{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-08","aktenzeichen":"2 StR 634/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"&\n\nia\nu\n\nL;\n\n202329 066\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeiwachtmeister Johann AGE aus LEW geboren\nam GE 1920 in SCHE, Krs. NER, 2. Zt. in Unter-\n\nsuchungshaft. 9\nwegen Begünstigung im Amt\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l. April 1952, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Moericke „\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. dwig\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. MW bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter brrd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nt >\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Aurich vom 10: August 1951 wird\nverworfen,\n\nDie seit dem 10. August 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die\nDauer von drei Monaten übersteigt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen, R\n\nVon Rechts wegen\n\nana\nNi 2\n\n>\n*\n\nni N\non\nUNTEN\n\n. >\n..\nFee > wen\n% EIER .\nunder DER 700\", 00 2257 2 “\n\n”\n\n-\n.\n.\n: .\n“un): {5\n\n„Beweis durch Vernehmung der Verhörsbeänten erhoben werden\n\nGründes Bas g\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von einem 02\nJehr und drei Monaten verurteilt und ihm ausserdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr sechs Monaten aberkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des Verfahrensrechts.und des sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. \"' r\n- 1.) Die ‚Verfahirensbeschwerde greift nicht. ‚durch. \\\n\na) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre. Überzeugung L,\nnicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern aus Bu\ndem Akteninhalt geschöpft und dadurch gegen § 261 StPO ver- ei\n\nstossen, ist unbegründet. Über die \"Aussagen, die der Zeuge’\nVan in dem ursprünglich auch gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemacht hat, hat die Strafkammer die damaligen Verhörsbeamten als Zeugen vernommen.\n\nIn der Hauptverhandlung ist dem WEM ferner die Niederschrift über seine Aussagen vor dem Ermittlungsrichter\n\n(B1 67 d.A.) vorgehalten‘ worden, Die Erklärungen, die Wa»\ndaraufhin abgegeben hät, durfte die Strafkammer unbedenk- s\nlich für ihre Jberzeugüngsbildung verwerten,\n\nin\nN .\n. rl FREE\n\nRK neh “Kerr\n\n“\nDR\n4\n\nn „\nSr\n\nb) Die Revision hält ferner die 58 252, 55 StPO für\nverletzt: Die Zeugen jo Dt Heinrich Ta hätten in der\nHauptverhandlung - auf mehrere, von der Revision näher angegebehe Fragen die Aussege nach § 55 StPO vertreigert; über\n‚ibre früheren Aussagen’ zu diesen Punkten hätte deshalb kein\n\ndürfen. Auch dieser. ‚Angriff geht’fehl,, 'Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom \"28, Noyenber 1950 - 2 StR 50/50 -\n(MDR 1951 S 180) ausgeführt hat, hindert das einem Zeugen\n\n- 3 —-\n\n*\nEx\n\n“ R3\n\nv E1\n\n3\n\nnach § 55 StPO zustehende Recht zur Verweigerung der Auskunft,\nauf bestimmte Fragen die Vernehmung des Verhörsbeamten nicht; 3\ni dası: Auskunftsverweigerungsrecht nach $_55 StPO ist dem Zeug-N nisverweigerungsrecht nach den §§ 52, 53.StPO nicht gleichzusetzen. Dieser Auffassung hat sich der 3. Strafsenat - Urteil vom 8. November 1951; 3 StR 530/51 - angeschlossen, Das\nzu den .§§ 252, 52 StPO ergangene Urteil des 1, Strafsenats 3\nvom 15, Januar. 