{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-02-22","aktenzeichen":"2 StR 18/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n2329 058\n\n2 StR, 18/50\n\nIm Namen des, Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Tr, Jose? SEEN au: em. 11\nstiege ir, geboren an ine 1594 in ie Th. ,\n\nvezen Iehlerei usa\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho!s in der Sitzung\nvon 22, Februar 1952. an der teilgenommen haben:\n\nLDundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter .lenneka\nBundesrichter Dr. Seuer\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr, Iudwig\nals beisitzende ichter,\n\nDundesanvelt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsamvialtschaft und des\n\nAngeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in\nOsnabrück vom 3..l-rz 1950\n\n1.) dehin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die nenschlichkeit entfällt,\n\n2.) im Strefausspruch mit seinen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Seche zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an das landgericht -StraT-\n\nkamnmer-. zurückverwiesen,\n\nII. Im übrigen werden die Revisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nER LET\n\nEU Heiligen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angelilasten wegen eines Verbrechens gegen die lienschlichkeit in Toateinheit mit IIehlerei zu zwei Jehren Gefängnis verurteilt. Sowohl der Anscklagte wie die Staatsanvwaltschaft greift das Urteil aus\nverfahrens- und sachlichrechtlichen Gründen an,\n\nIs Die Verurteilung aus dem int I!r 10 kann nicht bestehen\nbleiben. Tenn die deutschen Gerichte sind zur Anwendung dieses Gesetzes nicht melır ermächtigt,\n\nII, Im übrigen kenn beiden Revisionen kein Erfolg zuteil\nwerden.\n\n1.) a) Die Revision des \\ngeklagten sieht einen Verfahrensverstoss darin. dass das Gericht einen Beweisentrag seines\nVerteidigers in der Hauptverhandlung nicht beschieden hat,\nNem Angeltlasten lag zur Last, er habe 1943 seinen \\of mit\nGrabsteinen des jüdischen Triedhofs in Gildehaus pflastern\nlassen, Durch Vernehmung einiger namentlich genenuter Zevgen wollte er berreisen, dass nur etwa sieben Grabplatten\nzur Pflasterung seines Jlofes verwendet worden seien.\n\nDer Verfehrensverstoss, der an sich schon darin liegt,\ndass das Schwurgericht den Beweisamtrag überhaupt nicht beschieden hat, was der Angeklagte verlangen konnte, kann auf\nsich beruhen, Denn das Urteil ist von ihm nicht beeinflusst,\n‚s geht ersichtlich von der Nichtigkeit der Trtsache aus,\ndie der ıngeklagte Devieisen wollte, Es stellt nämlich fest,\ndass nur ein Teil der Friedhofsteine zum Grundstick des An-\n‚geklarten gefahren wurde, die Übrigen aber entvieder auf dem\nFriedh9f blieben oder anderweitig zu Bauzwecken. und zwar\nU.&. zur Trrichtung einer euer in Cildehaus Verwendung fanden. und ferner. dass bei den Ermittlungen auf dem of des\nAngsiilagten sechs der dort gelesten Tlatten \"zweifelsfrei\n\nSO“ +.\n\n..:\nFang 27\"\n\na SERIE. un ut men >\n\nEu 59 20\n\nD .\nBE Ser 2 34 2 > 2 272 202 rue\n\n.\n— iu.\n\na\n\n-..\n\nvon den israelitischen I'riedhof herrührten!,\n\nDer ingelzlagte wendet ferner ein, das Gericht hütte\nzur Erforechung der ‚ahrheit im Sinne der Behauptung seines Bevreisamtrags von fırts viegen den Inhalt der Spruchgerichtsal:ten verwerten müsren, Dieser Angriff scheitert\ndaran, dase zu Vorhaltungen aus diesen Arten oder dazu,\nsie zum Gegenstand eines Urkundenbeveises zu machen, kein\nAnlacs bestand. Denn auf den Inhalt der Sy)ruchgerichtsak-\n\nten kam es für die Entscheidung nicht an, Tehl geht schließ-\n\nlich der Angriff, das Urteil vorletze den Grundsatz ne bis\nin iden, Zwar ist der Angeklastce durch rechtskrüftiges Urteil des Spruchgerichts in Biel:feld vom 20, Dezember 1948\nverurteilt worden. Gegenstcend dieses Verfahrens aber ver\nnur die Tateacke, dass der Anscklaste als {reisleiter der\nFEDIR zum Corps der politischen Leiter gehört hatte und\ndescen liitglied geblieben war, obwohl er den verbrecherischen Charakter dieser Organisation erkannt hatt>., Gegenstand der /burteilung durch das Schwurgericht aber war:n\nandere Straftaten, Dass des Syruchgericht in seinen Ürteilsgründen die Verwendung der Grabsteine des jüdischen\nSriedhofs strefschärfend gegen den Angelrlagten verwertet,\nbedeutet nicht, dass diese Gegenstand des Schuldspruchs\n\nim Spruchgerichtsverfahren geworden ist.