{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-19","aktenzeichen":"2 StR 151/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatbestond des § 145 d SteB ist ein Hilfstatbestand, der zuricktritt, wenn das ZU beurteilende\nEreignis die Herkmale einer schwerdh Straftat aufweist. Er beansprucht den Vorrang nur, wenn die Tat\nnicht nach anderen Vorschriften mit schweremyStrafe\nbedroht ist. Sobald aber § 145 d den Vorrang in\nAnspruch nehmen kann, ist Tateinheit mit anderen\n-Stroftatbeständen möglich. Das ist im Verhältnis\nzur nicht eigensüchtigen Begünstigung im Siime des\n§ 257 StGB der Fall. on\n\n£ktenzeichen: 2 StR 151/51\nUrteil v.19.10.1951 L6 «rier\n\n“\n\nBJ\n\n3\n\n3\n\nun\nx\n\n>\nws\n3\n\n. ’ 0 ’ § 4\n, 2%:\nne\n\nIm Nemen des, Volkes\n\nJn der Strefsache gegen\n\n1. den Kaufmann Volter FT EB aus Cu:\ndort geboren »m GER 1925,\n\n2. den keufmännischen ingestellten Alfons B Il\ncus TE; geboren zn 1920 in Sem\nGEEEERERENED,\n\nwegen Vergehens nach § 145 d StGB u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.0Oktober 1951, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. kioericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Henneks\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Seuer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsannelt EEENEND\nals Vertreter der Bundesanwaeltschaft,\n\nJustizsekretär .\nalg Urkundsbermter der Gesch’ftsstelle,\n\nfür Recht erkannte: -\n\nDie Revisionen der Angeklagten Fb und DE\ngegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom\n16.Dezember 1950 werden verworfen.\nDie Angeklrgten haben die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tregen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2\n\nDie Angeklagten wurden als Begleiter des bereits\nrechtskräftig verurteilten Fo Zeugen eines Verkehrsunfalles, den ein weiterer Kitfahrer namens DW verursacht hatte. DEE hatte einen Lastkraftwagen gesteuert, obwohl er keinen Führerschein besass. Bei dieser Fahrt ist durch Nachlässigkeit des DM ein Kind\ngetötet worden. TER und BEE verschwiegen, um\nDom zu schützen, vor der Folizei, dass Dep den\nLagen gesteuert hatte, Sie gaben wahrheitswidrig an,\nallein Feip habe den i’agen gefahren. Fe war mit\ndiesem Vorgehen einverstenden. Diese falsc","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nNicht für die Amtliche Samlung ı 2307 097 AL\n\nGesetz: §§ 145 d, 257, 73 StGB.\n\nRechtssatz: Der Tatbestond des § 145 d SteB ist ein Hilfstatbestand, der zuricktritt, wenn das ZU beurteilende\nEreignis die Herkmale einer schwerdh Straftat aufweist. Er beansprucht den Vorrang nur, wenn die Tat\nnicht nach anderen Vorschriften mit schweremyStrafe\nbedroht ist. Sobald aber § 145 d den Vorrang in\nAnspruch nehmen kann, ist Tateinheit mit anderen\n-Stroftatbeständen möglich. Das ist im Verhältnis\nzur nicht eigensüchtigen Begünstigung im Siime des\n§ 257 StGB der Fall. on\n\n£ktenzeichen: 2 StR 151/51\nUrteil v.19.10.1951 L6 «rier\n\n“\n\nBJ\n\n3\n\n3\n\nun\nx\n\n>\nws\n3\n\n. ’ 0 ’ § 4\n, 2%:\nne\n\nIm Nemen des, Volkes\n\nJn der Strefsache gegen\n\n1. den Kaufmann Volter FT EB aus Cu:\ndort geboren »m GER 1925,\n\n2. den keufmännischen ingestellten Alfons B Il\ncus TE; geboren zn 1920 in Sem\nGEEEERERENED,\n\nwegen Vergehens nach § 145 d StGB u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.0Oktober 1951, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. kioericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Henneks\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Seuer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsannelt EEENEND\nals Vertreter der Bundesanwaeltschaft,\n\nJustizsekretär .\nalg Urkundsbermter der Gesch’ftsstelle,\n\nfür Recht erkannte: -\n\nDie Revisionen der Angeklagten Fb und DE\ngegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom\n16.Dezember 1950 werden verworfen.