{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-10-02","aktenzeichen":"2 StR 545/51","doktyp":null,"leitsatz":"Eine Ersatzzustellung in der Wohnung ee;\na \\ eines Angeklagten, während er eine einmona-,..'\n: tige Strafhaft verbüsst, ist nicht wirk-\"\\. 3\nsem. an\n\nx\n2\nRN, |\nx\nun Hs\n——. ;\n\n>».\n\" ’ . .\nD\n\n\" Äirtenzeichen: 2 StR 545/51 a u =“\n\"Beschluss vom 2.Oktober 1951 L& Hannover\n\n€\n\nKrze\n\n2 Stan 545/51. ,\n\"x\n\nBesehlusSs_ x!\n\nBi\n\n3n der Strafsceche 2:\n\n3\n\n. gegen den Jnvaliden Robert D auunp ‚ geb. am\nGE 1.597 ir KH, vohntstt in TO, - °\nSee !r & “\n\nwegen schweren Diebstahls und Hehlerei\n\ns\nPar\n\nA ER en\n\nhet der 2.Strafscnat des Bundeszcrichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesamralte in der Sitzung vom 2.Oktoter 1951\n\nn\nLo\n\nbeschlossen:\n\nLuf Introg des Angeklagten wird der Beschluss des\nIondgcerichts in Hannover vom 3.August 1951 aufge-\n\n:\n\nhoben. 5\nu\n\n— erände: NS\n\n, Das Landgericht in Hannover hat den ingeklagten 3\nvegen schweren Diebstahls und Hehlerei am 14.Juni 1951 Bi\n\nzu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Vom 5.Juli bis BR\n4.August 1951 befand er eich in He in Strefhaft. &\n‘.\ne7 '\n\n\"öhrend dieser Zeit, - am 14.Juli 1951- iet ihm, nachdem er Revision eingelert hatte, das Urteil in seiner\nWohnung in Ta zu Händen seiner ühefrau zugestellt\nworden. Er hat innerhelb 2 Wochen nach diesem Zeitpunkte keine formgerechte Begründung der Revision gebracht. Das Lendgericht hat die Revision deshalb-durch\nBeschluss als unzulässig verworfen.\n\nu\n\nbi\n\nIn\n\nö\nET,\n\n“\n\nw un oo.\n2 EN ur\n\ns . De\n\n.. .r\n\nSUR\nPOINT y\nBa SER GE NE FeEs ea\n\n2.\n\nDie Frege, ob und unter welchen Voraussetzunger.\neinem Strafgefengenen wirksam in seiner Wohnung zugestellt werden kenn, ist streitig. Der Senat hat\nhierzu in dem Urteil 2 StR 1/50 vom 3.Juli 1951\nStellung genommen und het erkannt. doss bei einer\nlängeren £bwescenheit, nemcentlich bei einer solchen,\ndie auf einer Strefverbäüssung beruht, eine Ersatzzustellung nicht wirksem ist. Er hot sich damit\nder neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (vgl. äie von Schwarz StPO § 37 angeführte Entscheidung des Reichsgerichts und ebenso\nHarturgNiethamner 2.Necht","text_plain":"y Fo - j . . u “. “ I j\nEZ Für-das Nachschlagewerk ! 2302 0°0 SE\n.“Nieht Zür die Amtliche Sairmlung ! ' .\n\nZu Gesetzs StPO § 37. | : BE Ze\n\nRechtssatz: Eine Ersatzzustellung in der Wohnung ee;\na \\ eines Angeklagten, während er eine einmona-,..'\n: tige Strafhaft verbüsst, ist nicht wirk-\"\\. 3\nsem. an\n\nx\n2\nRN, |\nx\nun Hs\n——. ;\n\n>».\n\" ’ . .\nD\n\n\" Äirtenzeichen: 2 StR 545/51 a u =“\n\"Beschluss vom 2.Oktober 1951 L& Hannover\n\n€\n\nKrze\n\n2 Stan 545/51. ,\n\"x\n\nBesehlusSs_ x!\n\nBi\n\n3n der Strafsceche 2:\n\n3\n\n. gegen den Jnvaliden Robert D auunp ‚ geb. am\nGE 1.597 ir KH, vohntstt in TO, - °\nSee !r & “\n\nwegen schweren Diebstahls und Hehlerei\n\ns\nPar\n\nA ER en\n\nhet der 2.Strafscnat des Bundeszcrichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesamralte in der Sitzung vom 2.Oktoter 1951\n\nn\nLo\n\nbeschlossen:\n\nLuf Introg des Angeklagten wird der Beschluss des\nIondgcerichts in Hannover vom 3.August 1951 aufge-\n\n:\n\nhoben. 