\n\nb) Auch die Anwendung des Strafrecnts, nümlich des\n$:259 StGB auf die Tat des Angeklagten begegnet keinen Bedeni:en, Vie festgestellt, beauftragte 1943 der damalige\nDürgermeister in Gildehaus einen Gemeindeerbeiter demit,\nsämtliche Grabsteine auf dem jüdischen Friedhof zu zerschlagen, weil sie -als Pflastersteine verwendet werden\nsollten, Der \\rbeiter hatte bereits damit begonnen, den\n\n. - 4 -\n\nAuftrag auszuführen. Da überliess der Bürgermeister dem Angeklagten,. der davon erfahren hatte, auf dessen Bitte einn\nTeil der Steine zur Pflasterung seines Hofes,\n\nDie Strafbare Hendlung des Bürgermeisters und damit\ndie Vortat im Sinne des § 259 war entvreder Unterschlagung\noder Diebstahl, \\relcher der beiden Tatbestände erfüllt ist,\nbleibt für die Beurteilung der Tat des Angeklagten gleichgültig, Er wusste jedenfalls, dass die Steine durch Verletzung fremden Vermögensrechts erlangt waren, und handelte.\nseines Vorteils wegen,\n\n2.) &) Die Revision der Staatsanvaltschaft ist zur Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher insoweit unzulässig.\n\nb) Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Selbst\nwenn die Tat des Angelilagten ausser § 259 noch § 168 oder\n§ 304 StGB oder diese beiden Vorschriften zugleich verletzt\nhaben sollte, könnte er wegen dieser Teten nicht mehr bestraft werden, Denn die Strafverfolgung wäre insoweit verjährt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Eandlung datiert vom 16, Juli 1949; die\nTat aber ist im Jahre 1943 begangen. Demgemäss war die Verfolgung nach fünf Jahren, also schon vor dem 16. Juli 1949\nverjährt (8§ 67.4bs 2 in Verbindung mit §§ 168, 304 StGB).\nan diesen Ergebnis ändert sich auch nichts durch die VO\ndes ZJA Br2 vom 23, ai 1947. Denn sie verfügt ein Ruhen\nder Verjährung zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8, kai\n1945 bei den vwührend dieser Zeit begangenen Straftaten der\ndort nüher gekennzeichneten Art, eoweit es sich um Vergehen handelt, nur, wenn sie z.2t. ihrer Begehung mit einer\nHöchststrofe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht\nwaren. Dieser Voraussetzung genügt weder eine Tat nach\n§ 168 noch nach 5 304 StGB.\n\n5\n\nu u ur nn 2\n\n. .\nPERIPHEREN\n\nI)\nwı\nı\n\n5.) Da eine Bestrafung aus dem KiiG Nr 10 nicht mehr möglich ist. seine Anwendung aber offensichtlich den Strafausspruch beeinflusst hat, kann er nicht bestehen bleiben.\nEs braucht deshalb auf die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft nicht eingegangen zu werden. das Schvwurgericht habe zu Unrecht die Frage der Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte im Urteil nick erörtert. Die Strafkammer wird\nnunmehr bei der neuen Straffestsetzung Gelegenheit haben\nzu prüfen, ob de diese Nebenstrafe nach §§ 32, 262 StGB\n\nverhüngen will,\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-\n\ndesanwalts..\nDr, Kirchner Henneka Dr. Seuer\n\nScharpenseel Dr. Iudwig","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-22/2-str-18-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-22/2-str-18-50","retrieved":"2026-10-24 16:33:18.007833+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-02-22/2-str-18-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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