{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-09-21","aktenzeichen":"2 StR 143/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"no.\ny\n! .\n\n-\n\n„tr.\n\na . “\nfa wer Mo Po: van wert . v CE Se RR Bu ..\n»I er\n\nur .. “i ts Pa = Er\n\n2 StR 13/1 nn in\n\n2305 038\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache „ae\n\n1.) den Kellner st. Geschäftsti er Henri Karl\nErnst B ‚ geboren en } TSOI in\n\nE P) \" n ‘\n\n2.) die Ehefrau \\Ienriette ine 24 eb;\nı 85 > choren\n\nbelde in\nwohnhaft,\n\nur,\n}\nj}\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der\nSitzung von 21. September 1951, en der teilgenommen =‘ ' BR:\nhaben: ' “ DREH:\nSenatspräsident Dr. Lioericke\nals Vorsitzender,\n\n\" Bundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n‚Bundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. )\n\nals Vertreter der ZBundesanwsltscheft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt: . BT\n\n%\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das. 2\n\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. , :\nJenuar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden.‘\nFeststellungen aufgchoben, soweit die Ange-\n\nklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges“ ”\n\nverurteilt sind, und gegerüber Nenri 0\n\nim Gesontstrafausspruch. Te ak\n\nIn diesem Umfenge wird die Sache zu neuer : '\n\nVerhandlung und Entecheidung, auch über die\n\nkosten des Rechtemittels, an das Landgericht\nzurtickverwiesen. , N er\n\nDice Revision des Angeklagten Henri 3@ re\n‘= “brigen verworfen.\n\n> r u.\n\n. Von Fzchts wegen LE\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nbes Lardzericht in \\arburg hat mit ürteil vom 18.\nJenuar 1951 die £nscklagten verurteilt und zwar den Ant gellagten Henri Ei) unter Freisprechung im übrigen wegen geweinschaftlichen Detruges, wegen falscher Versicherung cu Lides Stett und wegen Verstrickungsbruches\nin zwei Füllen mu einer Gesemntstrafe von schn Vonaten\nGefüngnis, die Angeklagte Lenriette 3 unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges\n\nzu sechs Viochen Gefängnis. .\n\nliit ihrer Nevision rügen beide Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nEenri 3 hat zwar Revision cingelest, soweit er\nverurteilt worden ist. Aus den Anträgen und der Bearündung seiner Revision geht jedoch hervor, dıss er\ndas Urteil hincichtlich des Verstricku ıscbruches nicht\nansreiit. Er beschränkt demnach in zulässiger leise die\nRevieion auf die Verurteilung wegen Betruges und falscher Vercicherung en Zides Statt. Der Verteidiger ist\nnech der ihn erteilten Vollmacht hiesu ermächtigt\n44, 502 StEC).\n\n1. Betrug, Nach den Urteilstautstellungen haben die\nAngeklagten durch das Vorschweigen der Forderung su»\nin Höhe von 6.000.- Lli, der Angeklagte Tienri Bi uch\nnoch durch die fichtangabe von Lieferantensckulden in\nNWöhe von 3.000.- ZN eine unrichtige Bilanz aufgestellt.\nsie haben niedurch sowie durch die Zusicherung in dem.