{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-01-03","aktenzeichen":"4 StR 217/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"pa\n\n|\n\n#\n\n2272013 7\n\n=\nIn\n&\n\n' Im_famen des, Voikes\n\nIn der Strafsache\n. gegen\n\ndie Ehefrau Johanna SC. :;ev: TED:\naus INNERE. zchczcn a: EEE 1907 in\nABB.\n\nwesen kieineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter WHantel\nBundesrichter Dr. üngels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt EEE \\ ‘\n\nals Vertreter der Bundesamvaltschaft y\n\nJustizangestellter um»\nals Urkunäsbeamter. ‚der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkamıtz 0 nn\nDie Revision der ‘Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund von 18. Jenuar 1951 wird verworfen. Die Angeklagte hat ie - Kosten des Rechtsnittels\nzu tragen. .\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen HMeineids zu 6 Llonaten\nGefängnis verurteilt worden, weil sie bei ihrer eidlichen Vernehmung vor dem Antsgericht in Dortmund\nteils vorsätzlich, teils Fahrlässig unwahre Angaben\ngemacht hat, Ihre Revision greift nur die Annahme\neiner wissentlich falschen eidlichen Aussage an. Diese Leschränlung des Rechtsmittel: ist jedoch nicht\nstatthaft. weil die Schuld2rage in Bezug au? eine\neinceitliche Tat mur einheitlich beurteilt werden\nkann, Das Revisionsgericht ist daher ohne weiteres\nmit der gesamten Tat auch in der Richtung befaßt,\nGie nicht zum Gegenstand des Rechtsnittels gemacht\nist.\n\nDie Kevision wird auf Verletzung des Verfahrens-\n\nrechts und des sachlichen Rechts gestützt. Die Ver- “\n\nfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht näher ausgaführt werden ist, Auch die Sachrüge kann im Ergebnis\n\nBw\n\nkeinen &rfolg haben, 1\n\nlo Der Annahme einer fahrlässigen Eidesverletzung\nstehen allerdings rechtliche Bedenken entgegen, Wenn &\ndas Landgericht ausführt, die Angeklagte hätte bei F\n\ngehöriger Anspennung ihres Willens üle Unrichtirkeit B\n\nihrer Darstellung erkennen können, da sie hierzu\n\"nyinterher\" in der Lage gewesen sei, lüßt es außer\nAcht, dass diese spätere Einsicht möglicherweise das\nErsebnis einer Aussprache mit ihrer Familie war.\n\n«_>D\n\n- 3.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist nicht euszuschliessen, dess es ihr ohne diese Aussprache trotz\nAnstrengung ihres Gedächtnisses nicht möglich war,\nsich an den wahren Nergang der Ereignisse zu erinnern (vgl RGSt 65, 370). wobei berlicksichtigt werden muss, dass in menschlichen Gedächtnis llebensächlichkeiten erfohrungsgemäss weniger senau ha?-\nten bleibens auch ist nicht jeder Zeuge in der Lage,\nauf unwesentliche Funkte das gleiche liass von Aufmerksankeit zu verwenden, das von ihm im Bezug euf\nwesentliche Uustönde gefordert werten nuss., Danr\nmüsste der Vorwurf einer Zahrlässigen Eidesverletzung entfallen. Des Landgericht hätte zuch\nprüfen müssen, ob nicht schon der Vortlaut der\nAussage: es muss nach dem 27. November gevresen'\n\nsein « oe - . erkennen lässt, dass die Angeklagte '\nihre eigene Unsicherheit zum Ausdruck bringen wollte, sodass ihr auch aus diesem Grunde mangelnde\nSorgfalt nicht vorgevorfen werden könnte, Da der\nSchuldspruch aber von den übrizen Feststellungen\nsetragen vird, Zührt ‚dieser Mangel nicht zur Aufhebung des Urteils, °\n\n2a Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die\nAnseklagte die Vorgänge, die\" sich in der Nacht zum\n\n28. November 1949 auf der Veranda ihrer Wohnung abgespielt haben, berusst der Wahrheit zuwider als Eigenerlebnis geschildert. um bei \"dem Scheidungsgericht\n\nGen Lindruck zu erwecken, sie sei danels persön- “\nlich anwesend gewesen, sie könne somit eus eignem\nWissen die Dreignisse als völlig hermlose Begehen-\n\n’ ..