{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-12-13","aktenzeichen":"3 StR 841/51","doktyp":null,"leitsatz":"N\n\n2)\n\n9 und 10\n\n§ 10 des Straffreiheitsgesetzes enthält keine\n\n‚ausschliessliche Regelung für Taten, die zur.\n\nVerschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden sind, In Fällen,\n\nin denen die Voraussetzungen des § 10 nicht ge-\n\ngeben sind, ist die Anwendung der übrigen Vor-Schriften des Straffreiheitsgesetzes, insbesondere auch des § 9, auf derartige strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen.\n\nEine politische Straftat im Sinne des § 9 StrfG\nist stets gesondert zu petrachten und zu behandeln, auch wenn sie mit anderen vor dem Stichtag begangenen selbständigen strafbaren Handlungen zusammentrifft und .die für alle Straftaten zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von\n\n6. Monaten übersteigen würde (§ 4 Abs 1 StrF@)>","text_plain":"ABER EEE\n\nfür das Nachschlagewerk Uh\n\nNicht für die Amtliche Sammlung\n\nGesetz: Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949,\n\n88\nRechtssatz:\nN\n\n2)\n\n9 und 10\n\n§ 10 des Straffreiheitsgesetzes enthält keine\n\n‚ausschliessliche Regelung für Taten, die zur.\n\nVerschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden sind, In Fällen,\n\nin denen die Voraussetzungen des § 10 nicht ge-\n\ngeben sind, ist die Anwendung der übrigen Vor-Schriften des Straffreiheitsgesetzes, insbesondere auch des § 9, auf derartige strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen.\n\nEine politische Straftat im Sinne des § 9 StrfG\nist stets gesondert zu petrachten und zu behandeln, auch wenn sie mit anderen vor dem Stichtag begangenen selbständigen strafbaren Handlungen zusammentrifft und .die für alle Straftaten zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von\n\n6. Monaten übersteigen würde (§ 4 Abs 1 StrF@)>\n\nAktenzeichens 3 StR,841,'51\nUrt v 15 Dezember 1951 i LG Darmstadt\n\n-\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Buchhalter Tobias B EEE .\ngeboren am 23. Oktober 1902 in TE\nwohnhaft ih, ‚ TEE. Ast: .45\n\nwegen Beihilfe zu schwerer Brandstiftung Ude\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhabens - .\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Scharpenseel\n Bundesrichter Dr. Baldus\n Bundesrichter Sarstedt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EM Hei der Verhandlung\n; Oberstaatsanwalt Dr: EM Hei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n19. Juni 1951 wird das, Verfahren wegen mittelbarer Falschbeurk nung auf Kosten der Staatskasse eingesteli\n\nIm übrigen wird das Urteil aufgehoben\na) soweit der Ängeklagte wegen Betruges verurteilt ist, im Strafausspruch.\n\na\n\nu nn\n\n-r\n\nEN\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil\ninsoweit zugrunde liegenden Feststellungen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur an-.\nderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten -\ndes Rechtsmitteis zu befinden haben wird, soweit\nricht über diese bei der Einstellung des Verfahrens\nerkannt ist» er\n\nVon Rechts wegen\n\n. ne ne ea Rn) AuaE 02\n\no\n2°\nen\n\n\" Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in\nDarmstadt vom 17. April 1950 wegen fortgesetzter Nötigung;\nwegen einfachen Landfriedensbruchs in Tateinheit nit Bei-\n\nhilfe zu schwerer Brandstiftung, wegen mittelbarer Falsch-\n\nbeurkundung und wegen Abgabe einer falschen eidesstattli-\n\nchen Versicherung in Tateinheit mit Betrug zu einer Ge-\n\n'samtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.\nAuf die Revision des Angeklagten ist diese Entscheidung\nmit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen durch Urveil des Strafsenats des Oberliandesgerichts für Hessen\nin Frankfurt/Main vom 29, November 1950 aufgehoben und.