{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-02-22","aktenzeichen":"2 StR 100/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Yy\nStR 10c/50. 2329 07g\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen ehem. Polizeibeamten Walter Ernst Julius S EEE\naus HB dort geboren am RE 1895\n\nwegen Aussarenerpressung\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Luäwig\n\nale beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GR\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfr Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts II in Hamburg vom 4.September 1950\n\n1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,\n\n2.) dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte in\nden Fällen II Nr 1 bis 5 der Urteilsgründe freigesprochen ist, :\n\n3.) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi btels, an das Landgericht - Strafkammer - zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n.\nuns\n\nWR\n\nsei\n\n..\nEN WE\n\nun\nPR SR 3\n\n-2-\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im mt in drei Fällen, von denen zwei in\n\nTateinheit mit Zussagenerpressung und einer in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung begangen sind, zu einer\n\nZuchthousstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In weiteren fünf Fällen hat es den Angeklagten\nals nicht überführt erachtet. Mit seiner Revision\nmacht der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts\ngeltend.\n\n1.) Snweit der Angeklagte eines Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die\nVerurteilung, Die Ermächtigung der deutschen Gerichte\nzur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr lo ist in\n\nder britischen Zone durch die VO Nr 234 des Brit.Hohen\nKommissars vom 3l.August 1951 (ABl ZHK S 1138) mit Wirkung vom 1.September 1951 aufgehoben worden.\n\n2.) Das hienach jetzt allein anzuwendende deutsche\nStrafgesetz ist vom Schwurgericht nicht verletzt worden.\n\na) Der Rechtsgrundsatz \"ne bis in idem\" steht der\nVerurteilung des Angeklagten nicht entgegen. Die vom\nSchwurgericht abgeurteilten Taten waren nicht Gegenstend des Verfahrens vor dem Spruchgericht, vor dem\nsich der Angeklagte wegen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation, der Gestapo, zu verantworten hatte. Hieran wird durch den Umstand, dass\ndas Urteil des Spruchgerichts Ausführungen über die\nMitwirkung des Angeklagten bei Misshandlungen von\npolitischen Gefangenen enthält, nichts geändert\n\n{vgl BGH Urt v 15.1.1952 - 1 StR 18/50, OGHSt Bä 1,295).\n\n. .\n* vr, -\n\nar 8% ..e\nMÄR\n\n.\n%\nR\n\n.\n_.o .\n\n“ s ...\n\nFeinden ei ee ei 25 ch rn A Arien\n\nDeere\n\n.r %\n. a\n\nPi DS ty\nu N dee Fr\n\n.\nP\nNas\n\nRa\n\nvr.‘\n. 8\nDa\n\nnn’ £3\nrn\n\na rn ua ee Er\n\n-\n\nun ee wen m gt EEE ER a\n\nFSK)\n\nb) Das Vorbringen der Revision, das Schwurgericht\nhabe die Aussagen der vom Angeklagten misshandelten\nHäftlinge nicht für verlässlich halten dürfen, richtet\nsich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist\ndaher unzulässig (§ 337 StPO).\n\nc) Zu Recht hat das Schwurgericht in der Misshandlung der Häftlinge SW (Nr 6 der Urteilsgründe) und\nFrau Ci (Nr 7) je ein Verbrechen der Aussagenerpressung (§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung\nim Amt S§ 340 Abs 1 StGB) und in der Misshandlung des\nHäftlings Sch (Nr 8) ein Vergehen der Körperveriletzung im Amt (§ 34n Abs 1 StGB) in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) gefunden.\nDie Revision meint, die Anwendung von Schlägen bei der\nVernehmung der Häftlinge IB und Frau GC sei\ndurch \"Steatsnotstand\" -gemeint ist Staatsnotwehr- gedeckt, weil diese Hiftlinge Angreifer gegen die Staatssicherheit und der Angeklagte ein zur Wahrung der\n\nSicherheit des Staates eingesetzter Beamter gewesen .\nseien. Zur Widerlegung dieses Einwands genügt es |\näsrauf hinzuweisen, dass der nationelsozialistischen u\nStaatsgewalt von politischen Gegnern, die sich im Ge- 4\n\nwehrsam der Gestapo befanden,. kein Angriff mehr\n\ndrohte (vgl OGASt Bd 3, 121, 123).- Es trifft ferner\nnicht zu, dass der \"damalige Gesetzgeber\" die Zulässigkeit von sog. verschärften Verhören unter bestimmten\nVoraussetzungen ausdrücklich bestätigt habe; ’auch das\nReichssicherhei tshauptamt Berlin konnte nicht entgegen\ndem Verbot des § 343 StGB die Anwendung von Zwangsmitteln zur Erzielung eines Geständnisses \"genehmigen\".