\n\nBT\n\nPr 72\n\nDi 28\n\n3\n“ irn\n\nFr\nneiten darstellen, Die Angeklagte wusste dabei, dass\nGiese Angaben von ihren Eide erfasst wurden. Entgegen der Auffassung der Revision kat das Landgericht\nnit diesen Ausführungen den RechtsbegrifZl des Vorsatzes nicht verkannt. Der Tatrichter hat Gie Be-.\nkundungen der Angeklagten: \"Wir stenden alle auf der\nVerenda\",\"in dem Augenblick leuchtete Schade zu uns\nherüber\", im Zusammenhang mit ihren weiteren Angaben\nohne Rechtsirrtum dehin verstanden, dass die Angeklagte mit den Worten \"zu uns\" nicht die Örtlichkeit, sondern die anwesenden Personen, zu denen sie selbst nach\nihrer. einleitenden. Schilderung zählte, gemeint hat.\nsin Versteß gegen die Icebenscrfahrung kann in dieser\nAuslegung nicht scfunden werden, Dice hieraus im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt. gezogene Schluß-\n?olgerung der Stre?kammer.euf die mit der wahrheitswidrigen Aussage verlolgte Absicht Ger Angeklagten\nist nit Rechtsgrlinden nicht engreifbar. Diese schließt\nauch dic Eewertung der unwahren Angaben als \"nenen-\n‘sächliche Begleitunstünde\" zus. Lass sich die von der\nAngeklagten bekundeten Vorglnge auf der Verenda, abseseken von der Zälschlieten Schilderung als Jigenerlebnis, nicht als unrichtig haben’nachweisen lassen,\nsteht der Annahne, die Angeklagte sei der Übermugung\ngewesen, ikre Darstellung zeuinne, venn sie als Eigenerlebnis geschildert werde, \"ai Beweiswert, nicht enisesen, Da’äie Strafksımer von der Schuld der Angeklagten voll überzeugt ist, komnt eine Verletzung des\n!rundsatzes \"In äubio pro reo\" nicht in Betracht. Die\nAuffössung der Revision,. die’Angeklagte habe. mir ahrlässig gehandelt, widerspricht den Feststellungen des\nUrteils und ist daher unbeachtlich,\n\nare\n\nI\n\nZutrefiend hat das Landgericht diesen Sachverhalt als Neineid gewürdigt (§ 154 StCB). Die Anwendung des 5 157 StGB ist mit Recht vnterblieben, da\nsich die Angelillagte auf einen Aussagenotstand nicht\nberufen hatte und auch keine Anhaltspunlte für dessen\nVorliegen in der Teupiverhandlung hervorgetreten waren.\nOb 3 163 Abs 2 StCh( nicht § 158 StGB, wie im ange-\n#ochtenen Urteil angenommen ist) von Foden der Rechtseuffassung dos Lerägerichts aus hätte in Betracht ge- .\nzogen werden müssen, Lanı dahingestellt bleiben, weil\ndie Annaine Tehrlässiger EidesvVerletzung aus den zu\nZi?Zer 1) engeführten Gründen nicht aufrecht erhalten\n\nwerden kenn.\n\nDie Strefzumessungegründe enthalten keinen\nRechtsfchler. Nie für Meineid engedrohte Kindest- .\nstrafe beträgt 6 Lonate Gefüngnis. Auf diese Strafe\nhat das Landgericht erkennt. Der Strafausspruch kann\ndaher durch die noch nicht hinlänglich besründete\nAnnahue eines zugleich \"bezangenen fahrliüssigen Falscheids nicht beeinflusst'sein,,\n\n’\n\nx\n\nSun,\n\n, PS 2 .\n\nown\nB\n\n6.\n\nDer Revinicn der Angeklagten muss hiernach\nim ürgebnis ein Erfolg versagt werden.\n\nErwume Mantel Engels\n‘ Dr.Lülle Dr.Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-03/4-str-217-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-03/4-str-217-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:44.853088+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-01-03/4-str-217-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1952-01-03","dockets":["4 StR 217/51"],"decision_type":null,"ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 03.01.1952 – 4 StR 217/51","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-03/4-str-217-51","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/158","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"158","label":"§ 158 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:33:44.853088+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}