{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1952-01-08","aktenzeichen":"2 StR 595/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LO\nin\nka\n\n0\n\nar} ‘ s\neur\n529 037\n9.9 037.\n\n.. “ ’ .\ns Cure a\n\n2 StR 595/51\n\n.\n«\n\n® -\n.\n„n\n\nLa .\n\n.. s ue\n. PEN\n\nSale‘, TEEN\n\nEr; ER\n\n“\nt—\n\n“Y\nETTEER\n\nIn Namen. des Volkes a Fi\n\nIn der Strafsache\n\nEAN\n\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Reinhold Ludwig Karl\n\nKGB gevoren an EEE 1305 in SCHE,\n\nin Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Pinneberg,\n\n:\n\nFi\n\n> Ber RN\nAR een\n\n® “\n.\na\nN\nBut VE\n3 Se\n. un N\nx\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei u.3.\n\naat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 8. Januar 1952 an der teilgenommen haben :\n(OtnsneIRERREERETENSTEEEEAERITRERENERE. ‘\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\n. Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Br\n\n‘\nwu\n:\n” var „ee\nu.% t\nBEReR. <<\n\nL\ner\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Reinhold o“ )\ngegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 6. . Dre\nJuli 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechts-. nn\nmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die Unter -\nsuchungshaft seit dem 6.7.1951, soweit sie 5 Konate\n\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet, .\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nerändes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit\n\nfortgesetztem gewerbsmässigem Ankauf von Altmetall 4\nohne Erlaubnis zu einem Jahr 4 Monaten Zuchthaus ver- ni\n\"\n\nurteilt und ihm die Ausübung des Gewerbebetribes eines ‚3\nAlt.’arenhändlers auf die Dauer von 3 Jahren untersagt. 3\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrens- wi;\n\nund sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat keinen .?\nErfolg. \" . 3\nI. 1) Die Revision behauptet, in der Hauptverhandlung 3\nhabe nach dem Ende der Beweisaufnahme weder der 4\n\nStaatsanwalt noch der Verteidiger einen Schlussan -\ntrag gestellt. Von der Richtigkeit dieser Behauptung\nmuss allerdings ausgegangen werden. Denn in der Niederschrift über die Yauptverhandlung, die allein beweisen\nkann, dass und welche Anträge die Parteien gestellt\nhaben (§ 8 273, 274 StPO), ist der Abschnitt, der die\nSchlussamträge wiedergab, gestrichen. Da die Nieder -\nschrift niciıt berichtigt worden ist, genügen die\ndienstlichen Erklärungen des Staatsanwalts und des\n\n“ <\n\ns \" “\nERICH\" en no\n.. £ . v ae:\nDV; BR bi PP > Wa ut ie!\n\nEx\n$\nREN\n\nne 4,\nBela:\n\nS,\nus“ EN\n, R\nIL Eu NS I\n\nStrafkammervorsitzenden, in Wirklichkeit hätten %\nbeide Parteien ihre Anträge gestellt, nicht zum u\nBeweise hierfür, ug\nTrotzdem geht der Revisionsangriff fehl. Denn =z\ndie Strafprozessordnung schreibt nirgends vor, dass’ „di\ndie Parteien Schlussamträge stellen müssen. § 258 Abs 1 z\nverlangt lediglich, dass der Staatsanwalt und der An - *\ngeklagte nach dem Schluss der Beweisaufnahme zu ihren u\nAusführungen und ‘Anträgen das Wort. erhalten müssen. e\nDass dies nicht geschehen sei, behauptet die Revision u,\nnicht, würde übrigens durch den Inhalt der Niederschrift *\nwiderlegt werden. Ob die Parteien von der ihnen gebotenen ”\n\nY\n\n7.\n\nMöglichkeit zu Schlussamträgen Gebrauch machen, bleibt\nihnen überlassen,\n\n.2.) Der weiteren Behauptung der Revision, die im\n\nHauptverhandlungsprotokoll beurkundete Urteilsformel\nsei nicht verkündet worden, kann keine Beachtung ge -\nschenkt werden. Denn nach § 274 StPO beweisst des Pro -\ntokoll, das u.a. auch die Urteilsformel enthalten muss\n(8 273 Abs 1), dass die in ihm beurkundete Formel auch\nverkündet worden ist. Gegen diesen Inhalt der Nieder -\nschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig\n\n(§ 274 Satz 2). Deshalb könnte die Revision auch dann\nkeinen Erfolg haben, wenn es zutreffen sollte, dass,\nwie sie vorbringt, die Niederschrift in ihrer endgül -\nti,en Gestalt einige Wochen nach der Hauptverhandlung\ngefertigt und unterschrieben worden” sein sollte. Denn\n\ndas Gesetz hat für die Herstellung des Protokolls\nkeine Frist vorgeschrieben.\nII. 1) Die Revisionsausführungen zur Begründung der\n\nsachlichrechtlichen Angriffe wenden sich grösstenteils\nunzulässigerweise gegen die Feststellungen der Straf-\n\nkammer zum äusseren und inneren Tatbestand der Hehlerei,\n\nDie Beweiswürdigung ist nach beiden Richtungen fehler-\n\nfrei. Insbesondere ergibt sie in allen Einzelfällen der\n\nFortsetzungstat, dass die Strafkammer die Angaben der\nZeugen für glaubwürdig, die des Angeklagten aber für\nunwahr hält. Das Urteil legt, was es übrigens nicht\nbrauchte, auch dar, warum es den Angaben der Zeugen\nanders als denen des Angeklagten glaubt.