{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"1 StR 16/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Entscheidung behandelt die Frage der Verbind+\"\nlichkeit der AB, ihr Verhältnis zu örtlichen Vorschriften und dem Ortsgebrauch beim Einrichten\nvon Gasanlagen, und ihre Bedeutung für die Frage, Be\nwann die Bediensteten des Gaswerks;. oder der zugelas#at\nsene Einrichter beim Wiederanschluss von Hauslei- :\ntungen an das Gasnetz fahrlässig handeln (unterlassene Druckprüfung vor- dem Einlassen des Gases).","text_plain":"232200°0°%\n\n.\nYe\n\nFür das Nachschlagewerk ! „5 . En;\n\nEZ\n\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetgs-. . StGB § 222; oo: er\nAllgemeine Bedingungen für die Gasversorgung aus - .!\ndem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen\nvom 27. Januar 1942 (RAnz. 1942 Nr. 39) (AB).\n\nRechtssatz: Die Entscheidung behandelt die Frage der Verbind+\"\nlichkeit der AB, ihr Verhältnis zu örtlichen Vorschriften und dem Ortsgebrauch beim Einrichten\nvon Gasanlagen, und ihre Bedeutung für die Frage, Be\nwann die Bediensteten des Gaswerks;. oder der zugelas#at\nsene Einrichter beim Wiederanschluss von Hauslei- :\ntungen an das Gasnetz fahrlässig handeln (unterlassene Druckprüfung vor- dem Einlassen des Gases).\n\nAktenzeichen: 1 StR 16/51.\nUrteil vem 20. November 1951 LG Memmingen\n\nuepetten\n\nmen\n\n. Pr «\n\nA StR 16/51\n\nl.\n20\n\n30\n\n5o\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache gegen\n\nden Rechtsanwalt Ludwi aus II .\ngeboren am PET. W\n\nden Spenglermeister Karl Sch — aus N@-U@,\näcrt geboren an @ NEED ww,\n\nden Installationgmeister Albert ACED aus WB\ndort geboren an WW. uEEEEED ,\n\nden Installateur und Schlosser ärich J GEB aus VB\ngeboren an P. EEERD GE in Ne 0/S.\n\nden Installateur Johann P EEE aus uw, dert\naEEND ED,\n\ngeboren an.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1951, an der teilgennmmen haben:\n\n%\n\nSenatspräsident Richter .\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter' Dr. Peetz\nBundesrichter wantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt'\n\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Vandgerichts ‘in Memmingen vom 27. Oktober 1950 wird samt den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehrben, und zwar auf die keyision der Staatsanwalt-\n\nschaft, soweit es die Angeklagten\nIE und\n\nklagten S\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Kechtsmittel,. an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— betrifft, auf die evision des Angec ‚„ soweit es ihn betrifft, Die Sache wird\n\nne ei Y\n\nPPTERRÄCTRR, DICH. 2% SIEBEN\n\na...\nac zu Fre\n\nGründe:\n\nBeim Wiederanschluss der Leitungen des Hauses Aug-WWBstrasse @ in N@-U@WBan das wiederhergestellte Gasnetz kam der betagte Mieter WB am 12. November 1949 zu\nTode, weil das Gasrohr in seinem abgelegenen Wohnraum nicht\nordnungsmässig verschlossen war. Der Hausverwalter, Rechtsanwelt EEE, ist von der Anklage der fahrlässigen Tb.-\ntung freigesprochen, ebenso der Installationsmeister am\nGaswerk U, AB, und die Werkinstallateure JEW und\nDEE. Der Spenglermeister Sch, der als amtlich\nzugelassener Einrichter von EEE nit Arbeiten an\nder Hausgasleitung beauftragt war, ist wegen fahrlässiger\nTötung an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von .