\n\nGie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an Gie\n\n‚Vorinstanz zurückverwiesen worden. Nunmehr hat das Land-\n\nsericht den Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerer Brandstiftung (§§ 306 Ziff 1. 49 StGB) in Tateinheit mit schwevem Landfriedensbruch (§ 125 Abs 1 und 2 StGB), ferner\nwegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und wesen Betruges (§ 26% StGB) zu einer Gesamtstrafe von einen\n\ncahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, auf welche\n\nlie vom 26. August 1949 bis zum 26. August 1950 verbüsste\nTUntersuchungshaft angerechnet wurde. Dabei sind an.Ein-\n\n.selstrafen festgesetzt wordens Für die Beihilfe zu schwe-\n\nver Brandstiftung in Tateinheit mit schweren Landfriedens-\n. bruch ein Jahr Gefängnis, für die mittelbare Falschbeur-\n.. Kundung vier Monate Gefängnis und für den Betrug ein MNo-\n\nnat vefängnis,\n\nGegen Qleses Urteil wendet sich. der Angeklagte mit\n\nder Revision und rügt mit ihr die Verletzung des sachli\nhen Rechts,\n\nDas Rechtsmi ttel ist nur in dem erkannten Unfange\nvon Erfolg. .\n\n1. Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten\n\nı Beihilfe zu schwerer Brandstiftung. in Tateinheit. ‚mi\n‚ohwerem Lanäfriedensbruch angeht, so hat das Landgericht\nin dem Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen der\nSs 306 Ziff 1, 49 StGB und S 125 Abs. 1 und 2 StGB zutref:\nZend als erfüllt angesehen. Seine Annahme, der Angeklagte\n\nRn a\n\nhabe peychisch und physisch seinem Dienstvorgesetzten; ‚dem E u\n\nSamaiigen S5-Sturmbannführer DER sowie den S8-Angehörigen |\nin TE =: Sorgen des 10. November 1938 bei der\nInkrandsetzung der Synagoge wissentlich Hilfe geleistet,\ndegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Tandgericht. hat\nAle von dem Angeklagten dem DR zewährte Unterstützung\nzunächst in der Erstattung-des Berichts über die. \"-\nGER v:.4:tiskzeit\" geschen; weiterhin in der durch sein\nOrtskenntnis besonders wirksamen Assistenz bei den Be\nsprechungen mit den SS-Leuten in m oO, in der. er\nlührenden aktiven Beteiligung an der Verwüstung, der. Geschäfte AR uni |) sowie darin, dass\nST Seine Wohnung zum Zwecke des Kleidungswechsels zur.\nVerfügung stellte. Damit ist ein. vorsätzliches Handeln ..\ndes Angeklagten festgestellt, das auf 'eine Unterstützung.\nder beabsichtigten Ausschreitungen, insbesondere der I\nbranäsetzung der Synagoge hinzielte |\n\nDie hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision\nbewegen sich fast ausschliesslich auf dem ihr verschicssenen tatsächlichen Gebiet. Soweit äie Revision bezweifelt, dass von einer Förderung der Brandstiftung an der\nSynagoge durch eine. Bewachung des Kraftwagens des Sturm-\n. bannführers DEM die Rede sein könne, sind ihre Ausführungen unbeachtlich, weil das: Urteil. eine dahingehende Feststellung. nicht enthält. Dasselbe gilt von dem weiteren Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe bei\nseinem Vorgesetzten letzte Hemmungen und Bedenken beiseite. räumen müssen. Hiervon ist im Urteil nich#s ‚gesagt.\n\nEs heisst mur, die Haltung des Angeklagten habe auf die\nTC 35-Leute einen tiefen Einfluss ausgeübt.\nDass der Angeklagte an der Inbrandsetzung der Synagoge\n„unmittelbar beteiligt war, hat das Landgericht nicht angenommen, so dass auch die hierzu gemachten Darlegungen\nder Revision keiner Erörterung bedürfen,\n\nEbenso wird die Auffassung des Landgerichts, der -\nTatbestand des § 125 Abs 1 und 2 StGB sei gegeben, von.