{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-02-07","aktenzeichen":"5 StR 23/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht nicht das einzige und auch\nnicht das Hauptmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein.\n\nGesetz: 5 157 StGB\n\nReohtssatz: § 157 StGB kann auf den Anstifter keine\nAnwendung finden, da dieser sich nicht in\neinem Eidesnotstand befindet.","text_plain":"Nicht für das Nachschlagewerk! A\nFür ie Amtliche Sammlung! 9255 00\n\nGesetz: § 157 StGB\n\nRechtssatz: Die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht nicht das einzige und auch\nnicht das Hauptmotiv einer falschen eidlichen Aussage zu sein.\n\nGesetz: 5 157 StGB\n\nReohtssatz: § 157 StGB kann auf den Anstifter keine\nAnwendung finden, da dieser sich nicht in\neinem Eidesnotstand befindet.\n\nAktenzeichen: 5 StR 23/52 _\nUrt. des BGH v. 7,Februar 1952 IG Lüneburg\n\nVermerk\nDie Entscheidung ist ab-\n\ngedruckt in BGHSt 2, 379\n\nYe:\n\nSBRSEISETRER ATNESSREONTDE\n\nhai,\n\na\n\nirai, Yan, >\n3 IR Kr\n\nPe me ie\nPR. % rin\n\nÜs\n_5 StR 23/52 /\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Bäcker Ingo S u EEEED zus Ip, TEE Ve: iD\n\nbei UEEED, geb. am MP 1919 in Toguuuuummmp SEHEN,\n2. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n2.) die geschiedene Ehefrau Iuise S EEEEEEEEEEED ct. KEN\naus NEED, Hausnunner @, geb. am@W1920 in NEEEEEEEEEEED,\n2z.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen iseineides, Anstiftung zum seineid, Beihilfe zur uneidlichen\nfalschen Aussage, Rückfalldiebstahls, Hehlerei und Begünsti-\n\ngung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprästdent Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. #aschow\nBundesrichter Dr. ülse Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Aichter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED ,\nals Urkgpdsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt :\n\nI. Die Revision der Angeklagten Si\n_ gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n\n14.9.1951 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Su -\nwird das angefochtene Urteil nebst den ihm zu Grunde\nliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, ais es\nden Strafausspruch wegen -“eineides und die Gesamtstrafenbildung betrifft.\n\n'\nw\nı\n\n7 2 2\nIm übrigen wird auch die Revision des Angeklagten\n\nSUB verworfen.\nSoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur\nnochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten SED zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nnn.\n\nune wer qua tum ım\n\nben\n\n.ı. u\nı\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte Sup weren\nMeineides und wegen Rückfalldiebstahls in 3, davon 2 fortgesetzten,\nFällen, zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Honaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nDie Angeklagte SD ist wegen Anstiftung zum Mkeineid, wegen Beihilfe zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage in 2 Füllen,\nwegen Begünstigung und wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von '1 Jahr 8 ilonaten Zuchthaus verurteilt worden. 3eiien ingeklagten sind die bürgerlichen ührenrechte für 3 Jahre aberkannt,\nund sie sind dauernd für unfähig erklärt worden, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. u\n\nGegen dieses Urteil haben bei fngeklagte Revision eingelegt.\n\nI. Revision des Angeklasten Sum.\n\nDer Angeklagte SuB rüsgt Verletzung des materiellen Techts.\n\n1.) Die Nachprüfung der Schuldfrage hat rechtliche Bedenken\ngegen das Urteil nicht ergeben.\n\n2.) Zum Strafausspruch erhebt die Revision insoweit Benmängelungen, als das Gericht für den lieineid eine Linsatzstrafe vor\n1 Jahr Zuchthaus ausgeworfen hat.\n\nDie kevision wendet sich in erster Linie dagegen, dass das\nUrteil dem Angeklagten nicht den (fakultativen) Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt hat. Insofern ist die Revision gerechtfertigt. Daß es für die Anwendung des § 157 StGB nicht auf dle.