\nDie Angeklrgten haben die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tregen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2\n\nDie Angeklagten wurden als Begleiter des bereits\nrechtskräftig verurteilten Fo Zeugen eines Verkehrsunfalles, den ein weiterer Kitfahrer namens DW verursacht hatte. DEE hatte einen Lastkraftwagen gesteuert, obwohl er keinen Führerschein besass. Bei dieser Fahrt ist durch Nachlässigkeit des DM ein Kind\ngetötet worden. TER und BEE verschwiegen, um\nDom zu schützen, vor der Folizei, dass Dep den\nLagen gesteuert hatte, Sie gaben wahrheitswidrig an,\nallein Feip habe den i’agen gefahren. Fe war mit\ndiesem Vorgehen einverstenden. Diese falsche Darstellung hielten die Angeklagten als Zeugen in der Hauptverhandlung aufrecht, in der Fe als alleiniger Täter\nverurteilt wurde. Das Landgericht in Trier hat die ängeklegten wegen Vergehens nach § 145 d StGB in Teteinheit mit Begünstigung und wegen uneidlicher folscher\nAussage verurteilt.\n\nDie Revision der ..ngeklagten rügt Kingel des\nVerfehrens und die Verletzung des sachlichen Strref- .\nrechts. Sie ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nGerügt wird in erster Linie eine Verletzung des\n§ 247 St2O. Die Revision führt aus, die Angeklagten\nseien in der Hauptverhandlung gemäss Gerichtsbeschluss\nwährend der Vernehmung des Hitangeklagten Fe zus\ndem Sitzungssaal entfernt worden. Ihre Entfernung hate\ndas Gericht schon vor der Vernehmung der ängeklagten\nzur Sache ohne zwingende Gründe beschlossen. Aus der\n\nar.\n\nFEsnS 2\n\n- Kar 2 am ws\nK x\ns\nSm\n\nie,\nx rn.“\n“\n\nn\n.* .. mr\nsi. ‘-.\n\n74,\nRi\n:;\n\nEeakmmheren nenn\n\nSitzungsniederschrift ergibt sich, dass der rechtskräftig abgeurteilte Feb in /.bwesenheit der übrigen Angeklagten vernommen worden ist, ohne vorher\n\nwährend ihrer Anwescnheit zur Sache gehört worden zu\nsein. Dieses Verfahren wer zulissig. § 247 StPO ist #\nhierdurch nicht verletzt.\n\ne\n$\nfi\ner\nDS\n“\n.\n.\nX]\ns\n«\n.\nx...\nrr.\n>\n\nst\ns\nu\nBar\n\nYoe,y\n\nIn-£bwesenheit der Angeklagten wurde dem Angeklogten FeliB nach der Sitzungsniederschrift zur\nAuffrischung seines Gedächtnisses seine frühere Ver- .\nnehmungsniederschrift vom 22.Juli 1950 gemäss Gerichts-}\nbeschluss vorgehalten. Wach lleinung der Revision hätte den Angeklagten nach ihrer Rückkehr in den Sitzungs-} F.\n\n“\nsaal die Tatsache des Vorhaltens und die teilweise 5\nVerlesung bekennt gegeben werden müssen. Sie rügt Y\nauch insoweit die Verletzung des § 247 StPO. Dieser . fi\n\nAngriff geht fehl. In Lbwesenheit der Angeklagten |\nist Pe der Inhalt seiner früheren Angabe nur vorgehalten worden. Die Vernehmungsurkunde wurde als solche nicht verlesen. Wäre sie als Urkunde verlesen\nworden, so hätte allerdings die Verlesung in Anwesenheit der ingeklagten wiederholt werden müssen (R6St 29, 1 '\n30). Ein Vorhalt braucht aber nicht wiederholt zu werden, ebensowenig wie die Fragen des Vorsitzenden wiederholt zu werden brauchen. Den Angeklagten ist nach @\nihrer Rückkehr in den Sitzungssaal vom Vorsitzenden\ndas Wesentliche der Angaben des Fe mitgeteilt worden. Damit heben sie cuch das Ergebnis des Vorhalts\nerfahren, der Fe gemacht worden ist. Dieses Ver-\n\nfahren entspricht den Vorschriften der Prozessorädnung.\n\nZu Unrecht rügt die Revieion weiter, dass rurch\nGerichtsbeschluss eine angeblich bei den Akten befindliche Skizee zum Gegenstand der Hauptverhendlung gemocht worden sei, obwohl sich bei den Akten keine\nSkizze befunden habe. Die Skizze sei ein Teil der\nBeiakten gewesen. Beiakten sind jedoch Bestandteile\nder Hauptakten. Die Skizze ist nach der vorliegenden\nSitzungsniederschrift mit Zustimmung aller Beteiligten\nzugezogen worden. Es besteht kein Zweifel darüber,\num welche Skizze es sich handelt. Ein Verfchrensverstoss lässt sich daher nicht erkennen.\n\nEine Verletzung des § 261 StPO sieht die Revision in der Tatsache, dass das Landgericht den\nFeststellungen über den Unfallablauf die Darstellung des Zngeklarten Fe zugrunde gelegt hat,\nweil seine Angaben auf das Gericht den zuverlässigsten Eindruck gemacht haben. § 261 StPO ist Jedoch\nnicht verletzt, weil das Gericht in der Beweiswürdigung frei ist. Im übrigen erschöpft sich die Verfahrensrüge in einer unzulässigen Kritik an der\nrichterlichen Beweiswürdigung.