\n„den Feststellungen des Urteils getragen. Danach hat der\n angekiagte an der Öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten\nzeg gen Personen und Sachen beging, teilgenommen in den\n\nn\n\nBewusstsein, Teil ‚dieser gewalttätigen Menge zu sein\nund sie durch seinen Anschluss zu verstärken, und hat\n'sabei selbst die Finrichtungen und Waren in den Geschäf-\n\nten A 0 CE nit zerstört:\n\nDie Meinung der Revision, diese Tatsachen hätten\nntgegen dem in dem früheren Urteii des Landgerichts vom\n\n1rT\nj\n\n7, April 1950 als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht\n\nTee:\n\nnur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung; ‚die der :\n\n\"unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen. Feststel-\n\nkönne en daher keine Berücksichtigung. finden. Was in de\nfrüheren Verhandlungsterminen festgestellt sein sollte,\n\nfestgestellt werden können, ist abwegig. Von einem.\n\"rechtskräftig [estgesteliten Tatbestand\" kann nicht\n\ndie Rede sein, da ja die damalige Entscheidung des Landgerichts mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen.\ndurch das oberiandesgerichtliche Urteil aufgehoben worden\n\nist. Das Lanügericht war infolgedessen in der. neuen Haupt--\n\nverhandiung an die Feststellungen seines ersten Urteils.\nin keiner Weise gebunden, Auch lag in tatsächlicher Hin- u\n\nsicht eine Qindung an. das Urteil des Oberlandesgerichts\n\nnicht vor, Nas Landgericht war insbesondere nicht, wie,\ndie ‚Revision meint, gehalten,. allein Feststellungen in e -\nder Richtung za treffen, ob der Angeklagte sich dureh a\nVerhalten hei der Zerstörung der Geschäfte Ah -\nCE einer fortgesetzten Nötigung im Sinne des\n§ 240 StGB gegenüber den Geschäftsinhabern und ‘deren Familien schuldig gemacht habe ‘oder nicht. Die von dem\nOberlandesgericht vermiss ten Festst ellungen wären. nur.\nerforderlich gewesen, wenn das Landgericht erneut zu\neiner Verurteilung des Angeklagten wegen Vergekens nach\nS 240 StGB gekcmmen wäre. Das ist aber nicht der Falle\nEine Bindung des Tatrichters an die Entscheidung des Revisionsgerichts besteht im Rahmen des § 358 Abs 1 StPO\n\nAufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist,\n\nWas die Revision sonst vorträgt, erschöpft sich. in\n\nLungen und die Beweiswürdigung des. Landgerichts. Dies\n\nist ohne Bedeutung, da allein der Inhalt des angefoch-\n\n50\n\n- 17 =\n\n.. tenen Urteils der ‚Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nunterliegt. Dieger gibt aber, ‚seyeit das Landgericht ei-\n\n„ne Beihilfe des Angeklagten zur schweren Branästiftung\n\nin Tateinheit mit schweren Landfriedenstiuch angenommen\nnat, aus Rechtsgründen zu Beanstandungen keinen Anlass.\nDas gilt auch für die Strafzumessung und die Höhe der\n\n erkanntef inzelstrafe von einem Jahr Vefängnis, die\n\n_ „gemäss § 73 StGB zutreffend dem N 306 StGB entnommen\nund unter Beachtung des § 44 StGB gebildet worden ist,\n\n2.) Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen\n\"mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) ist die Rerision ausdrücklich ‚auf das Strafmaß beschränkt. Ihr Vor-\n\nbringen hierzu bedarf jedoch keiner Erörterung, da sie\ng gleichzeitig aie Nichtanwendung des Straffreiheitsgeset-\n\n„Je vom 31. Dezember 1949 rügt und diese Rüge gerechtfertigt ist» “\n\nAllerdings hat das Landgericht: mit Recht eine Ein-\n| stellung des Verfahrens auf Grund der §§ 4 und 10 StrFs\n. abgelehnt, Die Vorschrift des NS StrP G kann nicht Platz\ngreifen, da die aus den verschiedenen Einzelstrafen zu\n... bildende Gesamtstrafe die in § 2 Abs i StrfG vorgesehene\nDauer von sechs Monaten übersteigt. Die Bestimmung des\n8 10 StrPG kommt nicht in Betracht, weil sie sich nur\nauf solche Straftaten bezieht, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht entdeckt waren (vei Brandstetter Kommentar zum Straffreiheitsgesetz Anm 5 zu 8 10):\nDas Landgericht hat indessen die Anwendung des § 9 Strft\n\neiner Prüfung nur insoweit unterzogen, ais der Angeklagt»\n„des Betruges schuldig befunden ist, nicht aber bezüglich\nder mittelbaren Falschbeurkundung.\n\nu nnd ne ne\n\nya?