{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-01-18","aktenzeichen":"2 StR 237/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“2 StR 237/51 3323 047?\n\nIm Wamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schlachthofhallenmeister a.D. Johann Josef H Cm .\n\ngeboren am EEEEE.1910 in EEE, wohnhaft in\nZe, Kreis IE ir GEB,\n\n_ wegen schweren Landfriedensbruchs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nm uwav\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der bundesanwaltischalt,\nJustizangestellter ER\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Dezember 1950\n\n1.) dahin geändert, dass die Verurteilung\nwegen Verbrechens gegen die lenschlichkeit wegfällt,\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Anscklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens gegen die\nsienschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Lendfriedensbruch zu einem Jahr drei konaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts geltend.\n\n1.) Zu Unrecht bemänscelt die Revision, dass das Landgericht die Aussagen des Zeugen Mi über die liitteilungen seines inzwischen verstorbenen Schriegersohnes an ihn\nzu Ungunsten des Angeklagten verwertet hat. § 250 StPO verbietet die zrsetzung des unmittelbaren Zeugen durch den\nsog. Zeugen vom Hörensagen nur unter der Voraussetzung,\ndass die tatsächliche Löglichkeit besteht, den, der die\nTatsache wahrgenommen hat, in der Hauptverhandlung unmittelbar zu hören (RGSt 71, S 10, 11). Diese Möglichkeit fehlte\nhier.\n\nDer weitere Einwand, die Aussage des Zeugen Tim\nhabe tatsächlich anders als in dem angefochtenen Urteil\nangeführt, 'gelautet, richtet sich in unzulässiger Weise\n(§ 337 StPO) gegen die tatsächlichen Feststellungen des\nTatrichters und unterliegt daher nicht der Nachprüfung\ndes Revisionsgerichts. Fehl geht auch der Angriff, das\nLandgericht habe sich zu Ungunsten des Angeklagten von dem\nvöllig unbewiesenen Gerücht, der Angeklagte habe dem\nRabbiner den Bart abgeschnitten, leiten lassen. Das Landgericht hält es ausdrücklich nicht für erwiesen, dass der\nAngeklagte bei dem Rabbiner Unfug verübt und hier Gegenstände zerstört oder mitgenommen hat. Die Erwägung des\nTatrichters,dass schon der Umlauf des bösen Gerüchts ein\nBeweisanzeichen dafür sei,.i:\"wie\"'weit: sich. die Täter...\nhier verirrt hatten\", ist als. Ausübung der ' freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Verfahrensrüge endlich, das Landgericht habe\ndie ihm obliegende Wahrheitsermittlungspflicht verletzt,\nist entgegen § 344 Abs 2 Satz 2°StPO ohne Angabe der den\ndangel enthaltenden Tatsachen erhoben. Die Revision führt\nim kinzelnen nur die Widersprüche an, unter denen nach\n\nre\n\n%\n\nPR) th\n\nMi\n\nnn\n\n- 5.\n\nwor Auffassung die Türdigung der erhobenen Beiveise durch\ndas Landgericht leidet; sie enthält aber keine bestimmten\nAngaben darüber, durch welche Unterlassung das Lendgericht\nseiner Pflicht zuwidergehandelt hat, die Deweisaufnahme\nauf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und\nBeweismittel zu erstrecken (§ 244 Abs 2 StPO).\n\n2.) Sachlich-rechtlich beanstandet die Aevision die\nVerurteilung des Angeklagten als Rädelsführer im Sinne des\n§ 125 Abs 2 StGB; diese werde durch die getroffenen Feststellungen, die nicht frei von Viderspruch seien, nicht\ngetragen. Auch dieser kEinwand ist unbegründet. Das Landgericht hält zwar nicht für bewiesen, dass der Angeklagte\ndie ihm unterstellte SA-Teserve entsprechend dem Befehl des\nOrtsgruppenleiters zu der Aktion gegen die Juden bestellt\nhat. Es sieht den Angeklagten jedoch deshalb als Rädelsführer an, weil er der Führer des Zerstörertrupps gewesen\nist, der auf der linken Lahnseite im Hotel PM !ıor,\nferner bei dem Arzt Dr. CMPsowie bei dem Kabbiner der\njüdiechen Gemeinde und in der :ietzgerei Ib en Werk war. Diese\nFeststellung steht nicht im Widerspruch zu der Annahme des\nLuuägerichts, dauu der Angeklagte cuigegen ac ihm urteilten Befehl es unterlassen hat, die SA-Reserve in den Mil ;\nww Hof\", das damalige Parteilokal, zu bestellen. Es wider--\nspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass\nsich dem von dem Angeklagten geführten Aktionstrupp die\n‚itangeklagten Schi, der damalige Organisationsleiter\nder Ortsgruppe, und Vi, ein sog. alter Xäupfer und\nSS-:ührer, angeschlossen haben. Indem der Angeklagte seinen,\nAktionstrupp bei den von diesem begangenen Ausschreitungen\nan Ort und Stelle leitete, hat er sich als \"ädelsführer\nauch dann betätigt, wenn er mit der Cesamtaktion innerlich\nnicht einverstanden var und nur \"nach aussen hin\" mitmachte\n(vgl OGHSt A 1 S 198, 202).\n\nDer Angeklagte hat sich ferner, wie er einräumt, an\nden in der Wohnung des Dr.med. CB angerichteten Zerstörungen beteiligt,-und fällt daher wesen dieses Verhaltens\nebenfalls unter § 125 Abs 2 Stc$.\n\nrs:\n\nPr WERE ER Ve 2\n\n‚möglicherweise das Strafmass beeinflusst hat, zwecks ander-\n\n14\n-4-\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Aktion der Bad Imser SA am\n10. ilovember 1938 gegen ihre jüdischen :.itbürger war, wie\nnicht näher auszuführen ist, ein Landfriedensbruch im Sinne\ndes § 125 Abs 1 StGB, an dem sich der Angeklagte vorsätzlich\nbeteiligt hat.\n\n3.) Soweit der Angeklagte zugleich eines Verbrechens gegen\ndie lenschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die Verurteilung. Die Lrmächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 ist in der französischen\nZone durch die YO Nr 171 des franz. Hohen’ Kommissars. .(ABl KHK S 1137).\nmit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Das angefochtene Urteil war deshalb im Schuldspruch, wie geschehen,\nabzuändern und, da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10\n\nweiter Straffestsetzung im Strafausspruch aufzuheben. Im übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDr. Xirchner Dr. Dotterweich\n\nzugleich für den Senatspräsidenten\nDr. loericke, der durch Ortsabwesenheit\nam Unterschreiben verhindert ist.\n\nDr. Sauer Dr. Ludwig\n\nDE An\nnn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-18/2-str-237-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-18/2-str-237-51","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.383955+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-01-18/2-str-237-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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