{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-02-29","aktenzeichen":"1 StR 709/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Se.\n2532 .061\n\n1 StR _709/51\n\nIm Namen des Volkes . \\\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) die Ehefrau Susanne L a ES aus\nBEE: geboren ®. in Fi BES\n2.) die Haustochter Irmgard H o aus Ba®- “\nWB dort geboren an ®&. ‚ on\n3.) die Dolmetscherin Ingeborg von H aus x\nDEE, geboren an. ab > in , u\nwegen Abtreibung u.a. (Sacıbezeichnung WEB u.a.) Z\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . .:\nSitzung vom 29, Februar 1952, an der teilgenommen haben; \\\nSenatspräsident Richter 0\nals Vorsitzender,\nBundesrichter \"Mantel,\nBundesricnter Dr. Geier,\nBundesrichter Glanzmann,\n\n\" Bundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt @D bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten- gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bamberg vom 1. Augus4 1951 werden verworfen.\n\nJede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n56\n\n- 2.\n\nI: Die Angeklagte I brachte im Juni 1950 die _\nSängerin Elisabeth GO@EB, die im Frühjahr 1950 schwanger wurde und ihre Frucht abtreiben wollte, mit dem ihr\nals Abtreiber bekannten früheren Mitangeklagten wg»\nzusammen, der nit dem Einverständnis der. Schwangeren\neinen Eingriff in ihre Gebärmutter vornahm, so dass am\nnächsten Tage die Frucht abging. WERD 1ehnte, als ihn\ndie Angeklagte zu dem Eingriff aufforderte, zunächst\njedes Tätigwerden ab, obwohl er sich schon mehrmals\n\nals Abtreiber betätigt hatte, und verstand sich erst dazu, nachdem ihm die Angeklagte .längere Zeit zugeredet\n(\"sie liess nicht locker\") und dabei zu verstehen. gegeben hatte, dass bei der Sache etwas zu verdienen sei.\nAuf ähnliche Weise brachte sie im Juli 1950 WED und\ndie Hausgehilfin Te zusammen. Auch bei ihr nahm\nWED einen Eingriff zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung vor; es steht jedoch nicht fest, ob die He\nwirklich schwanger war und infolge des Eingriffs eine\nFrucht abging. Auch in diesem Falle lehnte WB zu-\n“nächst ab;-der Angeklagten gelang es: jedoch, ihn dadurch umzustimmen, dass sie ihm einen Verdienst von 100\nDM in Aussicht stellte. _ > ie\n\nSie ist wegen Anstiftung zur Abtreibung gemäss den\n§§ 218 Abs:3, 48 und wegen Anstiftung zur versuchten Abtreibung gemäss den §§ 218 Abs 3, 43, 48 verurteilt worden. . > \"\n\nDie Angeklagte HogP, die im Frühjahr 1950 schwanger wurde, liess im April 1950 zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung ‘durch die frühere Mitangeklagte\n\n5\n\n..\nm anni un ou =...\n\nPa “ ..\nDr sr won.\n\nvd\n\nnen Kenn RT\nune\"\n\nBi car 00 were ni\n\nD\n.\n\nen .\nae namen te\n0. -\n\net\n\n- 3.\n\nDSB einen Eingriff bei sich vornehmen, der auch\nzum Abgang der Frucht führte. Ferner stellte sie im Juni\n1950 für die Vornahme der Abtreibungshandlung WED an\nder Elisabeth Gö@P ihr Zimmer zur Verfügung.\n\nSie ist wegen Abtreibung gemäss 8 218 Abs 1 und\nwegen Beihilfe zur Abtreibung gemäss. den §§ 218 Abs 3,\n49 verurteilt worden.