\n\nwear\n\nSum\n\n erledigten oder bereits schwebenden Fälle von ihm nicht\n\nRn NENNE NAANELLUN u en\n\nOb das Landgericht eine diesbezügliche Prüfung deshalb unterlassen hat, weil es der Auffassung war, die.\nVorschrift des § 9 Str?G könne bei strafbaren Handlungen,\n\nschen dem 10. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des\n\ne\nhält, ergibt sich schon daraus, dass die rechtskräftig\n\nRe werden. Wie sein Wortlaut und seine Stellung\nnerhalb des Gesetzes hinreichend deutlich erkennen lassen)\nsolite durch diese Vorschrift den Personen, die sich,\n\nohne entdeckt zu sein, wegen ihrer früheren Verbindung\n\npre\n\nnit dem Nationalsozialismus unter falschem Namen, mit\n\naischen Papieren oder ohne ordnungsmässige Meldung im\n\nHy\n\nBundesgebiet aufhielten, eine über die allgemeinen Vor-Sussohaungen der Amnestie hinausgehende, allerdings an\newisse besondere Bedingungen geknüpfte zusätzliche Mög-\n\nn\n\nSichkeit eingeräumt werden, in den Genuss der Straffreineit zu Kommen, Damit wurde also die Anwendbarkeit. der\nübrigen Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes, insbe- .\nsondere auch des § 9 auf solche strafbare Handlungen,\n\nwie § 10 sie erwähnt, nicht ausgeschlossen.\n\nDie Voraussetzungen des 5 9 StrPe sind. aber hier geseben, weshalb insoweit das Verfahren eingestellt wird\nNach den Feststellungen des Urteils liegt das Vorgehen.\ndes Angeklagten, ‚soweit es den Tatbestand des § 271 StGB\n\nerfüllt, zeitlich nach dem 8. Mai 1945 und ist auf die\nbesonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre\nurückzuführen. Auch ist seine Handlungsweise insoweit\n\n1s auf. politischer Grundlage beruhend anzusehen. Denn\ndas Handeln des ‚Angeklagten war durch seine frühere Zuehörigkeit zur. ss und. seine. ‚damalige politische. Binstel-.\nung bedingt. ‚Um den ihm hieraus drohenden Schwierigkeien und ‚Nachteilen zu entgehen, hat er die auf seinen un-\n‚ichtigen Angaben beruhende Beurkundung der ‚falschen Peronalien: bewirkt. Damit, war die- Grundlage seines Verhalens ‚politischer Art. Infolgedessen muss das Verfahren,\nsoweit es auf die Verurteilung des Angeklagten wegen nittelbarer Falschbeurkundung gerichtet war, gemäss § 9 StrFG\n singestellt werden. Dem steht auch die Vorschrift des 4\nAbs 1 Strre nicht entgegen. Danach tritt zwar bei dem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Straftaten Strafer-\n‚lass nur ein, wenn die Gesamtstrafe die in § 2 Abs 1 ge-\n\n‚nannte Grenze von sechs Monaten nicht übersteigt, Indessen\n‚wird in § 9 StrFG für sogenannte politische Straftaten\ner: Erlass der Strafe ohne Rücksicht auf deren Art und\n„Höhe gewährt. Die ‚Bestimmung gibt also für die in ihr\nx ‚seregelten strafbaren Handlungen eine von den allgemeinen\nVoraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes abweichende\nund selbständige Regelung, . so dass die von dem Angeklag-Er \"ten begangene mittelbare Falschbeurkundung im Rahmen des\nen 9 StriG gesondert und unabhängig von den übrigen Straf-\n\"taten zu betrachten und zu behandeln ist.\n\n3,1 Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen\n‚ Betruges erhobenen. Einwendungen der ‚Bevision greifen\n\n- 10 -\n\ndagegen nicht durch, Nach den Peststellungen des. Urteils\nhat der Angeklagte sich bei dem Arbeitsamt in Hamburg u |\neine Einstellung als Angestellter oder Buchhalter bewo\n\n‚die Voraussetzungen des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie\nzur inneren Tatseite: vom Landgericht mit Recht bejaht\nrden. . 5!\n\n“ Bine Einstellung des Verfahrens auf Grund des 5 9\n.StrPG kann hier nicht in Betracht kommen. Zwar mag die\n‚Bewerbung des Angeklagten bei dem Arbeitsamt durch die\n\nesonderen politischen Verhältnisse der.letzten Jahre\nveranlasst sein. Indessen entbehrt sie, wie das Landgeriecht zutreffend angenommen hat, des politischen Charakters, Ihre Grundlage war wirtschaftlicher und nicht poli-Mr vischer Art.