{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-02-14","aktenzeichen":"4 StR 361/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2272 018 4\n\n_ Im Namen des Volkes\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\nden Bundesbahnhilfsladeschaffner alter Ggggpaus zum:\n\nzeboren er EEE 192: i: u,\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14, Februar 1952, an der teilgenomnen haben:\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\n\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nObersteatsenvalt\nels Vertreter der Sundesanweltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Necht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten GW vird das\nürteil des Landgerichts in Essen vom 22, Februar\n1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, euch über die Kosten des Nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon .Rechts wegen\n\n2.\n\ngründe\n\n—\n\nJo.\n\nDer äussere Tatbestend der Begünstigung ist entgesen der Auffassung der nevision erfüllt.\n\nDas Urteil stellt fcst, dass der Angeklagte den\nvicben Beistand geleistet kat, um ihnen die Vorteile des\nDiebstehls zu sichern, indem er es unterliess, sie enzuzeigen, und sie euch nicht hinderie, ihre Beute Fortzuschaffen, Tabei geht es von der zutreiTenden Rechtsensicht eus, dass eine strafbere Degünstigung durch Unterlassen nur begangen werden kann, wenn eine Rechtspflickt\nzum Yendeln besteht; denn es führt eus, der Angeklagte\nsei als Dehnbedienstetcr auf Grund der allgemeinen Treuspflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Bundesbahn, v\nverpflichtet gewosen, den Diebstahl zu verhindern und\nihn gegebenenfalls zu melden, Zwischen \"Rechtspflichten\"\nund den sich aus einer allgemeinen Treuepflicht ergebenden dienstlichen Versflichtungen kann im vorliegenden\nFaile nicht geschieden werden, weil auch die auf Grund\ndes /rbeitsvertrages entstehenden Sebenverpflichturgen\nrechtlicher Natur sind,\n\nDer {rbeitnehmer ist auch nicht nur gehalten, selbst\nelles zu unterlassen, was für den 5etrieb nachtetlig ist,\nsondern er muss auch drohende Schäden sofort melden, wenn\ner sich zu ihrer selbständigen Abwehr ausser Stande ‚sieht.\nZs kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeltlagte\ndie Diebe stellen und ihnen ihre Beute - nötigenfeiis vunter Gewaltanvendung - abnehmen musste, obwohl er weder\nmit der Bewachung des Bahngeländes beauftragt war, noch\nbehnpolizeiliche Aufgaben zu erfüllen hatte, Jedenfalls\nwar er als Bahnbediensteter auf Grund des Arbeitsvertra-\n\n\"N\n\nU\n\n- 3.\n\nges nach Treu und Glauben verpflichtet, einen während der\nVerrichtung seiner Dienstgeschäfte auf dem Bahngelände be-.\nobechteten Diebstrhl sofort der Behnpolizei oder der\nsonstigen zuständiscen Dienststelle zu melden, damit diese\ndas zur Ablendung des Schedens Erforderliche veranlassen\nkonnte, Dice Verletzung dieser Rechtspflicht stellt ein\nstrefbarcs Beistardleisten im Sinne des § 257 StGB der.\n\nDagegen genügen die Teststellungen zur inneren Tavseite nicht, vum die Verurteilung wegen Begünstigung zu\nsrescen. Zire unter } 52 StGB fallende Nötigung durch Dro-\n\nhung mit einer gegemwärtigen Gefehr für Leib oder Leben .ist\nden festgestellten Sechverhalt zwar nicht zu entnehmen;\ndenn des Urteil stellt fest, dess der Angeklagte sich Ö&-\nzu bereden liess, die Täter laufen.zu lassen, Es\nerörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte sich seiner\nTLechtspflicht zur keldung des Tiebstahls bewusst gewesen\nist. Die Strafkemuer hat es nicht für erwiesen erachtet,\ndi.ss der Besceiwerdclührer, der sich darauf kerufen haette,\ndie Kontrolle des Bahngeländes gehöre nicht zu seinen Aufsector als Ladescha?fner, ausserhalb dieses Aufgabenkreises fühle er sich nur als Bahnarbeiter, sich einer Antsp£ilichtverletzung bevusst gewesen ist. Sie hätte deshalb\nauch prüfen müssen, ob er über den Inhalt der sich aus\nden Arbeitsverhä&ältni s ergebenden Treuev£Elicht hinreichend unterrichtet war. Wegen dieses Kanzels ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Isndgericht zurückzuverweisen, das auch zu beachten haben\nwird, dase der Beschwerdeführe. von der Ankiage der vas-\n\n..\n\nPe\n\nsiven Bestechung, die nicht für erwiesen anges\n\nden ist, bisher nicht freigesprochen ist,\n\nGroß Krumme\nDr, Hülle Dr. Augustin\n\nehen vor-\n\nEngels","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/4-str-361-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-14/4-str-361-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:46.873654+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-02-14/4-str-361-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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