\nobjektive Gefahr einer Strafverfolgung ankonmt, sondern nur auf den\nGlauben des Zeugen an eine solche Gefahr, hat das Urteil offenbar\nnicht verkannt. Die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenäen,\nbraucht aber nicht das einzige und auch nicht das Hauptnmotiv einer\nfalschen eidlichen Aussage zu sein; es genügt vielmehr für die inwendung des § 157 StGB, dass der Gedanke, der Täter könne sich bei\nrichtiger Aussage der Wefahr einer Bestrafung aussetzen, für itr.\nbei seiner falschen eidlichen Aussage mitbestimmend war. Die Trteilsgründe, die nicht frei von Fidersprüchen sind, lassen nic..t nit\nSicherheit erkennen, ob das Gericht sich insoweit in einem Rechte-\n\n-4A-\n\n-4-\n\nirrtum befunden hat. Die Feststellungen des Urteils, 2.2t. der\nEidesleistung sei seit Monaten von der Gefahr einer Bestrafung wezen\nEhebruchs nicht mehr die Rede und die Trage des Ühebruchs zur Zeit\nder Aussage Su@Ws nicht mehr akut gewesen, stehen im gewissen\nWiderspruch zu den Erörterungen, die das Urteil bei der Frage der\nAnstiftung durch die Angeklagte SC zu üem Lieineid des Angeklagten SUB anstellt. Diese Erörterungen erwecken nämlich den\nEindruck, als halte es das Landgericht imaerhin für möglich, daß\nSu auf “rund der ursprünglichen Drohung des i’hemannes der Angeklagten SED, gegen die beiden Angeklagten Anzeige wegen\nEhebruchs zu erstatten, den festen Vorsatz gefaßt hat, unter.allen\nUmständen Ehebruch abzustreiten, und daß er diese Absicht niemals\n\n- aufgegeben hat, sodaß die erwähnte Drohung auch bei seiner Sides- .\nleistung in ihm fortgewirkt hat. Denn anders 1äßt sich folgender\nSatz nicht erklären:\n\n\" Im übrigen könnte unterstellt werden, daß Sc\nvon sich aus den Entschlus gefaßt hatte, iihebruch\nunter Eid abzustreiten. Tas aber die abgestrittene\n\nEhewidrigkeit angeht, so ist der üinfluß und das : ur .,\n\nbewußte Einwirken der SEE uf Sue ohne\nZweifel Hauptursache für die falsche Aussage gewesen.\"\n\nNach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils hat SuB unter\n\nEid ausgesagt, er habe mit der Angeklagten Sl keinerlei Liebesverhältnis angeknüpft oder ehewidrige Beziehungen unterhalten. Er unterhalte auch jetzt keine solchen Beziehungen; wenn er einmal in der .\n\nWohnung der SCHMID übernachtet habe, so sei er allein auf dem Sofa\n\nim Wohnzimmer gewesen.\n\nAus diesen Feststellungen ergibt sich zwingend, daß der Angeklagte, wenn er die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hätte, nicht nur ehewidrige Beziehungen sondern Ehebruch. hätte.\nzugeben müssen. Er hat also unter Eid zu Unrecht nicht nur ehewidrige Beziehungen, sondern auch Ehebruch abgeleugnet, und daß hierfür\ndie Angst vor Bestrafung wenigstens mitbestimmend war, kann angesichts des aufgezeigten Widerspruchs aus den Urteilsfeststellungen\n‚nicht mit Sicherheit verneint werden.\n\nAus diesem Grunde war das „rteil im Strafausspruch, soweit die.\n£insatzstrafe für Keineid in Betracht kommt, nebst den zu Grunde -\n\nDIE E77 7\n\n.\n\n-5- 7\n\n' Jjjegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nBei der erneuten Jauptverhandlung wird das Landgericht folzendes zu beachten haben:\n\na) Offenbar vertritt der Angeklagte Sul jetzt den Stanä-\n\n“ punkt, fur die Frage der Anwendung des § 157 StGB sei auch der Un-\n. stand von Bedeutung, daß er von der Angeklagten SEEw als seiner\n_ Verlobten die Gefahr ihrer Bestrafung wegen Beihilfe zur falschen\n\nTen nn\n\nuneidlichen Aussage ihrer Eltern habe abwenden wollen. ‚ine etwaize\nderartige Absicht könnte aber nur erheblich sein, wenn z2.2t. der\nEidesleistung zwischen der Angeklagten SED und dem Angeklagten\nSUB ein Verlöbnis bestanden hätte, das rechtlich beachtlich wäre.\nGrundsätzlich liegt ein solches Verlöbnis nicht vor, wenn einer der\nVerlobten verheiratet ist, weil ein solches Verlöbnis sittenwidrig\nist. Dafür, daß besondere Umstände vorlägen, die einem etwaigen Verlöbnis\n\n- der beiden Angeklagten z.2t. der Lidesleistung den ilakel der Unsitt-\n\ndm nn mn nn,\n\nlichkeit nehmen könnten (vergl. RGZ 170,76), gibt der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt; er spricht vielmehr dagegen.