n\nStrafsachen wieder aufgenommen. Bis dahin ruhte die Verjährung gemäß § 69 Abs 1 StGB (BGHSt 1, 84, 89; 2, 54).\nSie würde demnach mit den 28, September 1950 abgelaufen\nsein (8 67 Abs 2 StGB) > Yorher ist sie aber durch eine\ngegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung\nnach § 68 StGB unterbrochen worden; am 1. August 1950\nhat nämlich das Amtsgericht Nürnberg Termin zur Vernehmung des Zeugen RED anberaumt (BL 31 a d.A.), Die\nmit diesem Tage neu beginnende 5-jährige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.\n\n| sigung an angt, sö hat das Landgericht nicht. ale Überzeugung erlangen können, dass MUB zu der Freiheitsentziehung, die dem Siegfried RB und der Frau KB\nzugefügt wurde, beigetragen hat. Insbesondere hat sich\nnach der Ansicht des Tatrichters nicht erweisen lassen,\ndass I 5 den Trupp befehligt hat, der die beiden Fest-\n\ngenommenen | in 3 | abholte. Diese Beweiswürdigung vermag das Revisionsgericht, das sie nur in rechtlicher,\nnicht in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hat, nicht\nzu beanstanden. Das gilt zunächst sachlichrechtlich.\nDie Urteilsgründe nehmen zwar bei der Erörterung dieser\n\nAnkl agepunkte nicht ausdrückl ich Stellung zu den Bekundungen des Zeugen Ra; indes spricht nichts dafür,\ndass der Tatrichter diese ‚eidliche Aussage, die er in\nder. Hauptverhandlung verlesen und sonst als glaubwürdig. bezeichnet hat, bei seinen Erwägungen etwa völlig\n\nausser acht gelassen hat. Er hat bei ihr in diesen Punkt j\n\noffenbar eine Selbsttäuschung des Zeugen ebensowenig\nauszuschliessen vermocht wie bei der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin KB, bei der er die\nMöglichkeit eines Irrtums eingehend begründet. Dass\nsich das Landgericht nicht des nachhaltigen Eindrucks\nbewusst gewesen sei, den jene weit zurück] jegenden Er-\n\nlebnisse bei Frau KB Kinterlassen mussten, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen, Der Tatrichter war auch nicht\ngehindert, bei der Würdigung der Beweise \"eine Reihe von\nUmständen\" zu berücksichtigen, die dafür sprachen, dass\nnicht der Angeklagte vi, sondern ein gewisser Gmeiner, der sich nach den Angaben mehrerer Zeugen einer derartigen Tat gerühmt haben soll, der Führer des Trupps gewesen ist, der die beiden Festgenommenen abholte und dann\nschwer misshandelte. Für die Annahme, die Strafkammer\nkönne die Möglichkeit übersehen haben, dass sich ähnliche Vorkommnisse in jener Zeit auch sonst ereignet Haben,\nist kein Anhaltspunkt hervorgetreten. Im übrigen würden\nsolche Vorkommnisse den - nicht allzu hohen - Beweiswert, den das Gericht jenen Umständen beigemessen hat,\nnicht beseitigt haben. Es bestand daher für die Strafkammer auch keine verfahrensrechtliche Verpflichtung\nnach § 244 Abs 2 StPO, ähnlichen Ereignissen nachzugehen. Der Tatrichter hat die Aufklärungspflicht auch\nnicht dadurch verletzt, dass er den Versuch unterliess,\nden in Südafrika wohnhaften Zeugen RED zun Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Da die de\nAngeklagten vorgeworfene Straftat 19 Jahre zurücklag.\nund RED ihn nur einmal nach 17 Jahren wiedergesehe en\nhatte, brauchte sich das Gericht angesichts des sonstigen Beweisergebnisses von einer persönlichen Vernehmung\ndes RW; zanz abgesehen davon, ob sie durchführbar\nwar, keine weitere Aufklärung zu versprechen.\n\nAuch im 1 übrigen lässt sich die Verneinung einer\nFreiheitsberaubung und Nötigung rechtlich nicht beanstanden; zur Frage der Nötigung wird auch auf das oben\nzu I u a Bemerkte verwiesen,\n\nc) Der Ausspruch, daß der Angeklagte vn im im übrigen, freigesprochen werde, erweist sich im Ergebnis als\ngerechtfertigt.\n\n2\n\nIn den Urteilsgründen führt das Landgericht aus3\n\n\"Da ein Tatbeitrag | zur Freiheitsberaubung, wie geschildert, nicht erwiesen ist und\nauch nicht feststeht, dass er der Führer des\nKommandos war, war er von einem Verbrechen bzw\nVergehen der Freiheitsberaubung und Nötigung\n\nfreizusprechen.\"\n\nHierbei ist nicht beachtet; dass dem Angeklagten\nMu in der Anklageschrifi (vgl Art 8 Abschnitt IIl\nNr 114 des Rechtsvereinheitlichungsgeseb2e® vom 12.\nSeptember 1950) als selbständige Straftaten vorgewor-\n\nfen worden waren:\n\naa) schwere reiheitsberaubung i in Tateinheit mit Nötigung und schwerer Körperverletzung zum Nachteil des\n\nSiegfried _—R\n\nbb) einfache Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil\n\nder Frau. em.\n\nZu dem ersten Anklagepunkt hat sich die Verurteilung des\nAngeklagten wegen. gefährlicher Körperverletzung, begangen\nan Siegfried RB: ergeben. Insoweit blieb wegen der\nvon der Anklage angenommenen Tateinheit kein Raum für einen\n\nBEER! vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Nötigung.