\nzwei Monaten zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision\nhat Erfolg, ebenso die der Staatsanwaltschaft, die sich\ngegen die Freisprüche richtet.\n\nDem Angeklagten EGEED als Hausverwalter hat\ndas Gaswerk kurz vor dem Unfall einen Warnzettel zuleiten\nlassen mit dem an den Hausbesitzer unäi die Gasabnehmer\ngerichteten Ersuchen, Gasgeruch sofort anzuzeigen. Das\nLandgericht legt ihm zur last, seine Hausverwalterpflicht,\nden Mieter VW vom Gasanschluss zu verständigen und\n: die Werkinstallateure IP und Tgil> auf den Gasanschluss WWB hinzuweisen, durch eine für den Tod WRiED>\nursächliche Unterlassung verletzt zu haben, Es hat ihn aber\nfreigesprochen, weil er 65 Jahre alt sei und\"im Sommer lau-\n{enden Jahres\" wegen eines Schlaganfalls den Gasanschluss\n- VB unwiderlegbar vergessen gehabt habe. Fahrlässigkeit\nsei ihm daher nicht nachzuweisen.\n\n5_\n\n.dass er den Angeklagten Sch als amtlich zugelassenen\n\nu\n. . nd\n\nDiege Begründung erschöpft den Sachverhalt nicht,\nDas Urteil ergibt nicht, ob und in welchem Umfange der\nAngeklagte |] das Haus im November 1949 verwal--\ntet der wer es aus Krankheitsgründen für ihn getan hat,\nund ob und in welchem Umfang der Angeklagte als Folge\ndes Schlaganfalls damals geistig beeinträchtigt war. Ob Oo _\nmit dem \"laufenden Jahr\" das Unfalljahr 1949 gemeint ist,\nnder das Jahr der Hauptverhandlung (1950), ist zweifel--\nhaft, für äie üntscheidung aber wesentlich. Bei ürkran.\nkung des Angeklagten im November 1949. wäre zu prüfen gewe--\nsen, b er nicht für Vertretung sorgen k:nnte, falls\ner den Verwaltungsgeschäften vorübergehend nicht gewachsen.war, oder ob es in nicht wenigstens zuzumuten war;\nden Warnzettel des Gaswerks allen Mietern mitzuteilen\nund anhand einer Mieterliste oder durch Umfrage die vor:\nhandenen Gasanschlüsse festzustellen oder feststellen zu\nlassen und den Werkinstallateuren oder dem Kinrichter\nSch mitzuteilen, den er mit der Instandsetzung der\nHausleitung beauftragt hatte. Andererseits ist zu erwägen, inwieweit der Angeklagte seiner Verwalterpflicht\nzur Instandhaltung der Gasleitungen (vgl V 1 der unten\nzu erörternden Allgemeinen Bedingungen) dadurch genügt hat, :\n\nEinrichter mit der Instandsetzung beauftragte. Das Urteil\nergibt nicht, welchen Umfang dieser Auftrag hatte und cb die |\nörtıichen Verhältnisse besondere Erläuterungen dazu erforderten, wenigstens soweit der Anschluss der abgelegenen\nWohnung WEB in Betracht kommt. Im übrigen wird das\nLandgericht den Ortsbrauch, die Verhältnisse im ‘Hause und\ndie Lage des WEWWWschen Wohnraums berücksichtigen müssen,\n\n®\nLee\nVL LEN\n\nD\nPr’ EN 20\n\na\n\nhevor es entscheidet, ob der Angeklagte als Hausverwalter\ndie Sorgfalt beobachtet hat, zu der er nach allen Umständen\nverpflichtet und fähig war. Für die Unterlassung der Warnung.\nan Weber gilt dies besonders. Der Umstand, dass auf der\nStrasse vor dem Hause am Gasnetz gearbeitet wurde, kann den\nAngeklagten nur entlasten, soweit feststeht, dass der Tag\ndes Anschlusses der Gasleitung an das Gasnetz dem betagten ..\n\nVerunglückten bekannt war, _ HH\n‘ “\n\nPER\n\n. 5 il; i\nDie Angeklagten Schi, AD, JB und Tag. Y\n\nsh\nDas Urteil leidet an dem von Amts wegen zu berücksichti- }\ngenden Rechtsmangel, dass es den Inhalt der Anklage und die .:lf.