{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-01-30","aktenzeichen":"2 StR 707/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"By\n2_StR 707/52_ 2501 016\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postbetriebsassistenten Anton P GER aus rn\n\nWEB, zevoren zn Gun 1905 :: ru\n\nwegen (ewahrsamsbruches\n\nhat der 2. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30, Januar 1952, an der teilgenormen heben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. ITudwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter;\n\nLandgerichtsrat GEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangsestellter rat\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 24, Juni 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war Postbetriebsassistent. Er hatte\nin der Nacht vom 25./26. Januar 1952 Dienst als Nackweisbeamter I in einem Bahnpostwagen des Zuges 5091 auf der\nStrecke Köln-Hamm, Es obleg ihm die Bearbeitung und Weitergabe der Wert- und Einschreibesendungen; er hatte sie\nhierzu auf die einzelnen Abgänge zu sortieren,. Er legte\ndrei Einschreibebriefe, Ir 239 c-Trier 1, Ir 048 Refrath\nund Nr 180 Jünkerath \"auf die Seite\", um sie in einem\nihm günstig erscheinenden Augenblick zu öffnen, da er\naus ihren Anschriften und ihrem Umfang auf Geldinhalt\nschloss, Während der Fahrt öffnete er den Brief Nr 239\n»-Pricr 1, durchsuchte ihn erfolglos nach Geld und verschloss ihn wieder, Er legte ihn hierauf unter sein Sitzkissen und setzte sich darauf, damit er wieder gut zusemmenklebe.. Sodann öffnete er den Brief Nr 048 Refrath,\nentnahm ihm einen Geldschein über DU 10.-, den er in\nseine Tasche steckte, verschloss ihn wieder und warf\nihn vorschriftsmässig in den für Duisburg bestimmten\nBeutel, Auch den Brief Nr 180 Jünkerath versuchte er\nzu öffnen, indem er mit einem Tintenstift die rechten\nseitlichen Verschlussklappen aufroilvie. Da der Klebeerschluss gut war, rissen die Klappen beim Aufrollen\nein, worauf er sein Vorhaben’ zunächst aufgab. Bei seiner Festnahme wurden die nicht weitergeleiteten Briefe\nTrier und Jünkerath im Postwagen vorgefunden. Ten 10’\nDM-Schein hatte er aus Angst vor Entdeckung vernichtet,\n\nin der Zeit om September 1951 bis zu seiner Festnahme hat er \"auf die gleiche Art\" insgesamt etwa 15 Ein-Schreibebriefe geöffnet und hieraus Geld in Höhe ven\n\nbeuiusubene n.an.e\n\nDM 200 entnommen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 133 Abs 2 StGB in Tateinheit\nmit einem fortgesetzten Vergehen nach § 348 Abs 2, §§ 354, 242 StGB verurteilt, Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts\nrügt, ist begründet.\n\nDie Verurteilung aus § 354 StGB zeigt keinen Rechtsfehler, Auch die Annahme eines Diebstahls ist nicht zu\n\n: beanstanden. Die Briefe befanden sich stets in einem\n\nBahnpostwagen, in dem noch andere Beamte neben dem Angeklagten arbeiteten. Unter diesen Umständen hatte die\nPostbehörde an den im Bahnpostwagen befindlichen, von\nden Beamten zu wrtierenden Postsendungen Litgewahrsen.\nEine Amtsunterschlagung scheidet damit aus, da sie Alleingewahrsan voraussetzt (OGUSt 2, 369, 571; BGlist 4\nStR 81/50, Urteil vom 10. August 1951). Dagegen begegnet die Anwendung des § 348 Abs 2 und des § 153 Abs 2\nStGB rechtlichen Bedenken,\n\nDie Strafkammer sieht in dem Öffnen der Briefe eine Beschädigung von Urkunden. Dem ist nicht beizutreten.\nDie der Post zur Beförderung übergebenen Briefe waren\nzwar bereits mit dem Poststempel und der Kontrollnummer\nversehen und hatten dadurch den Charakter einer Urkunde\nerhalten; eine Beschädigung im Sinne des § 248 Abs 2\nund auch des § 133 StcB setzt aber die Zinwirkung auf\nden in der Urkunde verkörperten Gedankeninhalt voraus\n(RcSt 67, 226, 230). Dieser Gedankeninhalt wird durch\n\n>\n\n.. .\n\n%\nL\nD\nt\n[1\n®\n\nLIE 2)\n\nnem mr.\n\nY\n\ndas Öffnen und Schliessen des Briefes nicht berührt,\naa nicht der Inhalt des Briefes, sondern seine äussere Erscheinung mit den Vermerken der Post seine Urkundeneigenschaft begründet,\n\nDenkbar wäre allerdings, dass der Angeklagte die\nBriefe beiseite geschafft hat, indem er sie \"auf die\nSeite\" legte. Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der\nTäter die Urkunde aus ihrer Lage räumli entfernt und in\neine ungleichwertig andere Lage verbringt, in der ihre\nständige Bereitschaft für den bestimmungsmässigen Gebrauch\naufgehoben oder erheblih erschwert ist (RGSt 72, 193,\n197). 0b diese Voraussetzungen gegeben sind, ist aus den\nbisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, Die Strafkammer wird den Sachverhalt daher in dieser Richtung und\nzwar für sämtliche Briefe noch weiter klären müssen. Die\nFeststellung, er habe auf die gleiche Art insgesamt etwa\n15 Briefe geöffnet und ihnen Beträge entnommen, ermögiichL\ndem Revisionsgericht keine rechtliche Prüfung. Von Bedeutung ist hierbei auch, wohin der Angeklagte den Brief\nNr 180 nach dem vergeblichen Versuch, ihn zu öffnen; verbracht hat,\n\nDiese Erwägungen treffen auch für die Annahme eines\nVergehens nach § 133 StGB zu. Die Einschreibebriefe sind\nzwar, abgesehen von der Urkundeneigenschaft, auch als\nsonstige Gegenstände im Sinne des § 133 St&B anzusehen\n(RGSt 51, 416). Durch das Öffnen und Schliessen des Briefes ist der Briefumschlag jedoch nicht in seiner Substanz\nderart verändert oder verletzt worden, dass seine bestinmungsmässige Brauchbarkeit erheblich herabgemindert wurde\n(R3St 67, 226).\n\nPr\n\nes\n.\nss Tome\n.\n\n2\n. -_-\n\nu STEREERTT EN BARRL.\n- - dem\n-\nu.\n\n-5.\n\nDie gewinnsüchtige Absicht sieht die Strafl:iammer\nbereits darin, dass der Angeklagte sich die in den Briefen enthaltenen Gelder aneignen wollte, Sie setzt jedoch\nvoraus, dass die Handlung aut einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinnes\nberuht (BGHSt 1, 388). Ob diese Voraussetzung angesichts\nder zahlreichen Fälle und der Höhe des entwendeten Geldes gegeben ist, wird die Strafkammer no-h prüfen müssen, Hinzuweisen ist dabei, dass zwar Tateinheit zwischen § 133 Abs 2 StGB und §§ 348 Abs 2 und 354 StGB\nmöglich ist, die Anwendung des § 133 Abs 1 StGB dagegen\nbei Verurteilung nach § 348 Abs 2 und § 354 StGB wegen\nGesetzeseinheit ausscheidet (RGSt 2, 425; 77, 148),\n\nDie Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob nicht\nein Unterdrücken nach § 274 Abs 1 StGB vorliegt. Hierzu\nwürde genügen, dass die Urkunde der Benutzung durch den\nVerletzten oder einen zur Kenntnisnahme Berechtigten,\nwenn auch nur vorübergehend, entzogen und vorenthalten\nwird (RGSt 57, 310). Auch wenn der Angeklagte sick einen\nVermögensvorteil verschaffen wollte, wäre die Absicht der\nBenachteiligung gegeben, falls ihn auch die Vorstellung\nbestimmte, dies werde notwendigerweise auch mit ein\nNachteil für den Betroffenen verbunden sein (RGSt 39,\n\n405, 50, 55). Eine Verurteilung nach § 348 Abs 2 StGB\nwürde die Anwendung des § 274 Abs 1 StGB nicht ausschliessen, da § 348 Abs 2 StGB nicht notwendig eine für den Beanten fremde Urkunde voraussetzt, das Vergehen nach § 274\nAbs 1 StGB demnach in Idealkonkurrenz damit stehen kann.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler\nersehen. Dass der Angeklagte langjähriger Beamter war und\n\nJt\n\ndas in ihn gesetzte Vertrauen\"auf das gröblichste\" verletzt hat, durfte die Strafkammer strafersckwerend berücksichtigen.\n\nDa das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben\nwerden musste, bedurfte es einer Erörterung der im übrigen unbegründeten Verfahrensrüge nicht.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nzugleich für den beur- Dr. Ortlieb\nlaubten und daher an der .\nUnterschrift verhinderten\nBundesrichter Dr, ludwig.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-30/2-str-707-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-30/2-str-707-52","retrieved":"2026-10-24 16:33:24.525791+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-01-30/2-str-707-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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