\n\n=, Gegen die Strafzumessung und die Höhe der erkann-\n‚ben Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis sind an sich\n. Bedenken nicht zu erheben. Nur lässt das Urteil nicht\n\nerkennen, ob das Landgericht sich der Möglichkeit einer\nAnwendung des § 27 b bewusst gewesen ist und geprüft. hat,\nob der Strafy weck durch eine Geldstrafe erreicht werden\nkann. Da hierfür’ die verwirkte Einzelstrafe massgebend\n0. .Ast und diese weniger als drei Monate beträgt, war eine\näahingehende Prüfung erforderlich. Im Hinblick darauf,\ndass das Urteil insoweit jeden Hinweis vermissen lässt,\n\"ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Vorschrift des N 27 b StGB vom Lanägericht nicht beachtet\n- worden ist. Diese Unterlassung kann dem Angeklagten zum\nNachteil gereicht haben. Deshalb war die Aufhebung des\nUrteils im Strafausspruch erforderlich, Dadurch. werden\njedoch die getroffenen Feststellungen, der Schuläspruch\nund die Höhe der verwirkten Gefängnisstrafe nicht berührt\n©. {RGSt Bd 58, 235). Das Landgericht ist daher bei der\n\nGrund. des . 3 Abs 1 Strme in: Trage kommen. Da die Bildun\neiner Gesamtstrafe zwischen einer. Geldstrafe und. ‚der En\n\nfe von einem Jahr Gefängnis nicht möglich Ast enirden 15\nem Falle die Voraussetzungen der Straff ereiheit für\ntraftat gesondert zu betrachten. sein wei 016 Bres &\n\nale:\n\n>\n‘D\n\nnisstrafe Zur ückzuf Sühren haben.\n\nde) legen dieses Hangels im Strafeusspruch und m\n\nhierfür festgesetaten Hinzelstrafe von vier os\nfängnis kann somit die aus den: verschiedenen Binzels\nr ebildete Gesamtstrafe nicht aufrecht erhalten ‚we\n\nSe\n\n} : au TEE ENLEIRRRSRRENGI ST\n\n5\n\nInsoweit muss das Urteil mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in dem Unfange\nder Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das ‚Landgericht. zurückverwiesen werden. |\n\n\"Krauss u ’Koeniger Baia Scharpenseel\n\nBaldus © Bundesrichter- Sarstedt ist infol-.\n7 ge Versetzung ortsabwesend und so\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nKrauss","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/3-str-841-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/3-str-841-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:42.891356+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-12-13/3-str-841-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"1951-12-13","dockets":["3 StR 841/51"],"decision_type":null,"ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 13.12.1951 – 3 StR 841/51","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-13/3-str-841-51","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"N\n\n2)\n\n9 und 10\n\n§ 10 des Straffreiheitsgesetzes enthält keine\n\n‚ausschliessliche Regelung für Taten, die zur.\n\nVerschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen worden sind, In Fällen,\n\nin denen die Voraussetzungen des § 10 nicht ge-\n\ngeben sind, ist die Anwendung der übrigen Vor-Schriften des Straffreiheitsgesetzes, insbesondere auch des § 9, auf derartige strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen.\n\nEine politische Straftat im Sinne des § 9 StrfG\nist stets gesondert zu petrachten und zu behandeln, auch wenn sie mit anderen vor dem Stichtag begangenen selbständigen strafbaren Handlungen zusammentrifft und .die für alle Straftaten zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von\n\n6. Monaten übersteigen würde (§ 4 Abs 1 StrF@)>","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/271","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"271","label":"§ 271 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/44","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"44","label":"§ 44 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:33:42.891356+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}