\n\nDie Angeklagte von DB die schon einmal im\nFebruar 1949 ihre Leibesfrucht durch die frühere Mitangeklagte Frau DOWEEp hatte abtreiben lassen, fühlte\nsich im April 1950 erneut schwanger und liess zum Zwecke '\nder Schwangerschaftsunterbrechung durch Frau Dige>\nwiederum einen Eingriff bei sich vornehmen. Ob sie wirklich schwanger war und die Frucht durch den Eingriff getötet wurde, steht nicht fest. Ferner führte sie im Februar 1950 die sch.:angere Inge Sch und im Aprii\n1950 die schwangere Fotolaborantin Edith Schgiße mit\nFrau DOW zusannen, damit diese bei ihnen die Frucht\nabtreibe. Das geschah auch, wobei sie im Falle der Inge\nSch noch ihr Zimmer zur Durchführung des Eingriffs\nzur Verfügung stellte und im Falle der Edith Sch\ndie zum Eingriff benutzte \"Frauenduschet\" beschaffte.\n\nSie ist wegen versuchter Abtreibung gemäss den 88\n218 Abs 1, 43 und wegen Beihilfe zur Abtreibung gemäss\nden §§ 218 Abs 3, 49 in zwei Fällen verurteilt worden.\n\nII. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision\neingelegt und die ‘Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n\nDie Angeklagten Hogiib und von HEWE greifen das\nUrteil nur insoweit an, als sie wegen Beihilfe zur Premd-\n\n-4-\n\nabtreibung verurteilt sind. Sämtliche Rechtsmittel sind\nunbegründet;\n\n1.) Der von der Revision der Angeklagten Le vehauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht\nvor. Der Feststellung, dass die 'Angeklagte den früheren\nMitangeklagten WEB Aurch Zureden und Versprechen von\nGeldzuwendungen zu den Abtreibungshandlungen an Elisabeth\nGOWEB und der Hausgehilfin Hei vorsätzlich bestimnte, steht die Tatsache nicht entgegen, dass sich We;\nwie die Angeklagte wusste, früher schon mehrfach als Abtreiber betätigt hatte. WW war, wie das Urteil darlegt,\ndurch eine Frau G@B, eine in ) bekannte 'Kupplerin, dazu gekommen, Abtreibungen vorzunehmen, hatte sich\naber, als sich die Angeklagte an ihn wandte, bereits von\nihr getrennt und war entschlossen, das gefährliche Trei-\n_ ben aufzugeben. Erst dadurch;: dass ihm die Angeklagte\nenergisch zuredete und geläliche Vorteile in Aussicht,\nstellte, wurde er seinem Vorsatz untreu. Damit ist ausreichend und widerspruchsfrei festgestellt, dass er durch\ndie Angeklagte zu den beiden Abtreibungen bestimmt ‚wurde\nund nicht etwa schon von sich aus fest zur Tat entschlossen wars Darüber var sich auch, wie dem Urteil’ entnommen\nwerden kann, die Angeklagte: im klaren; denn von brachte\nihr gegenüber zunächst unzweideutig zum Ausdruck, dass er\nkeine Abtreibungen mehr vornehmen wolle. Da WEB das eine\nVerbrechen der Abtreibung beging ($ -218 Abs 3 StGB)’ und,\ndas andere versuchte (§§ 218 Abs-3, 43), wozu ihn’ in beiden Fällen die Angeklagte vorsätzlich bestimmte, ist sie\nzu Recht wegen Anstiftung dazu verurteilt worden. Uneraeblich ist, ob sich ‚die. Angeklagte bei der Anstiftung\nvon der Absicht leiten liess, dadurch den beiden Schwan-\n\n5.\n\ngeren zu \"helfen\", Denn gleichgültig, wie eine von der\nAngeklagten nicht in der Form der Anstiftung zu einem\nVerbrechen gegen § 218 Abs 3 geleistete ‚Beihilfe. recktlich zu beurteilen wäre, durfte sie nur wegen Anstiftung\nzu den von (BB vorgenommenen Abtreibungshandlungen_ bestraft werden, weil bei mehrfacher Beteiligung einer Person an derselben Straftat nur diejenige Teilnahmeform ‘in\nBetracht kommt, die mit der schwersten Strafe bedroht ist\n(RGSt Bd 62.8°74).\n\n2.) Die Angeklagten Ho und von . He wenden gegen\nihre Verurteilung wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung (0\n218 Abs 3, 49 StGB) ein, sie hätten sich nur von dem Wil-\n\nlen leiten lassen, den schwangeren Frauen zu \"helfen\", Sie\n\nhätten deshalb nur wegen Beihilfe zur Selbstabtreibung. gemäss den §§ 218 Abs 1, 49 verurteilt werden dürfen, Dieser\nAngriff geht fehl, Die schiangeren Frauen wirkten bei der .