\nEinlassung der Angeklagten wiedergibt, die Tatfeststellungen 21:\n(IV \"Würdigung der Sach-- und Rechtslage\") aber: weithin im dd\nUnklaren lässt und für die Prüfung der Rechtsanwendung daher ;#\nkeine sichere Grundlage bietet. Schon deswegen kann es\nnicht bestehen bleiben (§ 267 Abs 1 StPO).\n.\nDer Angeklagte Schi ist von TOR: beauftragt\nwerden, \"das. Haus an das wiederhergestellte Rchrnetz anzuschliessen\". Aus dem-Urteil ergibt sich aber (Seite 5,6),\ndass dabei kaum das Herstellen des Hausanschlusses ‚gemeint\nsein kann, der nach IV 1 der Allgemeinen Bedingungen für\ndie Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasver..\nsorgungsunternehmen vom 27. Januar 1942 (Ranz 1942 Nr 39)\n(im folgenden AB genannt) Sache des Gaswerks ist, sondern\nhöchstens das Instandsetzen der Hausleitungen ven der\nHauptabsperrvorrichtung ab. Welche Arbeiten, der Angeklagte\nSch am Hausnetz wirklich ausgeführt hat, ist nicht gesagt, auch nicht, welche Arbeiten er dem Üaswerk am 3. Novenber ,\n\n1949 angezeigt hat und auf welcher Rechtsgrundlage cder Übung\no\n\nen\nee.\n\n.5—\n\nhd\nF\n\n„„gesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGB1 Seite 1451) allgemein\n\n“ \"Torgeschriebene Druckprüfung jetzt Sache des Einrichters auf,\n\n5.\n\ndie vorherige Anmeldung der Arbeiten beruht, Gemäss V 2 AB\nhat der Einrichter die Inbetriebnahme der Leitung nach der\nFertigstellung beim Gaswerk zu beantragen. Gewiss ist nach\ndem Urteil nur, dass Schi die nach Ziffer 23 der Tech.\nnischen Vorschriften für die Kinrichtung von’ Niederdruckgasanlagen (TVR Gas 1938) nötige Druckprüfung der Hausleitung\nin der Zeit vrm 3. Yovember bis zum Unfall am 12. November .'\nnicht vorgenommen hat und dass der fehlende Verschluss der 5\nWeberschen Leitung die Unfallursache ist.\n0)\n\nIn dieser Unterlassung sieht das Landgericht eine\nfür den Tcd We ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagteı\nSchi. Üs erwägt, nach § 10 der Gasabgabebedingungen des :\nGemeinderats in U vom 10. April 1930, auf die sich der\nAngeklagte Sch zur Entlastung beruft, sei die Druckprüfung\nim Beisein des Einrichters Sache des \\aswerks gewesen. Seit der\n1. April 1942, dem Inkrafttreten der am 27. Januar 1942 für !\ndas Reichsgebiet auf Grund der $$.6,7 des «nergiewirtsthafts-\n\nVerbindlich erklärten AB sei die nach Ziffer 23 TYR Gas 1938.\n\nGrund des Auftrags des Gasabnehmers. Die UM Bedingungen vol\n1930 seien dadurch ausser Kraft gesetzt. Wenn der Anmeldeschein\nvom 3. November 1949 von erst noch vorzunehmenden Arbeiten\nspreche, sc ändere dies an der Notwendigkeit unverzüglicher\nDruckprüfung nichts, ebensowenig die Nichtbenachrichtigung\nSch durch das Gaswerk von der Herstellung des Hausanschlusses und dem Einlassen des Gases in.die Hausleitungen. Fahr-:\nlässig sei es auch, dass Sch als Gaseinrichter die AB nicht\nkenne, sondern nur die WERD Bedingungen von 1930.\n\n_6-. |\n\na ER ne\n\nN\n13\nh\n|\nt\n!\ni\nH\nf\n{\nN\nHi\n\nDiese ärwägungen berücksichtigen die Sach. und\nRechtslage nicht genügend. Fahrlässig handelt, wer!’die\nSorgfalt ausser acht lässt, zu der er nach den Umständen\nverpflichtet und fähig ist. Einen wesentlichen Anhalt\nfür den Umfang und das Mass der Sorgfaltspflicht des\nEinrichters geben die einschlägigen behördlichen Bestim:\n\n' mungen, die er kennen und beachten muss. Zusammen bilden.