\n\nhegegen hat sich . zu dem zweiten Ankiagevunkt. in ‘der\n\n| Hauptverhandlung keine strafbare Handlung des Angeklagten\nfeststellen lassen. Insoweis war er frei zusprechen. Indes kommt der dem Landgericht in den Entscheidungsgründen\nunterlaufene Fehler in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck; denn diese enthält hinsichtlich des ee\nMID - neben der Verurteilung wegen der dem RED :\n\ngefügten gefährlichen Körperverletzung - nur einen\nFreispruch \"im übrigen\". Dieser ist auch bei zutreffender rechtlicher Betrachtung berechtigt. - |\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang vertreten.\n\nIT, Zur Revision des Angeklagten VW.\n\n1.) Daß die Strafverfolgung wegen der gefährlichen\nKörperverletzung, deren der Angeklagte schuldig befunden\n\nworden ist, nicht verjährt ist, wurde schon oben (12a)\ndargelegt.. | u 2\n\n2,) Zu den Verfahrensrügen der Revision, die übri-\n\ngens vorwiegend sachlichrechtliche Gesichtspunkte betref\n\nfen, ist zu bemerken:\n\nu 2) Dass der ki tangeklagte CO über das Gespräch\nim Kasino anders ausgesagt hat als der Mitangeklagte\nDi: geht aus dem Urteil nicht hervor. War es der\nFall, so war der Tetrichter, der die Beweisergebnisse\nfrei zu würdigen hatte, doch nicht gehindert, den Angaben DD | den Vorzug zu geben. Er war auch durch kei-\n‚ne gesetzliche Vorschrift gehalten, dies ZU begründen.\n\nB) Das Vorbringen der Revision vermag die Feststeljung des Tatrichters nicht auszuräumen, dass vi in\nder Verhandlung keinen Grund angegeben hat, der dem Die-\n\n pold Anlass zu einer falschen Aussage kegebän haben könn-\n\n| te, und dass ein solcher Grund für das Gericht auch sonst\nnicht ersichtlich geworden ist. Der Vortrag der Revision\nist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und daher in\ndiesem Rechtszuge nicht beachtlich.\n\nen Fra hat der Tatrichter\n\nc) Die Aussage des Zeu&\nnicht übergangen. Er ist zu der Überzeugung gelangt, der\n\nAngeklagte habe die Misshandlung Norst gegen Äbend, wenn\nnicht zu Beginn der Nacht\" vorgenommen. Die Strafkammer\nFr, der den Angeklag-\n\nnimmt daher ersichtlich an, dass\nim Zeitpunkt der Straf-\n\nten \"am Nachmittag\" besucht hatte,\nAusserdem hält sie es für mög-\n\ntat schon weggegangen WAT»\nlich, dass Fr» über den Tag Se\n\nines Besuches irrte\n\nd.) Der Tatrichter hat einerseits angenommen; dass\nMM ] keine SA-Uniform trug; andererseits hat REED\ndie ihn gegen den Geschlechtsteil stieSsS;\nezeichnet. Diesen Widerspruch hatte das\nDabei hatte es ZU beachten;\n\ndie Person;\nals SA-Mann b\nGericht frai zu würdigen:\ndass Ru stundenlang von. zahlreichen Personen miSS-\nhandelt wurde und wiederholt das Bewusstsein verlor.\n\nUnstinnigkeii unter diesen Umständen und\n\nWenn es jener\nen Beweisergebnis Keine Bedeutung\n\ngegenüber ( dem sonstig\nheimass, 50 1ä8st \"sich dies rechtlich nicht beanstan-\n\ndie Urteilsfeststellungen selbst enthalten keinen\n\nden;\nunlösbaren Widerspruch.\n3.) Was die Revision zur Begründung ihrer Sachbe:-\n\nGehugrie vorträgt, enthält zum Schuldspruch nur Angrif-\n\nfe auf die Feststellungen des Tatrichters, an die das\ngebunden ist. Mit ihrer Behauptung;\n\nrhalt sei wahrscheinlicher, macht\n\nRevisionsgericht\n\nein anderer Sachve\nai e Revision keinen Rechtsfehler geltend. Dass sich an\n\nden dem Reiter zugefügten ] Misshandlungen Gmeiner nicht\nbeteiligt habe, stellt die Stpafkammer. nicht fest.\n\noffensichtlich unbegründet sind die Angriffe deı\nRev -ision auf das Strafmass, Der damaligen Jugend und\nUnreife des Beschwerdeführers hat das Landgericht aus-\n\ndricklich Rechnung getragen» Die lange seit der Tat\n\n_s\n\nns\n\nvergangene Zeit erwähnt es nicht als strafmildernd; es\nstand aber in seinem Ermessen, ob es diesen Umstand beräcksichtigen wollte, Übrigens liegt es nahe, dass die\nverhältnismäßig milde Strafe, die gegen den Angeklagten -\ntrotz der von der Strafkammer hervorgehobenen \"ganz ungewöhnlichen Rohheit\" seiner Tat ausgesprochen wurde, sich\nauch aus der Dauer der inzwischen verflossenen Zeit erklärt:\n\nDer Revision des Angeklagten MUB war nach alledem der Erfolg zu versagen..\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann\nHeimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-07/1-str-686-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-07/1-str-686-52","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.856059+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-03-07/1-str-686-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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