\nen 1I. Oktober 1949 ebgeschloesenen Vortra;, dass wei-\n\nu u\n\n‘\n..\n\nv\n.\nCu\n”\n6\n\nS\nDV\n\n«\nX\n\n.\n»\n\n.\nBe\n.\n\nom\neca\n0\nIN\n\nm.\n\nERETERTTENERTASEBOTE SEN N\na PERERRESPRET a EOTTITEE\n\nme v ” ug un\n\nFE rer APARBnS I\n\non M a R\n’wn Pe . « “,\n\nvr: . PauPE ze BE ..\nREN r . . ‘ er\n\n’ ” ’ Y\n\n*\n\n, » x R “e %\nPR 2°\nWay, ‘\n2\n\n% .\n\ny”\nMe ‘\nPa) > .y%\nu - 3.\n\n.\n\n»\n’ [3\n” ..\n2; .\n\ntere Verbindlichkeit ten nicht bestünden, den Zeugen.\nED getäuscht und zur Beteiligung mit einer Din-\n\n” lage von 5.000.- Ik bestimmt. Die Täusckungshand-\n. lung wird nicht durch das Vorbringen der Revision‘! ER x\nBe ausgeräunt, dass die Bilanz einen Habenposten er- BASE\nN geben hötte, wenn die Waren statt mit dem Einkaufs- ° “. .-\nE - wert mit dem Verkaufsvert, der 30% höher sei; ein- .\n2 wu gesetzt worden wären. Abgesehen davon. dasg auch dann ;. . \"\n' #.. ‘ \"noch ein Sollvosten von.etwa 3.0C00.- i bleibt, ist an BE\nKit entscheidend, , dass die Angeklagten aubärickläch zu- 5 “Ar\num. \\ sicherten, weitere Verbindlichkeiten seien nicht ‚vonz\nEn © handen. .. N DE RL # % 1\nau \\ . Die Angeklagten wollten SEM : hes timmen, als\n\nu solches Vertraueri bedingtes Vertragsverhültnis” ein“: re\nzugehen. In einem solchen Kelle“ ‚hatten sie die ‚Rechte-': oe\nWU pflicht zir Offenbarung der -inansiellen Verhiltnisse -\n\nBu. (RGSt 66, 56 und. Wachinger.68:102, 8 395). Bu Liagt ‘in\n=. | aber nicht mur ein Unterärücken; sondern darüberhinaus, . \\\nBen ‘die Vorspiegelung einer telschen. Tatsacke durch ‚die, “ 2\n\n. En. on unwahre Zusicherung vor. BE “int\n\nBe | “, Nach dem Urteil haben die \"Ingeklogten gewusst, ”\nET ‚dass die Forderung so. eine Geschäftsforderung: nar,“ R\n\nuntch\n\nee, Lieferantöhverbinälichkeiten bestanden. Die Revisiön ;\n\n\"a greift in dieser Zincicht nur die Fontstellungen und. in\nFe . die Bonolawtirdigung des Tatrichtere‘ an; dies ibt in. E>\n©,\n\nEt, ‘ ‘\n\n2% 8; “ \\\n\nKr ” \"\n\nW \\ ‘ .. FR N\nya , Zelt er\n\nN stiller Teilhaber in das Geschäft. ‚ein; sutreten, ; \"also\nein auf gegenseitigen Vertrauen beruhenden und durch,\n\n»\nBIER\nBe\n8%\n\nund der Angeklagte Henri 7 ‘dass noch weitere .. .. Br N\n\nla letz ROT. Y SE RE Wr ee en, N\ntn P77 .. ... »%\n.n Ip: TEN une,\n“ . . .. ‘ ter\nL “ .®\n\n.\n\n-A-\n\näer Kevision unzulässig. Dass die Angekla;,ten sich\nin dieser Richtung in einem Irrtum bofunden haben,\nist aus dem Urteil nicht zu entnefwen. Ba\n\nLurch diese Täusckungshandlung ist zu. wie\nfestgestellt, in einen dem Täuschungswillen ent- .\nsprechenden Irrtum.über die wirkliche finanzielle '...;\nGeschäftslege versetzt und hiedurch zur zingehung Be\ndes Vertrages und Leistung der Einlage von 5 000. = Dan!\nbestimmt worden. Diese Vernögensverfügung hatte Zn\na |] auch eine Vermögensschädigung zur Folge; g N\n\nBe\n\nZutreffend führt das Urteil aus, dass eine\" a\nhebliche Vermögensgeführäung des MP dadurch ein-\"\ngetreten ist, dass er >» 000.- Ei in den Geschäftebe-.