\n\nb) In der ?rage, ob dem Angeklagten Sun mildernde Umstände\nZuzubilligen sind, und in den Strafzumessungsgründen lassen die Urteilsausführungen einen Rechtsirrtum des Tanägerichts entgegen der\nAuffassung der Revision nicht erkennen.\n\nDas Lanägericht hat es abgelehnt, dem Angeklasten mildernde Umstände zuzubilligen, obgleich es davon ausgeht, daß einige Ziilderungsgründe zu seinen Gunsten sprechen - welche gemeint sind, ergibt sich\naus den nachfolgenden Erörterungen des Urteils zur Strafzunessungsfrage -. Das Landgerioht begründet diese intscheidung damit, in weiten\n„reisen der Bevölkerung habe sich in den letzten Jahren die Auffassung\nbedenklich gelockert, daß man vor Gericht unbedingt die Wahrheit sagen\nmüsse, das Gericht müsse deshalb durch abschreckende Strafen dieser\ngelockerten Auffassung entgegentreten. Damit hat das Urteil nicht,\nwie die Revision offenbar meint, in unzulässiger Weise (vergl.RG HüiR\n1937 Nr.616) den gesetzgeberischen Zweck der sieineidsdelikte als Grund\nfür die Ablehnung mildernder Umstände angeführt. Vielmehr liegt der\nGrund für die Versagung in der zunehmenden Neigung weiter Bevölkerungskreise, es mit der Wahrheitspflicht vor Gericht nicht ernst zu nehmen\nund der dadurch gebotenen Notwendigkeit, bei der Beurteilung von lieineidsdelikten den generalpräventiven Zweck der Strafe stärker in den '\nVordergrund zu stellen. Nun ist es zwar unzulässig, wenn das Gericht\n\n-6 -\n\nsich bei der Erwägung, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind,\nund bei der Strafzumessung ausschliesslich von dem Gedanken der\nAbschreckung bestimmen und alle übrigen in 3etracht kommenden\nGesichtspunkte außer acht läßt. Das Gericht ist aber nicht\ndaran gehindert, beim Vergleich der in der Person des Angeklagten liegenden Unstände, die für eine lWilderung sprechen könnten, mit denjenigen Umständen, die gerade zur Zeit des Urteils\neine besonders starke Abschreckung bei Delikten der in Frage\nkommenden Art geboten erscheinen lassen, letzten Lndes der notwendigen generalpräventiven Wirkung den Ausschlag zu geben.\n(vergl.RGSt 61, 417; RG -IW 31, 1613). Das hat das Gericht ersichtlich hier getan. E\n\n3.) Im übrigen läßt der Strafausspruch Rechtsirrtüuer nich\nerkennen. Das Urteil war daher, soweit es den Angeklagten Su»\nbetrifft, in dem Umfange aufzuheben, der sich aus den obigen !usführungen ergibt, während im übrigen die Revision dieses Ängeklagten, zu verwerfen war.\n\nII. Die Revision der Angeklasten Sm.\n\nIn formeller Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der\n88 261,267 Abs.2 und 3 StPO, im übrigen wird die allgemeine Sachrüge erhoben. j\n\n1.) Soweit die Revision Widersprüche bei der #ichtanwendung\ndes § 157 StGB rügt, ist die Angeklaste Se nicht beschwert.\nDenn § 157 StGB kann, wovon offenbar das Landzericht auch ausgegangen ist, auf den Anstifter niemals Anwendung finden, da er sich\n‚ nicht in einem Sidesnotstand befindet. (Vergl. BGHSt 1,28).\n\n- N\nIm übrigen enthält die Revision, soweit sie Ausführungen\nzu den formellen Rügen macht, nur unzulässige Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nu —— m\n\n2 nme\n\n[RE\n\n2. a) Sachlich hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum aus.;cführt, daß die Angeklagte SEE der. Angeklagten Sue ::\ndem von ihm geleisteten bKeineid angestiftet hat. Tach den mit.\nder Revision nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen\nwar die Angeklagte SED bei den Verhandlungen zwischen de:\nAngeklagten darüber, welche Aussage der Angeklagte SUB ne.chen\nsolle, die treibende Kraft. Auch wenn man mit Rücksicht auf die\ninsoweit nicht ganz klaren Feststellungen des Landgerichts die\nMöglichkeit unterstellt, daß der Angeklarte Su auch ohne\ndie Zinwirkung der Angeklasten Si dis zuletzt entschlossen\nwar, in jedem Fall ehebrecherische Beziehungen abzustreiten, so\nhat das »andgericht doch einwandfrei festgestellt, daß der angeklagte ‚ubbert die Aussage so, wie sie gemacht ist, das heißt unter Abstreiten auch jeglicher ühewidrigkeit, auf Veranlassung\nder Angeklagten Schreiber gemaclıt hat. Das genügt, um die Anzeklagte SW 215 Anstifterin erscheinen zu lassen. Zur subjektiven Seite hat das Landgericht tatsächlich festgestellt, daß die\nAngeklagte SCENE, als sie nach Versehmung ihrer Eltern dem ıngeklagten SUB in allen Einzelheiten mitteilte, wie er aussı-\ngen solle, damit gerechnet hat, daß Su auch auf seine Zussage vereidigt werden könnte. Die Feststellung, daß sie auch für den\nFall dieser Vereidigung seine falsche Aussage billigte, erzibt u\nsich aus dem Zusammenhang der Urteilssründe. Damit ist der nstiftungsvorsatz hinreichend begründet»\n\nb) Wit Recht ist das Landgericht auch zu dem Srgebnis se-..