\n\nWidersprüche, wie die Revision sie behauptet,\nweist das Urteil nirgends auf. Obwohl im Falle\nDU die beiden Jugendlichen, die dem Angeklag -\nten noch gebrauchsfähige gestohlene Messinghähne und\nSchraubverschlüsse verkauften, sich gegenseitig des\nDiebstahls bezichtigten, konnte die ”trafkammer ihnen\n\nre”\n\nhtalnhrininen —:—.\n\n‚ Kupferdiebstahl beging.\n\n-4-\n\naoch insoweit Glauben schenken, als sie übereinstimmend\nbekundeten, der Angeklagte habe ihnen die Waren ab -\ngekauft. Im Falle iii konnte das Urteil mit Recht\nfür die Glaubwürdigkeit auch des Teils seiner Angaben,\ndie den Angeklagten belasten, die Tatsache verwerten,\ndass er durch einen anderen Teil. seiner Aussage auch\nsicı belastete, nämlich Sich eines weiteren Diebstahls\n\n. bezichtigte.\nAuch zum inneren Tatbestand trifft das Urteil in .\njedem Einzelfall Feststellungen, die die Annahme des N\nHehlervorsatzes beim Angeklagten rechtfertigen. In 5 u\nFällen tragen schon die beiden Umstände, dass die Verkäufer Jugendliche oder Kinder und die angekauften re:\nWaren noch gebrauchsfähig waren, den Schluss, der An - re;\ngeklagte habe darnach annehmen müssen, dass die Sa - ag\nchen gestohlen ‚aren. In den übrigen Fällen, in denen ER\n\ndie Verkäufer der Metallwaren erwachsen waren, reichen =\nfür die Annahme des Hehlervorsatzes die Tatsachen aus; R\ndass dem Angeklagten das eine Mal zwei Arbeiter am\nfrühen Morgen ganz erhebliche Mengen von Kupferdrahtabfällen lieferten, und er das andere Mal wertvollen\nKupferdraht dem, wie er wusste, arbeitslosen Litangeklagten PB abkaufte. Dass dieser ihm den Kupfer -\ndraht als \"heisse Ware\" bezeichnet habe, stellt übrigens entgegen der Revisionsbehauptung das Urteil nicht\nfest; es lässt vieTmehr die Richtigkeit der Aussage des\n\nTEE insoweit ausdrücklich dahingestellt. Ebenso - ER\nwenig trifft die Behauptung der Revision zu, das Ur - Be\nteil schliesse aus den Angaben des Zeugen Sciiiiiiiie 2: SR\nauf 'einen Hehlervorsatz des Angeklagten im Falle TR Be\n\nvielmehr verwertet es die Bekundungen des Zeugen nur\nzum Nachweis dafür, dass Pirsch auch einen zweiten\n\n-\n\nmn\n\nEZ a Ze 7 20\n\n=\n\n.\n\nnn\n\n. 5 Lan}\n\n2.) Gegen die Überzeugung der Strafkemmer, die Absicht\ndes Angeklagten sei von Anfang an auf wiederholte und\ngewinnbringende Einkäufe von Altmetall, sei es auch\nvon Ware zweifelhafter Herkunft,gerichtet gevesen, er\naabe also gewerbsmässig gehandelt, lassen sich keine\nRechtsgründe geltend machen. Für ihre Annahme konnte\ndie Strafkammer auch den Eindruck verwerten, den sie\nin der Hauptverhandlung vom Charakter des Angeklagten\ngewann; ebenso die Tutsache, dass er anfangs gering -\nwertige und erst später wertvollere Waren ankaufte, '\nund schliesslich,dass er 3 Tage vor der 1. Hauptver -\nhandlung noch einmal Hehlerei beging. ,\n\nDie Ausführungen der Revision, die sich gegen die\nBejahung der Gewerbsmässigkeit richten, bekämpfen un -\nzulässigerweise das Ergebnis der Beweiswürdigung des\nLandgerichts, ohne selbst dartun zu können, inwiefern\nsie denkgesetzlich unmöglich oder widerspruchsvoll\n\nwäre,\n\n3.) Schliesslich unterliegt es auch keinen recht -\nlichen Bedenken, dass die Strafkammer dem Angeklag -\nten die Ausübung des Gewerbes eines Altwarenhändlers\nuntersagt hat. Denn er ist nicht nur gelegentlich\nseiner gewerblichen Tätigkeit, sondern durch miss -\nbräuchliche Ausnutzung der sich ihm als Altwaren -\nhändler in besonderen Kasse bietenden Möglichkeiten,\nauch Altmetall anzukaufen, strafbar geworden, Wie sein\nVerhalten erkennen liess, hätte durch die Anordnung\n\nvon Polizeiaufsicht nach_§ 262 StGB die Gefahr weiteren\n\n-6 -\n\n„issbrauchs nicht abgewandt weri.en können; denn der\nAngcklagte war jeweils auf raschen Absatz der gehehl -\n\nten Ware bedacht. Durch eine Polizeiaufsicht könnte dies” .'\nnicht sicher verhütet werden.\n\nDr. Moerick : Dr. Kirchner 'Dr.Dotterweich\nDr. Ludwig Dr. Sauer\n. Ri N\n€ > %z N\n;\nı\n> , um ; , ‘ I $","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/2-str-595-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-08/2-str-595-51","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.710945+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-01-08/2-str-595-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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