{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-02-29","aktenzeichen":"2 StR 112/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"..\n\nIT\n\nFür das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung !\nAbs 2 von Ziff ii\n\nGesetzs StPO §§ 244 Abs 2, 344 Abs 2 5 2.\n\nRechtssatzs Die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist nicht orädnungsmässig erhoben, wenn\nsie nur die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend\nerforscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben,\nauf welchem Wege das Gericht die erstrebte\nweitere Aufklärung hätte versuchen, insbesordere\nwelche anderen Beweismittel es zur weiteren\nErforschung der Wehrheit hätte ben!tzen müssen.\n\nAkterzeichens. 2 St? 112/50\nUrteil vom 29.Februar 1952 SchwG Lübeck\n\n2 StR 112/50.\n\näen kaufmännischen Angestellten (früheren Kriminalrat) Walter\n\n74\n\n7m Namen des Volkes\n\nIn der Strofsache\n\nv\n\ngegen\n\nKäasiz_ Wilnelm Gb aus li dort geboren am\n\nGER 1906,\n\nwegen Aussageerpressung Usdo\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Februar 1952, an der teilgenommen haben.\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Kirchner\n\nDr. Dotterweich\nWerner\n\nDr. Ludwig\n\nals beisi tzende Richter, 2\nOberstastsanwalt \"Tr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangest ellter un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Lübeck vom 23.September 195c\n1.) dahin abgeändert, dass\n\na) die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit wegfällt,\n\nb) der Angekl 15 in den Fällen G T\n\nund Sc\n\n(D’der Urteilsgründe) [reige-\n\nsprochen wird,\n\nne\n\ngern, re ”\n\nU RE\n\neng\n\nTER ET\n\n2 dm tn the Ba suite\n\nan 5\n\n-\n\nig u A\n\n2.) im Strafausspruch, einschliesslich der Nebenstrafe, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht -Strafkammerzurückverwiesen. 5\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKETETE NE TR\nESP eAFN\n\n’ rs\n\nge en eye\n\n2:28\nTel\n1;\nx\nen\nun\n\n.;\n\nler\n\n2.\nDa\n\nGrünäer\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen: Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit\nAussageerpressung und Körperverletzung im Amt in fünf\nFällen und mit Körperverletzung im Ant in einem weiteren Pall zu drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren\n\n. Ehrverlust verurteilt. In drei weiteren Fällen hat\n\nes den Angeklagten als nicht überführt erachtet. Die\nRevision des Angeklagten mecht Verletzung der §§ 338\nNr 5, 248 StPO und des § 244 Abs 2 StPO sowie des sachlichen Rechts geltend. j\n\n1.) Die Rüge, § 338 Nr 5 StPO sei deshalb verletzt,weil\nin der Häuptverbandlung arei vernommene Zeugen sich ohne\n\nGenehmigung des Vorsitzenden vor ihrer Entlassung vorüber-\n\ngehend aus dem Gerichtssaal entfernt hätten, bedarf keiner Widerlegung. Ebensowenig ist § 248 StPO. verletzt\nworden. Diese Vorschrift, die sich nur auf die Entfernung der Zeugen oder Sachverständigen. von der \"Gerichtsstelle\" bezieht, versteht hierunter nicht das Sitzungszimmer , sondern den Ort der Verhandlung (Löwe-Rosenberg\n19.Aufl Anm 1 b zu § 2485 RG Recht 16 Nr 155). Am Ort\nder Verhandlung, hier dem Gerichtsgebäude, haben sich\ndie Zeugen aber auch nach der Behauptung der Revision\naufgehalten.: frenn, wie die Revision weiter behauptet,\ndie Gefahr bestand, dass sich die drei Zeugen während\nihrer zeitweiligen Abwesenheit aus dem Sitzungssaal\n\nnit anderen noch nicht vernommenen Zeugen in Verbindung\n\nsetzten, s. musste sich der Verteidiger hiewegen an den\n\nVorsitzenden wenden; ob und welche Massnahmen zu tref-\n\nei au\nWERTET EEE —\n.. B “\n\nfen sind, um zu verhüten, dass die Zeugen sich untereinander über die abzugebenden Aussagen besprechen, ist dem\npflichtgemässen Ermessen des Vorsitzenden überlassen\n(Löwe-Rsenberg Anm lo zu § 244 StPO).