1952 — 1.5tR ‚341/51 - steht nicht entgegen.\nEs kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rüge nicht\nauch deshalb fehl geht, weil in der Verhandlungsniederschrift nicht beurkundet ist, dass die Zeugen Tb und\nIleinrich K@Bauf einzelne Fragen die Auskunft verweigert\nhaben,\n\nc) Der weitere Angriff der Revision, die Strafkammer\nhabe einen von dem Angeklagten hilfsweise gestellten ..Beweisamtrag in den Urteilsgründen zu Unrecht abgelehnt,\nscheitert schon an der ausschliesslichen Beweiskraft der\nSitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Sie enthält keinen Vermerk darüber, dass der Angeklagte: beantragt hat, einen gewissen Ve als Zeugen darilüer zu vernehmen, dass Wh ihn\nerklärt habe, der Angeklagte habe mit den Kohlendiebstählen\nnichts zu tun, Der Antrag gilt daher als nicht gestellt.\"\n\nd) Fehl geht die-Rüge, § 136 a StPO - in Verb mit, § 69\nAbs 3 StPO - sei deshalb verletzt, weil der Zeuge Friedrich\nKB pei seiner polizeilichen Vernehtnung durch Täuschung,\nnämlich die Zusicherung vertraulicher Behandlung seiner Angaben, zu diesen bestimmt.worden sei, Die Strafkammer hat \"\nnicht die von Koop im Vorverfahren abgegebegen Aussagen verwertet, sondern die Angaben, die ‘der Zeuge bei’ seiner .Vernehmung in der Hauptverhanälung gemacht hat.\n\n-srr >\n\n”z\ns\n\nVER LETTER EETROTETTTRERT ER\n\n“\n\n- n 4 —\n\ne) Die auf Verletzung des § 60 Nr 3 StPO ‚gestützte\nRüge greift. ebenfalls nicht durch, Der blosse Hinweis auf\nN 60 Nr 3 StPO im Beschluss über die Nichtvereidigung eines Zeugen genügt zwar im Regelfalle nicht - Urteil des\nBGH vom 11. Dezember 1951 1 StR 493/51 -. Im vorliegenden Falle ist ‚jedoch gegen: ii ) die Anklage wegen Kohlendiebstahls ‚vor dem Schöffengericht in Leer. bereits erhoben gewesen.. Der Gründ der. Niiohtbeeidigung, . Teilnahme an\nder den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat, lag daher für die Prozessbeteiligten offen zutage, Bei dieser\nSachlage genügte der allgemeine Hinweis auf die. Gesetzesstelle des § 60 Nr 3 StPO den gesstzliöhen Erfordernissen.\n\nf) Offensichtlich unbegründet ist. schliesslich der\nEinwand der Revision, die Beweiswürdigung:.des Landgerichts\nverstosse deshalb gegen $' 261° ‚StPO, weil es die den Angeklasten entlastenden Tatsachen nur unvollständig erörtert\nhabe. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich in den\nUrteilsgründen mit allen Beweisergebnissen, insbesondere.\nden Aussagen aller Zeugen, auseinanderzusstsen (vel § 267\nAbs 1 Satz 1 und 2 StPO)...\n\n.. .\noo. ’\n\nDie weiteren Ausführüngen: der Revision ‘darüber, ‚dass\ndie Strafkammer den Grundsatz der. freien und erschöpfenden\nBeweiswürdigung verletzt habe; richten sich ausschliesslieh gegen die nangreifbaren. tatsächlichen Feststellun--\ngen des Tatrichters;' sie sind. daher unzulässig (§ 337 StPO).\n\n* 2.) .Die Anwendung des Sirafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt” unterliegt‘ keinen’ äurchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. m \"\n\n“\n\nEx?\nMn Aw)\n\n.. Panzer .\n\n2 .