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Prüfung des Urteils auf seinen sachlichrechtlichen Gehalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Schon das reine Verschweigen einer en einer\nStraftat beteiligten ?erson bei einer Vernehmung im\nErmittlungsverfehren ist eine Täuschung ber die Per-\n\nwe N\n\n-5.\n\nson des Täters. Die Angeklagten haben zudem ber\ndas anfängliche Verschweigen des wehren Täters\nhinaus wider besseres Wissen behauptet, dass Fe\n@B der alleinige Täter gewesen sei. Sie haben\nes getan, um DEE der Bestrafung zu entziehen, |\nDie fusseren und inneren llerkmale der §§ 145 d und 3\n257 StGB sind doher gegeben. Ei *\n\nAuch den Tatbestand der vorsätzlichen fl- % !\nschen uneidlichen Aussege im Sinne des § 153 StGB\nhat des Landgericht ohne Rechtsfehler für gegeben\nerachtet. Den Angeklagten ist zudem mit Recht w\nder Schutz des § 157 StGB zugebilligt worden. po:\n\nDer Tatbestand des § 145 d StGB ist schon ES\nseinem Wortleut nach ein Hilfstatbestand, der 1\nzurücktritt, wenn das zu beurteilende Ereignis\ndie Iferkmale einer schwereren Streftat aufweist.\nDass es dabei ruf den einzelnen Lebensvorgang\nankommt, geht schon aus dem Gesetzeswortleut\nhervor. Er beansprucht den Vorrang seiner Strafdrohung mır, wenn \"die Tat\" nicht nach anderen\nVsrschriften mit schwerd® Strafe bedroht ist.\nSobald aber 8 145 d den Vorrang in Anspruch nehmen kann, ist Tateinheit mit anderen Streftatbeständen möglich. Das ist im Verhältnis zur\nnicht eigensüchtigen Begünstigung im Sinne des\n§ 257.StGB der Fall. Sie ist mit geringerer\nStrefe bedroht (Gefängnis bis zu einem Jahr)\nals die Höchststrafe des § 145 d (Gefängnis bis\n\n-6-\n\nN BE\n\nzu zwei Jahren oder Geldstrafe) beträgt. So liegt der\nFall hier, da die Ingeklagten nicht ihres Vorteils\nvegen den DB der Strafe entziehen wollten. Die a\nTatbestände der §§ 145 d und 257 StGB schitzen zum\nTeil verschiedene Rechtsgüter. § 257 sch'itzt die\nRechtspflege, wohingegen der Schutz des stactlichen\nVerweltungsapperates vor Irreführung in erster\n\nLinie der gesetzliche Grund der Strafdrohung des\n\n8 145 d ist. § 145 d umfasst auch nicht notwendig\nden Tatbestand der Begünstigung. Andererseits erfüllt nicht jede Begünstigung gleichzeitig den Tatbestand des § 145 d. Mit Recht hat daher im ge- \"\ngebenen Falle das Landgericht angenommen, dass das\nVergehen nach 8 145 d und das Vergehen der Begünstigung, die durch’ dieselbe Handlung begangen worden\nsind, zaginender ‘im Verhältnis der Tateinheit\n\n6 73 Step) stehen.\n\n„n...\n\nhd\n\n§ 27 db StGB ist nicht, wie die Revision meint,\nyerletzt. Das Landgericht hat diese Gesetzesbestim-Pr mang bei der Strafzumessung berücksichtigt und ihre\nu . Voraussetzung geprüft. Es ist jedoch nach freiem\nErmessen dazu gekommen, diese Voraussetzungen für\nden vorliegenden Fall nicht für gegeben zu erachten.\n\nN *\n\n= u\n\nzur\n\n_.\n\nDEZ\n‘\n\nnt Pie,\nern\n.\n\nren\ntz‘\n.\n\n>\nRs\n\n%.\n\n- N\nu.\n»\n\nx\n”\n\n..\n\n2: Aue zu “\nSi\nrn EL\n\nnn\n\n«\nDe 2\n\nKur\n“\n\nST\nSR\nS:\n\n71\n%\n\nN\nxt 5\n2\n\n”\nw/\n, x\n[7 ”\nsr\n%\nx\n\nDiese Ermessensentscheidung wird von der Revision\nnur mit neuem tatsächlichem Vorbringen angegriffen. Das ist unzulässig.\n\nDr.lloericke‘ Dr.Dotterweich Henneka\nWerner . Dr.,Sover\n\nh) ° x\n..\nv D\n““, . .\n. 6\nB\nv.,n “\n“ Sm\nss\nDr Se ZEN\n“0 N.\n.\nag\n2, %%\nnz 7\nDR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-19/2-str-151-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-19/2-str-151-51","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.310156+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-10-19/2-str-151-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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