\n\nZur Begründung der Rüge, das Schwurgericht habe die\nihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht (§ 245\nLbs 1 StPO aF) verletzt, führt die Revision an: Das\nSchwurgericht habe über die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nFÜ und der übrigen Zeugen \"Beweiserhebungen\" vornehmen müssen, weil FÜ in der Hauptverhandlung,\nfür das Schwurgericht erkennbar, einen Meineid oder\nFelscheid geleistet habe und die Aussagen der. anderen\n\nZeugen zum grossen Teil erschüttert gewesen seien. Die-\n\nse Begründung entsprieht nicht der zwingenden Bestimmung\ndes § 344 „bs 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift\n\n\" müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthal-\n\ntenden Tatsachen angegeben werden, und zwar so vollständig, dass klar erkennbar wird. gegen welche Handlung oder Unterlassung des Gerichte der Vorwurf der\nRechtsverletzung erhoben wird, Die Rüge der Verletzung\nder Amtsaufklärungspflicht ist daher nicht ordnunigsmässig erhoben, wenn sie nur :die Tatsache bezeichnet, die\nnach Auffassung des Beschwerdeführers nicht gen’igend\nerf‘.rscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben, auf weichem Wege des Gericht die erstrebte weitere Aufklärung\nhätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte\nbenützen müssen. In dieser Richtung hat die Revision\n\nnichts vorgetragen. Sie greift daher lediglich die dem\n\nTetrichter vorbehaltene -midersprüchsfreie- Würdigung\n\nder erhobenen Beweise unzulässig (§ 337 StPO) an.\n\n2.) Der Grundsatz \"ne bis in idem\" ist nicht verletzt.\nDer Angeklagte ist vom Spruchgericht nicht wegen der\njetzt ebgeurteilten Taten, sondern wegen Organisationsverbrechens, Zugehörigkeit zur Gestapo und SS, verurteilt worden. Auch wenn im Spruchgerichtsverfahren die\nMitwirkung des Angeklagten an den jetzt zur Aburteilung stehenden Häftlingsmisshandlungen erörtert worden sein sollte, wäre die Strafklage nicht verbraucht\n-BGH Urteil vom 15.Jamuar 1952 1 StR 18/50-.\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die\nAnwendung des deutschen Strafgesetzes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere konnte des Schwurgericht ohne Rechtsirrtum annehmen,\ndass der Angeklagte auch Mittäter bei der zweiten Miss-\n\n\"handlung des Häftlings Dem gewesen ist; es genigt\n\nzur Annahme von Mittäterschaft (§ 47:StGB), dass der\ndie \"at als eigene wollende Mittäter an der Ausführung\nin irgenä einer Weise geistig. mitwirkt Au 66 S 236,\n\nDagegen fehlt für‘ ae Verurteilung wegen eines\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit nunmehr die Rechtsgrundlage. Die Ermächtigung der äsutschen Gerichte zur\nAnwendung des RRG Nr lo ist mit Wirkung vom 1.September\n1951 aufgehoben worden. Der Wegfall: dieser Verurteilung\nhat zur Fılge, dass die - bisher. nit Recht unterbliebene-Freisprechung in den unter D des Urteils behandelten.\nFällen nachzuholen war, Ferner war das Urteil, da die\nAnwendung des KRG Nr 10 möglicherweise das Strafmass '\n\n°\n\nin\n\nnu re ngmeng\n\n-5-\n\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, im Strafausspruch aufzuheben. Nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens kann die Strafkammer nicht mehr nur eine Einheitsstrafe verhän-en,\nsondern muss gemäss den Bestimmungen des deutschen\nStrafrechts (§ 74 ff StGB) unter Beachtung des § 358\nAbs 2 StPO für jeden der sechs Fälle Einzelstrafen\nfestsetzen und aus ihnen eine Gesamtstrafe bilden.\n\nDr. Moericke Dr .Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner Dr. Ludwig\n\nA","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/2-str-112-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/2-str-112-50","retrieved":"2026-08-21 23:11:06.399927+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-02-29/2-str-112-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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