\n\n’ Ey 6 Ye 7\n\nnr ., 4x\nEIER\nSENKEN\n\nx\n\na) Dass der Angeklagte als Polizeiwachtmeister hei\n\nder Polizei in Leer ein Beamter war, dem vermöge seines\n\n‚ Amtes die Witwirkung bei Strafverfahren oblag, und dass\ner sich dessen auch bewusst war, steht ausser Trage. Nach\nden Feststellungen hat er spätestens im Februar 1951 erfahren, dass Tg an den umfangreichen Kohlendiebgtählen auf dem Bahnhofsgelände in’ Leer beteiligt war, Er war\ndäher gemäss § 160 und § 163 StPO dienstlich verpflichtet,\ndie polizeilichen Ermittlungen gegen vu einzuleiten\nund ihn zur Anzeige zu bringen, Statt dessen hat er dem\nVER zu verstehen gegeben, dass. er um seine Beteiligung\nan den Diebstählen wisse, und ist dem Wp darüber hinaus bei der Beiseiteschaffung.der Diebesbeute behilflich\ngewesen, indem er in drei Fällen.den Verkauf gestohlener .\nKohle an ausserhalb von Leer wohnende .Abnehmer vermittelte.\nDass die Strafkammer auch hierin sowie in dem’weiteren tätigen: Verhalten des Angeklägten nach Aufdeckung der Diebstähle ‘durch die Leerer Polizei ein \"Entziehen\" im Sinne\ndes § 346 StGB gefunden hat, ist rechtlich nicht 'zu beanstanden, Die nach Aufdeckung der Diebstähle geschehene Aufforderung an vu. auf. keinen ‚Fall etwas. zuzugeben, und\ndie Ermahnung des ‚Heinrich Ka im \"Falle, einer. Vernehmung\nden Tg nicht hereinzureissen, ‚da dieser \"noch unter Bewährungsfrist stehet!, dienten nach den Feststellungen ebenso wie die Unterlassung. einer Strafanzeige gegen Tg. demselben Zweck, nämlich zu verhindern, dass die Beteiligung\ndes WB an den Diebstählen ans Licht kam und der staat-'\nliche Strafanspruch gegen ihn verwirkli cht wurde (vel Best\n\nZrı, 251, 254; 63. 277). Nach diesen Feststellungen‘ des\n\n“ Landgerichts fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass\nder Angeklagte mit den Aufforderungen an Wi und Kam zu-\n\n-6-\n\nLass x\n\nEu» ARBRG „ X7T 28% \\ “.\n} Re EL RRE N.\nEy N RT 2° est, $v\n- 19:7 Ss TER: SCH 5° x\n!.n ar >\n. a) Ze\n> ,\nau 6 mn “ ’\n.;\n\ngleich die ihm selbst drohende ‚Gefahr einer Strafverfolgung\nabwenden, also auch sich selbst begünstigen wollte, wie die\n\nRevision meint. Ebensowenig bestand für das Landgericht nach\n\ndem festgestellten Sachverhalt Anlass, sich mit der von der\nRevision weiter aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen, ob\nsich der Angeklagte in einer \"pflichtenkollision\" befunden\n\nhat, \" $ ö\n\nb) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Übermässig hoch, wie die Revision meint,\nist die ausgeworfene Strafe nicht.\n\nAuch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach\n§ 346 Abs 1 und Abs 2 in Verb mit § 32 StGB ist rechtsirrtumsfrei begründet. Dass für das Tun des Angeklagten seine\nfalsch. verstandene Freundschaft-zu Wggp bestimmend gewesen\nist, schliesst nicht aus, dass seine Tat auch eine ehrlose\nGesinnung verrät; der Angeklagte war eigens zur Bekämpfung\nder kohlendiebstähle eingesetzt.\n\n3.) Nach alledem ist die Revision unbegründet.\n\nDie Anrechnung weiterer Untersuchungshaft beruht auf '\n§ 60 StGB, die Kostenentscheidung auf § 473 Abs 1 StPO.\n\nDr. \\ioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nDr.Säuer Dr. Iudwig\n\n-.\n\n“\ns\nDR re\n\n-_r\n»\n\nir\n\n.,v\n\n..\nx\nPEpRRETE RAUCH\n\n.\nx\n>\n°\nu","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/2-str-634-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-08/2-str-634-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.784015+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-11-08/2-str-634-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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