\nEbenso verstiess 88 gegen Gesetz und Recht, wenn der\nAngeklagte und ein anderer Gestapo-Beamter abwechselnd\n\n%\nEn\n\nA.\n\nmit der Hand und der Faust auf den Häftling Sci\ndeshalb sinschlugen, weil dieser sich im Wartezimmer\nder Gestapo dem Befehl des Aufsehers zuwider nach\nseiner Ehefrau umgedreht hatte.\n\nZu Unrecht bezweifelt die Revision, dass sich\nder ängeklagte der Widerrechtlichkeit der von ihm\ngegen die Häftlinge TB und CME angewendeten\nZwengsmittel bewusst gewesen ist. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist der Angeklagte gegen die Häftlinge in dem Bewusstsein vorgegangen,\ngegen sie zur Überwindung irgendwelcher Widerstände\n\"auch ohne Rechtsgrundlage\" Gewalt anzuwenden. Er\nhat also mindestens mit der Möglichkeit, dass die\nAusteilung von Schlägen zur Herbeiführung eines Geständnisses unzulässig sei. gerechnet, diese Möglichkeit billigend in seinen Willen aufgenommen und\ndennoch gehandelt. Damit ist die innere Tatseite\nder Aussagenerpressung rechtlich einwanäfrei nachgewiesen; für des Bewusstsein des Täters, dass dss\nZucngemittel unerlaubt ist, genigt bedingter Vorsatz\n(vgl RGSt 71, 374). Ebenso ist die Anwendung des\n§ 540 Abs 1 StGB in allen drei Fällen und die Annahme einer gef“brlichen Körperverletzung (§ 227a\nStGB) im Falle Schi frei von Rechtsirrtum, Der\nAngeklazte und der weitere Gestapo-Beamte haben auf\nSch nicht nur gleichzeitig, sondern nach den Ürteilsfeststellungen gemeinschaftlich handelnd, also\nin bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, eingeschlagen. j\n\nN 2\nnn 2\n\n”\n\na PS Dit ent a ASh a er\n\n. ‚\nPer\nZee ey 707777\n\n3\nu\n\nsim\nBe 2%. SAVE\n\nx\n=.\n&_N\n\nu.\n\nante\n\nN\nu ?\n\nPR VE N Een\n\nwe\n\nir Mr Urt Am wa e\n\nr\n1}\nwi\n\nPe GE WERE E NW 25\n\nu:\n=\n\nTe 0\n\nmi\n\na en\n\nd) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumes-Sungserwägungen des angefochtenen Urteils gehen ebenfalls fehl. Das Schwurgericht hat nicht, wie die Revısion vorbringt, zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, dass ein grosser Teil der von ihm begangenen Gewalttaten nicht hat geahndet werden können, weil die\nOpfer unbekennt geblieben sind; es hat vielmehr trotz\ndes Verdachts, der in dieser Richtung gegen den Angeklasten besteht, zu seinen Gunsten angenommen, dass\ndie Fälle, in denen er sich zu Gewalttaten hat hinreıssen lassen, im Rahmen seiner ganzen Amtsführung\n„usnabmen geblieben sind. Ebenso ist der weitere\nEımvaend, die Nichtanrechnung der bereits vom Spruchgericht voll angerechneten und daher verbrauchten\nInternıerungshaeft auf die vom Schwurgericht verhängte\nStrafe werde \"dem Sinn des Gesetzgebers nicht gerecht\",\noffensichtlich unbegründet,\n\n%2,.} Der Wegfall der Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr lo hat zur Folge, dass die -bisher mit\nRecht unterbliebene- Freisprechung in den Fällen\n\nNr 1 bis 5 durch das Revisionsgericht nachzuholen\nwar. Ferner war das Urteil, da die Anwendung des\nKontrollratsgesetzes Nr lo möglicherweise das Strafnass zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat,\nim Strefausspruch aufzuheben. Nach dem Wegfall der\nVerurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens zann\ndie Strafkammer nicht mehr nur eine Einheitsstrafe\nverhüngen. sondern muss gemäss den Bestimmungen des\n\n44\n\n-6 -\n\ndeutschen Strafrechts (§§ 74 £f StGB) für jeden der drei\nFälle eine Einzelstrefe festsetzen; bei der Bemessung\nder Gesamtstrafe ist § 358 Abs 2 StPO zu beachten.\n\nDr. Kirchner Henneka Dr .Sauer\nScharpenseel Dr.Ludwig\n\nPN 75\nOR Ha 3\n\nan a ar EEE At Pre ner arte Are TEE ARENA RE I CR en en ade 7 2°\n\n..\nwu\n\n. „.\n\n27\n\nDD\nie\nnun\n\n.,t\n\n.\nv u\n\nbar\n\n.s, % E27\nR\nre ET","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-22/2-str-100-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-22/2-str-100-50","retrieved":"2026-10-24 16:35:06.480152+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-02-22/2-str-100-50","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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