\nAbtreibung mit anderen Personen in der Weise zusammen, dass .\nsie die Abtötung der Leibesfrucht durch diese anderen Personen zuliessen. Das wussten die Angeklagten. Sie leisteten E\nihren dieses Geschehen fördernden Tatbeitrag in dem Be- R\nwusstsein, durch ihr Verhalten den Angriff der Schvwangeren wie den Angrif? der mitwirkenden anderen Personen gegen Y\ndie Leibesfrucht zu unterstützen. Auch wenn sich die Ange- ..\nklagten von der Absicht leiten liessen, durch ihr Verhalten den schwangeren Frauen zu helfen, mit denen sie Kitleid hatten, also diesen Frauen Beihilfe zu leisten, ändert das nichts an der Tatsache, dass sie \"bewusst und ge-\n\n‚wollt zugleich diejenigen Personen unterstützten, deren\n\nHandlungsweise _ als Fremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB\nzu beurteilen war. Der 2. Strafsenat hat in BEHSt Ba ıSs\n\n6-\n\n139 schon dahin entschieden, dass in einem solchen Tall\ndie Handlung des Gehilfen nur nach.den §§ 218 Abs 3, 49\nStGB zu beurteilen ist. Der 4. Strafsenat hat im Urteil\nBGHSt Bd 1 S 249 sogar ausgesprochen, dass auch im Falle\nder Selbstabtreibung durch die Schwangere (§ 218 Abs 1],\nerster Tatbestand) der Teilnehmer nur näch Abs 3 zu verurteilen ist,.Zzu diesen Entscheidungen braucht in Anbetracht\nder hier getroffenen Feststellungen nicht näher Stellung\ngenommen zu werden. Denn die Angeklagten haben jedenfalls\nalle Merkmale der Beihilfe zur Fremdabtreibung gemäss den\n88 218 Abs 3, 49 StGB verwirklicht, Sie sind: also zu Recht\ndeswegen verurteilt worden, und es-ist für den vorliegenden\nFall ohne Bedeutung, ob eine Beihilfe zur Selbstabtreibung\ngemäss den §§ 218 Abs 1, 49 rechtlich möglich ist. Denn\nselbst wenn man diese Möglichkeit bejahen und weiter annehmen wollte, dass die Angeklagten .sich durch ihr Verhalten zu;lcich der Beihilfe zur Selbstabtreibung schuldig gemacht haben, fehlt es an „jeden Grund dafür, dass\ndie von ihnen nach den bedenkenfreien Feststellungen. jedenfalls auch geleistete Beihilfe zur Fremdabireibung\n\nbei der rechtlichen Beurteilung hinter einer Beihilfe\n\nzur Selbstabtreibung zurücktreten müsste. Es braucht deshalb auch nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden,\ndie von den Revisionen gegen die. in BGHSt Bd 1.5 139\ndargelegte:Auffassung über das Verhältnis des § 218 Abs\n1 zu Abs 3 gerichtet werden, ‚weil es für die. Entscheidung\ndieses Falles ohne Bedeutung ist, wie man dieses Ver-\n\nhältnis bestimmt.\n\n.. %:\n\n”\nDue\n\nRR Tanke\n\nN\nISLA\n\nm:\n\nBE ae\n\nN ve, er\n\nw\nare\n\nWE au\n\nre\n\nnr\" .% .\n\n2,2\n%, A ‘\n\nAR Ei \"a .5 .\n3 EL 2\nEEE EBEN Tr\n\nwu our.\n\n.ı—me\n\nm ns\n\nte ee\n\nvun tert Dr rn hate\n\n- 1T-\n\nDie Revisionen sind demnach sämtlich unbegründet\nund müssen verworfen werden.\n\nRichter Mantel Dr, Geier\n\nGlanzmann _ Jagusch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/1-str-709-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-29/1-str-709-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:16.349640+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-02-29/1-str-709-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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