\n\nsie den Niederschlag dessen, was nach allgemeiner zrfeh-:\n\n‘ rung und dem gegenwärtigen Stande der Technik bei Gas-\n_ einrichtungen zur Unfallverhütung zu beachten ist. Dazu\n„..kommt die Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse,\n\nBeizutreten ist dem Landgericht in der Verbindlich-\n\nkei; der AB für N@-UB. Ihre ‚gesetzliche Grundlage und\n\nFortgeltung bezweifelt auch die Revision nicht. Die AB\ngestalten die allgemeine Anschluss- und Verscergungspflicht\nder Gasversörgungsunternehmen nach § 6 des Energiewirtschaftsge-\n\nsetzes äuxrch allgemein verbindliche Versnrgungs-- und Tarifbedin-\n\ngungen im Verhältnis zwischen den Versorgungsunternehmen und\nden Gasabnehmern einheitlich aus. Daneben enthalten sie auch\nVorschriften über die Zuständigkeit” des Gaswerks, Abnehnmers\nund sinrichters beim Einrichten und Unterhalten von Gasanlagen\n(IV 1, v1, 2,:3, 8 AB). Den AB für sich allein ist die\nausschliessliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Schmidt\nfür die Druckprüfung aber nicht zu entnehmen. Nach V 1 AB\n\ndarf die Anlage des Abnebmers nur unter Beachtung behördlicher\nVerfügungen, Bestimmungen, den Verschriften des Gaswerks und\nder TVR Gas ausgeführt und unterhalten werden, und zwar\n\nnur durch das Gaswerk oder durch einen zugelassenen #Zinrichter,\nder die Inbetriebnahme der Anlage in diesem Falle nach Fertig.\n\nstellung beim Gaswerk zu beantragen hat (vV 2 AB). Die AB bestim-\n\nmen also nur den für das kinrichten und Unterhalten von Gasan--\nlagen allein zuständigen Persnnenkreis und verweisen auf die\nZür die Arbeiten massgebenden technischen Vorschriften. Das\n\nTEE RETTET LTE ENTE\n\nGe EEE ERS\n\nBi\n\n|\n|\n\n3\nu\n\nGaswerk darf alle einschlägigen Arbeiten vornehmen und die:\nArbeit des Einrichters prüfen (IV 1, V1, 2, 3, 8 AB); der!\n‘ KBinrichter ist nach V 1 AB neben dem Gaswerk auf Arbeiten ”\nan Hausleitungen beschränkt un und hat gewisse Meldepflich--\nten, Auch die Ziffer 25 TYR Gas 1958 bestimmt nur, dass\nvor dem Einlassen von Gas die Druckprüfung zu geschehen\nhabe, nicht, durch wen und wer für sie verantwortlich ist,\nUnmittelbar aus';diesen: Vc rschrifienlässt sich die Verantw: ri-\n\n‚lichkeit des Angeklagten Schmidt für die Druckprüfung also.\nnicht ableiten, °\n\nu ee\n\nSie ist auf Grund der Gesamtumstände und des Orteüblis;\nchen zu prüfen, Dabei wird die Handhabung ins Gewicht fal.-\nlen, die § 10 der WW Bedingungen von 1930,. soweit er’ die:\nDruckprüfung behandelt, ‘durch die örtlichen Behörden, das -\nGaswerk, die zuständige Innung und die zugelassenen Einrichter seit 1942 und im Jahre 1949 bei der Wiederherstel- .\nJung des teilzerstörten Gasnetzes erfahren hat. Da die\n\n. bundesrechtlichen Vorschriften nicht entscheiden, cb das\nGaswerk oder der Zinrichter für die Druckprüfung verant-.-\nwertlich ist, ist § 10 der Ü@MMWB Bedingungen von 1930\ninsoweit noch in Kraft; die AB sind mur an die Stelle der-Jenigen allgemeinen Bedingungen getreten, \"die auf Grund\ngesetzlicher Bestimmungen der besonderer Vereinbarungen\nGegenstand eines bestehenden Versorgungsvertrages sind\", _\nsoweit sie selbst eine Regelung enthalten, Für die Zustän-.\n\nu digkeit zur Druckprüfung ist das, wie erörtert, nicht der\nFell.\n\nFE\n\nehe ent Mars FE u.\n\n3...