\ntrieb gab, dessen finanzielle Grundl age entgegen .:\n‘seiner Annakne zweifelhaft war. TB nat sich'als’ %\nstiller Gesellschafter beteiligt. Er hatte zur ür- »\"\nfüllung des Vertrages die Vermögenseinlage zu leisten i,\nund erhielt defür Anteil em Gewinn. Bei. Auflöbung der;\nGesellschaft -hatte er Anspruch auf Rückerstattung\nseiner li inlage unter Abrechnung von Bexktnin und Verlust (§ 5 335, 340 UGB, Weipert in Kar’ ‚Komm. 2.HGB\n\n§ 335 Ann 5, § 340 Ann 3). ‚Diese \"Anbprü iche waren _\nbereits bei Leistung der Rinlage gef: Ehrdet,' da das. Bra\nKapital üborsteigende, Verbinditokkeiten bestanden, ‘\nderen Cel tendmachung “die” insprliche des ri in\nihrem ‚Werte herabsetzen mussten. (RGSt 74, 129). Dass\nes zu» gelungen ist, später noch einen Teil beiner: j\nEinlage in Höhe von 3 - 4.000.- Til durch Zwangsvoll- 8\n\nRe\n“01°\n\nA\n\n-\n\nbar\" 3 05 6 Be Ze ur 05 955\nFa re\n”e\n\n122\n\nher Tee\nBr\npr X\n\nen\n\nvr ERTTERE,\n\n(Rast 49,29, 51, 210). RN\n* “ %\n\nRX 2 DE x Bar REDEN 2 g N 2\n. Be 2 a ir a7 EX ir 1 | A: arg BEER NR\nA IN er SEE xp h u\n“2. u. . rt re U ee\nFan 2 u K , “ “> 2 .* PL ‘\n[ ’ .n un » *\n-' Kr +.\n. «\n.\n-\n-_ 5 -_\n\nstreckung zu retten, berührt die eingetretene Vermögens- ”\nschädigung nicht. on\n\n’ Dagegen reichen die Feststellungen ZUum- ‚inneren '\nTatbestand des Betruges nicht aus. Die bewusste Tauschung %\neines Anderen zum Zwecke der Erlangung eines rechtewidrigen Vermögensvorteils genügt nicht für die Annahme: eines Betruges. Hierzu ist noch erforderlich eine vor- .\nsätzliche Vermögensschädigung. Das Bewusstsein der Vor- .°.\nmögensschädigung ist aber nicht festgestellt. Es kommt. ‚“\nhiebei darauf an, von welchen Voraussetzungen \"die Angeklagten ausgegangen sind, ob sie angenommen haben, . dass &\ndie Einlage des TE getünraet oder verloren sein- _.,\nwerde, oder ob sie wenigstens dies [für möglich hielten.\nund trotzdem den recht swidrigen Vermögensvorteil erstrebten au? die Gefahr hin, dass die Schädigung ein-. -\ntreten werde, also mit ‚bedingten Vorsatz ‚handelten\n\nNach dem Urteil hat das Geschäft bis’ zum , Austritt\ndes SP ernebziche Gewinne abgeworfen. Der Ertrag,\nist später zwar zurückgegangen; es ist aber nicht zu\nersehen, dass das Geschäft auch bei entsprechenden :\nZufluss von Kapital nicht lebensfähig wer und einen. ee\nGewinn nicht mehr abwerfen konnte. Für die nächste. Zeit\nwer fällig die ‚Forderung P8 es drohte unter, ‚Uni\nständen ihre gerichtliche Geltendmachung. Dagegenlie An;\nnicht ernichtlich, dass auch die ‚Lieferänten ‚auf: al:\nfriedigung ihrer Forderungen drängten und nit ‚Klage Ka\nvorgehen wollten. Die Einlage des entsptach” .\n\n“o.\n° . . D\n..\n\nFi} ER 24\n\n.\n\n6 -\n\nin der Eöhe fast der Forderung des si: In welcher\n„cise die Einlage verwendet wurde, ist nicht ausge-\n‘ob die Angeklag-\n\nführt. Es hätte der Früfung pedurft;\nten trotz der neuen Kapitalverstärkune nicht des Glau-\n\nx . Er _\nbens waren oder sein konnten, & werde bei Fort\nerlaufs nicht geschä- '\n\nve\n.