\nkommen, daß die Angeklaste Se inren ültern zu deren ureidlichen falschen Aussagen Beihilfe geleistet hat. Dadurck, das die\nAngeklagte ihren Eltern erzählt hatte, wie sie selbst ausgesazt\nhabe und wie Su aussagen werde - wenn auch mit dem Hinzufügen, ihre Eltern müssten selbst wissen, was sie täten - in Verbindung mit ihrer Anwesenheit bei den nacheinander erfolgenden Vernehmmgen ihrer Eltern hat sie, wie die feststellungen\ndes Urteils ergeben, objektiv dazu beigetragen, daß ihre Eltern\nfalsche Aussagen machten. Aus dem Zusammenhanz der Urteilsgzründe\nergibt sich auch eindeutiz die Feststellung, daß die Angeklarte\nmindestens jeweils von dem Zeitpunkt an, wo zunächst Bertha Ki,\nspäter Hartin 1 erklärten, trotz ihres Zeugrisverwei erunzsrechts aussagen- zu wollen, sit der liöglichkeit zerechnet het, “uriha\n\n-ö -—-\n\n-8-\n\nund Lartin Kg würden eine falsche Aussage machen und .würdcn\n\n\"sich durch ihre, der /ngeklagten Se, ;nwesenheit. bewußt cier\n\nem hillen hierzu bestärken lassen Daß die Änzekla;te in\nAugenblick des Beginns der Aussagen ihrer Eltern zur Sache rit\neiner falschen Aussage einverstanden war, ergibt sich ebenfalis\naus dem iusammenhang der Urteilsgründe.\n\nDie Angeklagte hat also durch positives Tu:., nich#. durch\nblosses Unterlassen, Beihilfe zu den Straftaten ihrer item\ngeleistet. Ma die Aussagen nacheinander gemacht sind, die iInze-\n\nklagte auch bei jeder der Aussagen zugegen war und dadurch äer\n\nWillen des jeweils Aussagenden bestärkt hat,.znat das Landzseric-t\nauch mit Recht Beihilfe in 2 Fällen angenommen.\n\nc) Da die Angeklagte Sei sich der Hehlerei und der\nBegünstigung schuldig gemacht hat, hat das Landgericht ohne\n\n- Rechtsirrtum dargelegt.\n\nd) Auch bei der Strafzumessung läßt das Urteil, soweit die\nAngeklaste SC in Setracht kommt, Zechtsirrtüuer nicht erkennen. übenso wie bei dem Angeklazten Su durfte das Gerickt\nhei der Angeklagten SEE @ie Zubillisung mildernder Unstände\ndeshalb ablehnen, weil generalpräventive „rwägungen dem entgezenstehen. Im übrigen hat es gerade bei dieser Angeklagten in rechtsirrtunmsfreier weise auch noch andere in ihrer Person liegende sründe für die Ablehnung mildernder Umstände angeführt. ‚enn dies auch\nbei den Strafzumessungsgründen selbst nicht ausdrücklich erwähnt\nist, so ergeben doch die Gesamtfeststellungen des Urteils, da3 es\nauch die Tatsache, die Angeklaste SB sei durch ihre Ziutterliebe beeinflußt worden, gegenüber den Belastungsmomenten als entlastend berücksichtigt hat.\n\nSoweit die Beihilfe zur uneidlichen falschaussaze in 3etracht kommt, gelten ohne weiteres die gleichen Gedankengänge, von\ndenen sich das Landgericht bei der Strafzumessung für die Anstiftung zum „eineid hat leiten lassen. Bei der Begünstigung und Kehlerei hat das Gericht sich durch Bildung der sehr geringen „insatzstrafen ersichtlich einerseits von den näheren Tatumständen, arde-\n\n-9-\n\nAa mntn rnaserrnann\n\nee nen\n\n,\n\ndererseits von dem Charakter der Angeklagten leiten lassen.\n\nDie Revision der Angeklagten SCHE war daher auf\nihre Kosten zu verwerfen.\n\n-9 -\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung beider Xevisionen\nbeantragt.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\nDr. Koffika Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-23-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":8}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-02-07/5-str-23-52","retrieved":"2026-10-24 16:34:03.699841+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-02-07/5-str-23-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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