5\nu\n\n— erände: NS\n\n, Das Landgericht in Hannover hat den ingeklagten 3\nvegen schweren Diebstahls und Hehlerei am 14.Juni 1951 Bi\n\nzu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Vom 5.Juli bis BR\n4.August 1951 befand er eich in He in Strefhaft. &\n‘.\ne7 '\n\n\"öhrend dieser Zeit, - am 14.Juli 1951- iet ihm, nachdem er Revision eingelert hatte, das Urteil in seiner\nWohnung in Ta zu Händen seiner ühefrau zugestellt\nworden. Er hat innerhelb 2 Wochen nach diesem Zeitpunkte keine formgerechte Begründung der Revision gebracht. Das Lendgericht hat die Revision deshalb-durch\nBeschluss als unzulässig verworfen.\n\nu\n\nbi\n\nIn\n\nö\nET,\n\n“\n\nw un oo.\n2 EN ur\n\ns . De\n\n.. .r\n\nSUR\nPOINT y\nBa SER GE NE FeEs ea\n\n2.\n\nDie Frege, ob und unter welchen Voraussetzunger.\neinem Strafgefengenen wirksam in seiner Wohnung zugestellt werden kenn, ist streitig. Der Senat hat\nhierzu in dem Urteil 2 StR 1/50 vom 3.Juli 1951\nStellung genommen und het erkannt. doss bei einer\nlängeren £bwescenheit, nemcentlich bei einer solchen,\ndie auf einer Strefverbäüssung beruht, eine Ersatzzustellung nicht wirksem ist. Er hot sich damit\nder neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (vgl. äie von Schwarz StPO § 37 angeführte Entscheidung des Reichsgerichts und ebenso\nHarturgNiethamner 2.Nechtreg zu Löve 19.£ufl.\nzu 5 35). Auch die oben festgestellte Abwescnheit\nvon 1 Lionst ist cine solche längere Abwesenheit.\nDie Zustellung.iset deher nicht wirksam, sie ist\nvielmehr zu wiederholen. Die Frist zur Begrändung\nder Revision läuft erst von Tage der zukünftigen\nZustellung.\n\nr.üoericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich\nWerner Dr.Sauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-02/2-str-545-51","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-02/2-str-545-51","retrieved":"2026-10-24 16:34:43.331922+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-10-02/2-str-545-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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Vom 5.Juli bis BR\n4.August 1951 befand er eich in He in Strefhaft. &\n‘.\ne7 '\n\n\"öhrend dieser Zeit, - am 14.Juli 1951- iet ihm, nachdem er Revision eingelert hatte, das Urteil in seiner\nWohnung in Ta zu Händen seiner ühefrau zugestellt\nworden. Er hat innerhelb 2 Wochen nach diesem Zeitpunkte keine formgerechte Begründung der Revision gebracht. Das Lendgericht hat die Revision deshalb-durch\nBeschluss als unzulässig verworfen.\n\nu\n\nbi\n\nIn\n\nö\nET,\n\n“\n\nw un oo.\n2 EN ur\n\ns . De\n\n.. .r\n\nSUR\nPOINT y\nBa SER GE NE FeEs ea\n\n2.\n\nDie Frege, ob und unter welchen Voraussetzunger.\neinem Strafgefengenen wirksam in seiner Wohnung zugestellt werden kenn, ist streitig. Der Senat hat\nhierzu in dem Urteil 2 StR 1/50 vom 3.Juli 1951\nStellung genommen und het erkannt. doss bei einer\nlängeren £bwescenheit, nemcentlich bei einer solchen,\ndie auf einer Strefverbäüssung beruht, eine Ersatzzustellung nicht wirksem ist. 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