\n\ndauer des bisherigen GeschäftsV\ndigt. Allerdings würde es zum Ausschluss \"dcs bedingten Vorsatzes nicht genügen, wenn die Angeklagten zwar\neine Gefährdung dos Vermögens deS- im Zeitpunkt :\nder Leistung der Einlage erkannten oder für : nöglich\nhielten, jedoch hoffen, im Enderfol& werde diese’ FR\nGefährdung nicht zu einem Verlust führen und\nseinen Gewinneanteil bekommen und die Einlage voll zurück-}.3\n. erhalten (RGSt 74, 151). : BERN\nDas Urteil konnte daher nicht bestehen ‚bleiben.\nDas Gericht muss zum inneren matbestand die weiteren\nsesistellungen treffen. .\n\"2. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung :\nn zides Statt lässt keinen Kechtsfchler erkennen.. Die\neidesstattliche Versicherung muss IM Ganzen gewertet\n“ werden. Ihr Inhalt war die Behauptuns; dass nach den\nAbmachungen die vollstreckbare Urkunde von “1\nnicht zur Vollstreckung; benutzt werden dürfe. Das Ur-\n\n. teil stellt fest, dass diese. Behauptung unwahr war '.:;\neit sion bewusst ge-\n\nund der Angeklagte ihrer Unwahrk DR\n- Br\n\nwesen ist. Der Angeklagte hat alS0 wisuentlich eine il\n\nfalsche eidesstattliche Versicherung abgogeben. FREE RER\n\nzur Annahme einer Ver-\n\nSie ist auch vor einer KEN\nörde abgegeben ii\n\nsicherung an Öiües Statt zuständigen Bel:\n\nBD\n\nworden, nämlich vor dem Gericht in dem Verfahren über\n! den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangs-. u\nu volletreckung. In diesen Verfahren konnte sie auch *. ;.\neine rechtliche Wirkung ausüben (RGöt 75, 400)...\n\n5 ‘ Die Aufhebung des Urteils gegen Henri Be ve- . , =\n\n. züglich des Betruges hatte zur Folge, dass auch der .\net Gesamtstrafsusspruch nicht bestehen \"bleiben Konnte. ee\n. u. PR a 7\nPd . ‘ wei &\nR R L r King:\n. ” 0 „\ner . Dr. koericke. Ir. Zirchner .. Mm Dotterweicif\" a\nF\n., . . u . ® , » KRTELH\nv. . . s . . Werner N , Dr. Sauer ... ! RE\n. . . N ... ' . . NY, w\n. . . . . . a 2005 aa ae\n- . B\ns ‘ . . ‘ “ 3 ! RN\nt .. ' Yo 1” te\n. » . x .., . METaL DPRISE ..\nDe 2 RN run\n. » . re .\n. ‘ .. us: “ „\nDM ” - “% % - r\n° « . ’\n. ’ BER 3\n- te s R . N m ’ j Sy\n” ” . . v er\nu RN > . ' . ”, ‘ Ri ., ‘ .. ‘ x\ny’ re x .. . °, s.. va en. R . v. [3 eo i\nx ” ‘ « ” . ’ ’ ° ». ° ‘ ” “ N\n« . j Pr es\nv\n. . . ’ ,\n,ı ‘ ’ ’ nr\n» ® 2 > « . \"; .*\n..r .‘ on DT\nz 0, RE Zr\nN x. x . N yer\n: ‘ .. u ER 73\ni3 s D X “ y . ‘ ” Der\n. < ae sd $ ze zäh\n% f} . Fa\n, . .. ws DN fr > ae BIN\nN} . . ; rn pe “. ®\n} . . - . .x DER T. 2% it 2%. N “., Fr\n”„ - 4 x ‘ . Erp% Last RT a Fa K7 . ri\n% . a « . son: SR rt .. ... ‘ “\nN BEE TTE > Eee er .'.\n% ‘ . N R, Die x dust TR S *\n{ , . RAN ERERT 22T Aue 2\nLad ’ + « wr So v ’ ’\na . s ri “ . - 0\n: ru t% ru De ‚\n‚ . * ‚ . . ey Saar ‘ \\\n’ ‘ nr . . ’- .\ns ey le . rn\n“ . Int e,\nu . . . . AN. a u} , .. ..\nun ’ x u 3 on - ‘ . .. “ «\n“. . . PS ER ?.\nRY 2 77 nf ”\n“ - L . ’\n‘, .\n> . . . . vr\n3 . . !\n. . ‘\nDi Li . .\nPP . .\nPs ..\n%,:\nMi. .\nte» . . 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