\nsa\n\noO\n\n. Diese Rechtslage schliesst es nicht aus, dass eine\nörtliche Übung in N@-UWB,eiwa sine Übereinkunft zwischen\n‚Gaswerk und Installateurinnung, -dazu geführt hat, die Druck--\nprüfung im Jahre 1949 allgemein als Pflicht des beauftragten\nEinrichters zu betrachten, und dass der Angeklagte Schi\n‚eine snlche Pflicht fahrlässig verletzt hat. Örtliche Be-\n\nne rn En\n7 7” RE ET\n> Fi Pa\n\n-8-\n\nstimmungen, die die Pflicht zur Druckprüfung dem FR\nGaswerk übertragen, wie § 10 der Ulmer Bedingungen, |\nschliessen eine gegenteilige, allgemein anerkannte\n\nörtliche Übung zusätzlichen Charakters nicht aus, deren\n\nVerletzung dem Einrichter zur Fahrlässigkeit gereichen\n\nKann. Das Landgericht wird prüfen müssen, ob eine sol-\n\nche Übung besteht und welchen Inhalt sie hat. Dafür kann\nder Inhalt der vom Gaswerk vorgeschriebenen Anmeldungen\n\nund ein etwaiger gedruckter Hinweis auf bei den Arbeiten zu\nbeachtende Bestimmungen für den Pflichtenkreis des Einrichters im Verhältnis zu dem des Waswerks Bedeutung haben.\nAus der Art der Hausanlage und ihrer Übersichtlichkeit\n\nkann sich für den, der die Instandsetzung der Anlage vertraglich übernimmt oder Arbeiten daran ausführt, sch’n\n\naus technischen Gründen ergeben, dass er eine Druckprüfung\nvnrzunehmen oder jedenfalls klarzustellen hat, wem diese\nPrüfung obliegt. Diese Pflicht trifft auch das Guswerk,\nwenn es Arbeiten am Hausnetz vornimt.\n\n7\n[7\n\nunmittelbar vor dem Binlassen des Gases in die Leitung,\nsofern dies nicht unmittelbar nach den Arbeiten geschieht, E\nDiese Prüfung soll feststellen, cb an den Leitungen nirgends #\nein Auslass offen ist. Wird Gas durch Beauftragte des Gaswerks in Abwesenheit des äinrichters oder desjenigen einge-\n\nlassen, der die Arbeiten an der Hausleitung ausgeführt hat, {ind\nund ohne rechtzeitige Nachricht an ihn, so kann diese Druck-. °\n\nprüfung (Ziffer 23 TVR Gas) nur Sache des Bediensteten des\nGaswerks sein,\n\nDie Ziffer 23 Nr 1 TVR Gas 1938 spricht im übrigen Br\ndäfür, dass nach grösseren Arbeiten an der Hausleitung er\nunter Umständen zwei Druckprüfungen nötig sind, eine FR\nnach Fertigstellung der Arbeiten, die andere (\"nochmals\") ..d\n\n&\n\nKaps 2m Enn 2 SZ Er\n\nann rn Sun\n\nnu\n\nwin\n\nnicht einmal. ausführen konnte, während der Werkinstalla- .\n“ tionsmeister Abele die Werkinstallateure JE und Pf\n\nDies wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten ;$\nsein, Es gilt auch für die Verantwartlichkeit der Bediengfeten des Vaswerks, die Angeklagten Mb, JB una $\nPOBEEEB. Der dienstliche Pflichtenkreis dieser Angeklagten\nwird genau.zu bezeichnen sein, besonders die Art der Zusch\nmenarbeit des Vaswerks mit dem Kinrichter im Einzelfalle ';\nanhand der Arbeitsanmeldung, weiter, weiche Bedeutung ie”\nvor dem Arbeitsbeginn erstattete oder zu erstattende Mel-:!\ndung an das Gaswerk hat. Bisher scheint es, dass der Ange-,\nklagte Schb Arbeiten am Hausnetz zwar angemeldet, äaber‘.\neus unerörterten Gründen nicht ausgeführt hat, vielleicht’\n\nnach dem Urteil beauftragt hat, \"die Gasgeräte in Betrieb.\nzu nehmen\", nicht aber mit der \"Überprüfung der ganzen x\nHausleitung\", ohne dass ersichtlich wäre, wie die Gäsge- ',\nräte gefahrlos in Betrieb genommen werden konnten, hne }\ndass die Hausleitungen zuvor überprüft worden waren.. Wenn “\nes zutrifft, worauf die Urteilsfeststellungen hindeuten, ',\ndass das Vaswerk in diesem Falle aus eigenem imtschluss ;\nArbeiten am Hausnetz ausgeführt hat, ohne den Angeklagten ’\nSch@B zu verständigen, s> kommt es darauf an, wer dann 3\ndafür zu snrgen hatte, dass die Verantwortlichkeit der Be-i}\nteiligten für die Einhaltung der Sicherheitsvnrschriften | E\nklar abgegrenzt blieb, dass sich nicht einer auf den anderf,\nverliess und wesentliche Vorschriften unbeachtet blieben.. ?\nEntscheidenden Einfluss darauf, ob das Werk uder der Ein- e\nrichter die Arbeiten am Hausnetz ausführt, hat nach dem :\nGesamtinhalt der AB (V 1,2) das Werk. Zieht e gs solche |\nArbeiten an sich, so obliegt es ihm auch, den Pflichten--\n\nkreis im Verhältnis zu dem Einrichter klarzustelleh, der\n\ndje Arbeiten vom Abnehmer in Auftrag gencmmen hat und also\ngleichfalls eine Anwartschaft darauf hat, sie auszuführen: _\n\nDie Unterlassung dieser Klarstellung kann fahrlässig seite\n\n£\n\na.\n\n133\n\nVal ur\nJun\nER. x\n\nee\"\n\n- iö -\n\nSind die Angeklagten SP und ru von AUED\nwirklich beauftragt gewesen, nicht nur die Hausleitungen i\nan das Versrrgungsnetz anzuschliessen, sondern die Anlage j ;\nbenutzungsfähig instandzusetzen, so würde ihnen auch die \\\nDruckprüfung nach Ziffer 23 TVR Gas und die Feststellung |\nund Prüfung aller Hausanschlüsse obgelegen haben. Dapei\nhätten sie sich nicht, wie das Landgericht \"anzunehmen scheint, |\nmit dem Verfolgen der Steigleitungen von den Gasmessern ab begnügen dürfen, Sie mussten alle vorgeschriebenen und nach\nder Sachlage nötigen Yassnahmen treffen, um Unfälle auszu--\nschliessen. Zu ihren Obliegenheiten würde es dann, heben\nder Druckprüfung,auch gehört haben, die Mieter oder den\nHausverwalter über die Zahl der ıjetparteien, der bewchnten\nRäume und der Gasanschlüsse zu befragen, bevor sie die Lei-\n\ntungsprüfung beendeten und das Gas einliessen. Diese Möglichkeiten sınd naheliegend. Falls sie für die Angeklagten aus besonderen’\nGründen nicht in Betracht kamen, würde das Landgericht dies erörtern müssen. Für den Angeklagten AUEED ist zu prüfen, ob er\ndie örtliche Sachlage selbst zu untersuchen und seine Massnahmen\ndanach zu treffen hatte, nder wieweit er sich darauf be--\nschränken durfte, allgemeine Aufträge an die örtlich tätigen °\nWerkbediensteten zu geben und das Nähere diesen zu überlassen, 4\n\nST dl\nSa:\n\nAuslegungsmaßstab ist stets , dass die Angeklagten,\nsoweit sie beruflich wegen des Umgangs mit. Gaseinrich-\n“ tungen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sind, darauf zu\nachten hatten, dass die eiinschlägigen Vorschriften selbst\ndurt, wo sie dem Ermessen einen Spielraum lassen, so beachtet\nwurden, dass sie ihren Schutzzweck erfüllen, Greifen unklare\ncder nicht ganz aufeinander abgestimmte Vorschriften ineinander\n‚und entstehen daraus Zweifel iän- der Verantwortlichkeit des\n\" Gaswerks »der des Einrichters für bestimmte Arbeiten, s:\n\n.' “ .\nwi. ll.\n\nDer Pr\n\n- 11-\n\nTardert die bei Gasarbeiten nötige und zumutbare Scrgfalt,\ndass sie von den Beteiligten rechtzeitig erörtert und\ngeklärt werden und nicht der zufälligen Entwicklung über-\n\nlassen bleiben,\n\nDie üntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundendg,\n\nwalts,\n&\n\nRichter Dr. Peetz Wantel\n\nDr. Geier Jagusch\n\nRus","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/1-str-16-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/1-str-16-51","retrieved":"2026-08-21 23:05:57.785159+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-11-20/1-str-16-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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